Dekret Nr. 6 / 2024 Coll.

Erlass zur Änderung des Erlasses Nr. 408 / 2015 Slg., zur Strommarktordnung, in der geänderten Fassung und des Erlasses Nr. 490 / 2021 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 408 / 2015 Slg., zur Strommarktordnung, in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 17.01.2024
6
ERKLÄRUNG
vom 4. Januar 2024
zur Änderung des Erlasses Nr. 408 / 2015 Slg., zur Strommarktordnung, in der geänderten Fassung und des Erlasses Nr. 490 / 2021 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 408 / 2015 Slg., zur Strommarktordnung, in der geänderten Fassung
Die Energieregulierungsbehörden bestimmen gemäß Artikel 98a Absatz 2 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Erfüllung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158/2009 Slg., Gesetz Nr. 211/2011 Slg., Gesetz Nr. 90/2014 Slg., Nr. 3821 und Nr.

ČÁST PRVNÍ

ÄNDERUNG DER ELEKTRONISCHEN MARKTREGELUNG
Čl. I
Dekret Nr. 408 / 2015 Coll., über Regeln des Elektrizitätsmarktes, geändert durch Dekret Nr. 127 / 2017 Coll., Dekret Nr. 302 / 2020 Coll., Dekret Nr. 125 / 2021 Coll., Dekret Nr. 490 / 2021 Coll. und Dekret Nr. 404 / 2022 Slg., werden wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Buchstabe e:
"(e) die maximale Viertelstundenleistung aus dem Übertragungs- oder Verteilersystem in einem Messintervall für oder für einen Teil der Siedlungsperiode, in dem während der Siedlungsperiode eine Änderung der reservierten Leistung stattgefunden hat."
2. In Artikel 2 wird nach Buchstabe e folgende Nummer f eingefügt:
„(f) die maximale viertelstündige Leistung, die dem Übertragungs- oder Verteilersystem für das Messintervall für oder für einen Teil des Abwicklungszeitraums zugeführt wird, der höchste Durchschnittswert der aktiven Leistung ist, wenn während des Abwicklungszeitraums eine Änderung der gebuchten Leistung stattgefunden hat;“
Die Buchstaben f bis x werden als Buchstaben g bis y umnumeriert.
3. In Absatz 16 (2) wird das Wort "Operator" ersetzt durch" Wird eine Verbindungsvereinbarung geschlossen und die darin vereinbarten Bedingungen der Verbindung erfüllt, so ist der Betreiber verpflichtet.
4. In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "mit Ausnahme der Produktion, die mit den Kundenwunschpunkten nach § 28 Energiegesetz mit Nullvorbehalt verbunden ist" gestrichen.
5. In Absatz 16a (4) wird "10" durch" 50" ersetzt.
6. Absatz 16a (4) lautet wie folgt:
"(4) Ist ein Elektrizitätswerk gemäß Artikel 28 Absatz 5 des Energiegesetzes an den Bedarfspunkt des Kunden angeschlossen, so registriert der Verteilernetzbetreiber die Übertragungsstelle des Elektrizitätswerks gemäß Artikel 16b.
7. In Artikel 16a Absatz 5 werden die Wörter "und Kategorien" nach dem Buchstaben "Typ " eingefügt.
8. In Artikel 16a Absatz 7 werden die Worte "mit einem Produktionsetikett von bis zu 10 kW nach Absatz 4 " durch die Worte" ersetzt, die der Kunde, an den das Elektrizitätswerk nach Artikel 28 Absatz 5 des Energiegesetzes angeschlossen ist, hat."
10. In Artikel 18 Absatz 1 werden die Worte "mit nicht-Null reservierter Energie "nach den Worten eingefügt" Strom".
11. Absatz 18 (2):
"(2) Die Verantwortung für die Ausnahmeregelung an der Probenahmestelle und an der Stelle, an der die Verluste des Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers abgedeckt werden sollen, mit Ausnahme des Bedarfspunktes des Kunden, der die Produktionsanlage gemäß Absatz 28 Absatz 5 des Energiegesetzes mit nicht Null reservierter Leistung betreibt, muss stets nur eine Clearinggesellschaft besitzen. Die Verantwortung für die Ausnahmeregelung für die Produktionsanlage, einschließlich der Produktionsanlage, die der Kunde gemäß § 28 Abs. 5 Energiegesetz mit nicht Null reservierter Leistung betreibt, kann von zwei verschiedenen Clearingstellen übernommen werden, wobei eine Clearingstelle für die Ausnahmeregelung an der Probenahmestelle und die Übergabestelle der Produktionsanlage für das TVS zuständig ist und die andere für die Ausnahmeregelung an den Übertragungsstellen der Stromversorgungsanlage für das System verantwortlich ist."
12. In Absatz 20 (1) wird das Wort "a" durch ein Komma am Ende von Buchstabe a ersetzt.
13. In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b werden nach den Worten "individuell" die Worte "Verkaufs- oder Stromerzeugung" eingefügt.
14. In Artikel 20 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"c) Vorwerte für die Versorgung und den Verbrauch von Strom an einzelnen Meßpunkten zwischen verschiedenen Bereichen von Typdiagrammen oder Kundenwunschpunkten oder Stromerzeugung mit Messung des Typs C der Kategorie C1, C2 und C3."
15. in Artikel 20 Absatz 2 werden die Worte "oder (c)" nach den Worten "(b)" eingefügt.
16. In Artikel 20 Absätze 3 und 4 werden die Worte "Diagramme oder" durch "Diagramme des Typs C der Kategorie C1, C2 und C3 und" ersetzt, nachdem die Worte "Systeme des Typs C" eingefügt sind.
17. Absatz 20 (5) lautet:
"(5) Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber spätestens 18:00 Uhr am fünften Arbeitstag nach Ende des Kalendermonats für jedes Bewertungsintervall des vorangegangenen Monats und für jedes von ihm betriebene tatsächliche Wertverteilungssystem
(a) die Versorgung und Erfassung von Strom an jedem der Übertragungsstellen der Stromerzeugungsanlagen mit Messungen des Typs B und C der Kategorie C1, C2 und C3;
b) Stromversorgungen und Rücknahmen an einzelnen Kundenwunschpunkten mit den Messtypen B und C der Kategorie C1, C2 und C3;
c) die Zu- und Ableitung von Strom an jedem Meßpunkt zwischen den verschiedenen Bereichen der Typendiagramme mit der Messung des Typs C der Kategorie C1, C2 und C3 und den Transferstellen zwischen Verteilungssystemen mit Messung des Typs B und C der Kategorie C4;
d) Lieferung und Erfassung von Strom an den einzelnen Versorgungspunkten mit der in Abschnitt 28 Absatz 5 des Energiegesetzes, der Messart B und C der Kategorie C1, C2 und C3 genannten Stromerzeugungsstelle; und
e) Lieferungen und Rücknahmen von Elektrizität, ausgenommen die unter den Buchstaben a bis d genannten, mit B- und C-Messungen, mit Ausnahme der opaken Messungen des Typs C4,
18. In Artikel 20 (6) werden die Worte "Kategorie C4 " nach den Wörtern" Kunden mit Typ C-Messung" eingefügt.
20. In Artikel 21 Absatz 1 werden die Worte "und C der Kategorie C1, C2 und C3 " nach den Wörtern" Typ B" eingefügt.
21. In Artikel 21 Absätze 2 und 3 werden die Worte "Kategorie C1, C2 und C3" nach den Worten "Typ C" eingefügt.
22. In Paragraph 22 (2) wird "A oder B" durch "A, B und C der Kategorie C1, C2 und C3" ersetzt.
23. In den Artikeln 22 Absatz 2 Buchstaben c und 22 Absatz 3 werden die Worte "und c" nach den Worten "Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b" eingefügt.
24. in Artikel 22 Absatz 4 werden die Worte "Kategorie C4" nach den Worten "Typ C" eingefügt.
25. In Artikel 23 Absatz 3 werden "A und B" durch "A, B und C der Kategorie C1, C2 und C3" und "B und" C" ersetzt durch" C1, C2 und C3 ";
26. In Artikel 23 Absatz 5 wird das Wort "regional" gestrichen.
27. Absatz 23 (6) lautet:
"(6) Der Vertriebsnetzbetreiber sendet dem Marktbetreiber spätestens am fünften Arbeitstag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, ab dem er die Eintragung der Änderung zur Zuordnung der Typdiagrammklasse erfordert, spätestens 18 Uhr eine Änderung der Typdiagrammklasse. Der Verteilernetzbetreiber hat zum Zeitpunkt der Änderung der Klassenzuordnung des Musterdiagramms der Probenahmestellen mit der Messung des Typs C Kategorie C4 Strom abzuziehen. Der regionale Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber spätestens 10 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Änderung der Zuordnung der Typdiagrammklasse die subtrahierten Stromverbrauchswerte.
28. In Abschnitt 24 werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "im Falle der Messung des Typs C der Kategorie C4 oder mindestens einen Monat bei der Messung des Typs C der Kategorie C1, C2 und C3" hinzugefügt.
29. In Artikel 24 Absätze 3 und 4 werden die Worte "Kategorie C4" nach den Worten "Typ C" eingefügt.
30. In Artikel 25 Absätze 1 und 3 werden die Worte "Kategorie C4" nach den Worten "Typ C" eingefügt.
31. die Worte "Kategorie C4" werden nach den Worten "Typ C" eingefügt.
32 in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a die Worte "und C der Kategorie C1, C2 und C3" nach den Worten "Typ B" eingefügt werden;
33.In Paragraph 26 (1) (b) wird "A und B" durch "A, B und C der Kategorie C1, C2 und C3" ersetzt.
35. In Artikel 29 wird am Ende des Wortlauts von Absatz 3 der Ausdruck "der positive Wert der Summe der durch die Stromzahlungen verringerten Differenzen, die für die Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterstützungsdienstleisters des Marktbetreibers vorgesehen sind, vom Übertragungsnetzbetreiber und der negative Wert der Summe der durch die Stromzahlungen verringerten Differenzen getragen, die für die Überprüfung der Kapazität des Dienstleisters durch den Übertragungsnetzbetreiber vorgesehen sind."
36. In Ziffer 34 (1) wird der letzte Satz gestrichen.
37. In Artikel 34 Absatz 5 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe e und Buchstabe f angefügt;
Buchstabe g wird unter Buchstabe f umnumeriert.
38. in Absatz 34 (6) wird "(f)" durch "(e)" ersetzt;
39. In Artikel 34 Absatz 7 werden die Worte "Reservierte Macht oder "nach den Worten" Grad eingefügt.
40. In Artikel 38 Absatz 2 werden die Worte "Kategorie C4 "nach den Wörtern" Typ C" eingefügt und die Worte "Typ B "nach den Wörtern" Kategorie C1, C2 oder C3" eingefügt;
41. In Artikel 38 Absatz 4 werden die Worte "Kategorie C4" nach den Worten "Typ C" eingefügt.
43. In Absatz 41 (2) werden die Worte "Kategorie C4" nach den Worten "Typ C" eingefügt.
44. In Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mit der Messung des Typs C der Kategorie C4 " nach den Worten" mit der Messung des Typs C der Kategorie C4" eingefügt, und im letzten Satz werden die Worte "Paragraph 41 (1) und (2) " ersetzt durch Absatz 41 (2)".
45. In Absatz 42 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ein Anbieter, der an den Übertragungsstellen eines Anforderungspunktes Messtyp B oder C der Kategorie C1, C2 oder C3 Strom an einen Strommarktteilnehmer liefert, kann dem Verteilernetzbetreiber in einem Kalenderjahr maximal 20 Anforderungen an die Ableitung der gemessenen Strommenge übermitteln, die der Verteilernetzbetreiber in die für die Abrechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 erforderlichen Daten einbeziehen muss. Der Lieferant kann den Abzug bis zu einem Tag des Jahres, spätestens jedoch am zweiten Arbeitstag des folgenden Kalendermonats beantragen."
Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8 umnummeriert.
46. in Absatz 42 (6):
"(6) Ein Kunde, der Strom aus einem Übertragungs- oder Verteilersystem mit einer Spannung zwischen Phasen von mehr als 1 kV zieht und den Lieferanten während eines Kalendermonats ändert oder die Stromversorgung durch den Lieferanten der letzten Instanz startet, hat der Lieferant den Preis für die reservierte Leistung und den Preis für die maximale Leistung in Bezug auf die Anzahl der Tage, in denen der Kunde Strom in einem bestimmten Monat an die Gesamtzahl der Tage des Kalendermonats geliefert hat."
47 in Artikel 42 Absatz 8 die Worte "Kategorie C4" nach den Worten "Typ C" eingefügt werden;
48. in Ziffer 43 (7):
"(7) Bei einer Änderung des Verbindungsvertrags in dem Teil über den Wert der reservierten Leistung unterrichtet der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber den Lieferer unverzüglich über elektronische Mittel in der Struktur gemäß Anhang 17 dieser Verordnung und teilt dem Lieferer diese Tatsache auch auf elektronischem Wege in der Struktur gemäß Anhang 17 dieser Verordnung mit, wenn ein Vertrag zwischen dem Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber und dem Lieferer gemäß Absatz 5 geschlossen wird."
49. In Artikel 46 Absatz 6 werden die Worte "und der Betreiber des Übertragungsnetzes oder des Verteilernetzes bei dem Marktbetreiber die Übertragungsstelle des Elektrizitätswerks registrieren, für das ein Antrag gemäß Absatz 1 „durch den Marktbetreiber ersetzt" wurde, und der zweite Satz gestrichen.
50. in § 48 (1) a) (1):
"1. reservierte Leistung in der Übergabestelle in CZK / MW / Monat und der Preis für maximale Leistung am Übergabepunkt in CZK / MW / Monat,."
51. In Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 3 werden nach dem Wort "Macht" die Worte "am Verbindungspunkt" eingefügt.
52. In Paragraph 48 (1) a) (4):
"4. Überschreiten der gebuchten Leistung in der Übergabestelle in CZK / MW / Monat a."
53. In Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 1 werden die Worte "vorbehaltene Kapazität in CZK / MW / Monat oder CZK / Monat oder der Preis für das gemessene Viertelstundenmaximum" durch die Worte "vorbehaltene Leistung in der Übergabestelle in CZK / MW / Monat und der Preis für die am Übergabepunkt abgezogene maximale Leistung" ersetzt und das Wort "Sampling" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.
54. in Absatz 48 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 wird gestrichen.
Die Punkte 4 bis 8 werden zu den Punkten 3 bis 7.
55. In § 48 Abs. 4 werden die Worte "vorbehaltene Kapazität" durch die Worte "vorbehaltener Stromverbrauch und Preis für maximal abgenommene Leistung" ersetzt, und die Worte "sehr hohe Spannung und" werden nach den Worten "auf der Oberfläche" eingefügt.
56. In Absatz 48 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Preis für die reservierte Leistung und der Preis für die für die Übertragungsnetzkunden zurückgenommene maximale Leistung und der Preis für die Nutzung von Übertragungsnetzen können durch einen einzigen Bauteilpreis für den Service der Übertragungsnetzbetreiber in CZK / MWh ersetzt werden."
57. In Artikel 49 Absatz 5 werden die Worte "gemäß Artikel 54 Absatz 6" gestrichen.
59. In Ziffer 49 werden die Absätze 10 und 11 angefügt:
"(10) Der Stromerzeuger, dessen Kraftwerk mit dem Übertragungssystem verbunden ist und gleichzeitig mit dem Verteilersystem oder mit mehr als einem Verteilersystem verbunden ist, teilt den Netzbetreibern mit, an die das Kraftwerk spätestens am sechsten Arbeitstag des folgenden Kalendermonats den gesamten Strom an das Übertragungssystem und das Verteilersystem angeschlossen ist.
(11) Der lokale Verteilnetzbetreiber übermittelt dem Verteilnetzbetreiber, an den das lokale Verteilsystem während des vorangegangenen Kalendermonats die in den Anhängen 27 und 28 dieser Verordnung genannten Daten spätestens am dritten Arbeitstag des folgenden Kalendermonats übermittelt.
60. Absatz 53, einschließlich des Gruppentitels, lautet:
"Übertragung von Daten, um den Strompreis nach dem Nennstromwert des Hauptstromschalters vor dem Elektrometer zu berücksichtigen und zu zahlen und den Preis für die maximale Leistung zurückzuziehen
§ 53
(1) Für die Zwecke dieses Erlasses gilt der Hersteller der ersten Kategorie als Stromerzeuger, dessen Stromerzeugung mit dem Verteilungssystem auf einem niedrigen Spannungsniveau verbunden ist und der mindestens 80% der jährlichen Strommenge, die in der von ihm betriebenen Stromerzeugungsanlage erzeugt wird, die durch seinen technischen Eigenverbrauch verringert wird, an das Verteilungssystem liefert; der tatsächliche technologische Verbrauch umfasst nicht den Stromverbrauch für die Speicherung von Energie und die nachfolgende Stromerzeugung. Andere Niederspannungserzeuger sind Hersteller zweiter Kategorie.
(2) Spätestens bis spätestens 31. Januar teilt der Stromerzeuger dem Verteilernetzbetreiber mit, an den das Elektrizitätswerk die Klassifizierung des Elektrizitätswerks als Hersteller der ersten Kategorie oder der zweiten Kategorie auf der Grundlage der Daten aus dem Verbindungsvertrag und der im vorangegangenen Kalenderjahr erfassten Messungen angeschlossen ist. Hat der Hersteller innerhalb dieses Zeitraums die Aufnahme des Kraftwerks in die Herstellerkategorie nicht gemeldet, so wird das an den Niederspannungspegel angeschlossene Kraftwerk in die zweite Kategorie eingestuft.
(3) Bei einem Kraftwerk, das während eines Kalenderjahres in Betrieb genommen wird, beschließt der Verteilernetzbetreiber, den Hersteller in der ersten oder zweiten Kategorie auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der installierten Leistung der Produktionsanlage und der reservierten Einbringung der Produktionsanlage einzubeziehen. In einem solchen Fall gilt der Stromerzeuger, dessen Stromerzeugung auf einem niedrigen Spannungsniveau mit dem Verhältnis zwischen der installierten Leistung der Produktionsanlage und der Summe der reservierten Leistung an der Probenahmestelle und der Übertragungsstelle der Produktionsanlage für TVS an einer bestimmten Produktionsstätte von gleich oder größer als 5 verbunden ist, als Hersteller der ersten Kategorie.
(4) Ein Vertriebsnetzbetreiber hat seine Einstufung als Hersteller zur Bestimmung der Zahlung für die Bereitstellung eines Vertriebssystems vom Beginn des zweiten Quartals des Jahres bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres zu verwenden.
61. Der folgende Abschnitt 53a wird nach Abschnitt 53 eingefügt:
„§ 53a
(1) Der Stromerzeuger mit einer anderen Bewertung der Zahlung des Preises für die abgeführte Höchstleistung ist der Stromerzeuger, dessen Stromerzeugung mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem auf hohem oder hohem Spannungsniveau verbunden ist und
a) mindestens achtzig Prozent der jährlichen Strommenge, die in diesem Elektrizitätswerk erzeugt wird, die durch den technologi­schen Eigenverbrauch von Elektrizität verringert wird, werden dem Übertragungs- oder Verteilungssystem zugeführt;
b) dem Übertragungs- oder Verteilersystem monatlich mindestens 10 % der maximal möglichen Stromzufuhr zukommen, bestimmt durch das Produkt der installierten Leistung dieses Elektrizitätswerks und die Anzahl der Stunden im Kalendermonat; und
c) Stromerzeugung mittels synchroner oder asynchroner Generatoren mit einer Nennleistung von mindestens achtzig Prozent der installierten Leistung des Kraftwerks.
(2) Die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a wird vom Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber anhand der in Anhang 10 dieser Verordnung genannten Daten für das vorangehende Kalenderjahr bewertet.
(3) Die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe b wird vom Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber anhand von Strommessdaten, Daten aus dem Verbindungsvertrag und gegebenenfalls von dem Hersteller gemäß Artikel 49 (10) übermittelten Daten bewertet.
(4) Die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe c wird vom Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage der im Verbindungsvertrag enthaltenen Daten bewertet.
62.
„§ 54
(1) Der Hersteller der ersten Kategorie nach § 53 zahlt nicht für den Stromverbrauch nach dem Nennstromwert des Leistungsschalters vor dem elektrischen Zähler.
(2) Der Hersteller der zweiten Kategorie gemäß Abschnitt 53 zahlt nicht für den Stromverbrauch nach dem Nennstromwert des Hauptstromschalters vor dem Elektrometer nur für den Übertragungspunkt der Produktionsanlage für TVS.
63.In Ziffer 55 (6):
"(6) Ein Marktbetreiber veröffentlicht den Stundenpreis für Strom am Tag-Kopf-Markt in einer Weise, die Fernzugriff erlaubt."
64. In Paragraph 55 (9) wird "22a" durch "23" ersetzt.
65.In Artikel 56 Absatz 4 werden die Worte "A oder B" durch die Worte "A, B und C der Kategorie C1, C2 und C3" und die Worte "Kategorie C4 " nach den Wörtern" Typ C" eingefügt.
66. In § 57 Abs. 3 werden die Sätze des zweiten und dritten Absatzes gestrichen.
67. In Artikel 58 Absatz 4 werden die Worte "zugleich diese Informationen, einschließlich des Datums, an dem die Stromversorgung oder die Verantwortung für die Ausnahmeregelung von der Übertragungsstelle der Elektrizitätserzeugungsanlage durch den Lieferanten der letzten Instanz und die Liste der Identifikationsnummern der Nachfragepunkte mit ihren Übertragungsstellen, die Übertragungsstellen der Elektrizitätserzeugungsanlage und die Punkte zur Deckung der Verluste des Verteilernetzbetreibers, auf die sich die Tatsache bezieht, durch die Marktwörter ersetzt." Der Marktteilnehmer gleichzeitig über das Informationssystem des Marktteilnehmers der Marktteilnehmer der Marktteilnehmer an den Marktteilnehmern der Übertragungsstellen der Übertragung, die Übertragungsstellen des Stroms, ";" an den Übertragungsstellen der Übertragungsstellen des betreffenden Verlusts;
68. In Artikel 60 Absatz 2 werden die Worte "A oder B" durch die Worte "A, B und C der Kategorie C1, C2 und C3" und die Worte "Kategorie C4 " nach den Wörtern" Typ C" eingefügt.
69. In Artikel 60 Absatz 3 werden die Worte "Kategorie C4 " nach den Wörtern" Typ C" eingefügt.
70. In Paragraph 61 werden die Worte "Der maximale Wert der viertelstündigen elektrischen Stromversorgung und -abnahme gemessen ' ersetzt durch' Die maximale viertelstündige Leistung und die maximale viertelstündige Leistung werden zurückgenommen."
71. Artikel 62 wird einschließlich des Titels gestrichen.
72. In Artikel 64 Absätze 2 bis 4 werden die "Geschäftsintervalle" durch die Stunden ersetzt.
(73) Anhang Nr. 2 wird gestrichen.
74. In Anhang 3 Teil B Nummer 2 werden die Worte "Reservierungskapazität " durch die Wörter" reservierte Leistung ersetzt" und die Worte "Reservierungskapazität " durch die Worte" reservierte Leistung ersetzt".
75. Anhang Nr. 4 wird gestrichen.
76.

"Anhang Nr. 5
Verfahren zur Bestimmung des geplanten jährlichen Stromverbrauchs an Kunden mit Typ C-Messung
(1) Bestimmung des geplanten jährlichen Stromverbrauchs für einen Typ C-Sampling, für den Abzüge vorgenommen wurden, einschließlich in der Summe eines Zeitraums von mindestens 100 vorangegangenen Tagen, für den während dieses Zeitraums keine Änderung der Typdiagrammklassenzuweisung vorgenommen wurde:
a) die Summe der für den Kalenderzeitraum gültigen relativen Werte von Kf des für den Kalenderzeitraum gültigen neu berechneten Musterdiagramms wird ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abzüge zum Zeitpunkt der endgültigen Abzüge nach dem Verhältnis berechnet
Kf = Σd = dpo + 1d = dko Σčh = 1čh = 96kTDDn, d, chep,
wenn
Kfje sumární objem relativních hodnot za fakturační období,
dpoje den počátku odečtového období,
dkoje den konce odečtového období,
kTDDn,d,čhtpje relativní hodnota n-tého přepočteného typového diagramu ve dni d, ve čtvrthodině čh,
b) die Summe der relativen Werte von Kr des entsprechenden standardisierten Musterdiagramms für das Kalenderjahr, in dem der Abwicklungstermin für die Ausnahmeregelungen festgelegt wird, wird nach dem Verhältnis berechnet:
K = Σd = 1.1.akrd = 31.12.akr Σčh = 1čh = 96kTDDn, d, čh Norm,
wenn
Krje sumární objem relativních hodnot za ucelený kalendářní rok, v němž se nachází den, za který bude prováděno zúčtování odchylek,
akrje aktuální kalendářní rok,
KTDDn,d,čhnormje relativní hodnota n-tého normalizovaného typového diagramu ve dni d, ve čtvrthodině čh,
c) für die Probenahmestelle wird der Wert der Stromgewinnung aus der letzten, als Efak bezeichneten Lesezeit verwendet. Der geplante jährliche Stromverbrauch für die Probenahmestelle Eplan ist dann proportional zum letzten Wert zwischen den Messwerten im Verhältnis zur jeweiligen Summe der relativen Werte der Musterdiagramme gemäß der Beziehung
Eplan = KrKf × Efak.
(2) Der geplante jährliche Stromverbrauch für die Probenahmestelle Typ C des Kunden, dessen Verfahren in Absatz 1 nicht gilt, entspricht dem Durchschnittswert des Stromverbrauchs mit demselben Musterdiagramm und der gleichen Größe des Leistungsschalters wie der Stromverbrauch. Der durchschnittliche Stromverbrauch wird auf der Grundlage der von der Behörde erstellten Zollstatistiken auf der Grundlage der von den Verteilernetzbetreibern übermittelten Belege ermittelt. Die Werte der durchschnittlichen Stromabnahmen der Behörde, die während des Kalenderjahres gültig sind, werden vom Marktbetreiber in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff spätestens drei Kalendermonate vor dem ersten Tag der Lieferung dieses Kalenderjahres ermöglicht.
(3) Ist die Probenahmestelle mit einem mehrstelligen Messgerät (multi-tarif-Messung) ausgestattet, so wird die Summe der gemessenen Stromproben aller Ziffern zur Schätzung des Stromverbrauchs herangezogen.
(4) Der geplante jährliche Stromverbrauch pro Kunde wird von dem Verteilernetzbetreiber individuell für Kundenwunschpunkte mit Typ C-Messung ermittelt und in normale Klimabedingungen umgewandelt. Diese Informationen werden dem Marktbetreiber gesondert für Kundenwunschpunkte mit Typ C-Messung übermittelt, die im Informationssystem des Marktbetreibers mit gemäß Absatz 17 Absatz 1 aktivem Status einzeln registriert und nach Typ-Diagrammklassen für andere Kunden mit Typ C-Messung aggregiert werden. Der geplante jährliche Stromverbrauch ist in kWh angegeben.
(5) Bei einer Probenahmestelle des Typs C, die für mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate bei einem Marktbetreiber der Kategorien C1, C2 oder C3 registriert ist, wird der Wert von Efak in Absatz 1 Buchstabe a) durch den Wert von Efak in Absatz 1 Buchstabe b ersetzt. c) die Summe der Stromabnahmen in den letzten 12 Monaten unter Berücksichtigung dieser Zeit bei der Ableitung des Stromverbrauchs für die Berechnung des Kf-Koeffizienten.
77. Anhang 8 (6) lautet wie folgt:
„(6) Aufgrund der in den Absätzen 1 bis 3 genannten regulatorischen Energiepreise, die zwischen einem Marktbetreiber und einem Unterstützungsdienstleister oder einem Übertragungsnetzbetreiber abgewickelt und anschließend abgewickelt werden, ermittelt der Marktbetreiber für jedes Bewertungsintervall den Ausgleichspreis wie folgt:
a) wenn die Systemabweichung negativ oder gleich Null ist, ist der Abrechnungspreis der Gegenmaßnahme der gewogene Durchschnitt der positiven regulatorischen Energiepreise, die zu dem Bewertungsintervall geliefert werden; ist der gewogene Durchschnitt der im Bewertungsintervall gelieferten positiven regulatorischen Energiepreise negativ, so ist der Abrechnungspreis der Gegenableitung null;
b) wenn die Systemabweichung positiv ist, ist der Abrechnungspreis des Ausgleichs der gewogene Durchschnitt der im Bewertungsintervall gelieferten negativen regulatorischen Energiepreise; wenn der gewogene Durchschnitt der im Bewertungsintervall gelieferten negativen regulatorischen Energiepreise positiv ist, ist der Abrechnungspreis Null.
78. In Anhang 8 Absatz 9 Buchstabe a werden die Worte "Blockkontrakte, die am Strommarkt von Tag zu Tag abgeschlossen sind" ersetzt durch "Preise und Mengen von Blockkontrakten, die am Strommarkt von Tag zu Tag abgeschlossen sind, sowie Preise und Mengen von Geboten, die durch Intraday-Auktionen gehandelt werden."
79. Anhang 8, einschließlich Titel und Fußnote 15, lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 8
Methode der Ausgleichsenergie
(1) Der Preis der gelieferten regulatorischen Energie, die vom Marktbetreiber mit dem Unterstützungsdienstleister oder Übertragungsnetzbetreiber abgewickelt wird, unter:
a) Absatz 10 Absatz 2 Buchstabe a) in der betreffenden Richtung und innerhalb des entsprechenden Produktintervalls, das gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den wirtschaftlichen Ausgleich von Strom (5) bestimmt ist, ist gleich dem marginalen Preis oder bei einer Deaktivierung des Standardausgleichsproduktes aus den Reserven für die Regelung des Leistungsbilanzs mit automatischer Aktivierung, wenn der absolute Wert des Angebotspreises höher als der absolute Wert des marginalen Preises ist, Erfüllt die Ausgleichsenergieversorgung oder ein Teil davon nicht die Qualitätsanforderungen für den vom ÜNB festgelegten Ausgleichsenergieabgabevorgang, so ist der Preis Null;
b) Absatz 10 (2) (a) zur Überprüfung der Fähigkeiten des Support-Dienstleisters entspricht dem Gebotspreis;
c) Absatz 10 Absatz 2 Buchstabe b) in der betreffenden Richtung und innerhalb des entsprechenden Produktintervalls, das gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den kaufmännischen Ausgleich von Strom (5) bestimmt ist, ist gleich dem marginalen Preis oder bei Deaktivierung des Standardausgleichsproduktes aus den Reserven für die Regelung des Leistungsbilanzs mit automatischer Aktivierung, wenn der absolute Wert des Angebotspreises höher als der absolute Wert des marginalen Preises ist, Erfüllt die Ausgleichsenergieversorgung oder ein Teil davon nicht die Qualitätsanforderungen für den vom ÜNB festgelegten Ausgleichsenergieabgabevorgang, so ist der Preis Null;
d) Absatz 10 Absatz 2 Buchstabe c für die Lieferung von Ausgleichsenergie aus dem Ausland entspricht dem Versorgungspreis für Ausgleichsenergie in der betreffenden Richtung;
e) Absatz 10 (2) c) für den Austausch von Systemabweichungen ist bei vorhandenen grenzüberschreitenden Kapazitäten gleich dem 15-minütigen gewichteten Durchschnittswert von Randpreisen der europäischen Plattform für den Austausch von Bilanzierungsenergie aus den Reserven für die Regelung des Leistungsbilanzs mit automatischer Aktivierung, oder bei nicht zur Verfügung stehenden grenzüberschreitenden Kapazitäten oder nicht zur europäischen Plattform für den Austausch von regulatorischen Energie aus den Reserven für die Regelung des Leistungsbilanzsmassstabs Wurde beim Austausch von Systemabweichungen die Ausgleichsenergie aus der Reserve zur Steuerung der Leistungsbilanz mit automatischer Aktivierung nicht in die entsprechende Richtung aktiviert, so wird der Preis nach dem Verfahren des Absatzes 10 ermittelt.
(2) Ist es gemäß Absatz 1 nicht möglich, den Preis der nach einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den kaufmännischen Ausgleich von Elektrizität ermittelten Regelungsenergie für ein Erzeugnis zu bestimmen, oder für die Regulierungsenergie, da im Bewertungsintervall keine Regulierungsenergie gegen eine Systemabweichung geliefert wurde, so ist der Preis der Regulierungsenergie null.
(3) Der Preis der in Absatz 1 oder 2 genannten Regelungsenergie gilt für die Bestimmung der Ausgleichspreisunterschiede und der Gegendifferenzen zu:
a) das Standardausgleichsenergieprodukt aus den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ersatzvorschüssen (5) in geeigneter Richtung für ein 15-minütiges Intervall;
b) ein Standardausgleichsenergieprodukt aus Reserven für die Regelung der Leistungsbilanz mit manueller Aktivierung (5) gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b in geeigneter Richtung für ein 15-minütiges Intervall;
c) ein Standardausgleichsenergieprodukt aus Reserven für die Regelung der Leistungsbilanz mit automatischer Aktivierung (5) gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a) und b) als gewichtetes Mittel der Randpreise der in der betreffenden Richtung gelieferten Ausgleichsenergie über ein 15-minütiges Intervall;
d) eine spezifische Produktion (5) gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a in der betreffenden Richtung nach dem Bewertungsintervall;
e) die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c genannte Regulierungsenergie in der betreffenden Richtung nach dem Bewertungszeitraum;
f) den Austausch von Systemabweichungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c in der entsprechenden Richtung über ein 15-minütiges Intervall.
(4) Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten regulatorischen Energiepreise, die zwischen einem Marktbetreiber und einem Unterstützungsdienstleister oder einem Übertragungsnetzbetreiber niedergelassen und anschließend geregelt werden, oder auf der Grundlage des Preises einer in Absatz 8 genannten Anreizkomponente legt der Marktbetreiber für jedes Bewertungsintervall den Anrechnungspreis für Ausnahmen wie folgt fest:
a) wenn die Systemabweichung negativ oder gleich Null ist und gleichzeitig der höchste Preis der zugeführten positiven Regulierungsenergie gemäß Absatz 3 bestimmt wird;
1. entspricht oder kleiner als der Grenzwert, der den Übergang zum Berechnungssystem durch die durchschnittlichen Preise gemäß der Preisentscheidung der Behörde bestimmt, der Abrechnungspreis der Abweichung in Richtung der Systemabweichung ist der höchste Preis der im Bewertungsintervall gelieferten positiven Regulierungsenergie; wenn der so ermittelte Abrechnungspreis niedriger ist als der Preis der in Absatz 8 Buchstaben a und b genannten Anreizkomponente;
2. ist höher als der Grenzwert, der die Änderung des Berechnungssystems anhand der Durchschnittspreise nach der Preisentscheidung der Behörde feststellt, wird der Abrechnungspreis der Abweichung in Richtung der Systemabweichung nach dem Verfahren zur Berechnung der proportionalen Gesamtkosten der Abweichung nach Formel
ZCO = INTRONRE- SO,
wenn
ZCOje zúčtovací cena odchylky,
NReje náklad na zajištění kladné a záporné regulační energie,
SOje systémová odchylka;
wenn der so ermittelte Abrechnungspreis niedriger ist als der Preis der in Absatz 8 Buchstabe a genannten Anreizkomponente, so ist der Abrechnungspreis der Abweichung der Preis dieser Anreizkomponente; Ist der so ermittelte Abrechnungspreis höher als der nach dem in Buchstabe a Absatz 1 genannten Verfahren ermittelte Preis, so gilt der Grenzwert nicht und der Abrechnungspreis der Abweichung wird gemäß Buchstabe a Absatz 1 bestimmt;
b) wenn die Systemabweichung positiv ist und gleichzeitig der niedrigste Preis der nach Absatz 3 ermittelten negativen Regelenergie liefert,
1. gleich oder größer ist als der Randpreis, der die Änderung des Berechnungssystems anhand der durch die Preisentscheidung der Überwachungsbehörde ermittelten Durchschnittspreise festlegt, der Abrechnungspreis der Abweichung in Richtung der Systemabweichung der niedrigste Preis der im Bewertungsintervall gelieferten negativen Regulierungsenergie ist; Ist der so ermittelte Abrechnungspreis höher als der Preis der in Absatz 8 Buchstaben a und b genannten Anreizkomponente, so ist der Abrechnungspreis der Ausnahmeregelung der niedrigste Preis der in Absatz 8 Buchstabe b genannten Anreizkomponente.
2. ist niedriger als der Grenzwert, der die Änderung des Berechnungssystems mit den Durchschnittspreisen gemäß der Preisentscheidung der Überwachungsbehörde feststellt, wird der Abrechnungspreis der Abweichung in Richtung der Systemabweichung nach dem Verfahren zur Berechnung der proportionalen Gesamtkosten der Abweichung nach Formel
ZCO = INTRONRE- SO,
wenn
ZCOje zúčtovací cena odchylky,
NReje náklad na zajištění kladné i záporné regulační energie,
SOje systémová odchylka;
Ist der so ermittelte Preis höher als der Preis der in Absatz 8 Buchstabe a genannten Anreizkomponente, so ist der Anrechnungspreis der Ausnahmeregelung der Preis dieser Anreizkomponente; Ist der so ermittelte Abrechnungspreis kleiner als der nach dem in Buchstabe b Absatz 1 genannten Verfahren ermittelte Preis, so gilt der Grenzwert nicht und der Abrechnungspreis der Abweichung wird gemäß Buchstabe b Nummer 1 bestimmt.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 6 / 2024 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 408 / 2015 Coll., zu Strommarktregeln, in der geänderten Fassung, und Dekret Nr. 490 / 2021 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 408 / 2015 Coll., zu Strommarktregeln, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.01.2024
In Kraft seit17.01.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf