Entscheidung Nr. 56/1993 des Präsidenten der Republik.

Beschluss des Präsidenten der Republik über die Amnestie vom 3. Februar 1993

Gültig
Inhalt
56.
Entscheidung
Präsident der Republik
vom 3. Februar 1993
Anlässlich meines Eingangs in das Amt des Präsidenten der Republik übe ich das von der Verfassung der Tschechischen Republik gewährte Recht aus und erkläre dies
Amnesty:
Čl. I
(1) Ich beauftrage hiermit, dass sie nicht eingeleitet wird und wenn sie eingeleitet worden ist, dass strafrechtliche Verfolgung für fahrlässig begangene Straftaten vor dem Tag dieser Entscheidung beendet wird, sofern das Gesetz eine Haftstrafe von nicht mehr als drei Jahren vorsieht.
(2) Ich werde die Gefängnisstrafen, die nicht bestraften Strafen und deren Überbleibsel, die vor dem Tag dieses Beschlusses für die in Absatz 1 genannten Straftaten gewaltsam verhängt werden, aufheben, so dass das Datum dieses Beschlusses als nicht verurteilt angesehen wird.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht für aggregierte oder aggregierte Sanktionen, die für die in Absatz 1 genannte Straftat im Vorfeld einer aus Fahrlässigkeit begangenen Straftat auferlegt werden, deren Obergrenze mehr als drei Jahre oder mit einer vorsätzlichen Straftat beträgt.
Čl. II
(1) Ich fordere hiermit den Generalstaatsanwalt und den Verteidigungsminister auf, mir nach Prüfung Vorschläge für eine Entscheidung vorzulegen, in denen Fälle nicht eingeleitet werden, und wenn sie eingeleitet wurde, wird die strafrechtliche Verfolgung beendet oder Anträge auf Rückübernahme der vor dem Datum dieses Beschlusses für die Nichteinsetzung der Streitkräfte gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Strafgesetzes, das nach dem 17. Januar 1992 begangen wurde, erlassen.
(2) Ich beauftrage hiermit den Generalstaatsanwalt, den Justizminister und den Verteidigungsminister, mir nach der Prüfung Vorschläge für eine Entscheidung zur Beendigung der Strafverfolgung, zur Vergebung oder zur Verringerung der Sanktionen bei Straftaten vorzulegen, die vor dem Zeitpunkt dieses Beschlusses von Personen begangen wurden, die nicht unter diese Entscheidung fallen oder nur teilweise fallen, wenn:
(a) schwangere Frauen,
b) Frauen oder einsame Männer, die für ein Kind unter 15 Jahren sorgen;
c) Männer über 60 und Frauen über 55 und
d) Personen, die behindert sind oder an einer schweren Krankheit leiden.
Havel v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungBeschluß des Präsidenten der Republik Nr. 56/1993 Slg. vom 3. Februar 1993
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum03.02.1993
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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