Regierungsverordnung Nr. 59 / 2015 Coll.

Regierungsvorschriften zu Diensttarifen und Sonderzulagen für Berufssoldaten

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2015
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 9. März 2015
über Diensttarife und Sonderzulage für Berufssoldaten
Die Regierung bestellt gemäß § 68 Abs. 2 und 4 und § 68c Abs. 2 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg., zu Berufssoldaten, geändert durch Gesetz Nr. 332 / 2014 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält:
(a) die Höhe der Dienstgebühren für den militärischen Rang und Rang in der Warteliste;
b) Arten von Dienstleistungen, je nach Höhe der neuropsychologischen Belastung und der Lebens- oder Gesundheitsrisikowahrscheinlichkeit;
c) die Höhe der Sonderbeihilfe nach Art der Dienstleistung.
§ 2
Servicetarif
(1) Die Höhe der Dienstgebühren, die dem in § 68 Abs. 2 des Berufssoldatengesetzes genannten militärischen Rang angehören, ist:
Vojenská hodnostSlužební tarif v Kč měsíčně
Vojínve výši minimální mzdy
Svobodník36 590
Desátník38 400
Četař40 400
Rotný46 360
Rotmistr49 350
Nadrotmistr52 360
Praporčík55 680
Nadpraporčík59 290
Štábní praporčík75 890
Poručík50 370
Nadporučík56 710
Kapitán64 660
Major72 590
Podplukovník80 540
Plukovník102 000
Brigádní generál112 290
Generálmajor128 140
Generálporučík144 030
Armádní generál159 890
(2) Die Höhe der Dienstgebühren, die dem in § 68 Abs. 4 des Berufssoldatengesetzes genannten militärischen Rang angehören, ist für den militärischen Rang festgelegt.
(a) ein Privat mit einem Mindestlohn;
b) ein Lance Corporal eines Mindestlohns plus 3,7%;
c) ein Unternehmen mit einem Mindestlohn plus 7,3%;
d) eine Gendarmerie des Mindestlohns plus 11,0%;
e) ein Mindestlohn plus 14,6%;
(f) ein Mindestlohnempfänger plus 18,3%;
(g) ein Mindestlohnmaster plus 21,8%.
Die in den Buchstaben b bis g genannten Diensttarife werden auf die nächsten zehn Kronen aufgerundet.
§ 3
Sonderzuschlag
(1) Die spezifische Gebühr für den Dienst unter Bedingungen, die mit einer außergewöhnlichen neuropsychologischen Belastung oder dem Risiko des Lebens- oder Gesundheitsrisikos verbunden sind, wird auf dem Niveau von:
(a) CZK 2.000 bis CZK 10.000 pro Monat in der 1. Risikogruppe,
b) CZK 2.000 bis CZK 7.500 pro Monat in der 2. Risikogruppe,
c) 1000 bis 5000 CZK pro Monat in der Risikogruppe III; und
d) 600 CZK auf 2.500 CZK pro Monat in der IV Risikogruppe.
(2) Die Art der Dienstleistungen, die in verschiedene Risikogruppen unterteilt sind, je nach Höhe der neuropsychologischen Belastung und der Wahrscheinlichkeit des Lebens- oder Gesundheitsrisikos, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Verteidigungsminister:
MgA. Stropnický v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 59 / 2015 Coll.
Art der Dienstleistungen abhängig von der Höhe der neuropsychologischen Belastung und der Wahrscheinlichkeit des Lebens oder des Gesundheitsrisikos
I. Berufliche Tätigkeiten in der ersten Risikogruppe
Folgende Aktivitäten sind in der First Risk Group enthalten:
a) die Tätigkeit eines militärischen Exekutivkämpfers;
b) die Tätigkeiten eines militärischen Geheimdienstes bei der Erfüllung militärischer Geheimdienste nach dem Militärgeheimdienstgesetz (1);
c) die Tätigkeiten der Sonderkräfte bei der Erfüllung der Aufgaben der Sonderkräfte gemäß der Regierungsresolution über die Verwendung von Sonderkräften und die Durchführung von Sondermaßnahmen (2),
d) die Tätigkeiten eines militärischen Polizeibeamten, der den Verteidigungsminister schützt.
