Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 52 / 1999

Verordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Änderung des Erlasses des Landwirtschaftsministeriums Nr. 79 / 1996 Slg. über den einheitlichen Dienst des Personals der öffentlichen Verwaltung der Wälder und deren Bezeichnung

Gültig Ordnung In Kraft seit 18.03.1999
52.
ERKLÄRUNG
Ministerium für Landwirtschaft
vom 5. März 1999
zur Änderung des Erlasses Nr. 79 / 1996 des Landwirtschaftsministeriums, über den einheitlichen Dienst des Personals der öffentlichen Verwaltung der Wälder und deren Bezeichnung
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 51 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act) vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 79/1996 Slg. über den einheitlichen Dienst des Personals der öffentlichen Waldbehörden und deren Benennung wird wie folgt geändert:
ANHANG
„§ 1
Definition der Form der Einheit
(1) Die Service-Uniform ("die Uniform") ist die Farbe des Grüns und Graues. Die einheitliche Auslegung oder zugeschnitten ist aus den in Anhang Nr. 1 aufgeführten zwingenden Bekleidungsteilen; im gleichen Anhang sind auch die zulässigen Bekleidungsteile zu enthalten, die mit den vorgeschriebenen Bekleidungsteilen kombiniert werden können.
(2) Die Jacke ist ohne Schultergurte mit dunkelgrünem Kragenständer und dunkelgrünen Futtertaschen und Lapel.
(3) Das einheitliche Personal des Military Forest Office ist die Farbe grün mit dunkelgrünem Kragen und dunkelgrünen Tropfen auf ihrer Hose. Die obligatorischen und zulässigen Bekleidungsbestandteile des Personals des Militärwaldamts sind in Anhang 1 aufgeführt.
(4) Teil der Uniform ist die Metallabzeichen der staatlichen Waldverwaltung. Das Abzeichen ist aus weißem Metall mit Emaille, mit einer Registrierungsnummer auf der Rückseite. Der Abzeichen wird auf der linken Seite der Jacke getragen. Das Muster der Außenseite des Abzeichens ist in Anhang 2 angegeben.
2. Anhang 1 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 1 zum Erlass Nr. 79 / 1996 Coll.
Bekleidung und Bekleidungszubehör
Antriebskomponenten: Jacke
Hosen
Grünes Hemd
Grüne Jacke
Grüner Halstie
Dreiviertel grüner Mantel mit Einsatz
Wintermützen
Grüner Hut
Damenschuhe mit Fellfutter
Zugelassene Teile: Rock grün
Grün
Weißes Hemd
Grüner Hubertus
Grüne Jacke
Pullover grün
Grüner Schal
Grüner Regenmantel
Arbeitshose
Arbeitsschuhe
Gummistiefel
Linsen
Servicetasche '.
3. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 79/1996
Modellabzeichen der staatlichen Waldverwaltung (Maßnahme 1: 1)

Čl. II
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist das Personal der nationalen Waldbehörden berechtigt, die Uniform bis zum 31. Dezember 2000 zu tragen.
Čl. III
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 52 / 1999 Slg., zur Änderung des Erlasses des Landwirtschaftsministeriums Nr. 79 / 1996 Slg., über den einheitlichen Dienst des Personals der öffentlichen Verwaltung der Wälder und über ihre Bezeichnung
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.03.1999
In Kraft seit18.03.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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