Erlass Nr. 54 / 2016 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 274 / 2009 Slg., auf Schuleinrichtungen, für die die höchstzulässige Zahl von Kindern, Schülern und Studenten oder anderen ähnlichen Einrichtungen im Schulregister und Schuleinrichtungen nicht angegeben ist
Gültig
In Kraft seit 01.06.2016
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 28. Januar 2016
zur Änderung des Erlasses Nr. 274 / 2009 Slg. über Bildungseinrichtungen, für die die maximal zulässige Anzahl von Kindern, Schülern und Studenten oder anderen ähnlichen Einrichtungen, die im Schulregister gehalten werden, und Schuleinrichtungen nicht angegeben sind
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 144 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 49 / 2009 Slg.:
In Abschnitt 1 des Erlasses Nr. 274 / 2009 Slg. wird auf Bildungseinrichtungen, für die die maximal zulässige Anzahl von Kindern, Schülern und Studenten oder anderen ähnlichen Einrichtungen, die im Verzeichnis der Schulen und Bildungseinrichtungen gehalten werden, nicht angegeben, Buchstabe e) gestrichen.
Die Buchstaben f bis j werden umnumeriert (e) bis (i).
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
Minister:
Mgr. Valachová, Ph.D., v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 54 / 2016 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 274 / 2009 Slg., in Schuleinrichtungen, für die die maximal zulässige Anzahl von Kindern, Schülern und Studenten oder anderen ähnlichen in der Schulregister- und Schuleinrichtung gehaltenen Einheiten nicht angegeben ist |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 12.02.2016 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.06.2016 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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