II. Berufliche Tätigkeiten in der Risikogruppe II
Folgende Aktivitäten sind in der Risikogruppe II enthalten:
a) Luftverkehrskontrolle;
b) Landung von Hubschrauber- und Fallschirmspringen;
c) die Entsorgung und Vernichtung von Spreng- und Munitionsexplosionen, die Verwaltung und Durchführung von Sprengwerken, die Kontrolle und Durchführung pyrotechnischer Untersuchungen, die Mine, die Minen- und Minenerhebung, die Suche und Reinigung von Gegenständen und Räumen, die ungenutzte Munition enthalten, die Entsorgung und Entsorgung explosiver Sprengstoffe sowie die Entsorgung von Munitionselementen an Sprengstellen;
d) die Tätigkeiten eines militärischen Polizeibeamten nach dem Militärpolizeigesetz (3), mit Ausnahme der Tätigkeiten eines militärischen Polizeibeamten, der den Verteidigungsminister schützt;
e) Tätigkeiten in der Sammlung und Verarbeitung von Informationen, die Gegenstand einer Geheimhaltung sind, die die Sicherheit der Staatsverteidigung und die Sicherheit der Truppen der tschechischen Armee betrifft;
f) die Tätigkeit eines Vorluftführers;
(g) die kontinuierliche Bereitstellung von Gesundheitsfürsorge in Betriebsräumen, Anästhesiologie und Notaufnahmeeinheiten, Intensivstationen oder Onkologischen Abteilungen oder die Bereitstellung von medizinischer Notversorgung durch Angehörige von medizinischen Rettungsdiensten.
III. Berufliche Tätigkeiten in der Risikogruppe III
Folgende Aktivitäten sind in der Risikogruppe III enthalten:
(a) professionelles Feuerlöschen und andere Feuerlöscharbeiten, die von professionellen Feuerwehrleuten durchgeführt werden, sowie die kontinuierliche Durchführung praktischer Unterrichts- und Schulungsmaßnahmen unter Verwendung einer isolierenden Atemvorrichtung, Atemschutz- oder Filtermaske und in einem Anzug, der gegen Strahlungswärme oder chemische oder andere gefährliche Stoffe schützt;
b) die Tätigkeiten des militärischen Bodenpersonals (4);
c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Funkortungstechnik, um einen Überblick über die Luftsituation und die Identifizierung von Zielen und die Wartung und technische Kontrolle der Funkortungstechnik zu gewährleisten;
(d) Service in Höhenlagen
1. zur Behandlung, Überarbeitung und Kontrolle der Stützstrukturen von Lichtsignalanlagen, Antennensystemen oder Systemen und Bestandteilen von bodenbasierten Funkmarkierungen, radiologischen, Funkkommunikationen oder meteorologischen Geräten; oder
2. praktische Ausbildung bei der Behandlung, Überarbeitung und Kontrolle der unter Nummer 1 genannten Betriebe;
e) die Leistung des Dienstes bei der Behandlung, Überarbeitung und Kontrolle von Luftboden-Radiologie, Funknavigation, Funkkommunikation oder meteorologische Ausrüstung, die Flugdienste erbringen;
f) Identifizierung von Luftzielen, Handlungsbewältigung bei der Bildung eines anerkannten Bildes der Luftsituation, Koordinierung von Maßnahmen mit Frühwarn- und Kommandomitteln für die Luftabwehr des Staates mit unmittelbarer Verantwortung für die Durchführung einer militärischen und nichtmilitärischen Flugdrohungsmission;
g) Tauchen unter Verwendung von Tauchatmungsgeräten mit der Zufuhr von Druckluft oder Gasgemischen, Sauerstoff- oder Luftregenerationseinrichtungen;
(h) besondere körperliche Ausbildung;
— professionelle Rettungstätigkeiten, die von militärischen Rettungskräften oder militärischen Feuerwehrleuten durchgeführt werden;
(j) radiologische, chemische und biologische Untersuchungen von mit scharfen Stoffen verunreinigten Gebieten, Dekontamination von Personen, Techniken und Räumen, die von solchen Stoffen betroffen sind;
(k) Tätigkeiten mit hochexplosiven Stoffen bei der Durchführung von strahlend atmosphärischen Explorationen.
IV. Berufliche Tätigkeiten in der Risikogruppe IV
Die folgenden Tätigkeiten sind in der Risikogruppe IV enthalten:
a) Arbeiten, die unter Tage durchgeführt werden;
b) Lagerung, Behandlung und Überarbeitung von Munition in der Munitionsbasis;
c) fotografische Bewertung und Umzeichnung von Karten;
d) die Arbeit des Militärpersonals nach den Rechtsvorschriften für die Kategorie des Militärflugzeugpersonals;
e) die ständige Bewahrung von Gegenständen besonderer Bedeutung in der Zuständigkeit der Schlossgarde.
1) Gesetz Nr. 289 / 2005 Coll., über militärische Intelligenz, geändert.
2) Regierungsresolution vom 19. April 2010 Nr. 305 über die Verwendung von Sonderkräften und die Durchführung besonderer Operationen.
3) Gesetz Nr. 300 / 2013 Coll., über Militärpolizei und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Militärpolizei).
4) Absatz 4 des Erlasses Nr. 279 / 1999 Slg., der die Kategorien des Militärflugpersonals, seine Qualifikationen und das Ausmaß ihrer Expertise und das Modell der Militärflugbesatzungslizenz in der geänderten Fassung festlegt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 59 / 2015 Coll., zu Diensttarifen und auf Sonderzuschlag für professionelle Soldaten
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.04.2015
In Kraft seit01.07.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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