Regierungsverordnung Nr. 56 / 2004 Coll.

Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 462 / 2003 Slg. über die Ausgabe des Zolltarifs und zur Festsetzung der Einfuhrzollsätze für Waren mit Ursprung in Entwicklungs- und am wenigsten entwickelten Ländern und der Bedingungen für ihre Anwendung (Zolltarif) und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Bestimmungen

Gültig In Kraft seit 10.02.2004
Inhalt
56.
Regierungsverordnung
vom 4. Februar 2004
zur Änderung der Verordnung Nr. 462 / 2003 Slg. über die Ausgabe des Zolltarifs und zur Festsetzung der Einfuhrzollsätze für Waren mit Ursprung in Entwicklungs- und am wenigsten entwickelten Ländern und der Bedingungen für ihre Anwendung (Zolltarif) und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Bestimmungen
Die Regierung beauftragt gemäß den §§ 56 Abs. 2 und 57 Abs. 1 Buchstaben a, c, d, f und g des Gesetzes Nr. 13/1993 Slg., Zollgesetz:
Čl. I
Die Verordnung Nr. 462 / 2003 Slg. über die Ausgabe des Zolltarifs und über die Festsetzung der Einfuhrzollsätze für Waren mit Ursprung in Entwicklungs- und am wenigsten entwickelten Ländern und deren Anwendungsbedingungen (Zolltarif) und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Bestimmungen wird wie folgt geändert:
1. In Anhang 1, Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 2:
Die Rubriken 1509 und 1510 umfassen ausschließlich Öle, die ausschließlich aus der Verarbeitung von Oliven mit folgenden analytischen Eigenschaften des Gehalts an Fettsäuren und Sterolen gewonnen werden:
Tabelle I
Anteil der Fettsäuren in % der gesamten Fettsäuren
mastné kyselinyprocentuální zastoupení
Kyselina myristová≤ 0,05
Kyselina palmitová7,5 - 20,0
Kyselina palmitoolejová0,3 - 3,5
Kyselina heptadekanová≤ 0,3
Kyselina heptadekenová≤ 0,3
Kyselina stearová0,5 - 5,0
Kyselina olejová55,0-83,0
Kyselina linolová3,5-21,0
Kyselina linolenová≤ 1,0
Kyselina arachová≤ 0,6
Kyselina ikosenová≤ 0,4
Kyselina behenová (1)≤ 0,3
Kyselina lignocerová≤ 0,2
(1) ≤ 0,2 pro oleje čísla 1509.
Tabelle II
Sterole in% der gesamten Sterole
sterolyprocentuální zastoupení
Cholesterol≤ 0,5
Brasikasterol (1)≤ 0,1
Kampesterol≤ 4,0
Stigmasterol (2)< Kampesterol
Betasitosterol (3)≥ 93,0
Delta-7-stigmasterol≤ 0,5
(1) ≤ 0,2 pro oleje čísla 1510.
(2) Neplatná podmínka pro panenský olivový olej na svícení (podpoložka 1509 10 10)
a pro surový olivový-zbytkový olej (podpoložkal 510 00 10).
(3) Delta-5,23-stigmastadienol + Chlerosterol + Betasitosterol + Sitostanol +
Delta-5-avenasterol + Delta-5,24-stigmastadienol.
Die Positionen 1509 und 1510 decken nicht chemisch modifiziertes Olivenöl (insbesondere umgeestertes Olivenöl) und Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen ab.
B. Unterposition 1509 10 erfasst ausschließlich Olivenöle gemäß den nachstehenden Absätzen I und II, die ausschließlich durch mechanische oder physikalische Verfahren gewonnen werden, unter Bedingungen, die keinen Ölwechsel mit sich bringen und keine andere Behandlung als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren oder Filtration erfahren haben. Olivenöle, die mit Lösungsmitteln oder Hilfsmitteln mit chemischen oder biochemischen Wirkungen oder einem Umesterungsverfahren und Gemischen mit anderen Ölen gewonnen werden, sind von dieser Unterposition ausgenommen.
I. Für die Zwecke der Unterposition 1509 10 10, "Olivenöl zur Beleuchtung", was auch immer seine Säure, Olivenöl:
a) mit einem Wachsgehalt von 300 mg/kg;
b) mit einem Gehalt an Erythrodiol und Uvaol (urs-12-en-3,28-diol) von 4,5%;
c) mit einem gesättigten Fettsäuregehalt an der zweiten Position von Triglyceriden von höchstens 1,5%;
d) die Summe der trans-Ölsäure-Isomere von höchstens 0,10% und der Summe der trans-Linolensäure-Isomere von höchstens 0,10%;
e) ein Stigmastadiengehalt von 0,5 mg/kg;
f) die Differenz zwischen den HPLC-Ergebnissen und dem theoretischen Gehalt an Triglyceriden mit ECN42 0,3 oder weniger;
(g) mit einem oder mehreren der folgenden Eigenschaften:
1. einen flüchtigen halogenierten Lösungsmittelgehalt von mehr als 0,2 mg/kg oder mehr als 0,1 mg/kg für jedes dieser Lösungsmittel;
