Act Nr. 53 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 189 / 1999 Slg., über Notölbestände, über die Behandlung von Ölnotfällen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über Notölbestände), geändert

Gültig Recht In Kraft seit 27.02.2021
ANHANG
DIE RECHT
vom 27. Januar 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 189/1999 Slg. über Notölbestände, über den Umgang mit Ölnotfällen und zur Änderung bestimmter verwandter Rechtsakte (Emergency Oil Stocks Act), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 189 / 1999 Slg., über die Notölbestände, über die Behandlung von ölnotstandssituationen und zur Änderung bestimmter verwandter Handlungen (Gesetz über Notölbestände), geändert durch Gesetz Nr. 560 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 281 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 161 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 183 / 2017 Sl. und Gesetz Nr. 225 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Fußnote 1 wird der Satz "Durchführungsrichtlinie (EU) 2018 / 1581 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Richtlinie 2009 / 119/EG des Rates hinsichtlich der Berechnung der Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der Bestände in die gesonderte Zeile aufgenommen."
2. In Artikel 1a wird am Ende von Buchstabe k der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) Ticketreservierungsvertrag für den vorrangigen Kauf bestimmter Mengen von Öl und Erdölprodukten im Falle eines Ölnotstandes."
3. In Absatz 2 (3) wird "31. März " durch" 30. Juni" ersetzt.
4. Absatz 3 (13) lautet wie folgt:
"(13) Die Lagerung von Notbeständen der Tschechischen Republik im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erfordert die vorherige Genehmigung der Regierung."
5. In Artikel 3 werden nach Absatz 15 folgende Absätze 16 und 17 eingefügt:
"(16) Die Lagerung von Notbeständen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, auch in Form von Eintrittskarten, erfordert die vorherige Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel (nachstehend als "Ministerium") für die Dauer der Lagerung von Notbeständen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. Das Ministerium wird vor der Entscheidung eine Erklärung der Verwaltung anfordern. Die vorherige Genehmigung des Ministeriums ist auch bei einer Erhöhung des Volumens der gespeicherten Notbestände während der Laufzeit des Abkommens über die Lagerung oder Erweiterung des Mandats zur Speicherung von Notbeständen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union in der Tschechischen Republik erforderlich.
(17) Der Antrag auf Genehmigung des in Absatz 16 genannten Ministeriums umfasst:
a) Identifizierungsdaten des Antragstellers;
b) Name des Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den Notbestände in der Tschechischen Republik gelagert werden;
c) Identifizierung der Einrichtung, für die die Notbestände gelagert sind;
d) Ort der Lagerung von Notbeständen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union in der Tschechischen Republik;
e) die Menge der gespeicherten Notbestände;
f) den Zeitraum, in dem Notbestände in der Tschechischen Republik gelagert werden,
g) Angabe, ob es sich bei den Beständen um Notbestände in Form von Erdöl oder Erdölerzeugnissen handelt.
Absatz 16 wird zu Absatz 18.
6. In Artikel 5 Absatz 1 wird der Text "§ 3 (16)" durch § 3 (18) ersetzt.
7. in Ziffer 9 (1) e) werden die Worte "Ministerium für Industrie und Handel" durch die Worte "Ministerium" ersetzt.
8. In Ziffer 9 Absatz 1 Buchstabe f wird "Ministry of Industry and Trade" durch "Ministry" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Anträge auf Regierungszulassung zur Speicherung von Notbeständen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, werden nach den geltenden Rechtsvorschriften geprüft.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 53 / 2021 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 189 / 1999 Slg., über Notölbestände, über den Umgang mit Ölnotfällen und zur Änderung bestimmter verwandter Handlungen (Akten über Notölbestände), geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.02.2021
In Kraft seit27.02.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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