Dekret Nr. 55 / 2005 Coll.

Erklärung zur Organisation und Finanzierung von Wettbewerben und Modemessen

Gültig In Kraft seit 04.02.2005
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 28. Januar 2005
über die Bedingungen der Organisation und Finanzierung von Wettbewerben und Modemessen
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 112 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Coll., auf Vorschule, Basic, Medium, Höhere Berufsausbildung und andere Bildung (Bildungsgesetz):
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung gilt für Wettbewerbe und Ausstellungen (nachstehend als "Wettbewerb" bezeichnet), die für Kinder, Schüler und Studenten (nachstehend als "Schüler" bezeichnet) von Schulen und Bildungseinrichtungen (nachstehend als "Schule" bezeichnet) in der Privaterziehung organisiert werden, die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (nachstehend als "das Ministerium" bezeichnet) deklariert oder koproklamiert wird.
(2) Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten auch für die Vorbereitung des für ausgewählte Teilnehmer organisierten Wettbewerbs (nachfolgend "Konzentration ") vor und vor regionalen und zentralen Rädern und deren Einsatz für internationale Wettbewerbe.
§ 2
Organisation der Wettbewerbe
(1) Die Wettbewerbe werden nach den Altersklassen der Schüler, der beruflichen Ausrichtung oder nach der Art der Schule oder des Bildungsbereichs organisiert, in der Regel in Form von Fortgeschrittenen Fahrrädern, Schulfahrrädern, Fernfahrrädern, Regionalfahrrädern, Zentralrädern.
(2) Die Teilnahme an Wettbewerben ist für Schüler freiwillig.
§ 3
Ankündigung von Wettbewerben
(1) Das Ministerium erklärt nationale und internationale Wettbewerbe.
(2) Das Ministerium kann Wettbewerbe zusammen mit den zentralen Behörden der staatlichen Verwaltung, der lokalen Behörden, der Zivilverbände oder anderer juristischer Personen auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung bekanntgeben. Die mit Wettbewerben verbundenen Kosten werden von den Förderern im Voraus geteilt.
(3) Die Kreise können nach Anhörung ihrer Förderer an der Sicherheit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wettbewerbe teilnehmen.
(4) Die Schulen können an der Sicherheit der Schulzyklen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wettbewerbe teilnehmen.
(5) Die Antragsteller für Wettbewerbe gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmen gegebenenfalls die berufliche Orientierung und die thematischen Kreise der Wettbewerbe und legen Einzelheiten über die Organisation der einzelnen Wettbewerbe in der Organisationsordnung fest, die insbesondere die Aufteilung der Alterskategorien von Schülern, die Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme und Bewertung der Wettbewerbe und gegebenenfalls den spezifischen Fokus des Wettbewerbs, die Einzelheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, die Bedingungen für die Teilnahme an den Wettbewerben umfassen.
(6) Jedes Jahr erstellt das Ministerium einen Überblick über die von ihm gemäß den Absätzen 1 und 2 erklärten Wettbewerbe, einschließlich der einzelnen Schritte. Diese Zusammenfassung wird bis zum 31. August des vorangegangenen Schuljahres im Bulletin des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport veröffentlicht und ermöglicht einen Fernzugriff.
(7) Das Datum der niedrigsten Runde des Wettbewerbs ist entscheidend für die Aufnahme des Wettbewerbs in die Übersicht für das betreffende Schuljahr.
(8) Bei internationalen Wettbewerben werden die Schüler auf der Grundlage der Ergebnisse der Zentralrunden der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wettbewerbe oder auf der Grundlage der Ergebnisse der für ausgewählte Teilnehmer der Zentralrunden organisierten Konzentration ausgewählt.
§ 4
Finanzielle Sicherheit der Wettbewerbe
(1) Das Ministerium bietet den Kreisen und anderen Rechtspersonen (nachfolgend als "Organisator" bezeichnet) Mittel zur Deckung der Kosten, die mit der Organisation der nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 angekündigten Kreis-, Kreis- und Zentralrunden der Wettbewerbe verbunden sind.
(2) Das Ministerium und die Regionen können zur Durchführung der Konzentration beitragen, die vor den regionalen und zentralen Wettkämpfen organisiert wird.
(3) Das Ministerium bietet Mittel zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der für ausgewählte Teilnehmer in den zentralen Runden organisierten Konzentration vor ihrem Einsatz in internationalen Wettbewerben.
§ 5
Zahlung der Kosten
(1) Der Veranstalter bietet Schülern, Personen, die Schüler, Richter, Schiedsrichter und andere Personen, die an der Sicherheit des Wettbewerbs beteiligt sind, einen Ausgleich für die nachgewiesenen Transportkosten durch öffentliche Verkehrsmittel (nachstehend als Tarif bezeichnet) für Kreis-, Regional- oder Zentralräder.
(2) Der Veranstalter kann die Schüler, die Schüler, die Richter, die Schiedsrichter und andere Personen, die an der Sicherheit des Wettbewerbs mit Lebensmitteln oder den Kosten der Mahlzeiten beteiligt sind, zur Verfügung stellen.
(33)
(4) Der Veranstalter kann Reisekosten für Personen, die Schüler, Richter, Schiedsrichter und andere an der Wettbewerbssicherheit beteiligte Personen bei der Verwendung eines Kraftfahrzeugs zahlen, wo dies wirtschaftlich vorteilhaft ist.
(5) Der Veranstalter kann für einen speziellen Bus für den Transport zum Veranstaltungsort des Wettbewerbs sorgen, wenn er wirtschaftlich oder organisch vorteilhaft ist.
(6) Die Gesamtausgaben für Wettbewerbe werden vom Veranstalter getragen und umfassen Ausgaben für die Vorbereitung, Förderung und tatsächliche Leistung des Wettbewerbs.
(7) Der Beitrag des Schülers oder der Sendeschule zur teilweisen Erstattung der Kosten, die mit der Organisation der betreffenden Transferrunde des Wettbewerbs verbunden sind, kann eine Voraussetzung für die Teilnahme von Schülern an den einzelnen gemäß § 3 Absätze 1 und 2 angekündigten Schulungen sein.
(8) Das Ministerium trägt zur Erstattung der Kosten der Wettbewerber und ihrer notwendigen Begleitmaßnahmen bei, die mit der Teilnahme an internationalen Wettbewerben verbunden sind.
§ 6
Rewards für Teilnehmer
(1) Wettbewerber, die sich in den 1. bis 3. Platz setzen, gehören zu einem Geschenk oder einem Buchauftrag (nachfolgend als Geschenk bezeichnet).
(2) Der Preis der Geschenke darf den Betrag des nationalen Haushalts nicht überschreiten
(a) in der Kreisrunde
1. 600 CZK für Sieger - individuell oder
2.1.200 CZK für Siegerteam,
(b) in der regionalen Runde
1. 900 CZK für Sieger - individuell oder
2.1.500 CZK für gewinnendes Team,
(c) in der zentralen Runde
1.1.400 CZK für Sieger - individuell oder
2. 2 400 CZK für Siegerteam.
(3) Die Summe des Wertes der Geschenke für die Teilnehmer, die an zweiter und dritter Stelle platziert werden, darf den für das Geschenk in der Art bestimmten Betrag für den Wettbewerber an erster Stelle nicht überschreiten.
(4) Für Wettbewerbe, für die die genaue Reihenfolge aller Teilnehmer nicht bestimmt ist, darf der Gesamtpreis der bereitgestellten Geschenke den dreifachen Wert des betreffenden Geschenks für den in Absatz 2 genannten Gewinner nicht überschreiten.
§ 7
Sicherheit und Gesundheit
(1) Die Sendeschule sieht die Sicherheit und Gesundheit von Schülern während des Transports zu und von Wettbewerben vor, sofern nicht anders vereinbart mit dem gesetzlichen Vertreter des Schülers. Während des Wettbewerbs gewährleistet der Veranstalter die Sicherheit und Gesundheit der Schüler.
(2) Für Sport, künstlerische und andere Wettbewerbe, wenn die Art des Wettbewerbs dies erfordert und durch die Organisationsregeln gegeben wird, gewährleistet es die Sicherheit und Gesundheit der Schüler, die die Schule in vollem Umfang zu senden, sofern nicht anders mit dem gesetzlichen Vertreter vereinbart.
§ 8
Bereitstellung von Informationen über die Wettbewerbsergebnisse
Der Veranstalter der Regionalrunde informiert innerhalb eines Monats nach Ende der betreffenden Runde das Ministerium für Name, Nachname, Geburtsjahr der Teilnehmer, die sich in den ersten bis zehnten Plätzen und die Adressen der Schulen, die sie besuchen, gesetzt haben. Der Zentralrad-Organisator muss die oben genannten Details aller Wettbewerber liefern.
§ 9
Aufhebung
Verordnung Nr. 285 / 2003 Slg. über die Organisation und Finanzierung von Wettbewerben und Shows für Schüler wird aufgehoben.
§ 10
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Buzková v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 55/2005 Slg., über die Bedingungen der Organisation und Finanzierung von Wettbewerben und Modenschauen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.02.2005
In Kraft seit04.02.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf