Gesetz Nr. 53 / 2012 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 179/2006 Slg. über die Überprüfung und Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz zur Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.04.2012
ANHANG
DIE RECHT
vom 25. Januar 2012
zur Änderung des Gesetzes Nr. 179/2006 Slg. über die Verifizierung und Anerkennung der Ergebnisse der Inter-Education und über die Änderung bestimmter Gesetze (Erkennung der Ergebnisse der Inter-Education) in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung
Čl. I
Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg., über die Überprüfung und Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung), geändert durch Gesetz Nr. 110 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 362 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 223 / 2009 Slg. wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Buchstaben c und d, § 2 Buchstaben d, f, g, h und k, § 3, § 4 Abs. 2 b, § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 c, § 6 Abs. 3 a, b, d, e, § 19 Abs. 2 e, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs.
2. In Artikel 2 Buchstabe c wird das Wort "Professional" nach dem Wort "vollständig" eingefügt.
3. die Worte "professionelle Qualifikationen" werden nach den Worten "vollständig" eingefügt.
4. in § 2 e), § 4 Abs. 2 a) und b), § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 c), § 6 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung, § 6 Abs. 3 e, § 18 Abs. 4 und § 23 b) wird das Wort "Teil" durch "beruflich" ersetzt.
5. In Artikel 2 Buchstabe j wird das Wort "Erstellung " durch die Worte" ersetzt, die die Funktion der Institution ausüben".
6. In Abschnitt 3 werden die Worte "Vollqualifikationen" durch eine vollständige berufliche Qualifikation ersetzt.
7. In Abschnitt 4 wird das Wort "Professional 'shallen nach dem Wort" Full" eingefügt.
8. In Artikel 4 Absätze 1 und 2 des einleitenden Teils der Bestimmungen, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und d, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 3 wird das Wort "professionell" nach dem Wort "vollständig" eingefügt.
9. In den Artikeln 4 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "professionell" nach dem Wort "vollständig" eingefügt.
10. In Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird nach dem Wort "vollständig" das Wort "professionell" eingefügt.
11. In den Rubriken 5, 5 (2) und 3 und 21 wird das Wort "Sub" durch "Professional" ersetzt.
12. In § 6 Abs. 1 werden die Worte "Nationales Institut für Berufsbildung in Prag (nachfolgend "das Institut ")" durch die Worte "für diesen Zweck durch das Ministerium (nachfolgend als die Organisation des Ministeriums bezeichnet) eingerichtet" ersetzt.
13. In Ziffer 6 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "Vollqualifikation" durch die Worte "Vollqualifikation" ersetzt.
14. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, einschließlich Fußnote 4:
„(c) die Bestimmung einer Verbindung zu einem bestimmten Beruf (4), für den die Berufsqualifikation Kompetenz beweist;
4) Zum Beispiel Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung.
15. In Ziffer 6 Absatz 3 Buchstabe g werden die Worte "die betreffende Unterqualifikation" durch die Worte "die Bescheinigung der betreffenden Berufsqualifikation" ersetzt.
16. in Artikel 7 Absätze 2 und 4 und in Artikel 8 Absätze 3 und 5 wird das Wort "Institut" durch die Worte "Organisation des Ministeriums" ersetzt.
17. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "die entsprechende Unterqualifikation" durch die Worte "erfordert, die Bescheinigung der betreffenden Berufsqualifikation zu erhalten" ersetzt.
18. In Ziffer 10 (1) h) werden die Worte "die letzten 5 Jahre der Steuer" durch die Worte "die Steuersätze" ersetzt.
19. In Artikel 10 Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen.
20. In Artikel 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die betroffene natürliche Person kann eine oder mehrere natürliche Personen unter ihren Mitarbeitern oder anderen Personen in einem Vertrag mit ihm oder ihr benennen, die nachweisen, dass sie die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen und die Tätigkeit einer zugelassenen Person im Namen des Antragstellers als zugelassene Vertreter ausüben.“
21.
„§ 11
Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für juristische Personen
(1) Ist der Zulassungsantrag eine juristische Person, so erteilt die ermächtigende Behörde dem Antragsteller eine Genehmigung, wenn
a) demonstrieren, dass die erforderlichen materiellen und technischen Annahmen zur Durchführung der in Artikel 18 genannten Prüfung in der Bewertungsnorm der betreffenden beruflichen Qualifikation vorgesehen sind;
b) bezeichnet von seinen Mitgliedern, Mitgliedern, Personen, die als Einrichtungen, Mitglieder ihrer Körperschaften, Arbeitnehmer oder andere Personen mit einem vertraglichen Verhältnis zu ihr handeln, mindestens eine natürliche Person, die nachweisen kann, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e erfüllt und die Tätigkeit einer zugelassenen Person im Namen des Antragstellers als bevollmächtigter Vertreter durchführt;
c) die Vermögenswerte des Antragstellers wurden in den letzten 5 Jahren nicht als bankrott erklärt, Insolvenzverfahren wurden nicht gegen ihn eröffnet, er ist nicht in Liquidation, es gab keine Ablehnung des Antrags auf Konkurs, weil die Vermögenswerte des Antragstellers unzureichend sind oder der Konkurs nach Abschluss des Zeitplanauftrags oder des Konkurss aufgehoben wurde, weil die Vermögenswerte des Antragstellers nicht ausreichen, um die Kosten des Konkurss zu decken;
d) es gibt keine Anfälle in den Steueraufzeichnungen, keine Anfälle in Versicherungsprämien und regelmäßige Strafzahlungen in Bezug auf die öffentliche Krankenversicherung oder Versicherungsprämien sowie regelmäßige Zahlungen der Sozialversicherung und einen Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik;
e) Personen, die als gesetzliche Einrichtung des Anmelders oder Mitglied der gesetzlichen Stelle des Anmelders tätig sind, sind berechtigt (Paragraph 10 (2));
f) eine Zulassung für berufliche Qualifikationen beantragt haben, für die sowohl die Qualifikations- als auch die Bewertungsnormen genehmigt werden.
(2) Nachweis der Einhaltung der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Bedingungen kann durch eine Ehrenerklärung des Antragstellers ersetzt werden. Die Einhaltung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Bedingung wird für natürliche Personen durch einen Auszug aus dem Strafregister erst vor drei Monaten nachgewiesen; ist die natürliche Person kein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, so er beweist er die Einhaltung dieser Bedingung durch ein von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestelltes Dokument oder durch den Staat, in dem er in den letzten drei Jahren, höchstens drei Monate, kontinuierlich geblieben ist. Können die einschlägigen Dokumente aus einem ernsten Grund nicht gesichert werden, können sie durch eine Affidavit ersetzt werden.
(3) Die Einhaltung der in Absatz 1 Buchstaben c bis e genannten Bedingungen ist bei einer juristischen Person, die die Tätigkeiten einer Schule durchführt und das Recht auf Bildung und Ausgabe von Bildungsdokumenten im Bereich der Bildung hat, nicht erforderlich, in dem gemäß dem Nationalen Qualifikationssystem die vollständige berufliche Qualifikation, deren Teil der von einer zugelassenen Person zu bescheinigenden beruflichen Qualifikation ist, erreicht werden kann. Die Tatsache, dass eine natürliche Person gemäß Absatz 1 Buchstabe b die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt, kann auch durch eine Ehrenerklärung der im ersten Satz genannten juristischen Person unterstützt werden.
22. In Artikel 12 werden die Worte "oder eine natürliche Person" am Ende des Wortlauts von Absatz 1 angefügt.
23. In Absatz 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die autorisierte Person veröffentlicht das Datum der Prüfung in einer Weise, die den Fernzugriff mindestens 5 Tage vor dem Testdatum erlaubt."
24. In den Artikeln 15, 16 (5) und 22 (d) wird das Wort "Verfassung" durch "Organisation des Ministeriums" ersetzt.
25. In Artikel 15 Buchstabe b werden die Worte "oder Namen, Nachnamen und Geburtsdatum der zugelassenen Vertreter der betroffenen natürlichen Person" nach den Worten "berechtigte Person" eingefügt.
26. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "oder eine körperliche Tätigkeit ausüben" nach den Worten "im Falle einer körperlichen Tätigkeit" eingefügt.
27. In Artikel 17 Absatz 1 werden die Worte "definiert durch die Qualifikationsnorm der Unterqualifikation" durch die Worte "erforderlich, um eine Berufsqualifikationsurkunde zu erhalten" ersetzt und die Worte "Teil" durch "professionell" ersetzt.
28. In Ziffer 17 werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "oder der Teilnehmer der Umschulung nach dem Beschäftigungsgesetz 19" angefügt.
Anmerkung 19:
"19) § 108 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., über Beschäftigung, geändert."
29. Absatz 17 (6) lautet:
"(6) Die Prüfung erfolgt binnen 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Prüfung an eine autorisierte Person, es sei denn, der Antragsteller stimmt etwas anderes mit der bevollmächtigten Person zu. Für den Fall, dass die Bewertungsnorm den Zeitraum des Kalenderjahres festlegt, in dem die Prüfung durchgeführt werden kann, kann der Antragsteller dem Bevollmächtigten ein Datum zustimmen, das nur zu diesem Zeitraum für die Durchführung des Tests gehört."
30. Absatz 18 (2) bis (4) lautet wie folgt:
"(2) Der Antragsteller ist entweder ein berechtigter Vertreter einer zugelassenen natürlichen oder juristischen Person, die für eine bestimmte berufliche Qualifikation zugelassen ist, die für diese juristische oder kommerzielle natürliche Person zugelassen ist, um die Erfüllung dieser beruflichen Qualifikation zu überprüfen, oder eine zugelassene natürliche Person, die für diese berufliche Qualifikation zugelassen ist, oder ein Prüfungsausschuss, der aus Mitgliedern besteht, die eine für diese berufliche Qualifikation zugelassene natürliche Person sind, oder ein zugelassener Vertreter einer zugelassenen natürlichen oder kommerziellen natürlichen Person, die für diese berufliche Qualifikation zugelassen ist, die für diese zugelassene Qualifikation zugelassen ist, die im Namen dieser juristischen oder juristischen oder gewerblichen Person zugelassen ist, die diese juristischen oder juristischen Person, die für diese juristischen Person, die im Namen dieser juristischen oder juristischen oder gewerblichen oder juristischen Person zugelassene Qualifikation zugelassen ist, die für diese juristischen Person zugelassen ist, die diese zugelassen ist, die diese juristischen oder juristischen oder gewerblichen Person, die diese juristischen Person, die diese juristischen Person, die diese juristischen Person, die diese juristischen oder kommerzielle Qualifikation zugelassen ist Zugelassene Vertreter derselben zugelassenen juristischen oder kommerziellen natürlichen Person können Mitglied desselben Prüfungsausschusses sein.
(3) Ist die Prüfung vor dem Prüfungsgremium durchzuführen, so bezeichnet der Vorsitzende des Prüfungsgremiums, der eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassener Vertreter eines zugelassenen natürlichen Unternehmens oder juristischer Person ist, die für eine bestimmte Berufsqualifikation zugelassen ist, die den Antrag eines Antragstellers zur Prüfung erhalten hat, andere Mitglieder des Prüfungsgremiums von einer zugelassenen natürlichen Person, die für eine bestimmte Berufsqualifikation zugelassen ist, oder von einem zugelassenen Vertreter einer zugelassenen natürlichen oder juristischen Person, die während einer zugelassen ist.
(4) Vor Beginn der Prüfung muss der Antragsteller seine Identität mit einer Identitätskarte demonstrieren und im Falle von Berufsqualifikationen, für die das National Qualifications System dies vorsieht, auch eine Bescheinigung über die medizinische Eignung für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit oder anderer im National Qualifications System aufgeführten Dokumente vorlegen. Versäumt der Antragsteller die betreffenden Unterlagen, so wird er nicht zur Prüfung zugelassen.
Fußnote 9 wird gestrichen.
31. In Absatz 18 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Ist der Bieter eine Person, die durch die Vorlage eines gültigen Zeugnisses der beruflichen Qualifikation oder des Nachweises der vollständigen beruflichen Qualifikation beweist, dass er/sie einen Grad der beruflichen Kompetenz erworben hat, der dem Umfang und dem Inhalt der von der Prüfung geprüften beruflichen Kompetenz entspricht, erkennt der Prüfer die zuvor geprüfte Kompetenz des Bieters für die Zwecke der Prüfung an. Bei der Durchführung der Prüfung ist der Antragsteller von der Erfüllung dieser Prüfanforderungen befreit, die erneut geprüft werden würden, wenn diese Ausnahme die ordnungsgemäße Prüfung der anderen in der Bewertungsnorm festgelegten Anforderungen, die der Antragsteller während der Prüfung erfüllen muss, nicht beeinträchtigt."
Die Absätze 6 bis 12 werden in den Absätzen 7 bis 13 umnummeriert.
32. In den Artikeln 18 (8) und 25 (3) werden "11 und 12" durch "12 und 13" ersetzt.
33.In Ziffer 19 (5) wird "12" durch "13" ersetzt.
34. In Artikel 20 Absatz 4 werden die Worte "Berechtigungsbehörde, die die wiederholte Prüfung "befohlen" hat, durch die Worte "befugte Person" ersetzt.
35. In Artikel 22 wird am Ende von Buchstabe g der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) besprechen administrative Straftaten."
36. In Teil 1 wird nach Titel VI folgender Titel VII eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 20:

„HLAVA VII

VERWALTUNGSENTWICKLUNGEN
§ 24a
(1) Eine natürliche Person als Bevollmächtigte begeht eine Straftat durch:
a) im Widerspruch zu Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2 unterrichtet die ermächtigende Behörde nicht über Änderungen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung auftreten, oder sie nicht rechtzeitig;
b) das Datum der Prüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 veröffentlichen;
c) dem Antragsteller keine Aufforderung zur Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 5 zusenden;
d) den Bieter oder die Zulassungsbehörde nicht über das in Artikel 17 (8) oder (10) genannte Ersatzprüfdatum unterrichtet; oder
e) er unterrichtet den Bieter nicht über das Ergebnis der Prüfung oder den Zuschlagsempfänger der Bescheinigung.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Straftat kann eine Geldbuße von bis zu 20.000 CZK verhängt werden.
§ 24b
(1) Eine natürliche Person, die eine juristische oder juristische Person ist, die befugt ist, eine administrative Straftat zu begehen, indem
a) im Widerspruch zu Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2 unterrichtet die ermächtigende Behörde nicht über Änderungen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung auftreten, oder sie nicht rechtzeitig;
b) das Datum der Prüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 veröffentlichen;
c) dem Antragsteller keine Aufforderung zur Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 5 zusenden;
d) den Bieter oder die Zulassungsbehörde nicht über das in Artikel 17 (8) oder (10) genannte Ersatzprüfdatum unterrichtet; oder
e) er unterrichtet den Bieter nicht über das Ergebnis der Prüfung oder den Zuschlagsempfänger der Bescheinigung.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Verwaltungsstrafe von bis zu 20.000 CZK wird eine Geldbuße auferlegt.
§ 24c
(1) Die juristische Person haftet nicht für eine verwaltungsrechtliche Handlung, wenn er beweist, dass er sich bemüht hat, einen Verstoß zu verhindern.
(2) Bei der Ermittlung des Betrags der Geldbuße an eine juristische Person wird der Schwere der administrativen Straftat, insbesondere der Art und Weise, wie sie begangen wurde, und deren Folgen und der Umstände, unter denen sie begangen wurde, Rechnung getragen.
(3) Die Haftung einer juristischen Person für eine verwaltungsrechtliche Handlung wird eingestellt, wenn die Verwaltungsbehörde das Verfahren vor einem Jahr nicht eingeleitet hat, ab dem Tag, an dem er sich dessen bewusst wurde, spätestens jedoch drei Jahre, ab dem Tag, an dem er begangen wurde.
(4) Die Bestimmungen des Haftungs- und Strafgesetzes gelten für die Haftung von Rechtsakten, die im Laufe oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Geschäft einer natürlichen Person stattgefunden haben.
(5) Die verwaltungsrechtlichen Verstöße nach diesem Recht werden zunächst von der nach § 2 (k) zuständigen Behörde behandelt.
20) § 2 Abs.
Titel VII wird Titel VIII umnummeriert.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die nach dem Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg. ausgestellten Bescheinigungen über den Erwerb einer Teilqualifikation, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist, gelten als Bescheinigungen über den Erwerb einer Berufsqualifikation nach dem Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg., die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Bildungsgesetzes
Čl. III
In Artikel 113b Absätze 1 und 2 und in Artikel 113c Absatz 1 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildungsmaßnahmen (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 242 / 2008 Slg., wird das Wort "partial " durch das Wort" Profi ersetzt".

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Handelsgesetzes
Čl. IV
Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 1999, Gesetz Nr. 6 / 1999, Gesetz Nr. 6 / 1999, Gesetz Nr. 6 / 1996 Coll.
1. In Ziffer 3 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "Unterqualifikation" durch die Worte "Befähigungsnachweis" ersetzt.
2. In Artikel 21 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Wörter "oder Dokumente" nach den Wörtern durch das Dokument " eingefügt.
3. Absatz 21 Absatz 1 Buchstabe f, einschließlich Fußnote 23q, lautet wie folgt:
"(f) den Erwerb aller beruflichen Qualifikationen gemäß den entsprechenden Berufen im nationalen Qualifikationssystem 23q.
23q) Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg.
4. In Anhang Nr. 2 LIABILITIES LIABILITIES FÜR DIE URPOSITION DER UNTERNEHMEN "GUARANTE UND PERSONEN "AND" PRIVATE DEVICEs" in der Spalte SECOND und Anhang Nr. 5 für die TRAVEL TÄTIGKEITEN, "MASSIONAL, KONSUMPTION UND ERGEBNISSE"

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Energiemanagementgesetzes
Čl. V
In Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 406 / 2000 Slg. über das Energiemanagement, geändert durch Gesetz Nr. 177 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 393 / 2007 Slg., wird das Wort "Teil " durch" Profi ersetzt".

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Verwaltungsgebührengesetzes
Čl. VI
In Eintrag 22 des Anhangs des Gesetzes Nr. 634 / 2004 Slg. über Verwaltungsgebühren, geändert durch Gesetz Nr. 81 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 189 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 206 / 2009 Slg., Buchstaben (j) und (k) lesen:
„j) Podání žádosti o udělení autorizace podle zákona upravujícího ověřování a uznávání výsledků dalšího vzdělávání (oprávnění ověřovat dosažení odborné způsobilosti vyžadované k získání osvědčení o profesní kvalifikaci nebo profesních kvalifikacích)
za každou kvalifikaci
1 500
k) Podání žádosti o prodloužení platnosti autorizace uvedené v písmenu j)500“.
Fußnote 26a wird gestrichen.

ČÁST ŠESTÁ

FINANZIERUNG
Čl. VII
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Deutschland
Klaus v. r.
Nausea v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 53 / 2012 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 179 / 2006 Slg., über die Überprüfung und Anerkennung des Ergebnisses der Weiterbildung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Erkennung des Ergebnisses der Weiterbildung), in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.02.2012
In Kraft seit01.04.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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