Regierungsverordnung Nr. 57 / 2024 Coll.

Staatliche Bewertungsregelung des Verkehrsministeriums

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2024
57.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 21. Februar 2024
über die vom Verkehrsministerium vergebene Bewertung
Die Regierung bestellt gemäß § 49 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert durch Gesetz Nr. 26/2008 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bewertung des Verkehrsministeriums und die Bedingungen für die Vergabe.
§ 2
Bewilligung
(1) Das Ministerium für Verkehr kann das Ministerium für Verkehr Medaille als Auszeichnung vergeben.
(2) Die Medaille hat eine runde Form mit einem Durchmesser von 60 mm und ist aus Messing geprägt. Auf der Vorderseite der Medaille werden Kreise und Rechteck in drei gleichmäßige Keile von weißen, blauen und roten Farben aus den Farben der Staatsfahne unterteilt. Die Worte "Medalen des Verkehrsministeriums" erscheinen auf der Rückseite der Medaille.
(3) Der Preis beinhaltet auch ein Diplom, Abzeichen und Stand.
§ 3
Bewertungspreis
(1) Die Auszeichnung wird vom Ministerium für Verkehr auf Vorschlag oder auf eigene Initiative einer natürlichen oder juristischen Person für außergewöhnliche Arbeit, erhebliche Verdienste oder langfristige Tätigkeiten im Bereich des Verkehrs gewährt.
(2) Eine natürliche Person kann auch eine Bewertung im Memorandum vergeben werden.
§ 4
Antrag auf Bewertung
(1) Der Antrag auf Vergabe des Preises wird dem Verkehrsministerium schriftlich gestellt.
(2) Der Preisvorschlag enthält:
(a) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und gegebenenfalls akademischer Titel, Geburtsdatum und Wohnsitz des Antragstellers, falls es sich um eine natürliche Person handelt,
b) die Firma oder den Namen und die Sitze des Antragstellers, falls vorhanden,
c) den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und gegebenenfalls den akademischen Titel, das Geburtsdatum und den Wohnsitz der Person, die für die Vergabe der natürlichen Person vorgeschlagen wird;
d) das Unternehmen oder der Name und das Sitz der Person, die für die Verleihung der juristischen Person vorgeschlagen wird, und
e) Begründung des Vorschlags.
(3) Der Antrag auf Vergabe einer Auszeichnung an eine natürliche Person im Memorandum umfasst auch den Namen oder gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen oder den akademischen Titel, das Geburtsdatum und den Wohnsitz der natürlichen Person, die die Auszeichnung übernimmt.
§ 5
Validierungsübertragung
Die Preisverleihung findet normalerweise zweimal im Kalenderjahr statt.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Verkehr:
Kupka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 57 / 2024 Coll., über die vom Verkehrsministerium gewährte Validierung
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.03.2024
In Kraft seit01.07.2024
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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