Vollständiger Text des Gesetzes Nr. 58 / 2003 Coll.

Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 16/1993 Slg., auf Straßensteuer, wie sich aus nachfolgenden Änderungen ergibt

Gültig
58.
Vorsitzender der Regierung
Gesetz Nr. 16/1993 Slg., auf Straßensteuer, wie es aus Änderungen des Gesetzes Nr. 302 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 243 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 143 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 61 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 241 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 303 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 492 / 2000 Sl.
Recht
Steuer auf die Straße
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
§ 1
aufgehoben
§ 2
Gegenstand
(1) Gegenstand der Steuer auf Straßenfahrzeuge (nachfolgend "Steuer" genannt) sind Straßenfahrzeuge (1) und deren in der Tschechischen Republik oder im Ausland registrierte Anhänger (nachfolgend "Fahrzeuge"), die im Gebiet der Tschechischen Republik tätig sind, wenn sie für Unternehmen verwendet werden oder für Geschäfte bestimmt sind) oder für andere Selbständige (nachfolgend "Geschäft" genannt) oder in direktem Zusammenhang mit Geschäften oder Tätigkeiten verwendet werden, aus denen Einkommen ähnliche Steuern im Ausland unterliegt1. Ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen, das in der Tschechischen Republik registriert ist und ausschließlich für den Transport von Kosten bestimmt ist, ist steuerpflichtig.
(2) Folgende Steuern sind nicht steuerpflichtig:
(a) Sonderfahrzeuge und andere Fahrzeuge nach Sondervorschriften, (1c) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger und andere Sonderfahrzeuge nach Sondervorschriften, (1c)
(b) Fahrzeugen, die ein besonderes Kennzeichen (2)
§ 3
Befreiung
Folgende Ausnahmen sind zulässig:
(a) Fahrzeuge, in der Regel mit weniger als vier Rädern, die in der technischen Lizenz des Fahrzeugs als Kategorie L1) und deren Anhänger eingetragen sind;
b) Fahrzeuge von diplomatischen Vertretungen und Konsularstellen, bei denen Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
c) Personenkraftwagen, Güterkraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht und ihre im Ausland registrierten Anhänger, nicht für Fahrzeuge, die in der Tschechischen Republik von Personen mit Sitz oder ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik oder von Personen mit Sitz in der Tschechischen Republik, 3a) oder Personen mit Sitz im Ausland, die eine feste Niederlassung oder andere organisatorische Komponente in der Tschechischen Republik haben, 3b)
d) Fahrzeuge, die einen termingerechten innerstaatlichen Personenverkehr bereitstellen, sofern sie mehr als 80% der Gesamtzahl der Kilometer, die sie während des Steuerzeitraums zu diesem Zweck befördert, befahren;
e) Fahrzeuge, die von den Streitkräften, Zivilschutzfahrzeugen, Fahrzeugen betrieben werden, die eine Mobilisierungsreserve oder Notversorgung darstellen, mit Ausnahme der in Abschnitt 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fahrzeuge, Fahrzeuge der tschechischen Polizei, Brandschutzfahrzeuge, Fahrzeuge von medizinischen, Bergbau- und Bergrettungsdiensten sowie Gas- und Energieausrüstungsausfälle; die Fahrzeuge sind mit einem besonderen Warnlicht (3c) ausgestattet, das in der fahrzeugtechnischen Lizenz erfasst wird. Entscheidend für Fahrzeuge, die nicht mit einem Warnlicht ausgerüstet sind, ist ihre Identifikation im technischen Pass des Fahrzeugs (z.B. sanitär, ambulierend usw.).
(f) Fahrzeuge mit Sonderfahrzeugen für Selbstmontage (sweep), Sonderfahrzeugen für Einzelzwecke - Straßenmarker und Fahrzeuge von Straßenbetreibern (3d) oder Personen, die vom Straßenbetreiber zugelassen werden, die ausschließlich zur Gewährleistung der Mobilität und Gehfähigkeit von Straßen (3d) verwendet werden, ausgenommen Personenkraftwagen;
(g) Elektrofahrzeuge.
§ 4
Steuerzahler
(1) Der Steuerzahler ist eine natürliche oder juristische Person, die
a) der Betreiber eines in der Tschechischen Republik in einem Fahrzeugregister eingetragenen Fahrzeugs ist und in einer technischen Lizenz eingetragen ist;
b) ein im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eingetragenes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, dessen technische Lizenz von einer Person, die gestorben, gestorben oder widerrufen wurde, als Betreiber registriert wird, oder ein Fahrzeug, dessen Betreiber aus dem Fahrzeugregister auscheckt.
(2) Der Steuerzahler ist auch
a) der Arbeitgeber, wenn er mit einem Pkw oder seinem Anhänger Reiseausgleich an seinen Arbeitnehmer (4a) zahlt, es sei denn, die Steuer ist bereits vom Fahrzeugbetreiber verursacht;
b) eine Person, die für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zwecke ein registriertes und als Mobilisierungsreserve oder Notlager bezeichnetes Fahrzeug verwendet;
c) eine ständige Einrichtung oder andere Organisation3b) Personen, die ihren Sitz oder ihren Wohnsitz im Ausland haben.
(2) Gibt es mehr für dasselbe Mautfahrzeug, so gilt die Steuer gemeinsam und mehrfach.
§ 5
Steuerbemessung
Die Grundlage der Steuer ist
a) die Motorleistung in cm3 für Personenkraftwagen mit Ausnahme von Elektroautos;
b) die Summe der größten zugelassenen Achsmassen in Tonnen und der Anzahl der Achsen für Auflieger;
c) die zulässige Höchstmasse in Tonnen und die Anzahl der Achsen für andere Fahrzeuge.
Steuersätze
§ 6
(1) Der jährliche Steuersatz auf der in Artikel 5 Buchstabe a genannten Steuerbasis entspricht der Erhöhung des Motorvolumens
do 800 cm31 200 Kč
nad 800 cm3 do 1250 cm31 800 Kč
nad 1250 cm3 do 1500 cm32 400 Kč
nad 1500 cm3 do 2000 cm33 000 Kč
nad 2000 cm3 do 3000 cm33 600 Kč
nad 3000 cm34 200 Kč.
(2) Der jährliche Steuersatz auf die in Artikel 5 Buchstaben b und c genannte Steuergrundlage ist:
für Massenachsen
1 Achse
do 1 tuny1 800 Kč
nad 1 t do 2 t2 700 Kč
nad 2 t do 3,5 t3 900 Kč
nad 3,5 t do 5 t5 400 Kč
nad 5 t do 6,5 t6 900 Kč
nad 6,5 t do 8 t8 400 Kč
nad 8 t9 600 Kč
2 Achsen
do 1 tuny1 800 Kč
nad 1 t do 2 t2 400 Kč
nad 2 t do 3,5 t3 600 Kč
nad 3,5 t do 5 t4 800 Kč
nad 5 t do 6,5 t6 000 Kč
nad 6,5 t do 8 t7 200 Kč
nad 8 t do 9,5 t8 400 Kč
nad 9,5 t do 11 t9 600 Kč
nad 11 t do 12 t10 800 Kč
nad 12 t do 13 t12 600 Kč
nad 13 t do 14 t14 700 Kč
nad 14 t do 15 t16 500 Kč
nad 15 t do 18 t23 700 Kč
nad 18 t do 21 t29 100 Kč
nad 21 t do 24 t35 100 Kč
nad 24 t do 27 t40 500 Kč
nad 27 t46 200 Kč
3 Achsen
do 1 tuny1 800 Kč
nad 1 t do 3,5 t2 400 Kč
nad 3,5 t do 6 t3 600 Kč
nad 6 t do 8,5 t6 000 Kč
nad 8,5 t do 11 t7 200 Kč
nad 11 t do 13 t8 400 Kč
nad 13 t do 15 t10 500 Kč
nad 15 t do 17 t13 200 Kč
nad 17 t do 19 t15 900 Kč
nad 19 t do 21 t17 400 Kč
nad 21 t do 23 t21 300 Kč
nad 23 t do 26 t27 300 Kč
nad 26 t do 31 t36 600 Kč
nad 31 t do 36 t43 500 Kč
nad 36 t 50 400 Kč
4 Achsen
und mehr Achsen
do 18 tun8 400 Kč
nad 18 t do 21 t10 500 Kč
nad 21 t do 23 t14 100 Kč
nad 23 t do 25 t17 700 Kč
nad 25 t do 27 t22 200 Kč
nad 27 t do 29 t28 200 Kč
nad 29 t do 32 t33 300 Kč
nad 32 t do 36 t39 300 Kč
nad 36 t44 100 Kč.
