Gesetz Nr. 61/2005

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 211/2000 Slg. über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und zur Änderung des Gesetzes Nr. 171/1991 Slg. über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung von Staatsbesitz auf andere Personen und über den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 08.02.2005
61.
Recht
vom 6. Januar 2005
zur Änderung des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg. über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und zur Änderung des Gesetzes Nr. 171 / 1991 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik für die Übertragung von Staatsbesitz auf andere Personen und über den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert, geändert, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 211 / 2000 Slg., über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und zur Änderung des Gesetzes Nr. 171 / 1991 Slg., über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung von Staatsbesitz auf andere Personen und über den nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert, geändert durch Gesetz Nr. 391 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 482 / 2004 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 werden am Ende des Absatzes 1 die Worte "nach dem Konzept der von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigten Wohnungspolitik" hinzugefügt.
2. In Absatz 1 werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "unter der Verantwortung des Ministeriums für lokale Entwicklung" hinzugefügt.
3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e:
"(e) Zinsen auf Einlagen, regelmäßige Strafzahlungen, Forderungen und andere Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Fonds eingegangen sind ';
4. In Absatz 2 (1) (g) werden die Worte "aus dem Voreintritt und "durch die Worte" z" ersetzt.
5. In Artikel 2 Absatz 1 werden nach Buchstabe g folgende Buchstaben h und i eingefügt:
„(h) Kredite und Kredite erhalten,
i) Raten staatlicher Darlehen, die den kommunalen Mitteln für die Reparatur, Modernisierung und Erweiterung des Wohnungsfonds gewährt werden;
Buchstabe h wird unter Buchstabe j umnumeriert.
6. Absatz 2 (2) lautet wie folgt:
"(2) Anleihen, die zur Sicherung der Einnahmen des Fonds ausgegeben werden, werden nach Sondervorschriften ausgegeben.1)
7. Absatz 3 einschließlich Titel und Fußnote 2 lautet wie folgt:
„§ 3
Verwendung des Fonds
(1) Im Fonds konzentrierte Fonds können nur in der Tschechischen Republik verwendet werden
a) einen Teil der Kosten für den Bau, den Erwerb, die Reparatur und die Modernisierung von Wohnungen, Wohn- und Familienhäusern zu decken;
b) einen Teil des Interesses an Darlehen, die von Banken oder Zweigniederlassungen an natürliche und juristische Personen für den Bau, den Erwerb, die Reparatur und die Modernisierung von Wohnungen, Wohn- und Familienhäusern gewährt werden;
c) einen Teil der Kosten für den Bau, den Erwerb, die Reparatur oder die Modernisierung von Wohnungen, Wohn- und Familienhäusern in Form von Zuschüssen zu decken;
d) für einen Teil des ausstehenden Kapitals der von Banken oder Zweigniederlassungen von ausländischen Banken an natürliche und juristische Personen gewährten Darlehen
1. Bau, Erwerb, Reparatur und Modernisierung von Wohnungen, Wohn- und Familienhäusern,
2. den Bau von Infrastruktur durch Kommunen für Wohnbau,
e) einen Teil der Kosten zu decken, die mit dem Erwerb oder Erwerb von Grundstücken oder entsprechenden Grundstücken verbunden sind, die zusammen mit den besetzten Wohnungen, Wohn- oder Familienhäusern durch Kredit oder durch Deckung eines Teils der Zinsen auf das Darlehen erworben oder erworben werden;
f) zur Deckung eines Teils der Vergütung in Form von Krediten für den Erwerb der Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Genossenschaft oder zum Erwerb eines Anteils an einer juristischen Person, wenn der Teilnehmer zum Mieter der Wohnung wird, oder wenn das andere Nutzungsrecht der Wohnung im Wohn- oder Familienhaus der betreffenden juristischen Person durch den Erwerb der Rechte und Pflichten der Mitglieder oder den Erwerb des Betriebs gehört;
(g) einen Teil der Kosten zu decken, die mit dem Erwerb der Wohnung durch Kredit verbunden sind.