2. Organoleptische Eigenschaften mit moderaten Mängeln über 2,5.
II. Für die Zwecke der Unterposition 1509 10 90 bedeutet „Ursprungsöl“ Olivenöl mit folgenden Eigenschaften:
a) einen Säuregehalt, ausgedrückt als Ölsäure, höchstens 2,0 g / 100 g;
b) eine Peroxidzahl von 20 Millimol Aktivsauerstoff pro kg;
c) einen Wachsgehalt von 250 mg/kg;
d) einen Gehalt an flüchtigen halogenierten Lösungsmitteln von insgesamt 0,2 mg/kg und höchstens 0,1 mg/kg;
e) einen Extinktionskoeffizienten von K270 bis 0,25;
f) eine Abweichung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich des 270-Nanometers von höchstens 0,01;
g) organoleptische Eigenschaften mit moderaten Mängeln von 2,5 oder weniger;
(h) einen Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5%;
ij) einen gesättigten Fettsäuregehalt an der zweiten Position von Triglyceriden von höchstens 1,5%;
c) die Summe der trans-Ölsäure-Isomere von höchstens 0,05 % und der Summe der trans-Linolensäure-Isomere von höchstens 0,05 %;
(l) einen Gehalt an Stigmastadien von 0,15 mg/kg;
(m) die Differenz zwischen den HPLC-Ergebnissen und dem theoretischen Gehalt an Triglyceriden mit ECN42 beträgt 0,2 oder weniger.
C. Unterposition 1509 90 erfasst Olivenöl, das durch Behandlung von Olivenöl der Unterposition 1509 10 oder 1509 10 90 gewonnen wird, auch mit nativem Olivenöl gemischt, mit folgenden Eigenschaften:
a) einen Säuregehalt, ausgedrückt als Ölsäure, höchstens 1,0 g / 100 g;
b) einen Wachsgehalt von 350 mg/kg,
c) einen Extinktionskoeffizienten von K270 bis 0,90;
d) eine Abweichung des Extinktionskoeffizienten (K) im Bereich von 270 nm bis 0,15;
e) Erythrodiol- und Uvaolgehalt (urs-12-en-3,28-diol) nicht mehr als 4,5%;
f) einen gesättigten Fettsäuregehalt an der zweiten Position von Triglyceriden von höchstens 1,8%;
g) die Summe der trans-Ölsäure-Isomere von höchstens 0,20% und der Summe der trans-Linolensäure-Isomere von höchstens 0,30%;
(h) die Differenz zwischen den HPLC-Ergebnissen und dem theoretischen Gehalt an Triglyceriden mit ECN42 beträgt 0,3 oder weniger.
D. "Rohöle" der Unterposition 1510 00 10 sind Öle, die hauptsächlich aus Oliventrester gewonnen werden, mit folgenden Eigenschaften:
a) Erythrodiol- und Uvaolgehalt (urs-12-en-3,28-diol) größer 4,5%;
b) einen gesättigten Fettsäuregehalt an der zweiten Position von Triglyceriden von nicht mehr als 2,2%;
c) die Summe der trans-Ölsäure-Isomere von höchstens 0,20% und der Summe der trans-Linolensäure-Isomere von höchstens 0,10%;
d) die Differenz zwischen den HPLC-Ergebnissen und dem theoretischen Gehalt an Triglyceriden mit ECN42 beträgt 0,6 oder weniger.
E. Unterposition 1510 00 90 erfasst Öle aus der Verarbeitung von Ölen der Unterposition 1510 00 10, auch mit nativem Olivenöl gemischt, und Öle, die nicht über die in den Anmerkungen 2B, 2C und 2D genannten Merkmale von Ölen verfügen. Die Öle dieser Unterposition müssen einen gesättigten Fettsäuregehalt an der zweiten Position von Triglyceriden von höchstens 2,2%, die Summe der trans-Isomeren der Ölsäure von weniger als 0,40%, die Summe der trans-Isomeren der Linolsäuren und der Linolensäuren von weniger als 0,35% und die Differenz zwischen den HPLC-Ergebnissen und dem theoretischen Gehalt an Triglyceriden mit ECN42 von höchstens 0,5 haben.
2. In Anhang Nr. 1, Kapitel 15, Spalte 2, für die Tarifstelle 1509 10 10 werden die Worte "Virginol" durch die Worte "Oliven" ersetzt.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2004 in Kraft.
Ministerpräsident:
PhDr. Špidla v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Finanzminister:
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 56/2004 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 462 / 2003 Slg., zur Ausgabe des Zolltarifs und zur Festsetzung der Einfuhrzollsätze für Waren mit Ursprung in Entwicklungs- und am wenigsten entwickelten Ländern und der Bedingungen für ihre Anwendung (Zolltarif) und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Bestimmungen
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Verkündungsdatum10.02.2004
In Kraft seit10.02.2004
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