Verordnung des Statistischen Amtes Nr. 53/1996

Beschluß des Statistischen Amtes der Tschechischen Republik zur Festlegung des Verfahrens zur Vorbereitung des statistischen Erhebungsprogramms

Gültig Ordnung In Kraft seit 15.03.1996
ANHANG
Ordnung
Tschechische Statistisches Amt
vom 12. Februar 1996
zur Festlegung des Verfahrens zur Vorbereitung des statistischen Erhebungsprogramms
Das tschechische Statistische Amt sieht gemäß § 27 a) Gesetz Nr. 89/1995 Slg. über den Staatlichen Statistischen Dienst (nachfolgend als Gesetz bezeichnet) vor:
§ 1
Vorschläge für den Inhalt der statistischen Erhebungen für das nächste Kalenderjahr, das vom tschechischen Statistischen Amt durchgeführt wird, können dem tschechischen Statistischen Amt bis zum 31. März des laufenden Jahres vorgelegt werden.
§ 2
Vorschläge für statistische Erhebungen für das nächste Kalenderjahr, das von Ministerien und anderen zentralen Verwaltungen durchgeführt wird, die den Anforderungen des § 10 Abs. 2 des Gesetzes entsprechen, werden dem tschechischen Statistischen Amt spätestens am 31. Juli des laufenden Jahres zusammen mit dem formalisierten Inhalt der statistischen Erhebungen zweimal vorgelegt.
§ 3
Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung des bereits in der Rechtserhebung veröffentlichten statistischen Erhebungsprogramms werden dem tschechischen Statistischen Amt mindestens drei Monate vor dem Tag vorgelegt, an dem die Berichtspflichtigen die von den Änderungen oder Ergänzungen erfassten Daten übermitteln sollen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Outrata v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Statistischen Amtes Nr. 53 / 1996 Slg. zur Festlegung des Verfahrens für die Erstellung des statistischen Erhebungsprogramms
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.1996
In Kraft seit15.03.1996
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf