Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 55 / 2000 Coll.
Verordnung des Gesundheitsministeriums zur Änderung des Erlasses des Gesundheitsministeriums Nr. 134 / 1998 Coll., die eine Liste der Gesundheitsleistungen mit Punkten veröffentlicht
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.07.2000
Textfassungen:
01.07.2000
31.03.2000
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ANHANG
Ordnung
Ministerium für Gesundheit
vom 10. März 2000
zur Änderung des Dekrets Nr. 134 / 1998 Coll., das eine Liste der Gesundheitsleistungen mit Punkten veröffentlicht
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 48 / 1997 Slg. über die öffentliche Krankenversicherung und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze in der geänderten Fassung:
Verordnung Nr. 134 / 1998 Slg., die eine Liste der Gesundheitsleistungen mit Punktwerten veröffentlicht, wird wie folgt geändert:
Der Anhang des Erlasses Nr. 134 / 1998 Coll. lautet:
"Erklärung Nr. 134 / 1998 Coll.
1. Text Teil
Kapitel 1
Erläuterung der grundlegenden Begriffe, die in der Liste der Gesundheitsleistung mit Punkten verwendet werden
| 1. | seznam výkonů | seznam zdravotních výkonů s bodovými hodnotami |
| 2. | zdravotní výkon | základní jednotka seznamu, popisující ucelenou činnost při poskytování zdravotní péče |
| 3. | kategorie výkonu | kategorie úhrady výkonu - řadí výkon mezi výkony plně hrazené, hrazené za určitých podmínek a nehrazené z veřejného zdravotního pojištění |
| 4. | autorská odbornost | odbornost, která navrhla a odborně garantuje registrační list výkonu |
| 5. | číslo výkonu | pětimístné číslo jednoznačně identifikující výkon v rámci seznamu výkonů |
| 6. | název výkonu | stručný text vystihující jednoznačně podstatu výkonu |
| 7. | popis výkonu | text, rozvíjející název výkonu, popisující výkon a případně jeho provedení |
| 8. | OM omezení místem | omezení pro vykazování výkonu místem jeho provedení |
| 9. | OF omezení frekvencí | omezení pro vykazování výkonu frekvencí jeho provedení vztaženou na jednoho pojištěnce a jedno nebo více časových období |
| 10. | čas výkonu | čas výkonu v minutách. Autorská odbornost výkonu je rozhodující pro přiřazení minutové režijní sazby. Celková hodnota minutové režie výkonu se vypočte jako součin času výkonu a minutové režijní sazby příslušné k výkonům dané autorské odbornosti (viz kapitola 7). Čas výkonu vyjadřuje dobu, po kterou je pracoviště prováděním výkonu plně vytíženo. |
| 11. | nositel výkonu | zdravotnický pracovník, který se podílí na provedení výkonu. U výkonu jsou přiřazeny osobní náklady jednoho nositele výkonu, pouze výjimečně více nositelů (operační výkony a podobně). Je-li nositelem výkonu alespoň jeden lékař nebo jiný vysokoškolský pracovník, nejsou zásadně k výkonu přiřazeny osobní náklady středních zdravotnických pracovníků (jsou obsaženy v úhradě nepřímých nákladů - režii). |
| 12. | čas nositele výkonu | čas, po který je daný zdravotnický pracovník zaměstnán prováděním právě tohoto jediného výkonu |
| 13. | mzdový index nositele výkonu | index, který charakterizuje kvalifikaci nositele k provedení výkonu a obtížnost provedení výkonu |
| 14. | bodová hodnota výkonu | součet všech přímých nákladů na výkon (osobních nákladů nositele výkonu, nákladů na jednoúčelové přístroje a jejich specifickou údržbu, při provedení výkonu přímo spotřebovaný zdravotnický materiál a při provedení výkonu přímo spotřebované léčivé přípravky) kalkulovaný v korunách a vyjádřený v bodech |
| 15. | ZUM | zvlášť účtovaný zdravotnický materiál, který lze zvlášť účtovat k výkonu, pokud byl odůvodněně při výkonu spotřebován |
| 16. | ZULP | zvlášť účtovaný léčivý přípravek, který lze zvlášť účtovat k výkonu, pokud byl odůvodněně při výkonu spotřebován |
| 17. | OD | ošetřovací den |
| 18. | PZT | prostředky zdravotnické techniky |
Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften für die Leistungsberichterstattung
1. Leistungsberichterstattung
1. Sobald die Krankenversicherung abgeschlossen ist, zahlt die Krankenversicherung nur eine Krankenkasse für einen Versicherten.
2. Wenn der Name der Ausübung, die Beschreibung der Leistung, das Kapitel keine anderen Regeln oder Grenzen für die Häufigkeit der Leistung angibt, zahlt das Krankenversicherungsunternehmen die individuelle Leistung für einen Versicherten nur einmal an ein Gesundheitsinstitut. Die Leistung der Paarleistungen wird zweimal von der Krankenversicherungsgesellschaft für einen Versicherten an einem Tag gezahlt, sofern sie auf beiden Seiten rechts und links durchgeführt worden sind. Die Leistung an einzelnen Zähnen wird von der Krankenkasse für einen Versicherten an einem Tag einmal pro Zahn, an dem die Leistung durchgeführt wurde, bezahlt.
3. Nur wenn eine neue Behandlung aufgrund einer plötzlichen Änderung des Gesundheitszustands der versicherten Person auftritt (ein neuer Besuch im selben Arztbüro oder ein Besuch des Arztes oder des LSPP an den Versicherten), kann die entsprechende Leistung nach der vorgesehenen Pflege genutzt werden.
4. Die Leistung wird vom Krankenversicherungsunternehmen nur dann gezahlt, wenn der volle Inhalt der Leistung erfüllt ist.
5. Alle Gesundheitsleistungen, die durch die Gesundheitsleistung des Krankenversicherungsunternehmens gemeldet wurden, müssen in der Gesundheitsdokumentation des Versicherten ordnungsgemäß dokumentiert werden. Der Eintrag in die Dokumentation ist integraler Bestandteil aller Gesundheitsleistungen.
6. Die Macht darf nur erklärt werden, wenn sie vollständig umgesetzt wurde. Die teilweise ausgeführte Leistung kann dem Krankenversicherungsunternehmen nicht gemeldet werden.
7. Der in Spalte 060 dieser Zeile zu meldende Betrag:
8. Bei einem Besuch kann eine Versicherte nur einer klinischen Prüfung eines Fachwissens unterliegen.
9. Meldet ein Krankenversicherungsunternehmen gleichzeitig zwei Leistungen, die unter der Leistungsliste nicht gemeinsam gemeldet werden können, so ist das Krankenversicherungsunternehmen berechtigt, die angemeldete Leistung nicht unangemessen zurückzuzahlen.
10. Wenn nach der Leistungsliste mehr als eine Leistung berechnet werden kann, kann sie nur so oft geladen werden, wie die in der Leistungsliste angegebene volle Ausführungszeit ausgefüllt ist. Die Zeit der Initiierung und die Zeit der Beendigung dieser Aufgaben ist ein wesentlicher Bestandteil der medizinischen Dokumentation des Patienten. Kann der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Ausführung aus der Dokumentation nicht eindeutig bestimmt werden, zahlt das Krankenversicherungsunternehmen die Nummer eins.
2. Copyright Specialty
1. Die fachliche Kompetenz der betreffenden Gesundheitsleistung wird durch das professionelle Unternehmen ausgedrückt, das das Leistungszertifikat vorgeschlagen hat und für seinen professionellen Inhalt verantwortlich ist.
2. Die Leistungsliste der Sachkenntnis des Autors ist nicht bindend für das vertragliche Verhältnis zwischen dem Krankenversicherungsunternehmen und dem Krankenversicherungsunternehmen.
3. Performance Kategorie
1. Die Leistung mit der Kategorie P wird vollständig durch die öffentliche Krankenversicherung abgedeckt.
2. Die Leistung mit der Kategorie Q wird nur durch die öffentliche Krankenversicherung abgedeckt, wenn sie nicht zusammen mit der Leistung komplexer, wiederholter komplexer, gezielter oder kontrollierter Tests gemeldet wird
3. Die Leistung der Kategorie W wird unter bestimmten Bedingungen durch die öffentliche Krankenversicherung abgedeckt. Sofern in der Leistung nicht anders angegeben, ist diese Bedingung, die Leistung aus einer Gesundheitsanzeige durchzuführen.
4. Die Leistung mit der Kategorie Z wird durch die öffentliche Krankenversicherung mit Zustimmung des medizinischen Prüfers der betreffenden Krankenversicherung abgedeckt.
4. Einschränkungen nach Ort
1. Leistung mit eingeschränktem Standort Und es ist nur von der öffentlichen Krankenversicherung abgedeckt, wenn es ambulant durchgeführt wird.
2. Die auf H beschränkte Leistung wird nur dann von der Krankenversicherung abgedeckt, wenn sie während der Krankenhausaufenthalte durchgeführt wurde.
3. Die Leistung mit einem begrenzten Platz S wird nur dann von der öffentlichen Krankenversicherung abgedeckt, wenn sie an einem spezialisierten Arbeitsplatz durchgeführt wurde.
4. Die von SA begrenzte Leistung wird nur dann von der öffentlichen Krankenversicherung abgedeckt, wenn sie ambulant an einem spezialisierten Arbeitsplatz durchgeführt wurde.
5. Die auf SH beschränkte Leistung wird nur dann von der öffentlichen Krankenversicherung abgedeckt, wenn sie während der Krankenhausaufenthalte an einem spezialisierten Arbeitsplatz durchgeführt wurde.
6. Die Leistung, für die die Beschränkung nicht vom Ort angegeben wird, wird von der öffentlichen Krankenversicherung ohne Einschränkung durch den Ort der Umsetzung abgedeckt.
5. Einschränkung der Frequenz
Die Häufigkeitsbegrenzung basiert auf einer versicherten Person, einer oder mehreren Zeiträumen und einer medizinischen Einrichtung.
Wird die Leistung von einem Krankenversicherungsunternehmen je versicherten Person häufiger als in der Häufigkeitsbegrenzung angegeben, so ist das Krankenversicherungsunternehmen berechtigt, die Leistung bis zur Häufigkeitsbegrenzung zu zahlen, es sei denn, der medizinische Prüfer entscheidet anders.
6. Leistungsträger
Im Leistungsregistrierungsblatt sind drei Kategorien von Leistungsträgern definiert. Sie sind
1. Arzt
2. ein weiterer universitärer Gesundheitsarbeiter
3. Mittlere Gesundheitsarbeiter
Das Leistungsregistrierungsblatt definiert auch die Zeiten einzelner Träger und deren Lohnindizes.
Die Lohnindizes drücken die Qualifikation des Trägers aus.
Im Sinne der Leistungsliste gilt ein universitär ausgebildeter Physiotherapeut, ein universitär ausgebildeter Ergotherapist, ein klinischer Psychologe und ein klinisches Logo.
Die von einem anderen universitätspädagogischen Gesundheitsarbeiter (Symbol J) getragenen Verfahren können auch von einem entsprechend qualifizierten Arzt gemeldet werden.
Die Einhaltung der Kapazität des bei der Berechnung verwendeten Trägers ist keine notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines bestimmten medizinischen Betriebs. Ausnahmen sind die Leistungen der klinischen Untersuchungen mit "1" und "2", bei denen der berichtende Arzt die seiner Qualifikation entsprechende Leistung nutzt.
1.1. Physicians Indices
Für den Leistungsdoktor sind sechs Grad des Lohnindex definiert. Sie sind:
1. Index 1 - Leistungsintensität entspricht der medizinischen Qualifikation nach dem Abschluss - Symbol A0, Indexwert 0,5
2. Index 2 - Leistung entspricht der Praxis des Arztes 24 Monate - Symbol A0, Indexwert 0,8
3. Index 3 - Leistungsfähigkeit entspricht der Qualifikation eines Arztes mit Grundästhetik im Feld - Symbol A1, Indexwert 1,0
4. Index 4 - Leistungsfähigkeit entspricht der Qualifikation eines Arztes mit Grundästhetik im Feld und definierter Funktionsspezialisierung - Symbol A1, Indexwert 1.3
5. Index 5 - Leistungsintensität entspricht der Qualifikation des Arztes mit einem anderen (zweite oder überstrukturierten) Test im Feld - Symbol A2, Indexwert 1,8
6. Index 6 - Leistungsfähigkeit entspricht der Qualifikation des Arztes mit außergewöhnlichen Qualifikationen - Symbol A2, Indexwert 3,0
1.2.
Für Leistungsinhaber - andere universitär ausgebildete Gesundheitsarbeiter (JSC) werden fünf Gehalte an Lohnindex festgelegt. Sie sind:
1. Index 1 - Leistungsintensität entspricht der JSC-Qualifikation nach Abschluss - Symbol J0, Indexwert 0,5
2. Index 2 - Leistungsfähigkeit entspricht der JSC-Qualifikation mit Praxis 24 Monate - Symbol J0, Indexwert 0,8
3. Index 3 - Leistungsfähigkeit entspricht der Qualifizierung von JSC mit Grundprüfungen oder vergleichbaren Qualifikationen - Symbol J1, Indexwert 1,0
4. Index 4 - Leistungsfähigkeit ist im Einklang mit der JSC-Qualifikation mit einer grundlegenden Attestation im Feld oder vergleichbaren Qualifikationen und definierter funktionaler Spezialisierung - Symbol J1, Indexwert 1.3
5. Index 5 - Leistungsintensität entspricht der JSC-Qualifikation mit einem anderen (zweiten oder überstrukturierten) Test oder vergleichbarer Qualifikation - Symbol J2, Indexwert 1.8
1.3.
Drei Stufen des Lohnindex wurden für Leistungsträger - mittlere Gesundheitsberufe (PMI) festgelegt. Sie sind:
1. Index 7 - Leistungsintensität entspricht der PMI-Qualifikation bis zum Abschluss der Startpraxis - Symbol S1, Indexwert 0,6
2. Index 8 - Leistungsintensität entspricht der PMI-Qualifikation nach Abschluss des Eintrittsregelsymbols S2, Indexwert 1,0
3. Index 9 - Leistungsintensität entspricht der PMI-Qualifikation nach Beendigung des PSS (S3 Symbol, Indexwert 1,4)
7. Zum Warenkorb
7.1. Berichterstattung ZUM
1. Ein gesondert aufgeladenes Material darf nur dann zur Ausführung erklärt werden, wenn die Anmerkung "ZUM ja" für die Leistung angegeben ist.
2. Wie separat aufgeladenes Material (ZUM) kann nur deutlich verbrauchtes Material zur Ausführung erklärt werden.
3. Wird das Material nicht ganz verbraucht, kann der proportionale Teil davon zur Ausführung gemeldet werden.
7.2. Meldung von ZULP
1. Ein speziell aufgeladenes Arzneimittel darf nur dann zur Leistung erklärt werden, wenn die Bestätigung "ZULP ja" für die Leistung vorgesehen ist.
(2) Blut- und Blutderivate und Radiopharmazeutika können als ZULP gemeldet werden, sei es der Eintrag "ZULP ja" in der Leistung.
3. Als spezifisch aufgeladenes Arzneimittel kann nur ein eindeutig verbrauchtes Arzneimittel zur Leistung erklärt werden.
4. Wird das Arzneimittel nicht ganz verbraucht, so kann der Proportionalteil des Arzneimittels für die Leistung angegeben werden.
7.3. Da ZUM oder ZULP nicht gemeldet werden kann:
1. Arzneimittel, spezielle medizinische Versorgung und medizinische Geräte, die für ein Rezept oder Gutschein vorgeschrieben werden können.
2. Arzneimittel und spezielles medizinisches Material, das direkt im Leistungswert (PMAT und PLP) enthalten ist oder in den Behandlungstag oder die Durchführung klinischer Untersuchungen aggregiert ist.
3. Arzneimittel, die von der Pauschale abgedeckt werden.
4. Arzneimittel, spezielle medizinische Versorgung und medizinische Geräte, die mit anderen als dem Kauf (pharmakologische Studien, Unternehmen, Forschungsstipendien, Sponsoring Geschenke, etc.)
8. Verfassungspflege (Hospital)
1.1. Akzeptanz der Krankenhausaufenthalte
Wenn ein Versicherer ins Krankenhaus aufgenommen wird, wird die Durchführung einer umfassenden Prüfung des relevanten Fachwissens gemeldet. Ist der Versicherte innerhalb der letzten drei Monate vor der Zulassung in diesem Betrieb ins Krankenhaus gebracht worden und nach Erhalt einer klinischen Prüfung dieser Sachkenntnis erklärt worden, können nur gezielte Untersuchungen gemeldet werden.
1.2. Entlastung durch Krankenhausaufenthalt
Eine gezielte Prüfung des relevanten Fachwissens wird gemeldet, wenn der Versicherte aus dem Krankenhaus entlassen wird.
9. Besuche
Ein Datensatz in der Dokumentation, der das Datum und die Uhrzeit des Besuchs angibt, ist Voraussetzung für die Meldung des Besuchs.
