Dekret Nr. 61 / 2018 Coll.

Verordnung über die Liste der gefährlichen Chemikalien, Gemische und Staub sowie die Bedingungen für die Behandlung gefährlicher Chemikalien und Gemische und Bedingungen für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlicher Staubbelastung

Gültig In Kraft seit 27.04.2018
61.
ERKLÄRUNG
vom 4. April 2018
auf der Liste der gefährlichen Chemikalien, Mischungen und Pulver und Bedingungen für die Verwaltung von gefährlichen Chemikalien und Gemischen und Bedingungen für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlicher Staubbelastung
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 65 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., auf Pre-School, Basic, Medium, Höhere Berufsausbildung und andere Bildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 178 / 2016 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und regelt die für die Europäische Union unmittelbar geltenden Bestimmungen2)
a) eine Liste von gefährlichen Chemikalien und Gemischen, mit denen Schüler unter unmittelbarer Aufsicht oder Aufsicht von Personen mit fachlicher Kompetenz im Rahmen des Gesundheitsschutzgesetzes behandelt werden können (nachfolgend "die Person mit beruflicher Kompetenz") in der praktischen Ausbildung;
b) eine Liste der Geldbeträge, denen die Schüler bei der praktischen Ausbildung bei der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahr der Staubbelastung ausgesetzt werden können;
c) Bedingungen für die Entsorgung gefährlicher Chemikalien und Gemische;
d) Bedingungen für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer gefährlichen Staubbelastung.
§ 2
Bedingungen für die Entsorgung gefährlicher Chemikalien und Mischungen
(1) In der praktischen Lehre können die Schüler unter der Aufsicht von Personen mit fachlicher Kompetenz die in Teil I des Anhangs dieses Erlasses aufgeführten gefährlichen Chemikalien und Gemische behandeln. Diese Person muss in einem Klassenzimmer oder an einem anderen Ort vorhanden sein, an dem Schüler mit gefährlichen Chemikalien oder Mischungen arbeiten.
(2) In der praktischen Lehre können die Schüler gefährliche Chemikalien und Gemische behandeln, die in Teil II des Anhangs dieses Erlasses unter der direkten Aufsicht von Personen mit Zuständigkeit aufgeführt sind. Diese Person muss den Schüler direkt in einem Klassenzimmer oder an einem anderen Ort betreuen, an dem Schüler mit gefährlichen Chemikalien oder Mischungen arbeiten.
(3) Die Schüler dürfen keine in Teil II des Anhangs dieses Erlasses aufgeführten gefährlichen Chemikalien und Gemische entsorgen, bis sie Grundkenntnisse in der Verwaltung von gefährlichen Chemikalien und Gemischen erworben haben, die in Teil I des Anhangs dieses Erlasses aufgeführt sind.
(4) Die Grundsätze der Arbeitssicherheit in der praktischen Lehre und die Bedingungen für die Verwaltung von gefährlichen Chemikalien und Gemischen richten sich nach den im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen einschlägigen Vorsichtsmaßnahmen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (3).
§ 3
Gefährliche Staubbelastung
(1) Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der in Teil III des Anhangs dieses Erlasses aufgeführten gefährlichen Belastung von Holzstaub können von Schülern unter unmittelbarer Aufsicht der Person, die das Thema unterrichtet, oder von einem Ausbilder am Arbeitsplatz von juristischen oder natürlichen Personen durchgeführt werden, in denen Schüler praktisch unterrichtet werden. Diese Person muss den Schüler direkt im Klassenzimmer oder an einem anderen Ort betreuen, an dem Schüler Tätigkeiten ausüben, die mit einer gefährlichen Staubbelastung verbunden sind.
(2) In der praktischen Lehre können die Schüler Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Staubbelastung in Bezug auf Tätigkeiten ausüben, bei denen die durchschnittlichen achtstündigen Staubkonzentrationen in der Arbeitsluft die zulässige Expositionsgrenze nicht überschreiten, die für die Art des betreffenden Staubes durch eine Regierungsverordnung zur Festlegung von Bedingungen für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festgelegt ist.
§ 4
Gemeinsame Bestimmungen
(1) In der Praxis können Schüler nur Arbeit und Tätigkeiten ausüben, die nicht als Risikoarbeit in den Kategorien 3 und 4 im Rahmen des Gesundheitsschutzgesetzes eingestuft werden.
(2) Mit den Merkmalen von gefährlichen Chemikalien, Gemischen oder Staub werden die Grundsätze der sicheren Handhabung und der sicheren Leistung von Tätigkeiten von Schülern anerkannt
a) bei gefährlichen Chemikalien und Gemischen eine Person mit fachlicher Kompetenz;
b) bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahr einer Staubexposition, der Person, die das betreffende Thema unterrichtet oder der Ausbilder am Arbeitsplatz von juristischen oder natürlichen Personen, in denen Schüler praktische Lehren durchführen.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Plaga, Ph.D., v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 61 / 2018 Coll.
Liste der gefährlichen Chemikalien und Mischungen und Liste der Holzstaub

Liste der unter Aufsicht von Schülern zu behandelnden gefährlichen Chemikalien und Gemische
Die Liste der gefährlichen Chemikalien und Mischungen basiert auf der Klasse und Gefahrenkategorie von Chemikalien und Gemischen gemäß ihrer Einstufung gemäß der direkt anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (4).
(1) Chemikalien und Gemische, die als gesundheitsgefährdend eingestuft werden:
(a) "richtige Toxizität" der Kategorie 3 oder 4, gekennzeichnet durch den Akute-Tox-Code. 3 oder Akute Tox. 4,
(b) "Skin Korrosion / Reizung" der Kategorie 1, 1A, 1B, 1C oder 2, gekennzeichnet durch Hautkorr. 1, Hautkorr. 1A, Hautkorr. 1B, Hautkorr. 1C oder Hautreizung 2,
(c) "Jede Augenschäden / Augenreizungen" der Kategorie 1 oder 2, gekennzeichnet durch Eye Dam-Codes. 1 oder Augenreizung. 2,
d) "Respiratorische Sensibilisierung / Hautsensibilisierung" der Kategorie 1, 1A oder 1B, gekennzeichnet durch den Code Resp. Sens. 1, Resp. Sens. 1A, Resp. Sens. 1B, Skin. Sens. 1, Skin. Sens. 1A oder Skin. Sens. 1B,
e) "Krebszellenmutagenicity" der Kategorie 2, gekennzeichnet durch den Code Muta. 2,
(f) "Karzinogenität" der Kategorie 2, gekennzeichnet durch Carc. 2,
(g) "Reproduktive Toxizität" der Kategorie 2 oder zusätzliche Wirkungskategorien auf oder über Laktation, gekennzeichnet mit Repr. 2 oder Lact.
(h) "Sonderzielorgantoxizität - Einzelexposition" der Kategorie 1, 2 oder 3, gekennzeichnet durch STOT SE 1, STOT SE 2 oder STOT SE 3;
(i) "Spezifische Zielorgantoxizität - wiederholte Exposition" der Kategorie 1 oder 2, gekennzeichnet durch STOT RE 1 oder STOT RE 2 Codes;
(j) "Inhalationsgefahren" der Kategorie 1, gekennzeichnet durch Asp. Tox. ANHANG
(2) Chemikalien und Gemische, die im Bereich der physikalischen Gefahren als gefährlich eingestuft werden:
(a) "Flutgase, einschließlich chemisch instabiler Gase" der Kategorie 1, 2, A oder B, gekennzeichnet durch die Flammencodes. Gas 1, Flammgas 2, Chem. Unst. Gas A oder Chem. Unst. Gas B,
b) "Aerosolen" der Kategorie 1, 2 oder 3, gekennzeichnet mit Aerosol 1, Aerosol 2 oder Aerosol 3;
c) "Oxidationsgase" der Kategorie 1, gekennzeichnet durch Ox. Gas 1,
(d) "Gas unter Druck", gekennzeichnet mit Presscodes. Gas (Comp.), Press. Gas (Liq.), Press. Gas (Ref. Liq.) oder Press. Gas (Diss.),
e) "Flammable Liquids" der Kategorie 1, 2 oder 3, gekennzeichnet mit Flame-Codes. Liq. 1, Flam. Liq. 2 oder Flam. Liq. 3,
(f) "Flammable solids" der Kategorie 1 oder 2, gekennzeichnet mit Flammcodes. Sol. 1 oder Flam. Sol. 2,
(g) "Self-reaktive Substanzen und Mischungen" der Typen A, B, C, D, E, F oder G, die durch die Selbstreaktionscodes identifiziert werden. Und, Selbstreakt. B, Self-react. CD, Self-read. EF oder Self-react. G,
(h) "Self-igniting liquids" der Kategorie 1, gekennzeichnet mit dem Code Pyr. Liq. 1,
(i) "Self-igniting solids" der Kategorie 1, gekennzeichnet durch den Code Pyr. Sol. 1,
(j) "Self-Heizstoffe und Mischungen" der Kategorie 1 oder 2, gekennzeichnet durch Selbsthitze-Codes. 1 oder Self-heat. 2,
(k) "Substanzen und Mischungen, die in Kontakt mit Wasser brennbare Gase freisetzen" der Kategorie 1, 2 oder 3, gekennzeichnet durch die Codes Wasser-Reaktion. 1, Wasser-Reakt. 2 oder Wasser-Reakt. 3
(l) "Oxidising liquids" der Kategorie 1, 2 oder 3, gekennzeichnet mit Ox-Codes Liq. 1, Ox. Liq. 2 oder Ox. Liq. 3,
(m) "Oxidising solids" der Kategorie 1, 2 oder 3, gekennzeichnet mit Ox. Sol. 1, Ox. Sol. 2 oder Ox. Sol. 3,
(n) "Metalle korrosive Stoffe und Gemische" der Kategorie 1, gekennzeichnet mit dem Code Met. Corr. 1.
(3) Chemikalien und Gemische, die als umweltgefährlich eingestuft werden:
(a) "Gefährlich in die aquatische Umgebung" der Kategorie 1, 2, 3 oder 4, mit Aquatic Acute 1, Aquatic Chronic 1, Aquatic Chronic 2, Aquatic Chronic 3 oder Aquatic Chronic 4,
b) "Gefährlich zur Ozonschicht" der Kategorie 1, gekennzeichnet mit Ozon 1.
(4) Stoffe und Gemische, die mit einem zusätzlichen Gefahrensatz (EUH-Theorem) gekennzeichnet sind.

Liste der von Schülern unter direkter Aufsicht zu behandelnden gefährlichen Chemikalien und Gemische
Die Liste der gefährlichen Chemikalien und Mischungen basiert auf der Klasse und Gefahrenkategorie von Chemikalien und Gemischen gemäß ihrer Einstufung gemäß der direkt anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (4).
(1) Chemikalien und Gemische, die als gesundheitsgefährdend eingestuft werden:
(a) "Akutgiftigkeit" der Kategorie 1 oder 2, gekennzeichnet mit Akute-Tox-Codes 1 oder Akute-Tox 2,
b) "Karzinogenität" der Kategorie 1A oder 1B, gekennzeichnet mit Carc-Codes. 1A oder Carc. 1B,
c) "Reproduktive Toxizität" der Kategorie 1A oder 1B, gekennzeichnet mit den Codes Repr. 1A oder Repr. 1B;
d) "Mutagenität" der Kategorie 1A oder 1B, gekennzeichnet durch Muta-Codes. 1A oder Muta. 1B.
(2) Chemikalien und Gemische, die im Bereich der physikalischen Gefahren als gefährlich eingestuft werden:
(a) "Explosive" der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 oder 1.6, gekennzeichnet mit den Codes Expl. 1.1, Expl. 1.2, Expl. 1.3, Expl. 1.4, Expl. 1.5 oder Expl. 1.6, wenn Sprengstoffe nicht unter das Bergbaugesetz fallen
b) "Organische Peroxide" der Typen A, B, C, D, E, F oder G, mit Org-Codes gekennzeichnet. Perox. Und Org. B, Org Perox. CD, Org. EF oder Org.

Liste von Holz mit gefährlicher Staubbelastung
Monoteneclosus (Fagus), weiße Nüsse (Hikory), Eiche (Quercus), ebeno von African Cílon und darunter. (Diospyros), habru (Carpinus), ash (Fraxinus), maple (Acer), jelm (Ulnus), Kastanien (Castanes), Kalk (Tilia), olsh (Alnus), Walnuss (Juglans), Platin (Platanus), Plutum (Prunus), Topol (Populus), Kirschen (Prunus), Bäume der botanischen Gruppe
1) Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Schutz junger Arbeitnehmer, geändert durch die Richtlinien 2007/30/EG und 2014/27/EG, geändert.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Errichtung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999 / 45 / EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793 / 94 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488 / 94, der Richtlinie 76 / 769 / EWG und der Richtlinien der Kommission 91 / 115 / EWG und der Kommission Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67 / 548 / EWG und 1999 / 45 / EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006, geändert (CLP-Verordnung).
3) Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Errichtung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999 / 45 / EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793 / 94 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488 / 94, der Richtlinie 76 / 769 / EWG und der Richtlinie 91 / 115 / EWG der Kommission und der Richtlinien 93 / 1555
(4) Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67 / 548 / EWG und 1999 / 45 / EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006, geändert (CLP-Verordnung).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 61 / 2018 Slg., auf der Liste der gefährlichen Chemikalien, Mischungen und Staub sowie die Bedingungen für die Handhabung gefährlicher Chemikalien und Mischungen und die Bedingungen für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlicher Staubbelastung
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Verkündungsdatum12.04.2018
In Kraft seit27.04.2018
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