Dekret Nr. 61 / 2013 Coll.

Verordnung über den Umfang der Informationen über chemische Gemische mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften und über Waschmittel

Gültig Ordnung In Kraft seit 15.03.2013
61.
ERKLÄRUNG
vom 6. März 2013
über den Umfang der Informationen über chemische Gemische mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften und Reinigungsmittel
Gemäß § 37 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 350/2011 Slg. über chemische und chemische Gemische (Khemisches Gesetz) sieht das Gesundheitsministerium die Durchführung von § 22 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes vor:
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung enthält den Umfang der Informationen, die dem Gesundheitsministerium in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
a) chemische Mischungen mit gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften oder gefährlichen gesundheitsbeeinflussenden Eigenschaften ("gefährliche Gemische"), die von Einführern und nachgeschalteten Anwendern in der Tschechischen Republik erstmals in Verkehr gebracht wurden,
b) gefährliche Gemische aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die von Lieferanten in der Tschechischen Republik erstmals vermarktet wurden.
(2) Diese Verordnung enthält auch den Umfang der Informationen, die dem Ministerium für Reinigungsmittel in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden:
a) von den Herstellern auf dem Markt der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tschechischen Republik vorgelegt werden,
b) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der erstmals in der Tschechischen Republik von Händlern vertrieben wurde.
§ 2
Informationsumfang
(1) Der Umfang der Informationen über gefährliche Gemische gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang 1 Teil 1 dieses Erlasses festgelegt.
(2) Der Umfang der Informationen über gefährliche Gemische gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ist in Anhang 1 Teil 2 dieses Erlasses festgelegt.
(3) Der Umfang der Informationen über Waschmittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ist in Anhang 2 Teil 1 dieses Erlasses festgelegt.
(4) Der Umfang der Informationen über Waschmittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ist in Anhang 2 Teil 2 dieses Erlasses festgelegt.
§ 3
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. März 2013 in Kraft.
Minister:
Dok. MUDr. Heger, CSc., v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 61 / 2013 Coll.
Umfang der Informationen über gefährliche Gemische

Umfang der gemäß § 22 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes übermittelten Informationen
1. IDENTIFIZIERUNG DER WAREN UND PERSONEN FÜR MARKTINDIZIERUNG
1.1. Handelsname oder sonstige gefährliche Mischungsbezeichnung
1.2. Relevante Verwendungszwecke gefährlicher Gemische
1.3. Informationen über die Rechts- oder Geschäftsperson, die für das Inverkehrbringen einer gefährlichen Mischung verantwortlich ist (Position der Person in der Vertriebskette, Name oder Name der Person, Anschrift des Sitzes, Name der Kontaktperson, Kontakttelefon und E-Mail-Adresse)
2. IDENTIFIZIERUNG VON DANGEROUS
2.1 Einstufung gefährlicher Gemische (gemäß dem chemischen Recht oder der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67 / 548 / EWG und 1999 / 45 / EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006, geändert)
3. INFORMATIONEN ÜBER DIE SICHERHEIT
3.1 in der Mischung enthaltene gefährliche Stoffe und Stoffe, für die die Expositionsgrenze der Europäischen Union für die Arbeitsumgebung festgelegt ist, sowie Stoffe, die persistent, bioakkumulativ und giftig (PBT) und hoch persistent und hochgiftig (vPvB) sind, einschließlich ihrer genauen Darstellung im Gemisch, einschließlich ihrer Einstufung
3.2. Andere Stoffe in Mischung, einschließlich ihrer Darstellung
4. PHYSISCHE UND CHEMISCHE CHARAKTERISTIK DER DANGEROUS MIXTURE
4.1. Natur bei 20 ° C
4.2. Farbe
4.3. Smell (smell)
4,4 pH-Wert (sofern technisch möglich zu melden)
4.5 Löslichkeit in Wasser (wenn technisch möglich)

Umfang der gemäß § 22 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes übermittelten Informationen
1. IDENTIFIZIERUNG DER WAREN UND PERSONEN FÜR MARKTINDIZIERUNG
1.1. Handelsname oder sonstige gefährliche Mischungsbezeichnung
1.2. Relevante Verwendungszwecke gefährlicher Gemische
1.3. Informationen über die Rechts- oder Geschäftsperson, die für das Inverkehrbringen einer gefährlichen Mischung verantwortlich ist (Position der Person in der Vertriebskette, Name oder Name der Person, Anschrift des Sitzes, Name der Kontaktperson, Kontakttelefon und E-Mail-Adresse)
2. IDENTIFIZIERUNG VON DANGEROUS
2.1 Einstufung gefährlicher Gemische (gemäß dem chemischen Recht oder der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67 / 548 / EWG und 1999 / 45 / EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006, geändert)
3. INFORMATIONEN ÜBER DIE SICHERHEIT
3.1. Gefährliche Stoffe, die in der Mischung enthalten sind und Stoffe, für die eine Expositionsgrenze der Union für die Arbeitsumgebung festgelegt ist, sowie Stoffe, die persistent, bioakkumulativ und toxisch (PBT) und sehr persistent und sehr giftig (vPvB) sind, einschließlich ihrer Darstellung im Gemisch gemäß den Angaben im Sicherheitsdatenblatt, einschließlich ihrer Einstufung
4. PHYSISCHE UND CHEMISCHE CHARAKTERISTIK DER DANGEROUS MIXTURE
4.1. Natur bei 20 ° C
4.2. Farbe
4.3. Smell (smell)
4,4 pH-Wert (sofern technisch möglich zu melden)
4.5 Löslichkeit in Wasser (wenn technisch möglich)

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 61 / 2013 Coll.
Umfang der Informationen über Waschmittel

Umfang der gemäß § 22 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes übermittelten Informationen
1. IDENTIFIZIERUNG VON DETERGENT UND PERSONEN
1.1. Handelsname von Waschmittel
1.2. Informationen über die für das Marketing zuständige juristische oder geschäftliche Person (Status der Person in der Vertriebskette, Name oder Name der Person, Anschrift des Sitzes, Name der Kontaktperson, Kontakttelefon und E-Mail-Adresse)
2. INFORMATIONEN ÜBER DIE WETTBEWERBSPOLITIK
2.1 Zusammensetzung des Waschmittels (gemäß Anhang VII Teil C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Waschmittel in der geänderten Fassung)

Umfang der gemäß § 22 Abs. 4 des Chemikaliengesetzes übermittelten Informationen
1. IDENTIFIZIERUNG VON DETERGENT UND PERSONEN
1.1. Handelsname von Waschmittel
1.2. Informationen über die für das Marketing zuständige juristische oder geschäftliche Person (Status der Person in der Vertriebskette, Name oder Name der Person, Anschrift des Sitzes, Name der Kontaktperson, Kontakttelefon und E-Mail-Adresse)
2. INFORMATIONEN ÜBER DIE WETTBEWERBSPOLITIK
2.1 Zusammensetzung des Waschmittels (gemäß Anhang VII Teil D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Waschmittel in der geänderten Fassung)

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 61 / 2013 Slg. über den Umfang der Informationen über chemische Gemische mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften und über Reinigungsmittel
Art der VorschriftOrdnung
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.03.2013
In Kraft seit15.03.2013
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