Dekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 6 / 1986
Dekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Einführung der Sommerzeit von 1986 bis 1988
Gültig
In Kraft seit 17.02.1986
6
Verordnung
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
vom 16. Januar 1986
über die Einführung der Sommerzeit zwischen 1986 und 1988
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bestellt nach § 1 des Gesetzes Nr. 54 / 1946 Slg., zur Sommerzeit und gemäß § 85 des Arbeitsgesetzbuches nach Erörterung mit dem Zentralrat der Gewerkschaften:
Beginn und Ende der Sommerzeit zwischen 1986 und 1988
(1) Die Sommerzeit wird 1986 am 30. März 1987 am 29. März und 1988 am 27. März eingeführt. Heute, in der zweiten Stunde der mitteleuropäischen Zeit, wird die Uhr auf die dritte Stunde der Sommerzeit.
(2) Die Sommerzeit endet 1986 am 28. September 1987 am 27. September und 1988 am 25. September. In diesen Tagen wird die dritte Stunde der Sommerzeit die Uhr in die zweite Stunde der mitteleuropäischen Zeit verschieben.
Auswirkungen der Sommerzeit auf feste wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die festen wöchentlichen Arbeitszeiten für Arbeitnehmer, deren Beginn der Sommerzeit zwischen 1986 und 1988 in ihrer Arbeitszeit um eine Stunde kürzer sein wird, wenn diese Arbeitszeit infolge der Einführung der Sommerzeit verringert wird.
(2) Die festen wöchentlichen Arbeitszeiten für Arbeitnehmer, deren Ende der Sommerzeit zwischen 1986 und 1988 eine Stunde länger in ihrer Schicht sein wird, wenn diese Arbeitszeit infolge des Endes der Sommerzeit verlängert wird.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Strougal v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 6 / 1986 Coll. über die Einführung der Sommerzeit zwischen 1986 und 1988 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 17.02.1986 |
|---|---|
| In Kraft seit | 17.02.1986 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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