Regierungsverordnung Nr. 556 / 2020 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 220 / 2019 Slg. über die maximale Anzahl der Visumanträge für den Aufenthalt über 90 Tage für Geschäftszwecke, Anträge auf langfristige Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionszwecke und Anträge auf eine Mitarbeiterkarte, die bei der Vertretung eingereicht werden kann

Diese Vorschrift verweist auf

Regierungsverordnung Nr. 220 / 2019 Coll.
Verordnung der Regierung über die maximale Anzahl der Visumanträge für Aufenthal...
Ändert
Gesetz Nr. 326 / 1999
Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über d...
Führt durch

Auf diese Vorschrift verweisen

Keine eingehenden Zusammenhänge.

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