Verordnung Nr. 54/1996

Verordnung der tschechischen Bergbaubehörde zur Änderung des Erlasses der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 22 / 1989 Slg., über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Sicherheit des Betriebs in Bergbautätigkeiten und Bergbautätigkeiten im Untergrund, geändert durch Erlass der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 477 / 1991 Slg., Nr. 340 / 1992 Slg. und Nr. 3 / 1994 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.1996
ANHANG
Ordnung
Tschechische Bergbauamt
vom 7. Februar 1996
zur Änderung des Beschlusses der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 22 / 1989 Slg. über die Arbeitssicherheit und die Arbeitssicherheit in Bergbau- und Bergbautätigkeiten, geändert durch das Erlass der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 477 / 1991 Slg., Nr. 340 / 1992 Slg. und Nr. 3 / 1994 Slg.
Das tschechische Bergbauamt sieht gemäß § 6 Abs. 6 a) des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 425 / 1990 Slg. und das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 542 / 1991 Slg.:
Čl. 1
Die Verordnung der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 22 / 1989 Slg. über den Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Betriebssicherheit in Bergbau- und Bergbautätigkeiten im Untergrund, geändert durch die Verordnung der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 477 / 1991 Slg., Nr. 340 / 1992 Slg. und Nr. 3 / 1994 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Dekrets lautet: "Der Orden der tschechischen Bergbaubehörde zum Schutz der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und der Sicherheit des Betriebs in Bergbauaktivitäten und bei der Eroberung von unvorbehaltenen Mineralien im Untergrund."
2. Absatz 1 einschließlich der Anmerkungen 1) und 1a) lautet wie folgt:
„§ 1
In dem Erlass werden Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die Sicherheit von Betrieben (nachstehend als "Arbeits- und Betriebssicherheit" bezeichnet) im Bergbau (1) im Untergrund und im Bergbau von nicht erhaltenen Mineralien (1a) im Untergrund, einschließlich Gegenständen und Ausrüstungen auf der Oberfläche, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sind, festgelegt.
1) § 2 des ČNR-Gesetzes Nr. 61 / 1988 Slg. über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch das ČNR-Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg. und das ČNR-Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg.
(1a) § 3 a) ČNR-Gesetz Nr. 61 / 1988 Slg., geändert.
3. Im zweiten Satz von Ziffer 53 (1) werden die Worte "die Schutzzone oder " gestrichen.
4. In Ziffer 101 (5) werden die Worte "im Bergbau mit der Gefahr von Minenschocks und in den fertigen Bergbauarbeiten an den Minen der 2. Gefahrenklasse " gestrichen.
5. Die Abschnitte 161, 162 und 164 (9) werden gestrichen.
6. Die vierte und fünfte Satzung von Ziffer 324 (3) lautete: "Der Arbeiter innerhalb des Containers muss durch zwei externe Arbeiter gesichert werden und muss von einer Schutzvorrichtung mit einem Stoßdämpfer an dem Sicherungsseil handgenommen werden. Die Sicherungslinie muss noch fest sein."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Bartoš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 54 / 1996 Slg., zur Änderung des Erlasses der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 22 / 1989 Slg., über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und Sicherheit beim Betrieb von Bergbautätigkeiten und Bergbautätigkeiten unter Tage, geändert durch das Erlass Nr. 477 / 1991 Slg., Nr. 340 / 1992 Slg. und Nr. 3 / 1994 Slg.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.1996
In Kraft seit01.07.1996
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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