Regierungsverordnung Nr. 556 / 2020 Coll.
Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 220 / 2019 Slg. über die maximale Anzahl der Visumanträge für den Aufenthalt über 90 Tage für Geschäftszwecke, Anträge auf langfristige Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionszwecke und Anträge auf eine Mitarbeiterkarte, die bei der Vertretung eingereicht werden kann
Diese Vorschrift verweist auf
Regierungsverordnung Nr. 220 / 2019 Coll.
Ändert
Verordnung der Regierung über die maximale Anzahl der Visumanträge für Aufenthal...
Gesetz Nr. 326 / 1999
Führt durch
Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über d...
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.