Regierungsverordnung Nr. 57 / 2016 Coll.

Verordnung der Regierung über die Parameter und Werte der zulässigen Verschmutzung des Abwassers und die Formalitäten für die Genehmigung zur Ableitung von Abwasser in das Grundwasser

Gültig In Kraft seit 01.03.2016
57.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 3. Februar 2016
über die Parameter und Werte der zulässigen Verschmutzung des Abwassers und die Einzelheiten der Genehmigung zur Ableitung von Abwasser in das Grundwasser
Die Regierung bestellt gemäß § 38 Abs. 5 und 8 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 20 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 150 / 2010 Slg. und Gesetz Nr. 350 / 2012 Slg., nachstehend "Gesetz ":
§ 1
Indikatoren und Werte der zulässigen Abwasserverschmutzung
(1) Die Parameter für die zulässige Verschmutzung des in Grundwasser abgeführten Abwassers und die zulässigen Höchstwerte für diese Indikatoren (nachstehend als Emissionsnorm bezeichnet) sind in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Einstufung des CE-Kennzeichnungsproduktes, das ein wesentlicher Bestandteil der Wasserwerke gemäß Artikel 15a des Gesetzes ist, ist in Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt.
§ 2
Genehmigungsformate für die Ableitung von Abwasser in das Grundwasser
(1) Die Genehmigung zur Ableitung von Abwasser in Grundwasser enthält neben den allgemeinen Anforderungen
a) den Zeitraum, für den die Genehmigung erteilt wird;
b) die Art der Abwasserentsorgung;
c) Identifizierung des Ortes (s), in dem das Abwasser abgeführt wird, in X-Koordinate Y die semi-rapid-Komponente im S-JTSK-Koordinatensystem, für das die Genehmigung erteilt wird, mit der Anzahl der hydrogeologischen Fläche, des Grundwasserkörpers und der hydrologischen Nummer des Flussbeckenauftrags;
d) die jährliche Höchstmenge an abgeführtem Abwasser;
e) Emissionsgrenzwerte, die die am Probenahmepunkt zu erfüllenden Grenzwerte für die Abwasserverschmutzung darstellen;
f) Verfahren, Häufigkeit, Art und Ort der Probenahme von Abwässern;
g) das Verfahren zur Bestimmung der abgeführten Abwassermengen;
h) das Verfahren zur Durchführung der Analyse von Ableitungen von Abwasser durch einzelne Verschmutzungsindikatoren, die in der Genehmigung für Ableitungen von Abwasser ins Grundwasser gemäß der einschlägigen technischen Norm festgelegt sind; wird die Wasserbehörde die Analyse auf der Grundlage der verfügbaren Begleitdokumente individuell festlegen;
— die Ergebnisse der Analysen der verschiedenen Verschmutzungsindikatoren und die Ergebnisse der Messungen und die Bestimmung des in Grundwasser abgeführten Abwasservolumens und der zur Aufzeichnung und Kontrolle abgeführten Schadstoffmenge;
(j) Verfahren, Form, Häufigkeit und Datum der Übermittlung der Ergebnisse der Messungen an die Wasserbehörde.
(2) Die Mindestfrequenz der Messung der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Abfallwasserverschmutzung beträgt zweimal jährlich mit dem Muster A, was eine zweistündige zusammengesetzte Probe bedeuten soll, die durch 8 inkrementelle Proben desselben Volumens mit einem Abstand von 15 Minuten gewonnen wird. Wenn die Reinigungsvorrichtung mit einem Speicherplatz für gereinigtes Abwasser ausgestattet ist, der eine hydraulische Verzögerungszeit von mindestens 2 Stunden ermöglicht, kann ein einziger Probentyp aus dem Speicherraum verwendet werden.
(3) Zur Analyse mikrobiologischer Parameter wird eine sterile Probentafel verwendet, die während der Probenahme und des Transports ins Labor auf 2 bis 8 °C gekühlt und innerhalb von 18 Stunden nach der Entnahme verarbeitet wird; die Messungen werden über das Jahr gleichmäßig verteilt und berücksichtigen die Art der Schadstoffausstoßaktivität.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe g genannte Menge an abgeführtem Abwasser wird nach den aus Trinkwasser und Brauchwasser entnommenen oder am Ausgang der Reinigungsanlage gemessenen Wassermengen bestimmt. Für Reinigungsanlagen mit einer Kapazität unter 50 äquivalenten Einwohnern kann eine Schätzung der Menge aus der indikativen Anzahl des jährlichen Wasserbedarfs1 herangezogen werden, wenn es technisch nicht möglich ist, die Messmethode nach dem ersten Satz zu verwenden.
§ 3
Bestimmung zulässiger Schadstoffe
(1) Bei der Genehmigung von Ableitungen von Abwasser aus einzelnen Gebäuden zur Wohn- und Familienerholung bestimmt die Wasserbehörde die zulässigen Schadstoffe bis zu den Emissionsnormen gemäß Anhang 1 Tabelle 1A dieser Verordnung.
(2) Bei der Genehmigung von Ableitungen von Abwasser aus einzelnen Gebäuden, die Beherbergungsdienste erbringen, bestimmt die Wasserbehörde die zulässigen Verschmutzungswerte bis zu den Emissionsnormen gemäß Anhang 1 Tabelle 1 B dieser Verordnung.
(3) Zeigt die Erklärung einer Person mit fachlicher Kompetenz (2), dass angesichts der festgestellten hydrogeologischen Merkmale und der entladenen Abwassermenge die Grundwasserkontamination durch mikrobiologische Verunreinigungen verursacht werden kann, so bestimmt die Wasserbehörde neben den in Absatz 1 oder 2 genannten zulässigen Verschmutzungen auch die zulässigen Verschmutzungen mikrobiologischer Parameter gemäß Anhang 1 Tabelle C der vorliegenden Verordnung.
