Regierungsverordnung Nr. 520 / 2025 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 220 / 2019 Slg. über die maximale Anzahl der Visumanträge für den Aufenthalt über 90 Tage für Geschäftszwecke, Anträge auf langfristige Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionen und Anträge auf eine Karte, die in der repräsentativen Stelle eingereicht werden kann, in der geänderten Fassung

Diese Vorschrift verweist auf

Unbekannte Vorschrift
Ändert
Unbekannte Vorschrift
Führt durch

Auf diese Vorschrift verweisen

Gesetz Nr. 326 / 1999
Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über d...
Wird durchgeführt durch
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