9.1. Besuch eines Arztes in einem Patienten
Besuche eines Arztes an einen Patienten werden in speziellen Verfahren gezeigt. Zusätzlich zu diesen Leistungen wird die Durchführung von klinischen Prüfungen und sonstigen Leistungen gemäß den geltenden Vorschriften gemeldet.
Der Besuch eines Arztes in einem Patienten kann durch folgende Verfahren gezeigt werden:
1. Besuch eines Arztes in einem Patienten
2. Besuch eines Arztes zwischen 19 und 22 Stunden
3. Besuch eines Arztes zwischen 22 und 06 Stunden
4. Besuch eines Arztes am Arbeitstag oder am Tag der Arbeit
Die vorstehende Leistung kann zusätzlich zu den in den Punkten 2 und 3 genannten kombiniert werden.
1.2. Besuch von Spezialisten bei Patienten
Zusätzlich zu einem Arzt kann ein Arzt auch einen Arztbesuch melden, aber nur, wenn ein Arzt auf schriftlicher Anfrage einen Patienten registriert. Im Falle eines Besuchs zwischen 19 und 06 Stunden oder am Tag der Arbeit und Ruhe muss der Antrag das Datum und die Uhrzeit des Besuchs einschließen.
Der Besuch eines Arztes bei einem Patienten kann durch folgende Verfahren gezeigt werden:
1. Besuch eines Spezialisten in einem Patienten
2. Besuch eines Arztes zwischen 19 und 22 Stunden
3. Besuch eines Arztes zwischen 22 und 06 Stunden
4. Besuch eines Arztes am Arbeitstag oder am Tag der Arbeit
Die vorstehende Leistung kann zusätzlich zu den in den Punkten 2 und 3 genannten kombiniert werden.
Die Durchführung eines Arztbesuchs beim Patienten wird von der Krankenversicherung nur dann getragen, wenn der Besuch von einem Praktizierenden verlangt wird. Diese Leistung kann auch bei einem Besuch eines Spezialisten in einer Sozialversicherungsanstalt oder ähnlichen Umgebung, aber nur pro Kopf in dieser Institution an einem Tag gemeldet werden.
1.3. Besuch der Schwester
Ein Besuch der Krankenschwester wird als Aufführung der 911 Autor-Know-how berichtet.
Die Ausübung der Krankenschwester zwischen 22 und 06 Stunden und die Ausübung der Krankenschwester am Tag des Arbeitsurlaubs oder am Tag des Arbeitsurlaubs kann zusammen mit der Leistung nur gemeldet werden, wenn sie auf der Grundlage einer schriftlichen Angabe des Arztes durchgeführt wurde. Diese Angabe muss in diesem Fall immer das Datum und die Uhrzeit der Ausführung enthalten.
1.4. Besucherexperten 902 und 918
Die Verfahren sind auf der Grundlage einer schriftlichen Angabe des behandelnden Arztes und einer Bescheinigung des registrierenden Arztes zu melden.
1.5. Zeit für den Transport
Die Zeit des Arztes für den Besuch des Patienten kann alle 10 Minuten gemeldet werden. In 1 km Entfernung kann maximal 2 Minuten Zeit gemeldet werden.
10. Verwaltung
Die Verwaltungsleistung kann nur von einem Arzt gemeldet werden und nur, wenn die Verwaltungstätigkeit nicht in die Durchführung klinischer Untersuchungen einbezogen wird.
1.1. Die ausführliche Dokumentationserklärung ist anzugeben:
die mit dem Empfang des Extrakts aus der medizinischen Dokumentation bei der Übertragung des Patienten auf die Pflege eines anderen registrierten Arztes verbundene Aktivität.
10.2. Leistungsgehalt Der detaillierte Auszug aus der Dokumentation ist hauptsächlich:
1. Studie Patientenmedizinische Dokumentation
2. den Erwerb einer Kopie der Dokumentation oder eines Auszugs aus der Dokumentation soweit erforderlich, um die Kontinuität der medizinischen Vorsorge zu gewährleisten
3. Senden eines Extrakts an den neu registrierten Arzt
10.3. Die Durchführung einer Verwaltungspraxis eines Praktizierenden ist zu melden:
die mit der vorbeugenden, spendenden, diagnostischen oder therapeutischen Betreuung verbundene Aktivität, sofern sie ohne klinische Untersuchung des Patienten durchgeführt wird und dass sie keine Konsultation eines Praktizierenden durch Familienangehörige ist.
Zusätzlich zu der Leistung wird am selben Tag eine detaillierte Erklärung der Dokumentation und der Verwaltungstätigkeiten des Praktizierenden nicht gemeldet.
11. Telefonische Beratung
Durch eine telefonische Beratung durch einen Arzt kann der Patient nur telefonische Kontakte zwischen dem Patienten und dem Arzt melden, wenn er direkt mit Prävention, Despenzarisierung, Diagnose oder Therapie in Zusammenhang steht.
Diese Leistung kann gemeldet werden, wenn der Patient den Arzt aktiv kontaktiert, auch wenn der Arzt den Patienten aktiv kontaktiert, auch wenn es einen Telefonkontakt zwischen dem Arzt und den Familienangehörigen des Patienten oder anderer Pflegepersonen gibt.
Nur der behandelnde Arzt kann das Verhalten der Telefonberatung durch den Arzt berichten. Wenn der behandelnde Arzt kein registrierender Arzt ist, kann er diese Leistung nur melden, wenn er direkt mit dem Problem in Zusammenhang steht, für das er sich um den Patienten kümmert.
Für psychiatrische Felder sind unterschiedliche Leistungen von Telefoninformationen definiert.
12.Lspp.
Während des ersten medizinischen Dienstes berichten Ärzte je nach Alter des Patienten klinische Untersuchungen über das Fachwissen 001, 002 und 014. Wenn der Patient unter 18 Jahren ist, beträgt die Leistung der Expertise 002, in anderen Fällen die Leistung der Expertise 001.
Es zeigt auch alle tatsächlichen und in voller Leistung bei der Einhaltung der geltenden Regeln.
Während des ersten medizinischen Hilfsdienstes kann die Durchführung einer umfassenden und wiederholten umfassenden Prüfung nicht gemeldet werden.
13. Home Pflege
Heimpflege-Aktivitäten werden von Einrichtungen für die Gesundheitsversorgung gemeldet.
Inländische Pflegetätigkeiten können nur gemeldet werden
1. in der Angabe des registrierenden Arztes
2. bei einer Indikation des behandelnden Arztes während der Krankenhausaufenthalte für einen Zeitraum von höchstens 14 Tagen nach Beendigung der Krankenhausaufenthalte.
Die Vorschriften für die Pflege eines registrierten Praktizierenden gelten für maximal einen Monat.
14. Performance Statim
Wenn der Arzt angibt, dass die Leistung sofort (die statische) durchgeführt wird, ist der Eintrag in der medizinischen Dokumentation integraler Bestandteil dieser Anzeige.
Kapitel 3
Klinische Prüfungsverfahren
Die Durchführung von klinischen Prüfungen ist die Grundleistung, durch die Gesundheitseinrichtungen für Krankenversicherungsunternehmen, die Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die Gesundheitsversorgung melden.
Klinische Untersuchungsverfahren werden in komplexe Untersuchungen, wiederholte komplexe Untersuchungen, gezielte Tests, Kontrolltests, minimale Kontakt- und Konsultests unterteilt.
Bei der Durchführung von klinischen Untersuchungen (aus der Leistung Mindestkontakt des Arztes mit der Patientennummer 09511) werden nach individueller urheberrechtlicher Expertise die materiellen und instrumentalen Kosten der in klinische Untersuchungen aggregierten Leistung aggregiert. Dies sind Leistungen, für die das "Q - nicht mit klinischer Untersuchung " in der Leistungskategorienliste angegeben ist.
1. klinische Untersuchungen melden
1. Nur eines der Ergebnisse der klinischen Studien kann während eines Besuchs gemeldet werden.
2. Die Durchführung klinischer Untersuchungen kann nicht mit administrativen und telefonischen Informationen kombiniert werden.
3. Für die autoritäre Kompetenz, in der für Ärzte mit einem und für Ärzte mit zusätzlichen Tests klinische Untersuchungen durchgeführt werden, wendet der berichtende Arzt die Leistung an, die seiner Qualifikation entspricht. Ein Arzt mit einer Athesis auf dem Feld zeigt die Durchführung klinischer Untersuchungen durch einen Arzt mit einer Athesis (klinische Untersuchung 1), einen Arzt mit einer zweiten oder eine Erweiterung einer Athese auf dem Feld die Durchführung klinischer Untersuchungen durch einen Arzt mit einer anderen (klinischen Untersuchung 2).
4. Wenn ein Arzt mit einem Grundberuf an einem spezialisierten Arbeitsplatz arbeitet und seine Qualifikationen ihm nicht erlauben, klinische Untersuchungen über das Fachwissen des jeweiligen Autors zu berichten, so wird er klinische Untersuchungen eines Arztes mit einem Fachgebiet berichten, aus dem er eine Grundqualifikation abgeschlossen hat.
5. Klinische Untersuchungen können mit Besucherservice kombiniert werden.
2. Komplexe Prüfung
2.1 Die Durchführung einer umfassenden Prüfung ist zu melden:
1. Untersuchung des Patienten bei der Pflege eines Arztes, eines Arztes für Kinder und Jugendliche, eines weiblichen Arztes und eines Zahnarztes
2. Untersuchung des Patienten bei regelmäßiger Langzeitpflege eines ambulanten Spezialisten
3. Untersuchung des Patienten beim Krankenhausaufenthalt, wenn der Krankenhausaufenthalt in den letzten drei Monaten nicht durch Krankenhausaufenthalt am selben Arbeitsplatz vorangegangen ist
2.2 Der Inhalt der Durchführung der komplexen Prüfung ist hauptsächlich:
1. ausführliche Geschichte einschließlich Familie, Arbeit und Sozialgeschichte
2. Beurteilung subjektiver Schwierigkeiten
3. Bewertung früherer klinischer, Labor- und Abbildungsuntersuchungen
4. allgemeine objektive Untersuchung, allgemein Ärzte, interne und chirurgische Felder einschließlich Perrectum
5. Messung von Höhe, Gewicht, Blutdruck, Puls, Atemfrequenz oder Ausatmungsrate durch das Peakflowmeter
6. Grundindikative präventive onkologische Untersuchung
7. diagnostische Bilanz und Schlußfolgerung
8. Entscheidung über ein weiteres Diagnoseverfahren, einschließlich des Antrags weiterer klinischer, Labor- oder bildgebender Untersuchungen
9. Entscheidung über das therapeutische Verfahren, einschließlich der Verschreibung von Medikamenten oder PZT
10. kleine therapeutische Leistung
11. Entscheidung zum Zeitpunkt der weiteren Inspektion
12. Bereitstellung angemessener Informationen für Kranken oder Familie
13. Psychotherapie Interview
14. Individuelle Gesundheitserziehung
15.
16. medizinischer Bericht - Finden
17. Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Leistung (PN, Tschechische Republik, Bestätigung der Dauer der PN, Pflichtberichte, Antrag auf medizinischen Transport usw.), Bereitstellung von Informationen an den Arzt, einschließlich einer Aufzeichnung der Patientenzulassung oder Meinungsverschiedenheit mit den vorgeschlagenen diagnostischen - therapeutischen Verfahren
18. Eintrag des gesamten Verfahrens in die Gesundheitsakte
3. Wiederholte komplexe Prüfung
Wiederholte umfassende Prüfung kann nur von einem Arzt, einem Praktizierenden für Kinder und Jugendliche und einem Praktizierenden für die Zahnmedizin gemeldet werden.
3.1. Die Durchführung einer wiederholten umfassenden Prüfung wird gemeldet
präventive Untersuchung durch einen Praktizierenden oder Praktizierenden für Kinder und Jugendliche oder einen Zahnarzt.
3.2 Der Inhalt der wiederholten vollständigen Prüfung ist hauptsächlich:
1. ausführliche Geschichte einschließlich Familie, Arbeit und Sozialgeschichte mit Schwerpunkt auf Veränderungen seit der vorherigen umfassenden oder wiederholten umfassenden Prüfung
2. Beurteilung subjektiver Schwierigkeiten
3. Bewertung früherer klinischer, Labor- und Abbildungsuntersuchungen
4. Allgemeine objektive Untersuchung, einschließlich Perrectum, Allgemeinpraktizierende und Allgemeinpraktizierende für Kinder und erste sensorische Untersuchung und psychomotorische Entwicklung
5. Messung von Höhe, Gewicht, Blutdruck, Puls, Atemfrequenz oder Ausatmungsrate durch das Peakflowmeter
6. Grundindikative präventive onkologische Untersuchung
7. diagnostische Bilanz und Schlußfolgerung
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 55 / 2000 Coll., zur Änderung der Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 134 / 1998 Coll., die eine Liste der Gesundheitsleistungen mit Punkten veröffentlicht |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 31.03.2000 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2000 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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