Dekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 58 / 1973 Coll.

Dekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik an Bord von Sekundarschulen für Arbeitnehmer und zur wirtschaftlichen Sicherheit für Studenten an diesen Schulen

Gültig In Kraft seit 08.06.1973
58.
Regierungsverordnung
Tschechische Republik
vom 24. Mai 1973
an Bord der Schule für Arbeiter und die wirtschaftliche Sicherheit der Studenten an diesen Schulen
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, für die Umsetzung von § 9 und § 21 des Gesetzes Nr. 186 / 1960 Slg., über das System der Bildung (Bildungsgesetz) und § 126 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes, gibt folgende Verordnung:
Intern High School für Arbeitnehmer
§ 1
(1) Ab dem Schuljahr 1973/74 werden die Internierungsschulen für die Vorbereitung junger, professioneller und politisch fortgeschrittener Arbeitnehmer und Bauern eingerichtet.
(2) Internacionale Sekundarschulen für Arbeitnehmer sind eine umfassende Bildungseinrichtung, die die beruflichen Qualifikationen und die allgemeine Ausbildung der Arbeitnehmer ergänzt und erweitert.
§ 2
(1) Die Studie an Bord von Schulen für Arbeitnehmer ist ein Jahr. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt sechs Tage.
(2) Es empfiehlt den Antragstellern, in der Internierungsschule für Arbeitnehmer in Organisationen zu studieren, mit denen sie beschäftigt sind oder in einem Mitgliedstaat (nachfolgend "Organisationen" genannt). Die Empfehlungen der Bewerber sind erforderlich, um einen Vorbereitungskurs abzuschließen, bevor sie ihr Studium an einer Internierungsschule für Arbeitnehmer beginnen.
Anpassung von Urlaub und wirtschaftlicher Sicherheit
§ 3
(1) Die Organisation eines kooperativen Arbeitnehmers oder eines Mitglieds (nachfolgend "der Arbeitnehmer" genannt) muss während des Studiums einen Abwesenheitsurlaub mit einem Gehaltsausgleich (Befreiung) von einem durchschnittlichen Lohn von vier Stunden pro Woche gewähren.
(2) Im Rahmen des Studiums an der Internierungsschule für Arbeitnehmer stellt die Organisation dem Arbeitnehmer einen Mangel an Entschädigung (Befreiung) zur Verfügung.
(3) Gemäß der Empfehlung des Graduiertenkollegs bietet die Organisation auch während der Hauptferien vor Beginn der Universität einen Arbeitsurlaub ohne Lohnausgleich (Befreiung).
§ 4
(1) Für die Dauer ihres Studiums gewähren die Regionalen Nationalkomitees ein Stipendium und einen sozialen Beitrag zu den Arbeitnehmern.
(2) Das Stipendium für die Dauer der Studie an der Internierungsschule für die Arbeitnehmer beträgt 1000 CZK pro Monat. Es zahlt zu Beginn eines jeden Monats. Für verheiratete Arbeitnehmer, die mit Kindern verheiratet sind oder mit Kindern allein sind, bestimmen die regionalen nationalen Ausschüsse die Höhe des Stipendiums, damit der Anteil eines Familienmitglieds an der Gesamtsumme aller Familieneinkommen mindestens 800 Cds pro Monat beträgt.
(3) Das in Absatz 2 genannte Stipendium ist den Arbeitnehmern auch für die Dauer des Urlaubs ohne Entschädigung des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Gehalts zu zahlen.
(4) Der Sozialbeitrag bei der Untersuchung von Internierungsschulen für Arbeitnehmer beträgt 1000 KC. Es wird einmal zu Beginn des Schuljahres bezahlt.
§ 5
(1) Die Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten werden von Arbeitnehmern getragen.
(2) Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Rabatt auf Reisekosten sowie Studenten von Sekundarschulen in Tagesstudien.
Schlussbestimmungen
§ 6
Sofern in dieser Regierungsverordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Sekundarstufe II den Rechtsvorschriften für Sekundarschulen.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dr. Strougal v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Nr. 58 / 1973 Coll., an Bord von Sekundarschulen für Arbeitnehmer und an der wirtschaftlichen Sicherheit von Studenten an diesen Schulen
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Verkündungsdatum08.06.1973
In Kraft seit08.06.1973
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