(2) Die im Fonds konzentrierten Mittel können auch verwendet werden:
(a) zum Kauf von Hypothekenanleihen;
b) Erwerb von Anleihen der Tschechischen Nationalbank;
c) zum Kauf von Staatsanleihen;
d) die Haftungsverpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe d;
e) die Verbindlichkeiten, die sich aus Anleihen ergeben;
f) die Kosten für die Verwaltung des Fonds zu decken;
g) die Kosten für die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Mittel decken;
h) die Kosten für die Unterstützung von Wohnungsinformationen und Beratungstätigkeiten zu decken;
— Anleihen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten vergeben werden, die den Europäischen Wirtschaftsraum bilden, Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Wertpapiere und Anleihen, die von den Zentralbanken dieser Staaten und Anleihen der Europäischen Investitionsbank ausgegeben werden.
(3) Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Funktion des Fonds gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und d können vom Fonds einer anderen juristischen Person durch ein Auswahlverfahren übertragen werden, das im Rahmen einer besonderen Rechtsvorschrift (2) ausgestellt wird.
(4) Der Fonds schließt einen Vertrag mit den Begünstigten des Fonds ab, um die in Absatz 1 genannten Mittel bereitzustellen.
(5) Im Rahmen der Gewährung des in Absatz 1 genannten Fonds verlangt der Fonds die natürliche oder juristische Person, die die Gewährung des Fonds beantragt, die zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit für die Zwecke, für die er zur Verfügung gestellt werden soll, erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen.
(6) Die Vermögenswerte des Fonds dürfen nicht unter 6 Mrd. CZK in der Wirtschaft des Fonds fallen. Die Mittel des Fonds werden am Ende des Kalenderjahres auf das folgende Kalenderjahr übertragen.
(7) Es gibt kein Recht auf Gewährung des Fonds.
2) Gesetz Nr. 40/2004 Slg. über öffentliche Beschaffung, geändert.
8. Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 2b:
„§ 3a
Schaffung und Nutzung von Mitteln des Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse
Der Fonds kann einen Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse einrichten, dessen Herstellung und Verwaltung den Bestimmungen der besonderen Rechtsvorschriften entsprechend unterliegt2b.
2b) Dekret Nr. 114 / 2002 Slg. über den Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse, geändert durch Dekret Nr. 510 / 2002 Slg.
9. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "Beziehungen zwischen seinen Organen" nach den Worten " über die Tätigkeit des Fonds" eingefügt.
10. In Absatz 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei der Bewertung der lokalen und regionalen Bedürfnisse zur Förderung von Wohnungsinvestitionen arbeiten die Behörden des Fonds mit den lokalen und regionalen Behörden zusammen."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
11. Artikel 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Wird der Haushaltsplan des Fonds nicht von der Abgeordnetenkammer für das betreffende Kalenderjahr vor dem ersten Tag dieses Kalenderjahres genehmigt, so wird seine Haushaltsführung vom ersten Tag dieses Kalenderjahres bis zur Billigung des Haushaltsplans für dieses Jahr durch den Umfang und die Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans des Fonds geregelt. Die Ausgaben in diesem Zeitraum werden unter den verschiedenen Rubriken des Haushaltsplans des Fonds von einem Zwölftel des jährlichen Gesamtbetrags für jeden Monat dieses Zeitraums bereitgestellt.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
12. In Artikel 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Im Falle dringender Notwendigkeit kann der Ausschuss für öffentliche Verwaltung, regionale Entwicklung und die Umwelt der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag des Ministers die notwendigen Transfers zwischen den verschiedenen Haushaltslinien des Fonds während des Kalenderjahres diskutieren und billigen."
13. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte "für die lokale Entwicklung" gestrichen.
14.
„§ 9
Die Regierung legt in der Verordnung die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln für die in den Artikeln 3 Absatz 1 und 3 Absatz 2 Buchstaben d und f genannten Zwecke fest, so können die Bedingungen für die Gewährung von Mitteln insbesondere auf junge Menschen, Haushalte mit niedrigeren Einkommen, Personen, die im Zugang zu Wohnungen oder Personen mit sozialer Ausgrenzung benachteiligt sind, Anwendung finden."
Čl. II
Der Minister für die lokale Entwicklung legt der Regierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Entwurf der Satzung des gemäß diesem Gesetz erstellten staatlichen Wohnungsbaufonds vor.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Zaoralek v. r.
Klaus v. r.
Brutto v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 61 / 2005 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg., über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und zur Änderung des Gesetzes Nr. 171 / 1991 Slg., über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung des Staatsbesitzes auf andere Personen und über den nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert, geändert, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.02.2005
In Kraft seit08.02.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf