Regierungsverordnung Nr. 53 / 2009 Coll.

Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für forstwirtschaftliche Umweltmaßnahmen

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.03.2009
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 9. Februar 2009
zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für forstwirtschaftliche Umweltmaßnahmen
Die Regierung bestellt gemäß § 2c Abs. 5 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über den staatlichen Agrarinterventionsfonds), geändert durch Gesetz Nr. 441 / 2005 Sl.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union(1) die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen zur Verbesserung der Artenzusammensetzung von Wäldern (nachstehend "der Titel der Verbesserung der Artenzusammensetzung" genannt) in Form von teilweisen Schadensersatz, der sich aus der Verringerung der wirtschaftlichen Nutzung von Wäldern ergibt.
§ 2
Bedingungen für die Aufnahme in den Titel der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten
(1) Zur Verbesserung der Zusammensetzung der Arten kann ein Antragsteller gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (2) aufgenommen werden, der das Forstgebiet (3) der unmittelbar durch die Verordnung der Europäischen Union (4) eingesetzten Einrichtungen verwaltet.
(2) Zur Verbesserung der Zusammensetzung der Arten kann die gesamte Kulturgruppe, die eine Basis von 5 hat, einbezogen werden) oder, gegebenenfalls, Ethnizität, die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) im Jahr des Antrags auf Aufnahme in den Titel der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten (nachfolgend "Beantragung der Aufnahme") beträgt das Alter 6 bis 30 Jahre inklusive;
b) für Mehrethnizitätskulturen der durchschnittliche census-Wert der Ethnizität oder die Summe der census-Werte mindestens 75) auf dem gesamten Gebiet der Wachstumsgruppe; die Aggregation wird für die Zwecke dieser Verordnung durch die Zahl der Individuen auf dem Gebiet bestimmt;
c) der Anteil des für die Zwecke dieser Verordnung für jede der in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten förderlichen und verstärkenden Holzes an den Ziel-Wirtschaftsakten um mindestens 5 % der Mindestprozentsatz des förderfähigen und verstärkenden Holzes, der durch das Dekret über die Bearbeitung von Waldentwicklungsplänen und die Begrenzung von Wirtschaftsakten (7) vorgesehen ist, und nach dem erhöhten Anteil der förderfähigen Bäume in oder gegebenenfalls in Ethangruppen
(nachstehend als "ausgewählte Kulturgruppe" bezeichnet).
(3) Wird der minimale feste Anteil des Holzes nach dem Erlass für die Verarbeitung der Waldentwicklungspläne und die Definition der Wirtschaftsakte (7) durch den Bereich des Anteils des Holzes bestimmt, so gilt für die Zwecke dieser Verordnung der Mindestanteil des Holzes an der Holzgewinnung als die Obergrenze dieses Bereichs.
(4) Bei einer multiethnischen ausgewählten Kulturgruppe wird der Gesamtanteil der meliorativen und stärkenden Bäume als Summe der Einzelprodukte der Teilflächen der Rotation berechnet, die die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Bedingung erfüllen, wobei die Teilanteile der meliorativen und stärkenden Bäume für das gleiche Alter durch die Gesamtfläche der ausgewählten Kulturgruppe geteilt sind.
(5) Der Antragsteller muss einen gültigen Forstplan oder einen wirtschaftlichen Lehrplan (5) (nachfolgend "Plan oder Umriss") für die ausgewählte Kulturgruppe haben, die er in den Titel der Verbesserung der Artenzusammensetzung einbeziehen will, die in digitaler Form im Institut für die wirtschaftliche Behandlung von Wäldern gespeichert ist (nachfolgend "Datenlager" genannt).
(6) Der Antragsteller auf dem Gebiet weist eindeutig auf die Grenzen der ausgewählten Graslandgruppen hin, die nicht eindeutig identifizierbar sind.
§ 3
Antrag auf Aufnahme
(1) Der Antrag auf Aufnahme wird vom Antragsteller auf das vom Antragsteller für das Kalenderjahr vom 15. Mai des ersten Jahres des betreffenden Zeitraums von 20 Jahren ausgestellte Formblatt des Interventionsfonds für die Landwirtschaft (nachstehend „Fonds“ genannt) dem Antrag auf Aufnahme vorgelegt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem 1. Januar des ersten Jahres des zwanzigjährigen Zeitraums, für den der Antrag auf Aufnahme gestellt wird, einzureichen.
(3) Der Antrag auf Aufnahme umfasst:
a) eine Verpflichtung des Antragstellers, die Bedingungen dieser Verordnung für einen bestimmten Zeitraum von 20 Jahren auf dem gesamten Gebiet der ausgewählten Kulturgruppe einzuhalten;
b) eine amtlich beglaubigte Kopie des Miet- oder Verwaltungsvertrags des Eigentümers oder gegebenenfalls der gemeinsamen Eigentümer der Mehrheit der gemeinsamen Eigentümer (8), die die Einhaltung des in Buchstabe a vorgesehenen Unternehmens gestattet, es sei denn, der Antragsteller ist der Eigentümer oder gegebenenfalls der gemeinsame Inhaber der Mehrheit der gemeinsamen Eigentümer (8),
c) die schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder gegebenenfalls der Miteigentümer der Mehrheit der Miteigentumsbetriebe (8), die in den Titel der Verbesserung der Artenzusammensetzung aufgenommen werden, wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer oder Miteigentümer der Mehrheit der Miteigentumsbetriebe (8) ist,
d) die schriftliche Zustimmung des Antragstellers oder Eigentümers zur Verwendung der Daten aus dem Plan oder der im Datenlager vorgelegten Umriss für Verwaltungsverfahren zur Verbesserung der Zusammensetzung der Arten;
e) die Stellungnahme des nach dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz (9) erlassenen Umweltministeriums, dass sich die ausgewählte Kulturgruppe in Natura 20009) oder in besonders geschütztem Gebiet (9) auf einem vom Fonds ausgegebenen Formular befindet, wenn sich die ausgewählte Kulturgruppe von mindestens 50 % der Fläche innerhalb dieser Gebiete befindet,
f) ein Grundstück von 1: 10 000 oder mehr auf der Karte.
(4) Der Fonds beschließt, den Antragsteller einzubeziehen, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern, wenn die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt sind.
(5) In dem Zeitraum vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Aufnahme des Antragstellers bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Antragstellers zur Verbesserung der Zusammensetzung der Arten gemäß Absatz 4 darf der Bereich der ausgewählten Kulturgruppe im Antrag auf Aufnahme nicht geändert werden.
(6) Erfordert der Antragsteller Ausschluss, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern, so schließt der Fonds den Antragsteller aus, und erstattet der Fonds auf der Grundlage des Antrags eine Erstattung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(7) Ein Antrag auf Aufnahme gemäß Absatz 1 kann dem Fonds für einen Zeitraum ab 2014 und danach nicht vorgelegt werden.
§ 4
Antrag auf Gewährung des Titels der Verbesserung der Artenzusammensetzung
(1) Ein Antrag auf Gewährung wird jährlich vom Antragsteller dem Fonds für einen Zeitraum von 20 Jahren auf dem von ihm für das betreffende Kalenderjahr, vor dem 15. Mai 10) des Kalenderjahres, für das die Finanzhilfe gewährt werden soll, ausgestellt.
(2) Wird der Antrag auf Gewährung einer Subvention nach dem in Absatz 1 genannten Zeitraum eingegangen, so gewährt der Fonds unter den unmittelbaren Bedingungen der anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1) eine Subvention in geringerem Maße oder lehnt den Antrag auf eine Subvention gegebenenfalls ab.
(3) Der Antragsteller, der in den Anwendungsbereich der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten aufgenommen wird, gibt in der Beihilfeantragstellung den Bereich der ausgewählten Kulturgruppe an, auf den die Beihilfe beantragt wird, die erforderlichen Daten aus dem Plan oder dem Rahmen, die eindeutige Identifizierung 5), die die in § 2 Abs. 2 und die Klasse des erhöhten Anteils des meliorativen und verstärkenden Holzes erfüllen.
(4) Gleichzeitig mit dem Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 erteilt der Antragsteller ein einheitliches Antragsformular, das allen Bereich gemäß der Europäischen Union10a angibt.
(5) Jede Änderung des Erteilungsantrags unter den in der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union31 festgelegten Bedingungen wird vom Antragsteller bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular an den Fonds übermittelt.
§ 5
Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe für den Titel der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten
(1) Zuschüsse zur Verbesserung der Zusammensetzung der Arten werden gewährt, wenn
a) der Antragsteller zur Verbesserung der Zusammensetzung der Arten;
b) Der Fonds hat im betreffenden Jahr keinen Verstoß gegen die Bedingungen des Titels der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten festgestellt, die zu einer Verringerung, Verweigerung oder Erstattung der Subvention führt;
c) für die Dauer des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Unternehmens und gegebenenfalls in der ausgewählten Kulturgruppe, die die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllt, ist der Anteil des meliorativen und verstärkenden Holzes so zu bemessen, dass die ausgewählte Kulturgruppe zum Zeitpunkt der Aufnahme in Anhang 2 dieser Verordnung mindestens der Klasse angehört;
d) das gleiche oder gegebenenfalls das gleiche wie in der ausgewählten Kulturgruppe, die die in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Bedingungen erfüllt, für die gesamte Dauer der Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) einen Durchschnitt von mindestens sieben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b auf dem gesamten Gebiet der ausgewählten Kulturgruppe haben;
e) die Grenzen der ausgewählten Graslandgruppe, die nicht eindeutig identifizierbar sind, sind während der Dauer des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannten Unternehmens sichtbar gekennzeichnet;
f) der Antragsteller gemäß den in der Regierungsverordnung festgelegten Regeln für die gegenseitige Einhaltung der Vorschriften für die Landwirte während des gesamten Kalenderjahres auf Bodenblöcken oder Teilen davon, die im Landregister aufbewahrt werden, sowie auf im Register der Waldraumverteilungseinheiten an den Antragsteller gehaltenen Graslandgruppen tätig ist; und
g) der Antragsteller hat für die gesamte Dauer des Unternehmens einen Plan oder Umriss für die ausgewählte Kulturgruppe, die in einem Datenlager in digitaler Form gespeichert ist.
(2) Der Fonds wird einer wachsenden Gruppe, die sich auf dem Gebiet der Hauptstadt Prag befindet, keinen Zuschuss für den Titel der Verbesserung der Artenzusammensetzung gewähren.
§ 6
Höhe der Subvention
(1) Die Subventionsquote für den Titel der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten im Anteil der meliorativen und verstärkenden Bäume, die den Mindestprozentsatz der ausgewählten Kulturgruppe überschreiten
a) um 5 bis 15 % beträgt 44 EUR je Hektar der ausgewählten Kulturgruppen pro Kalenderjahr; in den Gebieten Natura 2000 und in den besonders geschützten Gebieten 55 EUR je Hektar ausgewählten Kulturgruppen pro Kalenderjahr;
b) über 15 % bis 25 % werden 73 EUR je Hektar der ausgewählten Kulturgruppen pro Kalenderjahr betragen; in den Natura-2000-Gebieten und in den besonders geschützten Gebieten werden 89 EUR je Hektar ausgewählte Grünlandgruppen pro Kalenderjahr berechnet;
c) über 25 % bis 35 % werden 102 EUR je Hektar ausgewählter Kulturgruppen pro Kalenderjahr betragen; in den Natura-2000-Gebieten und in den besonders geschützten Gebieten werden 125 EUR je Hektar ausgewählter Grünlandgruppen pro Kalenderjahr berechnet;
d) über 35 % belaufen sich auf 116 EUR je Hektar ausgewählter Graslandgruppen pro Kalenderjahr, in den Natura-2000-Gebieten und in den besonders geschützten Gebieten auf 140 EUR je Hektar ausgewählter Kulturgruppen pro Kalenderjahr.
(2) Beträgt die ausgewählte Kulturgruppe mindestens 50 % ihrer Fläche im Gebiet Natura 2000 oder im besonders geschützten Gebiet, so wird der in Absatz 1 genannte Zinssatz zur Verbesserung der Zusammensetzung der Arten verwendet.
(3) Der Betrag der Zahlungen des Fonds wird als das Erzeugnis des Gebiets der ausgewählten Kulturgruppe, dem die Subvention gewährt wird, und der in Absatz 1 genannten Zinssätze berechnet.
(4) Der Fonds wird in der Währung der Tschechischen Republik eine Subvention gewähren; der in Absatz 1 genannte Subventionssatz wird nach dem im ersten Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs, der im Kalenderjahr, für das die Zahlung erfolgt, ausgestellt wird, neu berechnet, der dem Zeitpunkt des Beginns dieses Kalenderjahres entspricht.
§ 7
Veränderung der Fläche der ausgewählten Kulturgruppe
(1) Ein neuer Antrag auf Aufnahme in den Titel der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten kann dem Fonds für einen Zeitraum ab 2014 und danach nicht vorgelegt werden.
(2) Stellt der Antragsteller fest, dass während des betreffenden Zeitraums von 20 Jahren die Fläche der ausgewählten Kulturgruppe verringert wurde, um die Zusammensetzung der Arten auf der Grundlage von:
(a) Restitution oder Vermögensabwicklung mit Kirchen und religiösen Gesellschaften 12),
b) die Durchführung der Landänderung (13);
c) Eingreifen höherer moci14;
d) die Ausführung des Baus im öffentlichen Interesse (15) oder
e) die Restaurierung des Katasterbetätigers (16), wenn nicht auf der Grundlage der Ergebnisse der Landänderung durchgeführt wird;
Der Fonds gewährt dem Antragsteller eine Subvention für das Kalenderjahr, in dem das Gebiet der ausgewählten Kulturgruppe unter Berücksichtigung des reduzierten Gebietes reduziert wurde. In den folgenden Jahren gewährt der Fonds eine Subvention, die dem verringerten Gebiet der ausgewählten Kulturgruppe entspricht.
(3) Ändert der Antragsteller während des betreffenden Zeitraums von 20 Jahren den Bereich der ausgewählten Kulturgruppe, um die Zusammensetzung der Arten auf der Grundlage von anderen als den in Absatz 2 genannten Tatsachen zu verbessern, so gewährt der Fonds eine Subvention für die betroffene Fläche, die der Flächenänderung entspricht, und beschließt, wenn die Fläche verringert wird, die dem Gebiet gewährte Subvention zu erstatten, für das die ursprüngliche Fläche abgebaut wurde.
(4) Hat der Antragsteller während des betreffenden Zeitraums von 20 Jahren den Bereich der ausgewählten Kulturgruppe geändert, um die Zusammensetzung der Arten im Vergleich zum Plan bzw. zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme der ausgewählten Kulturgruppe zu verbessern.
a) nicht mehr als 15 % wird der Fonds auf Antrag einer Subvention, in der der Antragsteller die zu ändernde Fläche angibt, die Subvention für diesen Bereich gewähren und im Falle einer Verringerung des Gebiets die Subvention für den Bereich, auf den die ursprüngliche Fläche abgebaut wurde, erstatten;
b) um mehr als 15 % und nicht mehr als 100 %, und der Antragsteller des Fonds leistet einen zertifizierten Waldbewirtschafter, der Fonds beantragt eine Subvention, bei der der Antragsteller die zu ändernde Fläche angibt, ihm eine Subvention gewährt und im Falle einer Verringerung des Gebiets die Subvention auf den Bereich zurückerstattet, auf den die ursprüngliche Fläche reduziert wurde, oder
c) um mehr als 100 % entscheidet der Fonds über den Ausschluss der ausgewählten Kulturgruppe, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern und über die Erstattung der Subvention für die gesamte ausgewählte Kulturgruppe zu entscheiden, für die die Bedingung verletzt wurde.
(5) Ändert der Antragsteller während des betreffenden Zeitraums von 20 Jahren den Bereich der ausgewählten Kulturgruppe, um die Zusammensetzung der Arten im Vergleich zu dem zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme der ausgewählten Kulturgruppe geltenden Plan oder Syllabus wie folgt zu verbessern:
a) Die ausgewählte Kulturgruppe befindet sich mindestens 95 % der Fläche innerhalb der Kulturgruppe aus einem Plan oder einem Umriss, der um einen 20-Meter-Gürtel erhöht wird, der Fonds gewährt dem Antragsteller eine Subvention auf der Grundlage eines Antrags auf eine Subvention, in der der Antragsteller die zu ändernde Fläche angibt,
b) die ausgewählte Kulturgruppe nicht den Zustand der Positionsgenauigkeit gemäß Buchstabe a erfüllt, sondern mindestens 95 % der Fläche innerhalb der Kulturgruppe aus einem Plan oder Umriss, der um einen 50-Meter-Gürtel erhöht wird, und der Antragsteller des Fonds liefert eine beglaubigte Waldbewirtschaftungsbescheinigung, der Fonds gewährt dem Antragsteller eine Subvention auf der Grundlage eines Beihilfeantrags, in dem der Antragsteller den geänderten Bereich angibt; oder
c) mindestens 95 % der Fläche der ausgewählten Kulturgruppe sind nicht in den Plan oder Umriss aufgenommen, um einen 50-Meter-Gürtel zu erhöhen, beschließt der Fonds, die ausgewählte Kulturgruppe auszuschließen, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern und die dem Bereich der gesamten ausgewählten Kulturgruppe gewährte Subvention zu erstatten, für die die Bedingung verletzt wurde.
(6) Hat der Antragsteller während des betreffenden Zeitraums von 20 Jahren den Bereich der ausgewählten Kulturgruppe verändert, um die Zusammensetzung der Arten so zu verbessern, dass die ausgewählte Kulturgruppe die Bedingungen von Absatz 5 Buchstaben a oder b erfüllt und zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme keine Durchdringung mit der Kulturgruppe aus dem Plan bzw. Umriss besteht, so kann diese Kulturgruppe nur mit der Bestätigung des Waldbewirtschafters eingestuft werden.
(7) Bei einer Änderung der Aufnahme kann es keine Überschneidung zwischen ausgewählten Grünlandgruppen eines Anmelders geben. Stört die Fläche der ausgewählten Kulturgruppe nach der Klassifikationsänderung den Bereich der Kulturgruppe eines anderen Antragstellers, so kann der ausgewählten Kulturgruppe ein Antrag auf Änderung der Klassifikation gestellt werden und vom Fonds wird keine Subvention für die Überlagerung gewährt. Im Falle einer Überlagerung der ausgewählten Bodensteinkulturgruppe, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Kultur, kann das im Register der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen gemäß den Nutzungsverhältnissen nach dem Landwirtschaftsgesetz gehaltene bewaldete Land für eine Änderung der Einstufung auf die ausgewählte Kulturgruppe angewandt werden und der Fonds darf keine Subvention für die Überlagerung gewähren.
(8) Der Antragsteller legt dem Fonds einen Antrag auf Änderung der Einstufung vor, wenn die Änderung des Gebiets der ausgewählten Kulturgruppe zur Verbesserung der Zusammensetzung der Arten auf die in Absatz 2 oder 3 genannten Tatsachen bis zum frühesten 15. Mai, jedoch nicht später als die Vorlage des Antrags auf Subvention zurückzuführen ist. Wird nach diesem Zeitpunkt ein Antrag gestellt, so lehnt der Fonds ihn ab. Diese Fristen gelten nicht für die Notifizierung von Interventionen durch höhere Leistungen (14).
(9) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Änderung der Einstufung nachzuweisen, dass der neu zugewiesene geänderte Bereich der ausgewählten Kulturgruppe die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 erfüllt und dass er mit dem Bereich der gesamten Kulturgruppe im Feld identisch ist. Der Antragsteller muss eine sichtbare Angabe der Grenze des neu zugewiesenen Gebiets der ausgewählten Graslandgruppe auf dem Feld vorsehen, es sei denn, erkennbar. Wenn der Antragsteller einen zertifizierten Waldbewirtschafter nicht zur Verfügung stellt oder die Vor-Ort-Kontrolle feststellt, dass die gesamte ausgewählte Kulturgruppe nicht einbezogen wurde, schließt der Fonds die Kulturgruppe aus, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern und die dem Gebiet der gesamten ausgewählten Kulturgruppe gewährte Subvention zurückzuzahlen.
(10) Der Fonds entscheidet auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung der gemäß Absatz 2 oder 3 eingereichten Einstufung unter Berücksichtigung der Flächenänderung in den Titel der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten. Beantragt ein Antragsteller einen Antrag auf Änderung der Einstufung, in der er das in Absatz 2 oder 3 genannte Gebiet, das als Verbesserung der Zusammensetzung der Arten eingestuft wird, verringert, so entscheidet der Fonds über den Ausschluss des Antragstellers, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern; eine Verpflichtung zur Rückgabe der Subvention oder eines Teils davon ist nicht betroffen.
§ 8
Änderungen in der ausgewählten Kulturgruppe
(1) Im Falle einer Verringerung des Anteils an meliorativem und festigendem Holz, das zu einer Änderung der Klasse der ausgewählten Graslandgruppe führt, unterbreitet der Antragsteller dem Fonds gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des entsprechenden Kalenderjahres einen Antrag auf Änderung der Klassifizierung, in der der neue Anteil von meliorativem und stärktem Holz, das von der Forstwirtschaft und der neuen Klasse des erhöhten Anteils an meliorativem und stärktem Holz zertifiziert ist. Der Fonds beschließt auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung der Einstufung, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern, unter Berücksichtigung des notifizierten Klassenwechsels.
(2) Im Falle einer Erhöhung des Anteils an meliorativem und festigendem Holz, das zu einer Änderung der Klasse der ausgewählten Graslandgruppe führt, unterbreitet der Antragsteller dem Fonds gleichzeitig den Antrag auf Gewährung des entsprechenden Kalenderjahres, einen Antrag auf Änderung der Klassifizierung, der einen neuen Anteil an meliorativem und stärktem Holz darstellt, das durch die Waldklasse zertifiziert wurde, und eine neue Klasse von erhöhtem Anteil an meliorativem Holzanteil entspricht; Der Fonds beschließt auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung der Einstufung, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern, unter Berücksichtigung des notifizierten Klassenwechsels.
(3) Im Falle einer Änderung der Identifizierung der ausgewählten Kulturgruppe unterbreitet der Antragsteller dem Fonds spätestens im Folgejahr nach dem ersten Gültigkeitsjahr des neuen Plans oder Umrisses gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Änderung der Klassifizierung, die die ursprüngliche Identifizierung und Identifizierung aus dem neuen Plan oder Umriss angibt, den der Antragsteller dem Datenlager in digitaler Form vorgelegt hat; Der Fonds beschließt auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung der Einstufung, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern, unter Berücksichtigung der notifizierten Identifizierungsänderung.
(4) Werden die ausgewählten Kulturgruppen auf der Grundlage einer Änderung des Plans oder der Umrisse mit demselben Jahr des Engagements und der gleichen Klasse des erhöhten Anteils an meliorativen und stärkenden Bäumen oder der Verteilung der ausgewählten Kulturgruppe zusammengeführt, so entscheidet der Fonds auf der Grundlage eines Antrags auf Aufnahme und Gewährung einer Subvention für den Bereich der neu geschaffenen Kulturgruppe oder der Summe der Bereiche der neu geschaffenen Kulturgruppen gemäß Artikel 7 und Stellt der Fonds fest, dass die ausgewählten Kulturgruppen mit demselben Jahr des Engagements oder der gleichen Klasse des erhöhten Anteils an meliorativem und verstärkendem Holz nicht zusammengeführt wurden, so schließt der Fonds die neu geschaffene Kulturgruppe aus, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern, und der Antragsteller zahlt die der gesamten ausgewählten Kulturgruppe gewährte Subvention, deren Zustand verletzt wurde.
(5) Werden die ausgewählten Kulturgruppen zusammengeführt oder die ausgewählte Kulturgruppe nach Absatz 4 aufgeteilt, so werden die in Artikel 7 Absätze 4 bis 6 genannten Flächen und Raumtoleranzen im Falle der territorialen Veränderung insgesamt bewertet. Die Territorialänderung wird zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme immer gegen den geltenden Plan oder Zeitplan bewertet.
(6) Der Antragsteller legt dem Fonds einen Antrag auf Änderung der in Artikel 7 (8) genannten Einstufung spätestens am Jahr nach Eingang der Ergebnisse der Überprüfung bei Vor-Ort-Kontrolle der Nichteinhaltung der Grenze mit der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Einstufung vor, und diese Nichteinhaltung
a) einen Gurt von mehr als 3 Metern Breite an der Grenze der Kulturgruppe bilden oder
b) die räumliche Differenz zwischen dem Gebiet der ausgewählten Graslandgruppe und dem durch die Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Gebiet der Grünlandgruppe muss für jeden Teilbereich größer als 100 m2 sein.
(7) Der Fonds entscheidet über den Ausschluss der Kulturgruppe, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern und den Flächenzuschuss der ausgewählten Kulturgruppe zu erstatten, wenn der Antragsteller einen Antrag auf Änderung der Einstufung aus den in Absatz 6 genannten Gründen nicht vorlegt oder diese Nichteinhaltung einer späteren Antragstellung auf Änderung der Einstufung während der Gültigkeitsdauer des Plans oder des Rahmens nicht berücksichtigt.
(8) Hat der Antragsteller im ersten Jahr des Plans oder Umrisses keinen Antrag auf Änderung der Einstufung gemäß Absatz 3 gestellt, so berücksichtigt der Fonds im ersten Jahr des Plans oder Umrisses Änderungen in Bezug auf den Plan oder den Umriss nicht. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Subvention oder eines Teils davon wird nicht berührt.
(9) Der Antragsteller trägt auch bei dem Antrag auf Änderung der Einstufung nach Absatz 6 die Verringerung des nach der Vor-Ort-Kontrolle aufgetretenen Bereichs der Kulturgruppe Rechnung.
(10) Ist der Antragsteller verpflichtet, einen Antrag auf Änderung der Einstufung gemäß den Absätzen 3 und 6 einzureichen, so unterbreitet der Antragsteller nur einen Antrag auf Änderung der Einstufung gemäß Absatz 3.
§ 9
Reduktion oder Nichtgranat
(1) Hat der Fonds festgestellt, dass der Antragsteller die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung verletzt hat, indem er den Anteil des Holzes in der ausgewählten Kulturgruppe um maximal eine Klasse verringert, wie in der Tabelle der Klassen des erhöhten Anteils des Holzes in Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt wurde, so wird er die Subvention um 50 % verringern und ab dem Jahr der Zuwiderhandlung eine Subvention von 50 % der geförderten Gruppe erhalten.
(2) Hat der Fonds eine Änderung der Einstufung gemäß Absatz 8 Absatz 1 vorgenommen, so gewährt er dem Antragsteller eine Subvention nach Absatz 1 und der Antragsteller erhöht dann den Anteil des meliorativen und stärkenden Holzes, das zu einer Erhöhung der Gehaltsstufe führt, so gewährt der Fonds weiterhin eine Subvention von 50 % der Subvention, die für die Klasse gilt, zu der die ausgewählte Kulturgruppe gemäß Absatz 6 Absatz 1 gehört.
(3) Hat der Fonds festgestellt, dass der Antragsteller die Bedingung verletzt hat, die in § 5 Abs. 1 Buchstabe e oder § 7 Abs. 9 genannte sichtbare Bezeichnung der Grenzen der Kulturgruppe zu gewährleisten, so verringert er die Subvention für das gemäß § 6 berechnete betreffende Kalenderjahr um 3 %.
(4) Stellt der Fonds fest, dass der Antragsteller keinen Antrag auf Änderung der Einstufung gemäß den in Absatz 8 Absatz 1 genannten Tatsachen gestellt hat, so wird dem Antragsteller keine Subvention für die ausgewählte Kulturgruppe gewährt, für die er die Bedingung für das betreffende Kalenderjahr verletzt hat.
(5) Stellt der Fonds fest, dass der Antragsteller nicht sämtliche Gebiete gemäß der Europäischen Union10a in dem in Artikel 4 Absatz 4 genannten einheitlichen Antragsformular angemeldet hat und die Differenz zwischen der Gesamtfläche im einheitlichen Antragsformular und der Gesamtfläche im einheitlichen Antragsformular und dem nicht angemeldeten einzigen Antragsformular ist:
a) mehr als 3 %, jedoch weniger als 4 % der Fläche, die durch den einzigen Antrag abgedeckt wird, die Zahlung um 1 % 10a reduzieren;
b) höher als 4 %, jedoch kleiner oder gleich 5 % der Fläche des Einzelantrags, verringerte die Zahlung um 2 % 10a),
(c) über 5% des von der einzigen Anmeldung abgedeckten Bereichs, verringerte die Zahlung um 3% 10a).
(6) Wird ein Verstoß gegen die Bedingung für die Verbesserung der Zusammensetzung der Arten festgestellt, die zu einer Erstattung der bereits gewährten Subvention führt, so wird die Erstattung der Subvention höchstens auf die in den 19 Kalenderjahren unmittelbar vor dem Jahr des Verstoßes gewährte Subvention angewandt; im Falle eines Verstoßes gegen den Zustand der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten nach Ablauf des betreffenden Zeitraums von 20 Jahren wird die Erstattung der Subvention auf eine maximale Subvention von 20 Kalenderjahren angewandt.
§ 10
Rückzahlung der Subvention und Ausschluss, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern
(1) Hat der Fonds festgestellt, dass während des betreffenden Zeitraums von 20 Jahren eine in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung durch die ausgewählte Kulturgruppe verletzt wurde und die ausgewählte Kulturgruppe nicht unter Artikel 9 Absatz 1 fällt, so schließt der Fonds die ausgewählte Kulturgruppe aus, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern und der Antragsteller ist verpflichtet, die der gesamten ausgewählten Kulturgruppe gewährte Subvention zurückzuzahlen, für die die Bedingung verletzt wurde.
(2) Hat der Fonds eine Änderung der Einstufung gemäß Artikel 8 Absatz 1 vorgenommen, so gewährt er dem Antragsteller eine Subvention gemäß Artikel 9 Absatz 1 und verringert dann den Anteil des meliorativen und stärkenden Holzes, das zu einer Verringerung der Klasse führt, so wird der Fonds die wachsende Gruppe ausschließen, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern, und der Antragsteller ist verpflichtet, die Subvention für den Bereich der gesamten ausgewählten Kulturgruppe zurückzuzahlen.
(3) Stellt der Fonds fest, dass während des betreffenden Zeitraums von 20 Jahren eine in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d oder g genannte Bedingung von der ausgewählten Kulturgruppe verletzt worden ist, so schließt der Fonds die ausgewählte Kulturgruppe aus, um die Zusammensetzung der Arten zu verbessern, und der Antragsteller erholt die der gesamten ausgewählten Kulturgruppe gewährte Subvention, für die die Bedingung verletzt wurde.
(4) Der Fonds wird die Subvention nicht erholen, wenn der Antragsteller die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund von
(a) Restitution oder Vermögensabwicklung mit Kirchen und religiösen Gesellschaften 12),
b) die Durchführung der Landänderung (13);
c) die Errichtung eines Gebäudes im öffentlichen Interesse (15) oder
d) die Restaurierung des Katasterbedieners (16), es sei denn, es wurde auf der Grundlage der Ergebnisse der Landänderung durchgeführt.
§ 10a
Übergang der Aufnahme
(1) Wird die natürliche Person, die ein Antragsteller ist, nicht mehr in Betrieb genommen oder die juristische Person, die ein Antragsteller ist, nicht ohne Liquidation existieren, und der Rechtsnachfolger dieser Person, neuer Eigentümer, neuer Mieter, neuer Kreditnehmer oder neuer Schmuggler von Waldflächen, die zuvor vom Antragsteller verwaltet wurden (nachfolgend als "Übertrager" bezeichnet) in den Fonds, der durch das Formular erteilt wurde, spätestens 30 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Übertragung von Waldbeschaffen
(2) Wird aufgrund der Übertragung oder Übertragung, der Anmietung oder des Anmietens eines Teils oder eines Teils der gesamten Betriebsstätte der Betrag des Bereichs, auf den die Subvention gewährt wird, im Laufe der entsprechenden Verpflichtung mit dem Antragsteller verringert, und der Erwerber eines Teils oder des gesamten Unternehmens, der den Fonds für das Formblatt benachrichtigt, das spätestens 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt der Übertragung des von dem Antragsteller zu dem Erwerber betriebenen Waldes Grundstück erteilt wurde,
(3) verpflichtet sich der Erwerber schriftlich, die Bedingungen für die Verbesserung der Zusammensetzung der Arten im erworbenen Waldgebiet gemäß Absatz 1 oder 2 weiterhin zu erfüllen, so erlässt er keinen neuen Antrag auf Aufnahme; Sie unterrichtet den Fonds für den Fonds in Bezug auf den Fonds, der von dem Formblatt ausgestellt wird, in dem die Fläche der Kulturgruppe angegeben ist, die der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten zugewiesen ist, und den Fonds legt in der neuen Einstufungsentscheidung den Rest des Zeitraums fest, in dem der Erwerber der Verbesserung der Zusammensetzung der Arten zugewiesen wird.
(4) Hat sich der Erwerber schriftlich verpflichtet, die Bedingungen für die Verbesserung der Artenzusammensetzung auf dem erworbenen Waldgebiet gemäß Absatz 1 oder 2 vollständig zu erfüllen und hat während des Zeitraums, für den der ursprüngliche Antragsteller oder Erwerber zur Verbesserung der Artenzusammensetzung verpflichtet wurde, die Bedingungen für den Titel der Verbesserung der Artenzusammensetzung auf dem Waldgrund, für den die Subvention gewährt wurde, nicht erfüllt, so beschließt der Fonds, den Antragsteller für den Erwerbszeitraum zu erstatten,
§ 11
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Sind die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht durch Eingreifen einer höheren Macht (14) erfüllt worden, so gelten die Bestimmungen der Abschnitte 9 und 10 nicht.
(2) Der Fonds wendet bei der Berechnung der Zahlen gemäß dieser Verordnung eine mathematische Rundung auf 2 Dezimalstellen an; die mathematische Rundung ist auf die Gesamtzahl und den Gesamtanteil des Holzes anzuwenden.
§ 11a
Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags 2015
(1) Für das Jahr 2015 kann der Antrag auf Gewährung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dem Fonds bis zum 29. Mai 2015 gestellt werden.
(2) Wird der Erteilungsantrag 2015 nach der in Absatz 1 genannten Frist eingegangen, so gilt Absatz 4 Absatz 2 entsprechend.
§ 11b
Frist für die Einreichung des Antrags auf Subvention für 2020
(1) Für 2020 kann der Antrag auf Gewährung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 gestellt werden.
(2) Wird nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für 2020 ein Antrag auf Subvention eingegangen, so gilt Absatz 4 Absatz 2 entsprechend.
§ 12
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Mgr. Gandalovich v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 53/2009 Slg.
Meliorisierung und Stärkung von Holz, das für die Zwecke dieser Verordnung durch Wirtschaftsakte bestimmt ist
Kategorie lesaCílový hospodářský souborMeliorační a zpevňující dřevinyMinimální podíl melioračních a zpevňujících dřevin
Lesy hospodářské/Lesy zvláštního určení*)13BK, DB, JŘ, JD, HB, LP15
19LP, JV, HB, BB, BŘK, DB, BK, JL, OLL, VR, OS, JD15
21BK, DB, LP, HB, JS, JL, JD, JV, BŘK, BB, TS30
23BK, DB, LP, HB, JD25
25BK, LP, HB, JV, JS, JL, JD, TŘ, BŘK, BB, DB20
27BK, DB, JD, OS20
29DB, OLL, VR, JV70
31BK, DB, LP, JD, HB, JV, BŘK, TŘ, JS, JL30
35BK, DB, JV, JS, LP, JD, JL, HB, BŘK, TŘ70
39DB, JD, OS10
41BK, JD, LP, DB, JV, JS, JL30
43BK, JD, LP, DB, HB25
45BK, JD, LP, JV, JS, JL, DB, HB, TŘ25
47BK, JD, DB, LP, JV, JS, JL, HB25
51BK, JD, JV, LP, JS, JL30
53BK, JD, LP25
55BK, JD, JV, JL, LP, JS, TŘ25
57BK, JD, JV, JS, JL, LP, OS25
59BK, JD, DB, JV, LP, OLL, OS20
71BK, JD, JV, JŘ15
73BK, JD, JŘ15
75BK, JD, JV, JŘ15
77BK, JD, JV, JŘ10
79JD, JŘ5
Lesy ochranné01dřeviny podle přílohy č. 4 k vyhlášce č. 83/1996 Sb., s výjimkou břízypodle přílohy č. 3 k vyhlášce č. 83/1996 Sb.
02BK, JŘ, JV+
03+
*) Die numerische Beschreibung der angestrebten wirtschaftlichen Bevölkerung von Sonderwäldern wird durch die Verordnung Nr. 83/1996 Slg. geregelt (§ 2 (3)).
Erläuterungen:
BB - Ahorn babyka
BK - Buche
BRAC - Kran
DB - Eiche Winter / Sommer
HB - habr
JD - weiße Fir
JL - Bergalm
JR - Vogelkran
JS
JV - Ahornmilch / klen
LP - Welsh / Malleable Lard
OLL - Ältere
OS - Topal von Samen
3 - Vogelkirsche
TS - tis rot
VR - weiße Weide, zerbrechlich

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 53/2009 Slg.
Klassen des erhöhten Anteils an meliorativen und stärkenden Bäumen
TřídaNavýšený podíl v %
I.od 5 do15
II.nad 15 do 25
III.nad 25 do 35
IV.nad 35
1) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 zur Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EAFRD), geändert. Verordnung (EG) Nr. 1974 / 2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates zur Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Durchführung von Kontrollverfahren und der Einhaltung von Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für Direktbeihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Festlegung bestimmter Stützungsregelungen für Landwirte in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Cross-Compliance, Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der in dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen direkten Unterstützungsregelungen für Landwirte hinsichtlich der Cross-Compliance im Rahmen der direkten Beihilferegelung für den Weinsektor in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Durchführung von Kontrollverfahren und der Einhaltung von Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums in der geänderten Fassung.
2) Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates.
3) Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act).
4) Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates.
5) Verordnung Nr. 84 / 1996 Slg., über die Waldwirtschaftsplanung.
7) Verordnung Nr. 83 / 1996 Slg., über die Verarbeitung der regionalen Waldentwicklungspläne und über die Definition der Wirtschaftsakte.
8) § 139 Abs. 2 Zivilgesetzbuch.
9) Gesetz Nr. 114 / 1992 Coll., über die Erhaltung der Natur und Landschaft, geändert.
10) Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission.
10a) Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission, geändert.
11) §§ 3a bis 3i des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg. über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg.
12) Gesetz Nr. 229 / 1991 Slg., über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Land und anderen landwirtschaftlichen Eigentum, geändert. Gesetz Nr. 428 / 2012 Coll., über die Vermögensabrechnung mit Kirchen und religiösen Gesellschaften und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Vermögensabrechnung mit Kirchen und religiösen Gesellschaften), geändert durch das Verfassungsgericht gefunden, veröffentlicht unter Nr. 177 / 2013 Coll.
13) Gesetz Nr. 139 / 2002 Slg., über die Bodenbehandlung und die Landämter und zur Änderung des Gesetzes Nr. 229 / 1991 Slg., über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Land und anderen landwirtschaftlichen Eigentum, geändert.
14) Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352 / 78, (EG) Nr. 165 / 94, (EG) Nr. 2799 / 98, (EG) Nr. 814 / 2000, (EG) Nr. 1290 / 2005 und (EG) Nr. 485 / 2008. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung. Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 / 2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die Bedingungen für die Verweigerung oder Rücknahme von Zahlungen und Verwaltungssanktionen für Direktzahlungen, die Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Cross-Compliance.
15) Gesetz Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert.
16) Artikel 40 des Gesetzes Nr. 256 / 2013 Slg., über das Immobilienregister (Kadastralgesetz), geändert.
22) § 2 (h) Gesetz Nr. 156 / 1998 Slg., über Düngemittel, Bodenhilfen, Hilfspflanzenpräparate und -substrate sowie agrochemische Untersuchungen landwirtschaftlicher Böden (Fertilisers Act), geändert durch Gesetz Nr. 9 / 2009 Slg.
23) Absatz 7 des Dekrets Nr. 274 / 1998 des Landwirtschaftsministeriums, über die Lagerung und Verwendung von Düngemitteln, geändert durch das Dekret Nr. 91 / 2007 Coll.
24) Zum Beispiel § 75 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert durch Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 76 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 218 / 2004 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 53/2009 Slg., mit Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für forstwirtschaftliche Umweltmaßnahmen
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.02.2009
In Kraft seit01.03.2009
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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