Dekret Nr. 56 / 2016 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 323/2002

Gültig In Kraft seit 15.02.2016
56.
ERKLÄRUNG
vom 9. Februar 2016
zur Änderung des Erlasses Nr. 323 / 2002 Slg., über die Haushaltszusammensetzung, geändert
Das Finanzministerium legt gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln) und gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 250/2000 Slg. über die Haushaltsregeln der Gebietshaushalte in der Fassung des Gesetzes Nr. 477/2008 Slg. fest:
Čl. I
Dekret Nr. 323 / 2002 Coll., über die Haushaltszusammensetzung, geändert durch Dekret Nr. 568 / 2002 Coll., Dekret Nr. 484 / 2003 Coll., Dekret Nr. 440 / 2006 Coll., Dekret Nr. 233 / 2007 Coll., Dekret Nr. 306 / 2007 Coll., Dekret Nr. 175 / 2009 Coll. Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird am Ende folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Die Organisationseinheiten des Staates und der in Artikel 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen verwenden alle Sortiereinheiten, die ihnen bei der Einteilung ihrer Einnahmen und Ausgaben entsprechen. Nachrichtendienste (8) umfassen klassifizierte Einnahmen und Ausgaben (9) in nicht klassifizierten Aussagen und anderen Dokumenten, die Einheiten der Klassifizierung verwenden, die nach der Zusammensetzung des Haushaltsplans auf die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Einheiten der Einstufung aggregiert sind.
8) § 3 des Gesetzes Nr. 153 / 1994 Slg., über Nachrichtendienste der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 290 / 2005 Slg.
9) § 20 des Gesetzes Nr. 153 / 1994 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 118 / 1995 Slg. und Gesetz Nr. 51 / 2016 Slg. Nr. 6 des Anhangs 18 der Regierungsverordnung Nr. 522 / 2005 Slg., Erstellung einer Liste klassifizierter Informationen.
2. In Teil A des Anhangs wird nach Kapitel 361 folgendes Kapitel eingefügt: "Kapitel 371 des Amtes für die Aufsicht der politischen Parteien und der politischen Bewegung".
3. In Teil B des Anhangs, am Ende des Eintrags 1122, wird der Satz "Die Gemeinde enthält eine Steuer auf ihre Einnahmen [Paragraph 4 (1) (g) des Gesetzes über die Haushaltsbestimmung der Steuern (Act Nr. 243 / 2000 Coll., in der geänderten Fassung)], auch wenn die Ausgaben für die Zahlung dieser Steuer nicht ausgeführt werden und somit ihr Einkommen nicht erhebt und nur den Betrag, der dieser Steuer auf ihrem Bankkonto entspricht. Die ausstehenden Ausgaben werden unter Posten 5365 ausgewiesen.
4. In Teil B des Anhangs, am Ende des Eintrags 1123, enthält der Satz "Der Bezirk eine Steuer auf seine Einnahmen [Paragraph 3 (1) (a) des Gesetzes über die Haushaltsbestimmung der Steuern (Act Nr. 243 / 2000 Coll., in der geänderten Fassung)], auch wenn die Ausgaben für die Zahlung dieser Steuer nicht ausgeführt werden und somit nicht ihr Einkommen einsammeln und nur den Betrag, der dieser Steuer in seinem Bankkonto entspricht. Die ausstehenden Ausgaben werden unter Posten 5365 ausgewiesen.
5. In Teil B des Anhangs werden die Unterpositionen 122 und 123 gestrichen.
6. Im Anhang zu Teil B wird folgender Eintrag 1221 angefügt: "Einkommen aus Mineralölsteuer gemäß § 44 bis 64 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. über Verbrauchsteuern in der geänderten Fassung."
7. Im Anhang zu Teil B wird folgender Eintrag 1222 angefügt: "Das Einkommen aus der Alkoholsteuer gemäß § 66 bis 79a des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. über Verbrauchsteuern in der geänderten Fassung."
8. Im Anhang zu Teil B wird folgender Eintrag 1223 angefügt: "Das Einkommen aus Biersteuer gemäß § 80 bis 91 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. über Verbrauchsteuern in der geänderten Fassung."
9. Im Anhang des Teils B wird unter Nummer 1224 folgender Eintrag angefügt: "Umsatz aus der Steuer auf Wein und Zwischenprodukte gemäß §§ 92 bis 100 b des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. über Verbrauchsteuern in der geänderten Fassung."
10. Im Anhang des Teils B wird folgender Eintrag 1225 angefügt: "Umsatz aus der Tabaksteuer gemäß den §§ 100c bis 131 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchsteuern, geändert. "
11. In Teil B des Anhangs wird nach Eintrag 1227 folgender Eintrag 1228 eingefügt:
"1228 Verbrauchsteuer auf Rohtabak
Einnahmen aus der Rohtabaksteuer gemäß §§ 131a bis 131g und §§ 134zh bis 134zzc des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchsteuern, geändert durch Gesetz Nr. 157 / 2015 Slg.
12. Im Anhang in Teil B wird folgender Eintrag 1231 angefügt: "Umsatz aus der Erdgassteuer und bestimmten anderen Gasen gemäß Artikel LXXII des Gesetzes Nr. 261 / 2007 Slg. über die Stabilisierung der öffentlichen Haushalte in der geänderten Fassung."
13. Im Anhang des Teils B wird folgender Eintrag 1232 angefügt: "Umsatz aus der festen Kraftstoffsteuer gemäß Artikel LXXIII des Gesetzes Nr. 261 / 2007 Coll. über die Stabilisierung der öffentlichen Haushalte in der geänderten Fassung."
14. Im Anhang zu Teil B wird folgender Eintrag 1233 angefügt: "Steuereinnahmen der Elektrizität nach Artikel LXXIV des Gesetzes Nr. 261 / 2007 Slg. über die Stabilisierung der öffentlichen Haushalte in der geänderten Fassung."
15. Im Anhang des Teils B werden in Eintrag 1331 die Worte "Wassergesetz " durch die Worte ersetzt" gemäß § 89 bis 99 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und zur Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert".
16. Im Anhang zu Teil B, Eintrag 1336, "Wasser-Gesetz " ersetzt durch" gemäß § 100 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und zur Änderung bestimmter Gesetze (Wasser-Gesetz), geändert durch die Gesetze Nr. 20 / 2004 Slg., Nr. 281 / 2009 Slg. und Nr. 150 / 2010 Slg.."
17. Im Anhang zu Teil B wird in Eintrag 2141 der erste Satz wie Absatz 1, der zweite Satz als Absatz 2, der dritte als Absatz 3, der vierte bis neunte als Absatz 4, der zehnte als Absatz 5, der elfte als Absatz 6 und der zwölfte als Absatz 7 und die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:
"(8) Unter Punkt 2141 ist auch die Zahlung für das Sicherheitsdarlehen enthalten (§ 2392 Abs. 1 Satz 2 des Zivilgesetzbuches).
(9) Posten 2141 umfasst nicht nur Zinserträge auf Bankkonten (Einlagen) und Zinserträge auf Anleihen (positive Kreditzinsen), sondern auch Zinserträge auf Debitsalden der laufenden Konten und Zinserträge auf Anleihen, die sich aus negativen Zinssätzen (negative Debitzinsen) ergeben.
18. Im Anhang zu Teil B des Textes nach Ziffer 2221: "Öffentliche Haushalte der Gebietsebene sind für die Zwecke der Haushaltszusammensetzung, des Haushalts und anderer Mittel von Gemeinden, Kreisen, Regionalräten und freiwilligen Vereinigungen von Gemeinden und Einrichtungen, die von ihnen eingerichtet wurden [§ 23 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 250/2000 Slg.], öffentliche Forschungseinrichtungen [§ 23 Abs. Das nationale Budget, der Nationalfonds und andere Mittel der staatlichen Körperschaften und die Verwalter des Staates und des Staates, die Mittel der staatlichen Beitragsorganisationen (§ 54 bis 57 des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 53 bis 63 des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 280 / 1992), die öffentlichen Forschungseinrichtungen, die von der Tschechischen Republik eingerichtet wurden (§ 2 des Gesetzes Nr.
19. In Teil B des Anhangs lautet Eintrag 2229 wie folgt:
"(1) Nichthandelnde nicht derivative finanzielle Vermögenswerte, die zu einem fairen Wert durch Gewinn oder Verlust gemessen werden Es gibt keine Unterscheidung darüber, ob es sich um eine Rückkehr zu normalen oder Kapitaltransfers handelte oder die diese Transfers (Geschäftsmann, Bevölkerung, Beitragsorganisation, etc.) zurückgeben sollte.
(2) Organisationselemente des Staates, die Träger von Subventionen und rückzahlbarer finanzieller Hilfe sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 218 / 2000 Slg., in der geänderten Fassung), zu diesem Posten gehören Beträge, die von der Fremdkapitalrechnung auf das Einkommenskonto gemäß § 14f Abs. 6 des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 25 / 2015 Slg. Die lokalen Behörden, der städtische Teil der Hauptstadt Prags, die freiwilligen Bündel von Gemeinden und der Regionalrat, die die Subvention gemäß § 10a des Gesetzes Nr. 250 / 2000 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 24 / 2015 Coll., umfassen die Subventionen oder ihre nach § 22 Abs. 6 dieses Gesetzes zurückgegebenen Teile.
(3) Dieser Posten enthält die von der Organisation in den letzten Jahren gezahlten Steuerermäßigungen (').
20. Im Anhang des Teils B, Eintrag 2321 in Absatz 3, werden die Worte "gemäß § 23a des Fahrzeughaftpflichtversicherungsgesetzes (Gesetz Nr. 168 / 1999 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 160 / 2013) " durch die Worte ersetzt" gemäß § 23a des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg., über die Haftungspflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden, und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze.
21. Die ersten beiden Sätze der Position 2324 in Teil B werden gestrichen; der dritte Satz wird in Absatz 1 umnummeriert; der vierte in Absatz 2; der fünfte in Absatz 3; der sechste in Absatz 4; der siebte in Absatz 5; der achtte in Absatz 6; der neunte in Absatz 7; der zehnte in Absatz 8; der elfte bis dreizehnte in Absatz 9 und der vierzehnte in Absatz 10.
"(11) Diese Mittel decken auch die Erstattung der Ausgaben, die dem Amt (Staatsabteilungen) für die Durchführung einer amtlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Slg., über den öffentlichen Dienst entstanden sind.
(12) Posten 2324 enthält auch das Einkommen der Kinderbetreuung in der Kindergruppe (§ 6 und 8 des Gesetzes Nr. 247 / 2014 Slg., über die Bereitstellung von Kinderbetreuungsdiensten in der Kindergruppe und über die Änderung der entsprechenden Gesetze).
22. In Teil B des Anhangs, Titel 2327, werden die Worte "Europäische Gemeinschaft" durch die Worte "Europäische Union" ersetzt.
23. In Teil B des Anhangs lautet Eintrag 2329 wie folgt:
"(1) Enthält identifizierte Nichtsteuereinnahmen, die nicht einer anderen Art zugeordnet werden können.
(2) Es gilt z. B. für den in den Auswahlverfahren eingetretenen vorbehaltsberechtigten Hauptbetrag der Einlagen und die Einnahmen zur Begrenzung der Zollgarantien.
(3) Sie gilt auch für die Einkommenserhebung für die Übertragung von Stimmrechten auf Aktiengemeinden, wenn in Zukunft keine Verpflichtung besteht, Aktien an diesen Erwerber zu übertragen.
(4) Dieser Posten enthält auch die Mittel der staatlichen Organisationseinheiten, die für den Verkauf von Speichen gezahlt werden, wenn sie nicht die Mittel verwenden, die sie für ihren Kauf erhalten. Wenn sie sie für ihren Kauf verwenden, beinhaltet dies Einnahmen aus dem Verkauf eines Teils der Roller, wenn ihr Lager reduziert ist und den Verkauf des Rest der Roller, wenn der Service abgesagt wird. Dies schließt nicht die Einnahmen des Staatshaushaltskontos aus dem Verkauf von Speichen an Verkaufsstellen ein, die zu Position 1702 gehören.
(5) Dieser Artikel enthält auch Einnahmen aus jeder Kontrolle Personal Gewinne bei der Überwachung der Einhaltung des Glücksspielgesetzes.
(6) Dieser Posten enthält auch Einnahmen, die unangemessen zurückgewonnen werden, insbesondere Einnahmen, die infolge des Fehlers des Zahlers zurückgewonnen werden. In dieser Position werden die in demselben Jahr, in dem sie erhoben wurden, zurückgewonnenen Beträge dieser Einnahmen diesem Posten zugeteilt (im folgenden Jahr oder Jahren werden sie aus Ausgaben zurückgewonnen und unter die Unterposition 5909 eingereiht).
24. In Teil B des Anhangs werden am Ende des Titels der Position 2342 die Worte "und zur Bewirtschaftung der Wasserläufe" hinzugefügt: Dieser Posten ist in Teil 1 Titel X des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und zur Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert, die den Charakter der Einnahmen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen haben. Es handelt sich um Einnahmen aus der Abgabe auf die Menge des gesammelten Grundwassers (Abschnitt 88 des Wassergesetzes) und Zahlungen zur Deckung des Wasserflusses und des Flusseinzugs (Abschnitt 101 des Wassergesetzes). Die Einnahmen gemäß Teil 1 Titel X des Wassergesetzes, die Art der Steuereinnahmen sind, fallen unter die Unterkategorien 133, nämlich die Abgaben für Ableitungen von Abwasser in Oberflächengewässer (Abschnitte 89 bis 99 des Wassergesetzes), die die Belastungen für die Verschmutzung von Ableitungen von Abwasser im Sinne von Abschnitt 90 Absatz 4 und die Abgabe für das Volumen der Ableitungen von Abwasser gemäß Abschnitt 90 Absatz 3 der Rubrik 1331 sind. Die Einnahmen aus öffentlich-interessierten Ausgaben gemäß Absatz 102 des Wassergesetzes umfassen, sofern für nicht-Investitionsausgaben vorgesehen oder ohne Unterscheidung darüber, ob sie für nicht-Investitions- oder Investitionsausgaben bestimmt sind, Posten 4116 und, falls für Investitionsausgaben vorgesehen, Posten 4216.
25. In Teil B des Anhangs des Eintrags 3121 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die gemäß § 23a des Gesetzes über die Fahrzeughaftpflichtversicherung (Gesetz Nr. 168 / 1999 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 160 / 2013 Slg.) eingegangenen Beiträge werden auch vom Schadensgarantiefonds des tschechischen Versicherersamts abgedeckt, den die staatlichen Stellen im Reservefonds gemäß § 48 Abs. 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung erhalten, sofern sie für Investitionszwecke bestimmt sind (Nicht-Investitionsbeiträge).
26. In Teil B Absatz 2 des Anhangs der Untergruppe der Positionen 413 wird die Nummer ", 4138 " nach der Nummer" 4137 eingefügt.
27. In Teil B des Anhangs werden am Ende des Eintrags 4138 die Worte "Transfers von dieser Schatzkammer auf das Bankkonto der Organisation immer unter Posten 4138 klassifiziert und von dem Bankkonto auf Posten 548 übertragen. Bei der Abrechnung dieser Einnahmen und Ausgaben eines Bankkontos werden weder die Einnahmen, die in das Schatzamt eingesammelt wurden, noch die Ausgaben, die aus ihm ausgezahlt wurden (zur Abrechnung eines Kontos von 261 - Kasse) noch 5182 verwendet.
28. In Teil B des Anhangs, am Ende des Titels der Position 5011, werden die Worte "ohne Personal an Dienststellen" durch die Worte ersetzt, einschließlich der Gehälter von Beamten" (§ 6 des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Slg., über den öffentlichen Dienst).
29. In Teil B des Anhangs des Eintrags 5012 werden die Worte "bewaffnete Leichen und Einheiten" durch die Worte "Sicherheitskorps und Kräfte" ersetzt.
30. In Teil B wird der Titel der Position 5013 durch den Titel "Salare der Bediensteten in offiziellen Posten nach dem Bürgerlichen Dienstgesetz" und am Ende des Eintrags, die Worte" und die Bediensteten der Beschäftigten in offiziellen Posten ersetzt (fest gemäß § 178 des Bürgerlichen Dienstegesetzes oder zeitweise nach § 190 Abs. 2 und (4), § 191 Abs. 2 Abs. 4 und § 193 Abs. 3 des gleichen Gesetzes).
31. In Absatz 4 des Anhangs zu Teil B wird der Satz "Die Bereitstellung von Material oder Bargeld zur vorübergehenden Verwendung ist auch eine Dienstleistung " nach dem zweiten Satz eingefügt.
32. In Teil B des Anhangs des Eintrags 5136 wird am Ende folgender Satz angefügt: "Nur die Ausgaben für den Kauf von Papierbüchern und nicht für auf elektronischen Medien aufgezeichnete Bücher sind in Position 5136 einzutragen."
33. Im Anhang des Teils B lautet Artikel 5137: "Abhängig von der Lieferung von greifbaren nicht steuerpflichtigen Gegenständen (Abschnitte 499 und 500 des Zivilgesetzbuches), deren Bewertung CZK 40.000 oder niedriger ist und der Zeitraum der Anwendung in der Organisation von mehr als einem Jahr [Abschnitt 14 (6), erster Satz und Abschnitt 49 Buchstabe b) des Erlasses Nr. 410 / 2009 Collite nicht geändert. Dieser Posten enthält eine technische Bewertung von langfristigen Sachanlagen (auch Kleinanlagen), die nicht mehr als 40.000 CZK (Untergrenze technische Bewertung, einschließlich Paragraph 6 von Position 5171) überschreiten."
34. In Teil B des Anhangs werden in Eintrag 5139 die Wörter ", Karten, Registrierungszeichen, Validierungszeichen, Inspektions Aufkleber, Werbematerialien" nach den Wörtern" Desinfektionsmittel eingefügt.
35. In Teil B des Anhangs wird zu Beginn der Untergruppe der Posten 514 folgender Satz angefügt: "Die Posten dieser Untergruppe umfassen Aufwendungen für Dienstleistungen, die aus der Bereitstellung von Mitteln für die vorübergehende Nutzung oder der Bereitstellung von Rechten bestehen, je nach Erfüllung einer bestimmten Bedingung und eines Teils der Ausgaben, die die Organisation aufgrund einer Veränderung des Fremdwährungssatzes anfallen oder anfallen wird."
36. Im Anhang des Teils B wird in Eintrag 5141 der erste Satz wie Absatz 1, der zweite bis vierte Satz als Absatz 2, der fünfte als Absatz 3, der sechste bis achte Satz als Absatz 4 und der neunte als Absatz 5 und der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Posten 5141 umfasst nicht nur Zinsen auf Abbuchungsbilanzen der laufenden Konten und Zinsen auf Anleihen (Erwartung auf positive Abbuchungszinsen), sondern auch Zinsen auf Bankkonten (Deposite) und Zinsen auf Anleihen, die auf negative Zinssätze (Erwartung auf negative Kreditzinsen) zurückzuführen sind."
37. In Teil B des Anhangs wird in Eintrag 5164 der erste Satz Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 3 umnummeriert:
"(4) Unterposition 5164 schließt auch Schmelzen unter anderen Verträgen als landwirtschaftliche Pacht ein (§ 2332 bis 2344 und 2349 bis 2357 Zivilgesetzbuch). Unter landwirtschaftlichen Pâté-Verträgen geleert, gehört zu Position 5165.
38. In Anhang B, Eintrag 5168, in Absatz 3 werden die Worte "Material und immaterielle Vermögenswerte, die einen Teil "und in Absatz 4 bilden, die Wörter" Informations- und Kommunikationstechnologien" durch die Worte "immaterielles Eigentum, das Teil der Informations- und Kommunikationstechnologien bildet" und den Satz" ersetzt. Zu Position 5168 werden die Ausgaben für Dienstleistungen im Zusammenhang mit materiellen Vermögenswerten, die Teil der Informations- und Kommunikationstechnologien sind, am Ende von Absatz 4 hinzugefügt. Die Ausgaben für ihren Erwerb werden von den entsprechenden Mitteln nach ihrer Art abgedeckt (Positionen 5137, 5139, 6122 und 6125).
39. In Absatz 6 des Anhangs zu Teil B werden die Einträge 5171 durch folgende ersetzt: "Technische Bewertung neben der technischen Beurteilung des Materials ist unter und über Grenze. Die technische Bewertung der materiellen Vermögenswerte ist eine, für die 40 Tausend CZK oder weniger ausgegeben wurden. Die technische Untergrenze der immateriellen Eigenschaft ist eine, für die 60 Tausend CZK oder weniger ausgegeben wurde. Die obige technische Bewertung der Materialeigenschaft neben Material ist eine, für die mehr als 40.000 CZK ausgegeben wurden. Eine übermäßige technische Bewertung des immateriellen Vermögens ist eine, für die mehr als 60.000 CZK ausgegeben wurden. Ausgaben für die Lieferung von Sachanlagen außer Sachanlagen in Position 5137, unabhängig davon, ob es sich bei den bewerteten Sachanlagen um Sachanlagen oder kleine Sachanlagen handelt. Die Ausgaben für die Lieferung einer unterbegrenzten technischen Bewertung immaterieller Vermögenswerte umfassen, wenn es sich bei Computerprogrammen oder Datenbanken um solche Vermögenswerte handelt, Posten 5172 und in anderen Fällen Posten 5179, unabhängig davon, ob die bewerteten immateriellen Vermögenswerte immaterielle Vermögenswerte sind oder nicht. Die Ausgaben für die Lieferung einer überhöhten technischen Aufwertung von Sachanlagen werden in die betreffende Unterposition der Positionen 612 nach Art der bewerteten Sachgegenstände einbezogen, unabhängig davon, ob die bewerteten Sachanlagen Sachanlagen Sachanlagen oder kleine Sachanlagen sind. Die Ausgaben für die Lieferung einer überhöhten technischen Aufwertung immaterieller Vermögenswerte werden in die betreffende Untergruppe der Positionen 611 einbezogen, unabhängig davon, ob das bewertete immaterielle Vermögen ein fester Vermögenswert ist oder nicht. Die Ausgaben für die technische Bewertung des Materials umfassen in Abwesenheit dieser Ausgaben die langfristigen materiellen Vermögenswerte oder kleinen materiellen langfristigen Vermögenswerte, Posten 5169; wenn sie angefallen sind, werden Posten 612 je nach Art der bewerteten Sachgegenstände und Posten 5137 der betreffenden Untergruppe zugewiesen.
40. In Absatz 4 des Anhangs des Teils B werden die Worte "nicht enthalten" durch die Worte ersetzt" Außer den in Absatz 3 dieses Teils genannten Zahlungen."
41. Im Anhang in Teil B, Eintrag 5179 in Absatz 5 werden die Worte "Gewerkschaften für die Leistung " durch die Worte" ersetzt, die den Leistungsorganisationen der Gewerkschaften entstanden sind" und am Ende des Absatzes die Worte "und die Kosten, die ihnen und den Arbeitgeberorganisationen von Tätigkeiten zur Förderung der gegenseitigen Aktion auf nationaler oder regionaler Ebene über die wichtigen Interessen der Arbeitnehmer entstehen" (Abschnitt 320a des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Coll., Arbeitsgesetz)
"(15) Die Beiträge des nach tschechischem Recht gegründeten Vereins (§ 214 bis 302 des Bürgerlichen Gesetzbuches), der die Organisation mitbegründet oder ihr Mitglied wurde (der organisatorische Bestandteil des Staates nach Erfüllung der Bedingungen gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Coll., über das Eigentum der Tschechischen Republik und dessen Darstellung in Rechtsbeziehungen, geändert durch Gesetz Nr. 51 / 2016 Coll.), werden nicht in den Beiträgen berücksichtigt. Transfers zu Verbänden gehören zu den Rubriken 5222 und 6322.
(16) Absatz 15 gilt auch für Zahlungen gleicher Art an Verbände und ähnliche Organisationen, die nicht nach tschechischem Recht gegründet werden, wenn sie nicht ins Ausland gehen. Dazu gehören die Mitgliedsfinanzbeiträge der Europäischen Gruppierung der territorialen Zusammenarbeit (Verordnung (EG) Nr. 1082 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Gruppierung der territorialen Zusammenarbeit (EGTC), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1302 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates), die in der Tschechischen Republik (Abschnitte 18a bis 18h des Gesetzes Nr. 248 / 2000 Coll, zur Förderung der regionalen Entwicklung, geändert). Die finanziellen Beiträge der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ansässigen Gruppen der territorialen Zusammenarbeit fallen unter die Rubrik 5532.
(17) Gebühren für den Warenaustausch [Paragraph 12 (2) (q) des Gesetzes Nr. 229 / 1992 Slg., über den Warenaustausch, geändert durch Gesetz Nr. 285 / 2005 Slg.], die Personen, die Waren, Dienstleistungen oder Dienstleistungen durch sie kaufen, auferlegt haben, sind auch in Position 5179 enthalten. Sind sie durch Austausch- oder Privatvereinbarungen (§ 23 und 29 bis 32 des Warenaustauschgesetzes) gültig, so sind sie in die Position 5192 einzureihen.
42. In Teil B des Anhangs des Eintrags 5192 wird am Ende des Absatzes 1 folgender Satz angefügt: „Dieser Posten deckt nicht die als Erstattungen angemeldeten Ausgaben ab, die tatsächlich den Charakter der Übertragungen haben (Absatz 12 dieses Eintrags). „und am Ende des Eintrags wird folgender Absatz 12 angefügt:
"(12) Dieser Posten bezieht sich nicht auf Zahlungen, die als Erstattungen oder Beiträge zur Zahlung bestimmter Werte bezeichnet werden, wenn sie nicht aus den zu ersetzenden Werten (Erwartung, Kosten, Immobilienpreise) oder unmittelbar aus dem zu kompensierenden Schaden berechnet werden. Es ist eine der Überweisungen, auch wenn es die Rechtsvorschriften genannt wird, die es als Entschädigung oder Beiträge zu zahlenden Werten einführt. Es handelt sich beispielsweise um einen Beitrag, der von der Gemeinde des Innenministeriums gewährt wird, die Kosten zu decken, die im Zusammenhang mit der Anlage für die Bereitstellung von Ausländern in ihrem Gebiet gemäß § 151 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., dem Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und der Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 314 / 2015 Slg. (Sie schließt auch Zuschüsse für die Entwicklung der Gemeinde nach Absatz 2 desselben Abschnitts zu Posten 5321 und zu Einnahmen zu Posten 4116) ein."
43. In Teil B des Anhangs des Eintrags 5194 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Tickets für kulturelle Leistungen und Sportspiele gelten als Geschenke in der Art."
44. In Teil B des Anhangs zu Eintrag 5199 wird der erste Satz wie Absatz 1 und der zweite Satz wie Absatz 2 umnummeriert und der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Posten 5199 beinhaltet auch Geld, das in bar an Steuerbeamte für Steuerkäufe ausgegeben wird [§ 8 b) Gesetz Nr. 255 / 2012 Slg., on Control (Control Regulations)].
45. Im Anhang zu Teil B wird im Eintrag für 5229 der zweite Satz gestrichen.
46. Im Anhang zu Teil B wird in Eintrag 5363 der erste Satz als Absatz 1, der zweite Satz als Absatz 2 und der dritte Satz als Absatz 3 und in Absatz 2 das Wort "13" ersetzt durch" 5 und 7 bis 16' und die Worte "Gesetz Nr. 477 / 2008 Coll. "werden durch die Worte" ersetzt.
47. In Teil B des Anhangs, am Ende des Eintrags 5365, enthält der Satz "Länder und Kommunen die Aufwendungen für die Abgabe von Steuern auf ihr Einkommen (§ 3 Abs. 1 a) und § 4 Abs. 1 g) des Steuergesetzes (Gesetz Nr. 243 / 2000 Slg., geändert)), auch wenn sie ihr Einkommen nicht ausführen und sammeln und nur den Betrag, der dieser Steuer in ihrem Bankkonto entspricht. Die nicht vorhandenen Einnahmen dieses Betrags werden als Regionen nach Position 1123 und Kommunen nach Position 1122 eingestuft.
48. Im Anhang des Teils B im Eintrag 5424 im Satz ersten und zweiten, die Worte "gemäß § 128 des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Coll., über den öffentlichen Dienst. Dies schließt auch ein, ersetzt durch "wie", nach "z.B.", die Worte "als Gehalt eines reduzierten Betrags bei vorübergehender Dienstunfähigkeit gemäß § 128 des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Slg., am Zivildienst, als monatliche Vergütung eines reduzierten Betrags", nach "(Act Nr. 128 / 2000 Slg., in der geänderten Fassung), wird das Komma durch "a" und zwischen "oder" und "ac"
49. In Teil B des Anhangs lautet Eintrag 5499 wie folgt:
"(1) Alle Überweisungen an die an anderer Stelle nicht spezifizierte Bevölkerung, wie z.B. Tascheninhaber von Institutionen und Kinderheimen, Flüchtlingslager, staatliche Beiträge zur Zusatzrentenversicherung, Zinsbeiträge zu individuellen Wohnverhältnissen, jungen Ehen, Gebäudeersparnis usw.
(2) Dazu gehört auch die militärische Sekundarschule und eine einmalige Geldhilfe, um eine schwierige soziale Situation zu überwinden.
(3) Es umfasst auch direkte Zahlungen nicht erstattbarer Beiträge und Vergütungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Tarifverträgen aus den Sozialfonds von Gemeinden und Regionen. Es umfasst beispielsweise direkte Beiträge zum Kauf von Freizeit- oder Kurgutscheinen.
(4) Unter Ziffer 5499 sind auch die Rekrutierungs-, Qualifizierungs- und Stabilisierungsbeiträge von Berufssoldaten (§ 69 bis 70b des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg., zu Berufssoldaten, geändert durch Gesetz Nr. 254 / 2002 Slg. und Nr. 332 / 2014 Slg.) enthalten.
50. In Teil B des Anhangs werden die Worte "Europäische Gemeinschaften" durch die Worte "in den Namen 5513, 5514, 5515, 5750 und 6750, im Namen der Untergruppe der Positionen 575 und 675 und im Eintrag 5513 ersetzt.
51. In Teil B des Anhangs des Eintrags 5909 wird der erste Satz Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6, und die Absätze 7 bis 9 angefügt:
"(7) Dies schließt die Beiträge zum Nationalfonds (§ 37 des Gesetzes 218 / 2000 Coll., in der geänderten Fassung) oder zu einer anderen Bescheinigungsbehörde der operationellen Programme der Europäischen Union [Artikel 123 bis 126 der Verordnung (EU) Nr. 1303 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates] ein, die zur Entschädigung von Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung von Mitteln aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und mit den Mitteln für ihre Vorfinanzierung [Artikel 2
Nr. 3 des Gesetzes Nr. 153 / 1994 Slg. über die Nachrichtendienste der Tschechischen Republik in der geänderten Fassung und § 16 Abs. 2 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 154 / 1994 Slg., über den Sicherheitsinformationsdienst in der geänderten Fassung, Gesetz Nr. 289 / 2005 Slg., in der geänderten Fassung und § 16 Abs. 2 e) des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg.
(9) Diese Mittel dienen der Deckung folgender Ausgaben:
52. In Teil C, am Ende von Paragraph 5162, Satz "Dies schließt die Tätigkeiten des Verteidigungsstandardisierungs-, Katalogisierungs- und staatlichen Qualitätsprüfamts ein (Abschnitt 1, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 309 / 2000 Slg., über Verteidigungsstandardisierung, Katalogisierung und staatliche Überprüfung der Qualität von Produkten und Dienstleistungen zur Gewährleistung der staatlichen Verteidigung und über die Änderung des Handelsgesetzes, geändert durch Gesetz Nr. 250 / 2014 Sl '.
53. In Teil C des Anhangs werden die Worte "z.B. die Tätigkeiten des Amtes für Normung, Katalogisierung und staatliche Qualitätsprüfung "von Absatz 5169 gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die in der Verordnung Nr. 323/2002 Slg. vorgesehene Haushaltsstruktur, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam ist, gilt für die Einreihung der Einnahmen und Ausgaben, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses getätigt wurden, sowie für die Einreihung des Haushaltsplans dieser Einnahmen und Ausgaben vor diesem Zeitpunkt.
2. Der organisatorische Bestandteil des Staates, der die Bezüge des in der Beschäftigung tätigen Personals aufgenommen hat, das ab dem 1. Januar 2016 gemäß der in der Verordnung Nr. 323 / 2002 Slg. vorgesehenen Haushaltsstruktur abgeschrieben ist, wie dies vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wirksam ist, aber im Gegensatz zu Anhang 4 des Gesetzes Nr. 400 / 2015 Slg., zu dem Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 2016, wird bis zum 29. Februar 2016 zugewiesen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 56 / 2016 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 323 / 2002 Slg., über die Haushaltszusammensetzung, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.02.2016
In Kraft seit15.02.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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