Regierungsverordnung Nr. 51 / 2009 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 147/2008 Slg. zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung eines Wirtschaftswaldes gemäß Natura 2000-Maßnahmen in Wäldern

Gültig Verordnung In Kraft seit 28.02.2009
Inhalt
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 2. Februar 2009
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 147/2008 Slg. zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Waldwirtschaft im Rahmen der Natura-2000-Maßnahme in den Wäldern
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 2c Abs. 5 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg. über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., (nachfolgend "Gesetz"), § 2c Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes und § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über die staatliche Agrarintervention).
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 147/2008 Slg. zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der waldbasierten Wirtschaftsbevölkerung im Rahmen der Natura-2000-Maßnahme in den Wäldern wird wie folgt geändert:
1. In den Abschnitten 2 (2) und (4), 6 (2), 7 (2), 7 (2) (d), 7 (4) und 5 und 9 (5) wird das Wort "Fläche" durch "Fläche" ersetzt.
2. in § 3 Abs. 3 a, § 7 Abs. 2 Abs. 2 der Bestimmung und § 9 Abs. 5 wird das Wort "Fläche" durch "Fläche" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird die Komma am Ende von Buchstabe g durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe h gestrichen.
4. In den Artikeln 3 (5), 7 (6), 8 (2) und 9 (1) und 2 wird das Wort "Fläche" durch "Fläche" ersetzt.
5. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a:
"(a) in der Beihilfeantragstellung den Bereich der ausgewählten Kulturgruppe angeben, für den sie für die Gewährung, die Daten aus dem Plan oder Umriss, die eindeutige Identifizierung 6 des ausgewählten Ethos und gegebenenfalls die Angabe der durchgeführten Erholung gilt."
6. In Artikel 4 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
„d) im Falle einer Änderung der Art der Kulturart des wirtschaftlichen Ensembles, die im Rahmen der Liste gemäß Anhang 1 dieser Verordnung ausgewählt wird, die zur Aufrechterhaltung oder Verwirklichung eines günstigen Zustands des Erhaltungsgegenstands in Natura-2000-Gebieten durchgeführt wird, unterbreitet das Ministerium für Umwelt, das nach dem Naturschutz- und Landschaftsgesetz ausgestellt wird, zusammen mit einem Antrag auf Subvention dem Umweltministerium eine Stellungnahme."
7. In Artikel 5 werden die Worte „die Finanzhilfe gewährt, auch wenn am Ende des Textes in Buchstabe c eine Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d vorgenommen wird".
8. In Artikel 5 Buchstabe f werden die Wörter "oder mit Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 9 "nach dem Wort"-Datei eingefügt".
9. In Artikel 5 wird am Ende von Buchstabe g der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
Der Antragsteller hat während des gesamten Verpflichtungszeitraums einen gültigen Plan oder Umriss für die ausgewählte Kulturgruppe, die in einem Datenlager in digitaler Form gespeichert ist."
10.Paragraph 6 (3) lautet wie folgt:
"(3) Der Fonds wird eine Subvention in der Währung der Tschechischen Republik gewähren; der in Absatz 1 genannte Subventionssatz wird nach dem im ersten Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs, der im Kalenderjahr, für das die Zahlung gewährt wird, ausgestellt wird, neu berechnet, der dem Zeitpunkt des Beginns dieses Kalenderjahres entspricht."
11. In Artikel 7 wird am Ende des Wortlauts von Absatz 2 die Worte „wenn der Bereich innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums verringert wird, der Fonds eine dem ermäßigten Gebiet in den Folgejahren entsprechende Subvention gewährt".
12. Artikel 7 Absatz 3:
"(3) Hat der Antragsteller während des betreffenden Zeitraums von 20 Jahren den Bereich auf der Grundlage von anderen als den in Absatz 2 genannten Faktoren verringert, so ändert der Antragsteller den Antrag auf Erteilung des entsprechenden Kalenderjahres; Der Fonds gewährt eine um einen Teil reduzierte Subvention, die einer Verringerung des Gebiets entspricht, und beschließt gleichzeitig, die dem Gebiet, in dem die ursprüngliche Fläche abgebaut wurde, gewährte Subvention zurückzuzahlen."
13. In Artikel 7 Absatz 4 werden die Worte "durch Reihenfolge des Antragsverfahrens" durch die Worte "auswerfen" ersetzt.
14. In Ziffer 7 (4) wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Wenn ein Antragsteller einen Antrag auf eine Kürzung des aufgrund der in Absatz 2 genannten Tatsachen zugewiesenen Gebietes vorlegt, kann er den ursprünglichen Antrag auf Gewährung des betreffenden Kalenderjahres nicht gleichzeitig ändern."
15. In Artikel 7 Absatz 6 werden die Worte "Änderung der Fläche" durch "Änderung der Fläche" ersetzt und die Worte "klassifizierte Gebiete" durch "Einschließung" ersetzt.
16. in Artikel 7 Absatz 7 wird nach dem Wort "Antragsteller" das Wort "Fund" eingefügt.
17. In Artikel 7 Absatz 8 wird das Wort "Wechsel" durch "Änderungen in Bezug auf einen Plan oder einen Umriss" ersetzt.
18. In Artikel 7 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Der Antragsteller legt dem Fonds eine Mitteilung mit einer neuen Beschreibung der Grenzmarkierung der ausgewählten Grünlandgruppen vor, die nicht eindeutig identifizierbar sind, wenn sich ihre Markierung geändert hat."
19. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d oder e erhält folgende Fassung:
20. In Artikel 9 Absatz 5 werden die Worte "Ziffer 3" durch "Ziffer 4" ersetzt.
21. In Anhang Nr. 2 (II) (e) (1) wird "Fläche" durch "Fläche" ersetzt.
22. In Anhang Nr. 2 Nummer II Buchstabe f wird das Wort "Element" durch die Worte "Gewähltes Element" ersetzt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2009 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Mgr. Gandalovich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 51 / 2009 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 147 / 2008 Slg., zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung eines Wirtschaftswaldes gemäß Natura 2000-Maßnahmen in Wäldern
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.02.2009
In Kraft seit28.02.2009
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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