(3) Der jährliche Steuersatz wird für jedes einzelne Fahrzeug nach den Angaben in den technischen Unterlagen für das Fahrzeug bestimmt.
(4) Im in § 4 Abs. 2 a) genannten Fall beträgt der Steuersatz CZK 25 pro Tag für die Verwendung eines Pkw oder seines Anhängers, wenn er für den Steuerzahler (Arbeitnehmer) vorteilhafter ist.
(5) Der in Absatz 2 genannte Steuersatz wird für Fahrzeuge gemäß Absatz 2 Absatz 1 um 25 % gesenkt, die nach den in der technischen Bescheinigung eingegebenen Angaben für Tätigkeiten einer Produktionsart in der Anlagenproduktion gemäß der Standardklassifikation der Produktion der CSU, Code 01.41.11. Arbeit eines Produktionscharakters in der Pflanzenproduktion, wenn der Steuerzahler eine in der landwirtschaftlichen Produktion beschäftigte Person ist.
(6) Für Fahrzeuge, bei denen die Angabe in der technischen Fahrzeuglizenz oder in einem gesonderten Dokument des Fahrzeugherstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters (akkreditierter Einführer) bescheinigt, dass die Fahrzeuge die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa festgelegten Grenzwerte von Euro 2 erfüllen (Richtlinie 91/542/B/EWG, Richtlinie 96/1/EG), die UN-Wirtschaftskommission für Europa 83-03B, C (Richtlinie 94/12/EG) Eine Verringerung des in diesem Absatz und Absatz 5 genannten Steuersatzes darf nicht gleichzeitig auf ein Fahrzeug angewandt werden.
(7) Bei Fahrzeugen, bei denen die Angabe in der fahrzeugtechnischen Lizenz oder in einem gesonderten Dokument des Fahrzeugherstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters (akkreditierter Einführer) bescheinigt, dass die Fahrzeuge die Euro 3-Grenze einhalten, wird der in den Absätzen 1 und 2 genannte Steuersatz bis zum 31.12.2003 um 50 % gesenkt. Eine Verringerung des in diesem Absatz und Absatz 5 genannten Steuersatzes darf nicht gleichzeitig auf ein Fahrzeug angewandt werden.
(8) Für Fahrzeuge, die in der Tschechischen Republik bis zum 31.12.1989 zugelassen sind, wird der in den Absätzen 1 und 2 genannte Steuersatz um 15 % erhöht.
(9) Die Grenzwerte für die Euro 3 werden in einer Durchführungsverordnung festgelegt.
(10) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Kürzungen gelten für einen Steuerzahler für die Anzahl der Sattelanhänger, die der Anzahl der Zugmaschinen entspricht, die die Bedingungen für diese Kürzungen erfüllen.
(11) Das in den Absätzen 6 und 7 genannte Ermäßigungsrecht für im Ausland zugelassene Fahrzeuge wird vom Steuerzahler durch eine vom Fahrzeughersteller ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes Dokument nachgewiesen.
§ 7
(1) An Grenzübergangsstellen zum Ein- oder Ausstieg eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs (§ 8 (3)), die den in § 2 Abs. 1 genannten Sachverhalten entsprechen, beruht die Steuer auf der erwarteten Aufenthaltsdauer in der Tschechischen Republik
(a) pro Tag 1 / 50 des jährlichen Steuersatzes gemäß § 6 Abs. 2, jedoch nicht weniger als CZK 500,
b) für sieben Tage 1 / 20 Jahressteuersätze gemäß § 6 Abs. 2, jedoch mindestens 1000 CZK,
c) für 30 Tage 1 / 5 Jahressteuersatz nach § 6 (2), mindestens 3000 CZK.
(2) Beim Verlassen des Territoriums der Tschechischen Republik zahlt der Steuerzahler eine Steuerzulage, wenn die erwartete Dauer des Aufenthaltes, auf den die Steuer beim Eintritt in die Tschechische Republik gezahlt wurde, verlängert wird. Ist die Aufenthaltsdauer kürzer als erwartet, wenn die Tschechische Republik betritt, wird die Steuer nicht zurückerstattet.
