Dekret Nr. 55 / 2008 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 529 / 2005 Slg., über die administrative Sicherheit und über die klassifizierten Informationsregister

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.03.2008
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 14. Februar 2008
zur Änderung des Erlasses Nr. 529 / 2005 Slg., über die administrative Sicherheit und über die geheimen Informationsregister
Die Nationale Sicherheitsaufsichtsbehörde legt gemäß den Artikeln 23 Absatz 2 und 79 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 412/2005 Slg. den Schutz der geheimen Informationen und der Sicherheitskompetenz in der Fassung des Gesetzes Nr. 32/2008 Slg. fest:
Čl. I
Verordnung Nr. 529/2005 Slg., über die Verwaltungssicherheit und über die klassifizierten Informationsregister, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe b die Worte "und der Umfang der Abdeckungsmaterialien der Klassifizierungsklasse, die für geheime Informationen reserviert ist, hinzugefügt."
2. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe c der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (d) und (e) angefügt:
"d) mittels einer tragbaren Schachtel jeder Art von Aktenkoffer, Aktenkoffer, Koffer, tragbarer Safe oder Kuriertasche, die beim Transport oder Übertragen eines geheimen Dokuments mit seinem Inhalt gegen unbefugte Manipulation gesichert ist, z.B. durch Sperren eines mechanischen oder Codeschlosses oder Versiegelns, Versiegeln und Lagern des Namens und der Anschrift der Behörde des Staates, der juristischen Person oder der natürlichen Person, die im Betrieb beteiligt ist und Anzeige:" Öffnen und verhindern Sie die Bildung der Polizei der Tschechischen Republik oder des Nationalen Sicherheitsbüros nicht sofort, "
e) nach dem Original des klassifizierten Dokuments, einer Kopie des ausgelieferten klassifizierten Dokuments oder einer Kopie des erstellten klassifizierten Dokuments, wie in der Teilung angegeben.
3. Die Überschrift "Registrierung eines klassifizierten Dokuments " wird unter den Titel von Abschnitt 7 eingefügt.
4. Absatz 7 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 umnummeriert.
5. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "mindestens zu den Spalten 1 bis 12 und 14 bis 16 des Protokolls " gestrichen.
6. In Artikel 7 Absatz 3 werden am Ende von Buchstabe c der Komma die Worte "Zum Beispiel kann das Eintragungszeichen des Urhebers oder Versenders als ein anderes Eintragungszeichen verwendet werden", ersetzt durch einen Punkt.
7. Unter Abschnitt 8 wird folgende Überschrift eingefügt: „Erweitern eines klassifizierten Dokuments und seiner Angaben".
8. In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine Kopie des klassifizierten Dokuments ist in der Anzahl der im Verteilungsformular angegebenen Exemplare zu erstellen. Diejenigen, die ein Papier produzieren, vernichten sofort nach seiner Genehmigung fehlerhafte Kopien, Kopien, die nicht in der Schachtel enthalten sind, und Entwürfe eines nicht genehmigten Papiers, um ihre Rekonstruktion und Identifizierung der darin enthaltenen klassifizierten Informationen zu verhindern. Ebenso ist das zugrunde liegende Material nach seiner Verwendung zu vernichten, wenn es nicht registriert ist. Das klassifizierte Material, das für die Aufreinigung eines klassifizierten Dokuments reserviert ist, ist papierbasiertes und nichtpapierbasiertes Material, das klassifizierte klassifizierte Informationen einer Klasse enthält, die weder originell noch rein ist, für die Herstellung dieses Materials bestimmt ist; beispielsweise handelt es sich um ein Material, das bei der Anhörung entsteht und die Grundlage für das daraus resultierende klassifizierte Dokument oder den amtlichen Abschluss der Anhörung ist, oder eine Kopie des klassifizierten Dokuments ist. Wird das zugrunde liegende Material Teil eines geheimen Dokuments, so wird es registriert. Wenn die kryptographischen Schriften2a abgeschlossen ist, darf das zugrunde liegende Material nicht hergestellt werden.
2a) § 37 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 412 / 2005 Slg.
9. Artikel 9 einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 3 und 6 lautet:
„§ 9
Zubereitung der Sendung zum Transport und Transport der Sendung
(1) Beim Transport einer Sendung durch den Inhaber einer Postlizenz (3) wird das geheime Dokument in zwei Umschlägen transportiert. Der interne Umschlag umfasst den Versender, den Namen und die vollständige Anschrift des Adressaten, die Klassifizierungsebene und die Referenznummer des geheimen Dokuments oder anderer Registrierungszeichen. Der äußere Umschlag wird durch den Versender und den Adressaten, die Einreihungsebene und seine Abkürzung in der Zahl der verhandelnden geheimen Dokumente angegeben, wenn verwendet. Wenn ein geheimes Dokument nicht in einen Umschlag aufgenommen werden kann, ist es in fester Verpackung zu platzieren, die denselben Angaben beigefügt ist.
(2) Bei der Beförderung einer Sendung durch einen Postlizenzinhaber (3) kann die Form des Postdienstes verwendet werden:
a) der Lieferort der Sendung in der Tschechischen Republik;
b) der Inhaber der Postlizenz den Eingang der Sendung dem Versender schriftlich bestätigt;
c) der Adressat den Eingang der Sendung dem Inhaber der Postlizenz schriftlich bestätigt;
d) der Inhaber der Postlizenz ist für den Verlust, den Schaden und den Verlust des Inhalts der Sendung verantwortlich.
(3) Beim Transport der Sendung durch Kurierdienst wird das geheime Dokument in einer tragbaren Box, Umschlag oder einer festen Verpackung transportiert. Der Versender, der Name und die vollständige Anschrift des Adressaten, die Einstufungsstufe und die Referenznummer des geheimen Dokuments oder einer anderen Registrierungsmarke sind auf dem Cover oder der Hartverpackung anzugeben.
(4) Bei der Beförderung der Sendung durch Kurierdienst ergreift der Kurier diese Maßnahmen, um zu verhindern, dass Unbefugte (6) auf geheime Informationen zugreifen.
3) Gesetz Nr. 29 / 2000 Slg., über Postdienste und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Postdienste), geändert durch Gesetz Nr. 517 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 225 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 501 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 95 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 413 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 444 / 2005 Sl. 2007, Gesetz Nr. 264 / 2006
6) § 2 (h) Gesetz Nr. 412 / 2005 Slg.
10. Unter der Überschrift von Abschnitt 10 wird eine Überschrift eingefügt:
11. In Artikel 13 Absatz 3 wird "§ 7 Absatz 2" durch "§ 7 Absatz 1" ersetzt.
12. In Ziffer 19 (1) wird der letzte Satz gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Direktor:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 55 / 2008 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 529 / 2005 Slg., über die administrative Sicherheit und über geheime Informationsregister
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.02.2008
In Kraft seit01.03.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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