Verordnung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik und des Justizministeriums der Tschechischen Republik Nr. 54/1993

Verordnung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik und des Justizministeriums der Tschechischen Republik zur Änderung des Erlasses der Ministerien für Gesundheit und Gerechtigkeit, des Staatlichen Sozialversicherungsamts und des Zentralrats der Union Nr. 32 / 1965 Slg., über die Entschädigung für Schmerzen und Unannehmlichkeiten der sozialen Anwendung, geändert durch das Erlass Nr. 84 / 1967 Slg. und Erlass Nr. 76 / 1981 Slg.

Gültig In Kraft seit 29.01.1993
ANHANG
Ordnung
Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik und Justizministerium der Tschechischen Republik
vom 14. Januar 1993
zur Änderung der Verordnung der Ministerien für Gesundheit und Justiz, des Staatlichen Sozialversicherungsamts und des Zentralrats der Unionen Nr. 32 / 1965 Slg., über die Entschädigung von Schmerzen und die Unannehmlichkeit der sozialen Anwendung, geändert durch die Verordnung Nr. 84 / 1967 Slg. und Verordnung Nr. 76 / 1981 Slg.
Das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik sieht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik und dem Justizministerium der Tschechischen Republik nach § 879a Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 264 / 1992 Slg.:
Čl. I
Die Verordnung der Ministerien für Gesundheit und Justiz, des Staatlichen Sozialversicherungsamts und des Zentralrats der Gewerkschaften Nr. 32 / 1965 Slg. über die Entschädigung von Schmerzen und die Unannehmlichkeit der sozialen Anwendung, geändert durch die Verordnung Nr. 84 / 1967 Slg. und Dekret Nr. 76 / 1981 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 7
Betrag
(1) Die Höhe der Entschädigung für Schmerzen und die Unannehmlichkeit der sozialen Anwendung wird durch die Höhe von 30 CZK pro Punkt bestimmt.
(2) Der Gesamtbetrag der Entschädigung für Schmerzen und die Unannehmlichkeiten der sozialen Anwendung aus einem Gesundheitsschaden darf 120 000 CZK nicht überschreiten; davon darf der Schmerzausgleich die Höhe von 36 000 CZK nicht überschreiten, auch wenn die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Entschädigung hinzugefügt wird.
(3) In Ausnahmefällen kann das Ausgleichsgericht den Ausgleich entsprechend über den Höchstausgleichssätzen erhöhen."
2.
„§ 8
Eine medizinische Bewertung kann von der verletzten und juristischen oder natürlichen Person verlangt werden, die für den Gesundheitsschaden verantwortlich ist.
Artikel 9 Absätze 2 und 3 lautet wie folgt:
"(2) Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch den behandelnden Arzt. Hat mehr als ein medizinisches Organ an der Behandlung des Verletzten teilgenommen, so meldet der Arzt das medizinische Organ, in dem der Verletzte zuletzt behandelt wurde.
(3) Für die Zwecke der Beurteilung sind die Ärzte der medizinischen Einrichtungen der Streitkräfte und der bewaffneten Leichen, die Gefängnisdienste der Tschechischen Republik und der eisenbahnärztlichen Einrichtungen auch für die Behandlung der Opfer unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen verantwortlich.
4. In Absatz 9 (4) wird die Fußnote 1 gestrichen. Gleichzeitig werden die Worte "mit einer Klinik" aus dem ersten Teil des Satzes vor dem Semikolon gestrichen.
Čl. II
Der Schmerz und die Schwierigkeit der sozialen Anwendung von Gesundheitsschäden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses ergeben, werden nach den geltenden Vorschriften beurteilt.
Čl. III
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Justizminister der Tschechischen Republik:
JUDr. Novák v. r.
Gesundheitsminister der Tschechischen Republik:
MUDr. Lom CSc. v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik und des Justizministeriums der Tschechischen Republik Nr. 54 / 1993 Slg., zur Änderung des Erlasses der Ministerien für Gesundheit und Justiz, des Staatlichen Sozialversicherungsamts und des Zentralrats der Union Nr. 32 / 1965 Slg., zur Entschädigung für Schmerzen und Schwierigkeiten in der sozialen Anwendung, geändert durch Dekret Nr. 84 / 1967 Slg. und Slg. 76 /
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.01.1993
In Kraft seit29.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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