Dekret Nr. 52 / 2007 Coll.

Verordnung über Verfahren für Prüfstellen zur Beurteilung der Eignung zur Umsetzung von Verbindungen zwischen öffentlichen Verwaltungsinformationssystemen durch eine Referenzschnittstelle

Gültig Ordnung In Kraft seit 22.03.2007
Textfassungen: 22.03.2007
52.
ERKLÄRUNG
vom 13. März 2007
über Verfahren für Prüfstellen zur Beurteilung der Eignung zur Umsetzung von Verbindungen zwischen Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung über eine Referenzschnittstelle
Das Ministerium für Informatik sieht gemäß § 12 Abs. 1 (i) Gesetz Nr. 365 / 2000 Slg., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 81 / 2006 Slg., nachstehend "Gesetz" genannt:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Verfahren für die Prüfstellen fest, um die Förderfähigkeit für die Umsetzung von Verbindungen zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung (nachstehend "die Umsetzung von Links" genannt) über eine Referenzschnittstelle zu bewerten.
§ 2
Methode der Bewertung der Kompetenz
(1) Die Bewertung der Förderfähigkeit zur Umsetzung von Links durch die Referenzschnittstelle besteht aus zwei Teilen
a) Prüfungen;
b) Bestimmung des Testergebnisses.
(2) Das Attestationszentrum leitet die Bewertung der Förderfähigkeit für die Umsetzung der Verbindungen durch die Referenzschnittstelle ein, indem beurteilt wird, ob der Antragsteller für die Attestation (nachfolgend "der Antragsteller") die Informationen über die Verfügbarkeit des öffentlichen Administrationsinformationssystems nach einer besonderen Gesetzgebung übermittelt hat1).
§ 3
Prüfung
(1) Das Prüfzentrum bewertet diese Aspekte während der Prüfung
a) die Einhaltung der technischen Unterlagen des Dienstes (3);
b) die Konsistenz von Datenelementen, die bei der Umsetzung der Verbindung mit durch das Datenelementinformationssystem (4) angegebenen Datenelementen verwendet werden.
(2) Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist die Prüfstelle
a) zu überprüfen, ob die Verbindung des Informationssystems über die öffentliche Verwaltung, das den Bescheinigungen unterliegt, für alle in der technischen Dokumentation des Dienstes genannten Prozesse, mit denen die Dienstleistungen oder Informationen angefordert werden können oder für einen Teil dieser Verfahren; und
b) Prüfung der Einhaltung
1. die Antwort des Informationssystems der öffentlichen Verwaltung auf die Anforderung eines Dienstes oder Informationen, einschließlich Fehlerberichte, wenn sie während der Umsetzung des Links auftreten, mit der Servicedokumentation (5);
2. Implementierung der Verbindung mit der Servicedokumentation 5),
3. die Art und Weise, wie die Sicherheit des erbrachten Dienstes und der Umfang der Zugangsberechtigungen und deren mögliche Einschränkungen für einzelne autorisierte Nutzer des Dienstes mit einer Sicherheitspolitik (6).
(3) Das Prüfzentrum muss Daten aus dem Informationssystem über die Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung (2) und das Informationssystem der Datenelemente (4) bei der Beurteilung der Fähigkeit zur Umsetzung von Links durch die Referenzschnittstelle verwenden.
§ 4
Datenerfassung während des Tests
(1) Das Attestationszentrum erfasst die Ergebnisse, die es während der Prüfung in dem in Artikel 6d Absatz 4 des Gesetzes (im Folgenden „Protokoll“) genannten Prüfbericht gemacht hat, insbesondere zu jedem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Aspekte.
(2) Das Zentrum unterbreitet dem Protokoll:
a) die Worte "met" oder "not met" die Worte "nicht erfüllt" angeben, wenn
1. die Umsetzung des Links nicht in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation des Dienstes; oder
2. die angegebenen Datenelemente werden nicht verwendet, wenn die Bindung erfolgt;
b) Name, Sitz und Anschrift des Antragstellers;
c) eine Liste aller zur Bewertung vorgelegten Unterlagen, einschließlich der Beschreibung ihrer Fassung, der Anzahl der Seiten und des Datums ihrer Genehmigung durch den Antragsteller;
d) Name und Anschrift des Prüfzentrums, das die Prüfung durchführt;
e) Name oder Nachname der natürlichen Person, die die Prüfung im Namen des Prüfzentrums oder des Personals des Prüfzentrums durchführte, der die Prüfung durchführte;
f) das Datum des Beginns der Prüfung und das Datum ihres Abschlusses;
g) Beschreibung des Ablaufs der Prüfung; wenn der Link nur für einen Teil der in der technischen Dokumentation des Dienstes, mit dem die Dienstleistung oder Informationen angefordert werden können, genannten Verfahren überprüft wurde;
h) die in Absatz 1 genannten Feststellungen;
— das Ergebnis der Prüfung und ihre Begründung gemäß Artikel 5;
(j) Name oder Nachname des Bediensteten des Prüfzentrums, der berechtigt ist, den Prüfbericht, seine Unterschrift und das Datum der Genehmigung des Berichts zu genehmigen;
(k) das Datum des nächsten Tests.
(3) Das Prüfzentrum hält den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bericht und die Dokumentation mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Prüfung auf.
§ 5
Verfahren zur Bestimmung des Testergebnisses
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse, die während der Prüfung festgestellt wurden, ermittelt das Prüfzentrum das Gesamtprüfergebnis.
(2) Das Prüfergebnis "Essen" wird vom Prüfzentrum bestimmt, wenn im Zuge der Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 1 die Stellungnahme "Met" in das Protokoll über alle betrachteten Aspekte aufgenommen wurde oder der Antragsteller die bei der Bewertung festgestellten Mängel beseitigt hat.
(3) Das Ergebnis der "nicht erfüllten" Prüfung wird von der Prüfstelle bestimmt, in der während der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Beurteilung die Stellungnahme "nicht erfüllt" in das Protokoll aufgenommen wurde, wobei mindestens einer der bewerteten Aspekte oder keine Datenübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 gemäß einem bestimmten Gesetz1) stattgefunden hat.
(4) In der Begründung für das Ergebnis der Prüfung muss das Prüfzentrum Folgendes angeben:
a) das Testergebnis "entspricht" und besagt, dass es während der Bewertung keine Mängel festgestellt hat oder dass der Antragsteller die festgestellten Mängel beseitigt hat, und eine Beschreibung der ausgeschalteten Mängel;
b) die Beschreibung der festgestellten Mängel nicht "entspricht".
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
MUDr. Mgr. Langer v. r.
1) Erlass Nr. 528 / 2006 Slg., über die Form und die technischen Formalitäten für die Übermittlung von Daten an das Informationssystem, die grundlegende Informationen über die Verfügbarkeit und den Inhalt der zugänglichen Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung enthält (Decree on the information system on public Administration information systems).
2) § 4 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 365 / 2000 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 81 / 2006 Slg.
3) Absatz 2 (3) des Erlasses Nr. 53 / 2007 Slg. über technische und funktionale Anforderungen an die Umsetzung von Verbindungen zwischen öffentlichen Verwaltungsinformationssystemen durch eine Referenzschnittstelle (Reference Interface Dekret).
4) Absatz 4 (1) (i) des Gesetzes Nr. 365 / 2000 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 81 / 2006 Slg.
5) § 2 Abs. 3 b) Dekret Nr. 53 / 2007 Coll.
6) § 2 Abs. 3 c) Dekret Nr. 53 / 2007 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 52/2007 Slg. über Verfahren von Prüfzentren zur Beurteilung der Förderfähigkeit für die Umsetzung der Verbindungen der öffentlichen Verwaltung Informationssysteme über die Referenzschnittstelle
Art der VorschriftOrdnung
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Verkündungsdatum22.03.2007
In Kraft seit22.03.2007
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