(3) Die gemäß Absatz 1 berechnete Steuer wird zu anderen Aufenthaltszeiten als den in der Tschechischen Republik genannten hinzugefügt. Die Aufenthaltsdauer wird für jeden und den Beginn des Tages gezählt.
(4) Bei regelmäßigen wiederholten Fahrzeugeingängen im Gebiet der Tschechischen Republik und den Ausgängen desselben Fahrzeugs aus dem Gebiet der Tschechischen Republik (Abschnitt 8 Absatz 3) kann der Steuerpflichtige die Steuer gemäß Absatz 1 für einen längeren Zeitraum, jedoch nicht mehr als 30 Tage, einseitig zahlen.
Gründung und Beendigung der Steuerpflicht, Reife, Zahlung und Rundung von Steuer- und Steuervorschüssen
§ 8
(1) Für Fahrzeuge, die in der Tschechischen Republik und für im Ausland zugelassene Fahrzeuge zugelassen sind, wenn sie in der Tschechischen Republik von Personen mit Sitz oder ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik oder von dort normalerweise anwesenden Personen, 3a) oder Personen mit Sitz oder ständigem Wohnsitz im Ausland betrieben werden, die in der Tschechischen Republik eine feste Niederlassung oder eine andere Organisationskomponente haben, wird die Steuer aus dem Kalendermonat auferlegt, in dem die in Abschnitt 2 (1) genannten operativen Ereignisse erfüllt sind. Die Steuerzahler dieser Fahrzeuge übermitteln dem lokalen Steuerverwalter ihre Steuererklärungen gemäß § 15 (c)
(2) Für Fahrzeuge gemäß Absatz 1 wird die Steuer im Kalendermonat eingestellt, in dem die in Artikel 2 Absatz 1 genannten operativen Ereignisse nicht mehr bestehen. Wird jedoch während der Steuerfrist eine Änderung in der Person des Steuerzahlers vorgenommen, so entfällt die Steuerpflicht auf den ursprünglichen Steuerzahler am Ende des Kalendermonats vor dem Kalendermonat der Steuerschuld an den neuen Steuerzahler.
(3) Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, die nicht in Absatz 1 genannt sind, wird die Steuer am Tag der Eintragung in die Tschechische Republik erhoben und endet am Tag der Ausreise aus der Tschechischen Republik; der Steuerverwalter ist die in der spezifischen Verordnung genannte Behörde. 5)
§ 9
(1) Für Fahrzeuge, für die während der Steuerzeit ein Steuersteuerpflichtig ist oder nicht mehr besteht, ist die Steuer der dem Erzeugnis des Zwölftels des jährlichen Steuersatzes entsprechende Betrag des Steuersatzes und die Anzahl der Kalendermonate ab Beginn der Steuerperiode oder des Kalendermonats, in dem die Steuer bis zum Ende der Steuerperiode oder zum Ende des Kalendermonats, in dem die Steuer erhoben wurde, steuerpflichtig.
(2) In gleicher Weise wie die Schaffung einer Steuerschuld wird der Verlust des Befreiungsrechts bewertet und der Verlust der Steuerschuld als die Schaffung eines Befreiungsrechts bewertet.
§ 10
(1) Der Steuerzahler zahlt Steuervorschüsse bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Dezember.
(2) Die Steuervorschüsse werden für jeden Kalendermonat mit 1 / 12 der jeweiligen jährlichen Steuersätze berechnet, in denen das Fahrzeug während des betreffenden Zeitraums haftbar gemacht, angefallen oder aufgehört wurde.
(3) In den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen wird die Vorauszahlung entsprechend dem Absatz 2 oder auf dem in Absatz 6 Absatz 4 genannten Niveau berechnet; das Vorauszahlungsverfahren für denselben Pkw oder Anhänger darf während der Steuerzeit nicht geändert werden.
(4) Der betreffende Zeitraum ist das Kalenderquartal unmittelbar vor dem Kalendermonat, dem die Vorauszahlung fällig war. Bei Vorschüssen, die am 15. Dezember, Oktober und November fällig sind, handelt es sich um den betreffenden Zeitraum.
(
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die gemäß Absatz 8 Absatz 3 Steuerpflichtige sind. Bezahlt der Steuerzahler die vom Steuerverwalter 5 berechnete Steuer nicht, wenn er in bar in die Tschechische Republik eintritt, wird er im Ausland zurückgegeben. Bezahlt der Steuerzahler die zusätzliche Steuer bei der Ausreise aus dem Gebiet der Tschechischen Republik nicht in bar, so wendet der Steuerverwalter die Steuerschuld nach besonderen Vorschriften an. 6) Kann der Verwalter aus objektiven Gründen 5 nicht den Verwalter verwenden, so kann er die Bewertung der Steuerzulage aufheben. Die Gründe für den Antrag des Steuerverwalters sind in der Erklärung zur Messung und Zahlung der Steuer oder der zusätzlichen Steuer anzugeben.
(7) Der Steuerzahler ist verpflichtet, die in Abschnitt 8 Absatz 1 genannten Steueraufzeichnungen und die Steueraufwendungen durch das Fahrzeug zu behalten.
§ 11
Die Steuer, die Vorauszahlung und die Steuerrückzahlung auf einzelne Fahrzeuge werden auf die gesamte Krone aufgerundet.
§ 12
Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung bei Fahrzeugen, die im kombinierten Verkehr verwendet werden, beträgt:
více než 120 jízd ve zdaňovacím období 100 % daně,
od 91 do 120 jízd ve zdaňovacím období 75 % daně,
od 61 do 90 jízd ve zdaňovacím období 50 % daně,
od 31 do 60 jízd ve zdaňovacím období 25 % daně.
(2) Kombinierte Transportleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
(a) der Transport des Fahrzeugs vom Ort der Beladung zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen und mit der Schiene oder mit dem Wasser zum Bahnhof oder Hafen, der dem Bestimmungsort und der Straße zum Zielort am nächsten ist, sofern die Fahrt von der Straße oder zum Punkt der Umladung zum Schienen- oder Wassertransport höchstens 100 km beträgt;
b) die Erfassung und Verteilung von kombinierten Transportgütern (ISO-Behälter, ISO-Wechselüberbauten) zu kombinierten Transporten, Bahnhöfen oder Häfen, in denen die Sendung auf Schienen- oder Wasserkommunikation umgeladen wird und umgekehrt, wenn der Abstand der Frachteinheiten von den Abflug- und Liefereinheiten nicht mehr als 100 km vom Ort der Umladung entfernt ist.
(3) Das Recht auf Steuervergünstigung wird vom Steuerzahler durch Transportbelege (Fahrzeuge von Sendungen mit kombiniertem Verkehr) mit bestätigten Angaben des kombinierten Transportterminals oder der Be- und Entladestation oder des Hafens nachgewiesen.
(4) Der Steuerrabatt wird vom Steuerzahler an den lokalen Steuerverwalter in der Steuererklärung angewendet. Bis zum 31. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres kann dem Verwalter der Steuer 5 ein Rabatt gewährt werden, wenn die in Abschnitt 8 Absatz 3 genannten Fahrzeuge einem Rabatt unterliegen. Der Steuerverwalter enthält einen Rabatt auf die in den Steuerperioden des folgenden Kalenderjahres fällige Steuer oder erstattet den Betrag, der dem Rabatt mit der Bank in der Tschechischen Republik auf einem in tschechischer Währung genannten Konto entspricht.
§ 13
Steuersatz
(1) Die Steuerperiode ist ein Kalenderjahr.
(2) Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen (§ 8 Abs. 3) ist die Steuerfrist der am Tag des Eingangs in die Tschechische Republik beginnende Zeitraum und endet am Tag der Ausreise aus der Tschechischen Republik.
Entitlement-, End- und Stornierungsbestimmungen
§ 14
Der Umbau des Fahrzeugs, der zu einer Änderung der Steuerbasis und des jährlichen Steuersatzes führt, ändert die Steuerschuld während der Steuerperiode nicht.
§ 15
Steuererklärung
(1) Die Steuererklärung wird von einem Steuerzahler eingereicht, an den die Steuer gemäß Artikel 8 Absatz 1 bis spätestens 31. Januar des Kalenderjahres nach Ablauf der Steuerfrist angefallen ist, auch in Fällen, in denen die Steuerpflichtige, an die der Steuerberater die Rückzahlung durchführt, beteiligt ist, oder von einem Steuerzahler im Konkursverfahren. Die Rückgabe umfasst auch Fahrzeuge mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausnahmen. Wird die Steuererklärung auf einem technischen Datenträger in dem für diesen Zweck vom Finanzministerium festgelegten Formular eingereicht, so erfüllt der Steuerzahler nur einen Teil des vom Finanzministerium festgelegten Steuererklärungsformulars.
(2) Der in Absatz 1 genannte Steuerzahler ist verpflichtet, die Steuer in der Rückgabe selbst zu berechnen und dem Steuerverwalter innerhalb der Frist zur Einreichung der Rückgabe zu zahlen. Bei der Berechnung der Steuer in der Steuererklärung kann der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannte Steuerzahler das für die Zahlung von Vorschüssen gewählte Verfahren ändern, wobei derselbe Personenkraftwagen oder Anhänger den Steuersatz gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4 nicht kombinieren kann.
(3) Ein Steuerpflichtiger, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 steuerpflichtig ist, stellt keine Steuererklärung vor. Der Steuerzahler nimmt an der Bewertung der Steuer- oder Steuerzulage durch den Steuerverwalter teil. 5) Die Steuer ist beim tschechischen Grenzübergang beim Eintritt in oder Austritt aus der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Eröffnung des Zollverfahrens fällig. Der Steuerverwalter 5) erteilt dem Steuerzahler für die so berechnete und gezahlte Steuer oder die zusätzliche Steuer eine Bescheinigung über den Steuerbetrag. Die Form der Bescheinigung über die Messung und die Zahlung der Steuer oder der zusätzlichen Steuer wird vom Finanzministerium ausgestellt.
§ 16
(1) Die Steuerverwaltung und die Strafen für die Nichteinhaltung der Steuerpflichten unterliegen einer besonderen Regel (7), sofern nichts anderes nach diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, wenn das internationale Abkommen, auf das die Tschechische Republik gebunden ist, keine andere Behandlung enthält.
(3) Der Steuerverwalter in der Zahlungsbekanntmachung (zusätzliche Zahlungsbekanntmachung) (7) stellt die Steuerbasis nicht zur Verfügung.
(4) Der neue Steuerzahler hat innerhalb der Frist für die Zahlung des nächstgelegenen Steuervorschusses gemäß Absatz 10 (1) eine Registrierungspflicht gegen den Steuerverwalter (4c) (7).
§ 17
(1) Das Finanzministerium kann Maßnahmen treffen, um Gegenseitigkeit oder Vergeltung im Ausland zu gewährleisten, um die Besteuerung zu kompensieren.
(2) Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation wird einen Durchführungsrechtsakt ausstellen, der Abschnitt 6 (9) durchführt.
(3) In begründeten Fällen kann der Steuerverwalter andere Steuervorschüsse als die in Abschnitt 10 genannten vorsehen. Eine Beschwerde kann gegen eine Entscheidungsvorschläge eingelegt werden.
(4) Die Regierung der Tschechischen Republik kann nach der Drohung des Staates oder des Kriegsstaates für die Dauer des Gefahrenzustandes oder des Kriegszustandes durch ihre Verordnung soweit erforderlich, um den Not- oder Kriegshaushalt der Tschechischen Republik 7a zu gewährleisten)
a) Anpassungen der Steuersätze;
b) Fahrzeuge, die zur Sicherung von Handlungen im Rahmen eines erklärten Gefahrenzustands oder eines Kriegszustands verwendet werden, ganz oder teilweise freizustellen.
§ 17a
(1) Die für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Fahrzeuge, die die Steuerpflicht nach den geltenden Rechtsvorschriften 1993 überschreiten, während der Steuerperiode 1993 gezahlten Beträge sind eine Steuerüberschreitung nach einer besonderen Regel. 7) Ebenso wendet der Steuerverwalter 4c) einen Antrag bis zum 31. Januar 1994 an, wenn der Steuerzahler ein Recht auf eine Befreiung nach § 3 Absatz 2 oder ein Recht auf eine Steuergutschrift nach § 12 Absatz 3 für den Steuerzeitraum 1993 anwendet.
(2) Wird die Steuer auf Fahrzeuge gemäß Artikel 8 Absatz 1 im November oder Dezember 1993 erhoben, so zahlt der Steuerzahler spätestens am 31. Januar 1994 einen Steuersatz für diese Fahrzeuge.
§ 18
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 339/1992 Slg. über die Straßenverkehrssteuer wird aufgehoben.
§ 19
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1993 wirksam.
* * * *
Gesetz Nr. 302 / 1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 16 / 1993 Slg., auf Straßensteuer, Gesetz Nr. 337 / 1992 Slg., über die Verwaltung von Steuern und Gebühren, geändert durch Gesetz Nr. 35 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 157 / 1993 Slg., und Gesetz Nr. 212 / 1992 Slg., über das Steuersystem, wurde am 1. Januar 1994 wirksam.
Gesetz Nr. 243 / 1994 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 16 / 1993 Slg., auf Straßensteuer, geändert durch Gesetz Nr. 302 / 1993 Slg., wurde am 1. Januar 1995 wirksam.
Gesetz Nr. 143 / 1996 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 16 / 1993 Slg., auf Straßensteuer in der geänderten Fassung, wurde am Datum seiner Veröffentlichung (30. Mai 1996) wirksam.
Gesetz Nr. 61 / 1998 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 16 / 1993 Slg., auf Straßensteuer in der geänderten Fassung, wurde am Datum seiner Veröffentlichung (30. März 1998) wirksam.
Gesetz Nr. 241/2000 Slg. über wirtschaftliche Maßnahmen für Krisensituationen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze trat am 1. Januar 2001 in Kraft.
Gesetz Nr. 303 / 2000 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 16 / 1993 Slg., auf Straße Steuern, in der geänderten Fassung, zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung (7. September 2000).
Gesetz Nr. 492 / 2000 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert und einige andere Gesetze, trat am 1. Januar 2001 in Kraft.
Gesetz Nr. 493 / 2001 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 16 / 1993 Slg., auf Straße Steuern, in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 587 / 1992 Slg., auf Verbrauchersteuern in der geänderten Fassung, wurde am ersten Tag des Kalendermonats nach dem Datum der Veröffentlichung (1. Januar 2002) wirksam.
Gesetz Nr. 207 / 2002 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 16 / 1993 Slg., auf der Straße Steuern in der geänderten Fassung, wurde am 1. Januar 2003 wirksam.
Ministerpräsident:
PhDr. Špidla v. r.
1) Gesetz Nr. 56 / 2001 Slg., über die Betriebsbedingungen von Fahrzeugen auf der Straße und zur Änderung des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg., über die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden, und zur Änderung bestimmter verwandter Handlungen (Gesetz über die Haftung aus dem Betrieb eines Fahrzeugs), geändert durch Gesetz Nr. 307 / 1999 Slg., geändert.
1a) §§ 2 und 6 des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Slg., Handelsgesetz Nr. 586 / 1992 Slg., zur Einkommensteuer, geändert.
1b) § 18 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg.
1c) § 3 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Coll.
2) Artikel 15 des Dekrets Nr. 243 / 2001 Slg., zur Fahrzeugregistrierung, geändert durch Dekret Nr. 496 / 2001 Slg.
3a) § 2 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg.
3b) § 22 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg. § 21 des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Slg.
3c) § 41 des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg., über den Straßenverkehr und über die Änderung bestimmter Gesetze. § 2 des Erlasses Nr. 110 / 2001 Slg., zur Festlegung zusätzlicher Fahrzeuge, die mit einem speziellen akustischen Warngerät mit einem speziellen blauen Warnlicht ausgestattet werden können.
3d) § 3d und 9 des Gesetzes Nr. 135 / 1961 Slg., auf der Straße, geändert durch Gesetz Nr. 27 / 1984 Slg.
4a) § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg.
4b) § 1 des Gesetzes Nr. 241 / 2000 Slg. über wirtschaftliche Maßnahmen für Krisensituationen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze.
4c) § 4 des Gesetzes Nr. 337 / 1992 Slg., über die Verwaltung der Steuern und Gebühren, geändert.
5) § 3 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 13/1993 Slg., Zollgesetz.
6) § 72 des Gesetzes Nr. 337/1992
7) Gesetz Nr. 337/1992
7a) §§ 31 und 32 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln).

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 58 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 16 / 1993 Slg., auf Straßensteuer, wie aus folgenden Änderungen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.02.2003
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf