Regierungsverordnung Nr. 520 / 2025 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 220 / 2019 Slg. über die maximale Anzahl der Visumanträge für den Aufenthalt über 90 Tage für Geschäftszwecke, Anträge auf langfristige Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionen und Anträge auf eine Karte, die in der repräsentativen Stelle eingereicht werden kann, in der geänderten Fassung

Zeitliche Textfassungen

01.01.2026 Aktuell
In Kraft seit 01.01.2026
11.12.2025 Verkündet
In Kraft seit 11.12.2025
11.12.2025 MINULE_NEUCINNE
In Kraft seit 11.12.2025 bis 31.12.2025

Novellierungen

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