Regierungsverordnung Nr. 556 / 2020 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 220 / 2019 Slg. über die maximale Anzahl der Visumanträge für den Aufenthalt über 90 Tage für Geschäftszwecke, Anträge auf langfristige Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionszwecke und Anträge auf eine Mitarbeiterkarte, die bei der Vertretung eingereicht werden kann

Zeitliche Textfassungen

01.01.2021 Aktuell
In Kraft seit 01.01.2021
23.12.2020 Verkündet
In Kraft seit 23.12.2020
23.12.2020 MINULE_NEUCINNE
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.2020

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