Dekret Nr. 55 / 2023 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 346 / 2013 Slg., über die Vorlage von Erklärungen von Banken und Zweigniederlassungen von ausländischen Banken an die Tschechische Nationalbank, in der geänderten Fassung, und Dekret Nr. 426 / 2013 Slg., über die Vorlage von Erklärungen von Spar- und Kreditgenossenschaften an die Tschechische Nationalbank, in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.07.2023
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 16. Februar 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 346 / 2013 Slg. über die Vorlage von Erklärungen von Banken und Zweigniederlassungen von ausländischen Banken an die Tschechische Nationalbank, in der geänderten Fassung, und Dekret Nr. 426 / 2013 Slg., über die Vorlage von Erklärungen von Spar- und Kreditgenossenschaften an die Tschechische Nationalbank, in der geänderten Fassung
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 41 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 6 / 1993 Slg., über die Tschechische Nationalbank, geändert durch Gesetz Nr. 227 / 2013 Slg.:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Beschlusses über die Berichterstattung von Banken und Zweigniederlassungen von ausländischen Banken an die Tschechische Nationalbank
Čl. I
Dekret Nr. 346 / 2013 Coll., über die Einreichung von Erklärungen von Banken und Zweigen von ausländischen Banken an die Tschechische Nationalbank, geändert durch Dekret Nr. 216 / 2014 Coll., Dekret Nr. 300 / 2015 Coll., Dekret Nr. 325 / 2019 Coll., Dekret Nr. 246 / 2021 Coll. und Dekret Nr. 230 / 2022 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 (4) lautet wie folgt:
„(4) Eine Bank, die nicht in die Aufsichtskonsolidierung auf der Ebene der Tschechischen Republik und eine Zweigniederlassung einer Bank aus einem Nichtmitgliedstaat einbezogen ist, wird eingerichtet und vorgelegt für:
(a) bis zum 15. März jedes Kalenderjahres, bis zum 31. Dezember des Vorjahres, die FP (IND) Erklärung 01-01 "Finanzierungspläne auf individueller Basis"; und
(b) das vergangene Geschäftsjahr bis zum 15. Juni des folgenden Kalenderjahres, die REMHE (IND) Erklärung 01-01 "Informationen über die Vergütung von Arbeitnehmern mit hohem Einkommen".
2. In Artikel 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Bank erstellt und legt bis zum 15. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres eine Erklärung von REMHR (IND) 01-01" genehmigt höhere Verhältnisse zwischen den variablen und festen Vergütungskomponenten "und alle zwei Jahre".
3. In Artikel 7 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe b das Wort "a" durch ein Komma ersetzt.
4. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 15. Juni des folgenden Kalenderjahres, die REMHE (CON)-Erklärung 01-01" Informationen über die Vergütung hocheinkommender Arbeitnehmer auf konsolidierter Basis."
5. Am Ende von Anhang 1:
"34. REMHE (IND) 01-01" Informationen über die Vergütung von hocheinkommenden Arbeitnehmern "
Die Erklärung enthält Informationen über die Zahl der Arbeitnehmer mit einer Vergütung in Höhe von 1 000 000 EUR, die durch die Betriebsgüte und die Struktur der Vergütung dieser Arbeitnehmer aufgeschlüsselt werden.
35. REMHE (CON) 01-01 "Informationen über die Vergütung von Arbeitnehmern mit hohem Einkommen auf konsolidierter Basis"
Die Erklärung enthält Informationen über die Zahl der Arbeitnehmer mit einer Vergütung in Höhe von 1 000 000 EUR, die durch die Betriebsgüte und die Struktur der Vergütung dieser Arbeitnehmer aufgeschlüsselt werden.
36. REMHR (IND) 01-01 "Verwaltete höhere Verhältnisse zwischen variablen und festen Vergütungskomponenten"
Die Erklärung enthält Daten über eine vereinbarte variable Vergütungsquote von mehr als 100 % und die Anzahl der ausgewählten Mitarbeiter, die eine Vergütung mit einer variablen Vergütungsquote von mehr als 100 % für das Haushaltsjahr erhalten haben.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die in § 6 Abs. 4 b) des Erlasses Nr. 346 / 2013 Slg. genannte Erklärung wird von einer Bank eingereicht, die nicht in die Aufsichtskonsolidierung auf Ebene der Tschechischen Republik und vom Zweig einer Bank aus einem Nichtmitgliedstaat zum ersten Mal bis zum 15. Juni 2024 aufgenommen ist.
2. Die in Artikel 6 Absatz 6 des Erlasses Nr. 346 / 2013 Slg. vorgesehene Erklärung wird von der Bank zum ersten Mal bis zum 15. Juni 2025 vorgelegt.
3. Die Erklärung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Erlasses Nr. 346 / 2013 Slg. wird von einer Bank, die eine inländische Kontrollbank ist, vorgelegt, die nicht von einer europäischen Finanzholdinggesellschaft und der Finanzholdinggesellschaft zum ersten Mal bis zum 15. Juni 2024 kontrolliert wird.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Beschlusses über die Vorlage von Erklärungen durch Spar- und Kreditgenossenschaften der Tschechischen Nationalbank
Čl. III
Dekret Nr. 426 / 2013 Coll., über die Einreichung von Erklärungen durch Spar- und Kreditgenossenschaften an die Tschechische Nationalbank, geändert durch Dekret Nr. 310 / 2014 Coll., Dekret Nr. 301 / 2015 Coll., Dekret Nr. 326 / 2019 Coll. und Dekret Nr. 246 / 2021 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 (7) lautet wie folgt:
"(7) Eine Genossenschaftsreserve, die auf der Ebene der Tschechischen Republik nicht in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung einbezogen ist, wird zusammengestellt und vorgelegt
(a) bis zum 15. März jedes Kalenderjahres, bis zum 31. Dezember des Vorjahres, die FP (IND) Erklärung 01-01 "Finanzierungspläne auf individueller Basis"; und
(b) das vergangene Geschäftsjahr bis zum 15. Juni des folgenden Kalenderjahres, die REMHE (IND) Erklärung 01-01 "Informationen über die Vergütung von Arbeitnehmern mit hohem Einkommen".
2. In Artikel 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Genossenschaftsreserve erstellt und legt bis zum 15. Juni des folgenden Kalenderjahres eine Erklärung von REMHR (IND) 01-01" genehmigt höhere Verhältnisse zwischen den variablen und festen Vergütungskomponenten "und alle zwei Jahre."
3. Am Ende von Anhang 1:
"10. REMHE (IND) 01-01" Informationen über die Vergütung der Arbeitnehmer mit hohem Einkommen "
Die Erklärung enthält Informationen über die Zahl der Arbeitnehmer mit einer Vergütung in Höhe von 1 000 000 EUR, die durch die Betriebsgüte und die Struktur der Vergütung dieser Arbeitnehmer aufgeschlüsselt werden.
11. REMHR (IND) 01-01 "Verwaltete höhere Verhältnisse zwischen variablen und festen Vergütungskomponenten"
Die Erklärung enthält Daten über eine vereinbarte variable Vergütungsquote von mehr als 100 % und die Anzahl der ausgewählten Mitarbeiter, die eine Vergütung mit einer variablen Vergütungsquote von mehr als 100 % für das Haushaltsjahr erhalten haben.
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
1. Die Erklärung nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b des Erlasses Nr. 426 / 2013 Slg., die ab dem Tag des Inkrafttretens des Erlasses wirksam ist, wird von der Genossenschaftsreserve vorgelegt, die nicht bis zum 15. Juni 2024 in die Aufsichtskonsolidierung auf Ebene der Tschechischen Republik aufgenommen wird.
2. Die in Artikel 3 Absatz 8 des Erlasses Nr. 426 / 2013 Slg. vorgesehene Erklärung, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses wirksam ist, wird von der Genossenschaftsreserve erstmals bis zum 15. Juni 2025 vorgelegt.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. V
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Gouverneur:
Michl, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 55 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 346 / 2013 Coll., über die Einreichung von Erklärungen von Banken und Zweigniederlassungen von ausländischen Banken an die Tschechische Nationalbank, in der geänderten Fassung, und Dekret Nr. 426 / 2013 Coll., über die Einreichung von Erklärungen von Spar- und Kreditgenossenschaften an die Tschechische Nationalbank, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.03.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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