Verordnung des Verteidigungsministeriums Nr. 58 / 1996 Coll.

Erlass des Verteidigungsministeriums zur Festlegung der Außenbezeichnung und des Dienstes eines militärischen Polizeibeamten sowie der Farbe und Identifizierung der Transportmittel der Militärpolizei

Gültig Ordnung In Kraft seit 15.03.1996
Textfassungen: 15.03.1996
58.
Ordnung
Verteidigungsministerium
vom 22. Februar 1996
zur Festlegung des externen Kennzeichen- und Dienstpasses eines militärischen Polizeibeamten und der Farbe und Identifizierung von Transportmitteln durch die Militärpolizei
Das Verteidigungsministerium sieht gemäß § 36a des Gesetzes Nr. 124 / 1992 Slg., über die Militärpolizei, geändert durch Gesetz Nr. 39 / 1995 Slg.:
§ 1
Externe Identifizierung des Militäroffiziers
(1) Die äußere Bezeichnung eines Militäroffiziers besteht aus:
(a) ein Hülsencharakter, dessen Form durch einen Schild, der mit dem eines großen nationalen Charakters identisch ist, bestimmt wird, die Farbe des Schildes blau ist, die Auskleidung des Bandes in der Farbe des Tricolor, die Figur im Schild durch die Buchstaben "VP" von weiß ersetzt wird;
(b) das Haus, dessen Farbe blau ist, ist mit einem Band in der Farbe eines Tricolors, mit der weißen Inschrift "MILITARY POLICE" ausgekleidet.
c) der Militärpolizei-Abzeichen mit einer Identifikationsnummer, bestehend aus einem Oval blauer Farbe, hat ein weißes Metall-Querwort und eine Zahl darüber in der Mitte; der obere Teil ist die Inschrift "MILITAR 'und der untere Teil ist die Inschrift" POLICE".
(2) Das Bild des Ärmelcharakters und der Wohnsitzadresse befindet sich in Anhang 1 dieser Ordnung, das Bild des Abzeichens der Militärpolizei befindet sich in Anhang 2 dieser Ordnung.
§ 2
Dienstpass des Militäroffiziers
(1) Die Bescheinigung des Militärpolizeibeamten (nachfolgend als "Servicepass" bezeichnet) hat einen blauen roten Hintergrund und ein Tricolor befindet sich in der unteren rechten Ecke.
(2) Auf der Vorderseite befindet sich eine Servicekarte mit Fotos von einer Größe von 3 x 3 cm und der Titel "MINISTERSTO PROTECTION DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK". Zusätzlich zum Foto ist der Text "SERVICE HANDEL DES MILITÄTSPOLICE". Unter dem Foto ist die Identifikationsnummer und im blauen Feld das weiße Zeichen "MILITARPOLICE".
(3) Die Rückseite der Servicekarte trägt den Namen, den Nachnamen, den Titel, den Rang und die Blutgruppe des Inhabers der Servicekarte, den Text der Zulassung und Anweisung, das Datum der Ausstellung der Servicekarte und die Unterschrift des Verteidigungsministers.
(4) Der Servicepass ist in einem zweiteiligen Gehäuse aus schwarzem Leder gelagert. Das Militärpolizeiabzeichen mit der Identifikationsnummer ist an der linken Hälfte des Falles angebracht.
(5) Das Bild der Servicekarte befindet sich in Anhang 3 dieser Bestellung.
§ 3
Farbgestaltung und Identifikation von Transportmitteln Militärpolizei
(1) Militärpolizei Passagierfahrzeuge sind weiß mit seitlichen horizontalen Längsstreifen von grün. Die Worte "MILITARY POLICE" erscheinen in schwarzen Kapitalen auf diesen Streifen.
(2) Die persönlichen Offroad-Fahrzeuge der Militärpolizei, die in der Armee der Tschechischen Republik eingeführt werden, sind dunkle (khaki) Farben entweder mit seitlichen horizontalen Längsstreifen weißer Farbe, auf denen die Worte "MILITARY POLICE" in schwarzen Kapitals markiert sind, oder ohne diese Streifen, die in weißen Kapitalen "MILITARY POLICE" auf Seitenfahrzeugen gekennzeichnet sind.
(3) Auf der Motorhaube, Gepäckraum und auf beiden Vordertüren ist das Militärpolizeizeichen in gelb und schwarz auf weißem Hintergrund gezeigt. Wenn es von einem Fahrzeugtyp erlaubt ist, gibt es ein Schild, das "MILITARY POLICE" auf der hinteren Kapuze mit Ausnahme des Militärpolizeizeichens sagt.
(4) Die Militärpolizei kann gegebenenfalls auch Fahrzeuge in jeder Farbversion verwenden. Diese Fahrzeuge sind in der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Version mit den abnehmbaren Inschriften "MILITARY POLICE " und den abnehmbaren Zeichen" MILITARY POLICE gekennzeichnet, wenn der Fahrzeugführer eine abnehmbare Warneinrichtung verwendet, die durch eine spezielle akustische Warneinrichtung (1) ergänzt wird.
(5) Die Darstellung des Militärpolizeilichen Emblems befindet sich in Anhang 4 dieser Ordnung und die Farbwiedergabe und Kennzeichnung des Militärpolizeifahrzeugs befindet sich in Anhang 5 dieser Ordnung.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für die Bezeichnung anderer Beförderungsmittel durch die Militärpolizei.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
RNDr. Holán v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Gesetzes Nr. 58/1996

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 58 / 1996 Slg.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Gesetzes Nr. 58/1996
Service Card

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Gesetzes Nr. 58/1996 Slg.

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Gesetzes Nr. 58/1996 Slg.

1) Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a und Artikel 67 Absatz 3 und Absatz 4 des Erlasses des Verkehrsministeriums Nr. 102 / 1995 Slg. über die Genehmigung technischer Kompetenz und technischer Bedingungen für den Betrieb von Straßenfahrzeugen.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Verteidigungsministeriums Nr. 58 / 1996 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.1996
In Kraft seit15.03.1996
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf