Bestellnummer 56 / 2021 Coll.

Entschließung Nr. 121 der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig
Textfassungen: 11.02.2021
56.
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 11. Februar 2021
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 957 vom 30. September 2020 hat die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik gemäß Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über die Notverwaltung und die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz), geändert durch die Resolution der Krisensituation,
Die Regierung begrenzt mit Wirkung vom 12. Februar 2021 von 00: 00 bis 14. Februar 2021 den freien Personenverkehr, wenn sie in die Gebiete Cheb, Sokolov und Trutnov einreisen und diese so verlassen, dass
I. Verbote
(a) alle Personen, die in Cheb, Sokolov und Trutnov ansässig sind, verlassen den Bezirk;
b) jede Person, die keinen Ort eines ständigen Wohnsitzes oder Wohnsitzes im Gebiet von Tscheb, Sokolov und Trutnov, Einreise, Bewegung und Aufenthalt im Gebiet dieser Kreise hat;
ausgenommen:
1. Reisen zum Zweck der Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit zur Rückversicherung
a) Sicherheit, interne Ordnung und Krisenmanagement;
b) den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Bereitstellung von Gesundheits- oder Sozialfürsorge, einschließlich Freiwilligenarbeit;
c) öffentliche Verkehrs- und sonstige Verkehrsinfrastrukturen;
d) Dienstleistungen für Anwohner, einschließlich Lieferungen und Lieferungen;
2. Kinder, Schüler und Studenten, die an der Bildung in Einrichtungen teilnehmen, für die keine Betriebsbeschränkungen gemäß der Regierung der Tschechischen Republik Resolution vom 7. Januar 2021 Nr. 13 und ihrer notwendigen Begleitung eingeführt werden,
3. dringende Reisen, die für den Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder anderen rechtlich geschützten Interessen unbedingt erforderlich sind;
4. Reisen zur Arbeit und zur Durchführung von Geschäften oder anderen ähnlichen Tätigkeiten und zur Wahrnehmung der Aufgaben eines öffentlichen Beamten oder verfassungsrechtlichen Beamten;
5. Reisen, um die notwendigen Bedürfnisse von Verwandten und Angehörigen oder Bedürfnisse für eine andere Person (z.B. Freiwilligenarbeit, Nachbarschaftshilfe), Kinderbetreuung, Tierpflege,
6. notwendige Reise in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, einschließlich der Bereitstellung von notwendigen Begleitpersonen und Angehörigen und Veterinäreinrichtungen,
7. notwendige Reise, um sich mit amtlichen Angelegenheiten zu befassen, einschließlich der notwendigen Begleitung von Angehörigen und Angehörigen;
8. notwendige Reise zum Zweck der individuellen geistlichen Betreuung und des Dienstes,
9. notwendige Reise für die Veterinärversorgung;
10. notwendige Ausflüge zur Hochzeit, Aussagen von Personen, die die eingetragene Partnerschaft zusammen und die Beerdigung betreten,
11. zurück zu seinem Wohnsitz oder Wohnsitz;
II. Bestellungen
a) für alle Personen, die von den in Nummer I genannten Ausnahmen profitieren, eine Verpflichtung zum Nachweis der Rechtfertigung für die Verwendung dieser Ausnahmen;
b) alle Personen, die im Gebiet des Bezirks wohnen und sich bewegen, mit Ausnahme der in Nummer I / 2 der Notfallmaßnahmen des Gesundheitsministeriums vom 7. Dezember 2020, Nr. MZDR 15757 / 2020-43 / MIN / KAN genannten, sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske (chirurgische Maske) oder einen Beatmungs- oder Halbmaske ohne Abgasventil mit einer Filtrationseffizienz von mindestens FFP2, KN95 oder
- in allen Innenbereichen von Gebäuden, außerhalb der Wohn-, Wohn- oder Wohnorte,
- öffentliche Verkehrsmittel,
- an allen anderen öffentlich zugänglichen Orten und öffentlichen Räumen, an denen an demselben Ort und gleichzeitig mindestens 2 Personen weniger als 2 Meter voneinander entfernt sind, es sei denn, sie sind ausschließlich Familienangehörige;
III. Sofern die in den Nummern I. und II. a) genannten Verpflichtungen nicht für Personen gelten, die nachweislich durch das Gebiet dieses Bezirks nur die Durchfuhr, wie insbesondere die internationalen Transportarbeiter, nachweislich durch das Gebiet dieses Bezirks verbieten; Personen, die in einer solchen Weise durchreisen, sind es untersagt, im Gebiet dieses Bezirks zu stoppen, es sei denn, es ist streng erforderlich;
IV. An allen Arbeitsplätzen und Arbeits- oder Dienstleistungsplätzen im Gebiet des Bezirks empfiehlt es sich, einen Mindestabstand von 2 m zwischen den Arbeitsplätzen oder den Arbeits- oder Dienstleistungsplätzen oder den Arbeitsplätzen zu gewährleisten, an denen die Ansammlung von Personal und anderen Personen in den gemeinsamen Bereichen erhöht wird, dass:
1. Einführung von Regime- und Organisationsmaßnahmen, die zu
a) Beschränkungen des physischen Kontakts von Personen, einschließlich der möglichen Schaffung von Trennschotten zwischen Orten;
b) Beschränkungen der Anhäufung von Personen in öffentlichen Räumen;
c) Förderung der Arbeit von zu Hause, Organisation der Arbeitszeit und Pausen, Schichtwechselmanagement,
d) ausreichende Belüftung oder Belüftung des Arbeitsplatzes, erhöhte Handhygiene und Umwelt;
2. Zugang zum Ort der Arbeit, Beruf oder anderen Tätigkeiten, der Agentur und der Saisonarbeiter und zum Ort der Arbeit, Beruf oder Dienst durch Personen, die nicht an der Arbeit, Beruf oder anderen Tätigkeiten am Arbeitsplatz teilnehmen,
3. die Möglichkeit, alle drei Tage antigene Tests von Arbeitnehmern und Arbeitnehmern durchzuführen.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung Nr. 56/2021 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK Coll., Nr. 121 über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.02.2021
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig

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18.08.2021
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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