(4) Bei der Bestimmung der zulässigen Verschmutzungsgrade mikrobiologischer Indikatoren gemäß Absatz 3 wird die mikrobiologische Verschmutzung durch eine technische Anlage, die Teil einer Kläranlage ist, beseitigt, deren Technologie die Erreichung der von der Wasserbehörde ermittelten Werte mikrobiologischer Indikatoren ermöglicht und die chemische Zusammensetzung von Abwasser nicht negativ beeinflusst.
(5) Bei der Genehmigung von Ableitungen von Abwasser in Gebieten mit besonderem Schutz gemäß § 30 oder 33 des Gesetzes legt die Wasserbehörde zulässige Verschmutzungswerte strenger oder für mehrere Indikatoren nach Art und Anforderungen für den Schutz dieser Gebiete fest.
(6) Wird eine gemäß Abschnitt 15a des Wassergesetzes notifizierte Abwasserbehandlungsanlage zur Behandlung von Abwasser verwendet, so fällt sie unter die Einstufung des in Anhang 2 dieser Verordnung genannten CE-Kennzeichnungsproduktes.
(7) Die akzeptablen Verschmutzungen werden nicht als eingehalten angesehen, wenn die Verdünnung von Abwasser, wie z.B. Fällwasser, verwendet wurde, um sie zu erreichen.
§ 4
Übergangsbestimmungen
Die Einstufung des in Artikel 3 Absatz 6 genannten CE-Kennzeichens für den Ncelk-Indikator ist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
§ 5
Schlussbestimmung
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über das Verfahren zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft in der geänderten Fassung mitgeteilt.
§ 6
Aufhebung
Die Regierungsverordnung Nr. 416 / 2010 Slg. über die Parameter und Werte der zulässigen Verschmutzung des Abwassers und die Formalitäten für die Genehmigung zur Ableitung von Abwasser in das Grundwasser wird aufgehoben.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Umweltminister:
Mgr. Brabec v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 57/2016
Indikatoren und Emissionsnormen für die zulässige Verschmutzung des in Grundwasser abgeführten Abwassers
Tabelle 1A: Indikatoren und Emissionsnormen für aus einzelnen Wohn- und Familienerholungsstrukturen austretendes Abwasser:
Velikostní kategorie (EO)*“m“ ** (mg/l)
CHSKCrBSK5N-NH4+NLNcelk
< 10150402030x
10 - 5015040x3030
> 5013030x3020
Tabelle 1 B: Indikatoren und Emissionsnormen für aus einzelnen Gebäuden austretendes Abwasser, das Unterkunftsdienstleistungen anbietet:
“m“ **(mg/l)
CHSKCrBSK5NLPcelkNcelk
1303030820
Tabelle 1 C: Indikatoren und Emissionsnormen für die mikrobiologische Verschmutzung von Abwasser aus einzelnen Wohn- und Familienerholungsstrukturen und aus einzelnen Gebäuden, die Unterkunftsdienstleistungen erbringen:
“m“ *** (KTJ/100 ml)
Escherichia coliEnterokoky
150100
Erläuterungen:
* Die Anzahl der äquivalenten Einwohner (EO) wird aus der Bilanz des BSK5-Indikators in kg pro Kalenderjahr auf dem Zufluss zur Reinigungsanlage um 18,7 berechnet. Gibt es keine Anzeichen für die Verschmutzung des Zuflusses, so kann die Auslegungskapazität der Reinigungsanlage zur Aufnahme der Reinigungsanlage in die Größenkategorie herangezogen werden. Die Auslegungskapazität muss ausreichen, um eine angemessene Abwasserbehandlung bei der maximal zu erwartenden Belastung der Reinigungsanlage sicherzustellen.
* "m" ist der Überwert des Schadstoffindikators für das in Grundwasser abgeführte Abwasser, ausgedrückt in mg/l.
* * * * "m" ist der Überwert des Verschmutzungsindikators des in Grundwasser abgeführten Abwassers, ausgedrückt in cfu (Koloncellen) / 100 ml. Dieser Indikator wird von der Wasserbehörde festgelegt, in der der Ausdruck einer Person mit fachlicher Kompetenz 4) die erforderlichen Grenzwerte für die mikrobiologische Verschmutzung ergibt.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 57/2016
Einstufung des CE-Kennzeichnungsproduktes
Klasifikace výrobkuCHSKCr
(%)
BSK5
(%)
Ncelk
(%)
Pcelk
(%)
Domovní čistírna odpadních vod - PZV90955040
Erläuterungen:
Nach der Verordnung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/ 106/EWG des Rates und nach ČSN EN 12566-3 + A2 Kleine Abwasserbehandlungsanlagen bis zu 50 äquivalenten Einwohnern - Teil 3: Verpackte und/oder lokal zusammengesetzte Abwasserbehandlungsanlagen
Die Wirksamkeit der für jeden Indikator eliminierten Umweltverschmutzung wird in % angegeben.
1) §§ 29 bis 31 des Erlasses Nr. 428 / 2001 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 274 / 2001 Slg., über Wasser und Abwasser für den öffentlichen Gebrauch und zur Änderung bestimmter Gesetze (Wasser- und Abwassergesetz), geändert durch Dekret Nr. 48 / 2014 Slg.
2) Gesetz Nr. 62/1988 Slg., über Geologische Werke und über das tschechische Geologische Amt, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 57 / 2016 Slg. über die Parameter und Werte der zulässigen Verschmutzung von Abwasser und die Formalitäten für die Genehmigung zur Ableitung von Abwasser ins Grundwasser
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Verkündungsdatum19.02.2016
In Kraft seit01.03.2016
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Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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