Dekret Nr. 51 / 2006 Coll.
Bestellung über die Bedingungen der Verbindung zum elektrischen System
Gültig
In Kraft seit 01.03.2006
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ANHANG
Ordnung
vom 17. Februar 2006
über die Bedingungen für den Anschluss an das Stromsystem
Gemäß § 98 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg. über die Geschäftsbedingungen und die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 670 / 2004 Slg., zur Umsetzung von § 17 Abs. 7 Abs. 7 d) und h) des Energiegesetzes:
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Bedingungen für den Anschluss von Stromerzeugungs-, Verteiler- und Kundenbedarfspunkten an das Stromsystem und die Art und Weise festgelegt, wie die mit der Verbindung und der Bereitstellung der erforderlichen Stromzufuhr verbundene Kostenquote ermittelt wird.
Grundbestimmungen
Im Sinne dieses Erlasses:
(a) reservierte Leistung
1. den Wert der Leistungseingabe an der Übertragungsstelle in MW im Basisanschluss, der dem Übertragungsnetzbetreiber auf der Grundlage der erforderlichen Leistungseingabe und der technischen Parameter des Übertragungsnetzgerätes an der Übertragungsstelle vereinbart wurde, oder
2. den Wert des mit dem Verteilernetzbetreiber vereinbarten elektrischen Eingangs aufgrund des erforderlichen Leistungseingangs für den Abtastpunkt bzw. Übertragungspunkt in kW auf einem sehr hohen oder hohen Spannungsniveau bzw. auf dem Nennwert des Leistungsschalters vor dem elektrischen Zähler in A auf einem niedrigen Spannungsniveau;
(b) reservierte Leistung
1. den Wert der angeschlossenen Leistung des Kraftwerks an der Übertragungsstelle des Übertragungssystems in MW im Grundanschluss, abzüglich des Wertes des Stromverbrauchs für Strom oder Strom und Wärmeerzeugung;
2. den Wert der angeschlossenen Leistung des Kraftwerks an der Übertragungsstelle des Verteilersystems in kW, reduziert durch den Wert des Stromverbrauchs für die Stromerzeugung; oder
3. den mit dem ÜNB vereinbarten Stromwert für den Verteilernetzübergangspunkt oder dem Verteilernetzbetreiber für den Übertragungspunkt eines anderen Verteilersystems vereinbarten Stromwert;
c) der Verbindungspunkt - der Punkt im Übertragungs- oder Verteilersystem, in dem die Anlage direkt über die Heiminstallation oder über die Verbindungs- und Heiminstallation verbunden ist,
d) Geräte - Stromerzeugung, -verteilung oder -nachfrage;
e) der Antragsteller - eine natürliche oder juristische Person, die die Verbindung einer Übertragungs- oder Verteileranlage oder eine Erhöhung der reservierten Leistung oder Leistung einer bestehenden Anlage beantragt und die aufgrund eines Eigentums- oder anderweitigen Eigentumsrechtes die Anlage nutzen kann; eine natürliche oder juristische Person, die eine Anlage in dem betreffenden Gebiet errichten will, gilt auch als Antragsteller.
Bedingungen für den Anschluss des Anmelders an das Übertragungssystem oder das Verteilersystem
(1) Die Bedingungen für die Verbindung der Ausrüstung des Antragstellers mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem sind:
a) die Einreichung eines Antrags auf Anschluss;
b) die Vorlage einer Studie über die Zugänglichkeit unter den in § 4a festgelegten Bedingungen;
c) den Abschluss einer Verbindungsvereinbarung zwischen dem Anmelder und dem Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder der Änderung des bestehenden Verbindungsvertrags (1).
(2) Der Antragsteller hat nur einen Antrag auf Abschluss eines Verbindungsvertrags oder eine Änderung eines bestehenden Verbindungsvertrags gestellt, wenn sich die technischen Bedingungen der Verbindung nicht ändern.
a) eine Änderung des Lizenzinhabers, der die Anlage ohne Unterbrechung der Verbindung der Elektrizitätsanlage mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem betreibt, oder
b) die Ersetzung oder Änderung eines Kraftwerks, bei dem der bestehende vertragliche Betrag der reservierten Leistung nicht überschritten wird, unter Beibehaltung der Standardbedingungen für die Übertragung oder Verteilung von Strom.
(3) Die erste Änderung des Stromlieferanten erfolgt gemäß der Strommarktverordnung (2), in der die Daten und Verfahren für die Änderung des Stromlieferanten festgelegt sind.
(4) Die Erstattung des Anteils der mit der Verbindung verbundenen Kosten und die Bereitstellung der erforderlichen Ein- oder Ausgabe (im Folgenden „Anteil der beihilfefähigen Kosten“) gilt nicht in den in Absatz 2 oder 3 genannten Fällen, oder wenn der Anteil der beihilfefähigen Kosten von einer anderen natürlichen oder juristischen Person bereits gezahlt wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vorbehaltsfrist gemäß § 7 (7) bis (9) abgelaufen ist.
(5) Wird ein Antragsteller, der parallel Inhaber von Stromverteilungs- und Stromerzeugungslizenzen ist, gebeten, die Verbindung des Verteilersystems zu beantragen, es sei denn, die technische Dokumentation zeigt, dass die angeschlossene Anlage ein Kraftwerk ist. Wird die Anlage eines Strommarktteilnehmers, der paralleler Inhaber der Stromverteilungs- und Produktionslizenzen ist, die bereits mit dem Übertragungssystem oder dem Verteilersystem verbunden sind, als verbunden betrachtet, gilt das Verteilersystem als verbunden, es sei denn, die technische Dokumentation zeigt, dass die angeschlossene Anlage von der Art der Stromerzeugungsanlage ist.
(6) Stromerzeugung kann auch an der Probenahmestelle angeschlossen werden. Der Kunde fordert den Anschluss der Stromanlage an der Probenahmestelle. Die Verbindung des Kraftwerks mit der Übergabestelle eines anderen Kraftwerks muss so sein, als ob die Verbindung des Kraftwerks an der Probenahmestelle erfolgt.
(7) Erfordert ein Antragsteller, der eine Stromverteilungslizenz oder eine Stromerzeugungslizenz besitzt, eine Verbindung zu einem Übertragungssystem oder einem Verteilersystem, so sind sowohl die reservierte Leistung als auch die reservierte Leistung für die Übergabestelle reserviert.
Anwendung zum Anschluss eines Übertragungs- oder Verteilersystems
(1) Der Antrag ist für jede Probenahme- oder Übergabestelle gesondert einzureichen. Ein Antrag auf Anschluss des Antragstellers an das Übertragungssystem oder das Verteilersystem ist einzureichen:
a) vor dem Aufbau oder dem Anschluss einer neuen Anlage;
b) vor der Erhöhung der reservierten Leistung oder Leistung der vorhandenen angeschlossenen Geräte;
c) vor der Änderung der Art der Probenahme gemäß Anhang 7 dieses Erlasses;
d) bei einer Änderung der Art der Stromerzeugungsanlage;
e) bei einer Änderung des Verbindungspunktes der Stromanlage an das Übertragungssystem oder Verteilersystem.
(2) Die Elemente des Antrags auf Anschluss eines Kraftwerks oder eines Teils davon an ein Übertragungs- oder Verteilersystem sind in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt.
(3) Der Antrag auf Anschluss eines Kraftwerks umfasst die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks zum Standort des Kraftwerks auf seinem Grundstück und im Falle des Kraftwerks die installierte Leistung
(a) zwischen 30 kW und 5 MW, einschließlich Angaben über die Bedingungen, unter denen die Zaning-Entscheidung getroffen wird, wobei gezeigt wird, dass der Bau des Elektrizitätswerks mit der Zaning-Dokumentation übereinstimmt;
b) über 5 MW, die mit dem Verteilersystem und der Stromerzeugungsanlage verbunden sind, die mit dem Übertragungssystem verbunden ist, indem Informationen über die Bedingungen der Gebietsentscheidung bereitgestellt werden;
c) über 0,5 MW den Zeitplan für die Vorbereitung des Baus der Elektrizitätsanlage.
(4) Der Zeitplan für die Vorbereitung des Baus der Stromerzeugungsanlage enthält eine Liste von Entscheidungen, Meinungen und Bemerkungen der öffentlichen Behörden und die vorgesehenen Termine für ihre Veröffentlichung, insbesondere hinsichtlich der Schlussfolgerungen des Umweltbeurteilungsverfahrens, des Standorts der Baustelle, der integrierten Genehmigung, der Genehmigung des Baus und der Genehmigung des Baus und der Genehmigung des Baus des Kraftwerks.
(5) Die Einzelheiten des Antrags auf Anschluss an das Übertragungssystem oder das Verteilersystem sind in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(6) Die Anforderungen des Antrags, eine Bedarfsanlage mit dem Übertragungssystem oder dem Verteilersystem aus einem Spannungspegel von besonders hoher Spannung, sehr hoher Spannung und hoher Spannung zu verbinden, sind in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt.
(7) Die Elemente des Antrags auf Anschluss einer Anforderungsanlage an das Verteilersystem aus dem Niederspannungsspannungsspannungspegel sind in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführt.
Studien zur Ergänzung
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber kann verlangen, dass der Antragsteller eine Untersuchung der Konnektivität abarbeitet;
a) wenn unter Berücksichtigung aller Umstände klar ist, dass die Anlage, für die die Anmelderin die Verbindung beantragt, die Zuverlässigkeit des Betriebs des Übertragungssystems oder des Verteilersystems beeinträchtigt; oder
b) wenn das Gerät an einen Spannungspegel von Hochspannung und höher angeschlossen werden soll.
(2) Erfordert ein Antragsteller eine Übertragungsnetzverbindung oder eine Erhöhung der reservierten Leistung oder Leistung an der Übertragungsstelle zwischen dem Verteiler- und Übertragungssystem, so sorgt der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilernetzbetreiber gemeinsam für die Bearbeitung der Anwendbarkeitsstudie.
(3) Die Untersuchung der Konnektivität eines Kraftwerks oder einer Bedarfsanlage muss die erwarteten Auswirkungen des Anschlusses einer Anlage auf die Zuverlässigkeit des Betriebs des Übertragungssystems oder des Verteilersystems bewerten. Darüber hinaus ist eine Bewertung möglicher Varianten der erforderlichen Kostenverbindung Gegenstand einer Untersuchung der Verbindung des Übertragungssystems oder des Verteilersystems mit einem anderen Verteilersystem.
(4) Der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber kann die Verarbeitung einer Untersuchung der Konnektivität innerhalb von 30 Tagen nach der Verbindungsanforderung beantragen. Gleichzeitig muss sie den erforderlichen Umfang der Konnektivitätsstudie festlegen.
(5) Erfordert der Antragsteller den ÜNB oder den Verteilernetzbetreiber, spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags auf Verarbeitung Unterlagen für die Bearbeitung der Addendumstudie vorzulegen, so übermittelt der ÜNB oder der Verteilernetzbetreiber dem Antragsteller die erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung der Anhangsstudie innerhalb von 15 Tagen nach Antrag. Ersucht der Antragsteller den Fernleitungsnetzbetreiber oder den Fernleitungsnetzbetreiber nicht, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Bearbeitungsantrags Unterlagen für die Bearbeitung der Zusatzstudie vorzulegen, so berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber den Anschlussantrag nicht.
(6) Erfordert der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber die Bearbeitung der Anwendbarkeitsstudie nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist oder gibt dem Antragsteller nicht die erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung der Anwendbarkeitsstudie an, so gilt es als nicht, die Bearbeitung der Anwendbarkeitsstudie zu verlangen.
(7) Der Antragsteller für den Anschluss an das Verteilersystem legt dem Verteilernetzbetreiber innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum, an dem der Verteilernetzbetreiber dem Antragsteller die für die Bearbeitung der Studie erforderliche Dokumentation übermittelt hat, eine Untersuchung der Konnektivität vor. Ersucht ein Antragsteller eine Verbindung zu einem Übertragungssystem, übermittelt der Antragsteller dem Übertragungsnetzbetreiber innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Übertragungsnetzbetreiber dem Antragsteller die für die Bearbeitung der Studie erforderlichen Unterlagen übermittelt hat, eine Untersuchung der Konnektivität, sofern nicht anders vereinbart zwischen dem Antragsteller und dem Übertragungsnetzbetreiber.
(8) In Ermangelung einer Anhangsstudie in dem vom Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber definierten Umfang kann der Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber seine Fertigstellung oder Erweiterung verlangen. Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber kann die Ergänzung oder Erweiterung der Anwendbarkeitsstudie spätestens 30 Tage nach der Übermittlung der Anwendbarkeitsstudie anfordern.
(9) Erfordert der ÜNB die Ergänzung oder Erweiterung der Eignungsstudie, so übermittelt der Antragsteller die zusätzliche oder erweiterte Eignungsstudie innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags durch den ÜNB, sofern nicht anders bewertet. Absatz 7 gilt sinngemäß für die Verarbeitung und Übertragung einer neuen Untersuchung der Konnektivität.
(10) Erfordert der Verteilernetzbetreiber die Ergänzung oder Erweiterung der Eignungsstudie, so übermittelt der Antragsteller die zusätzliche oder erweiterte Eignungsstudie innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags durch den Verteilernetzbetreiber. Absatz 7 gilt sinngemäß für die Verarbeitung und Übertragung einer neuen Untersuchung der Konnektivität.
Beurteilung des Antrags auf Anschluss eines Übertragungs- oder Verteilersystems
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber bewertet den Antrag auf Anschluss der Anlage hinsichtlich
a) Ort und Art der erforderlichen Verbindung;
b) die Größe der erforderlichen reservierten Leistung oder Leistung und der zeitliche Verlauf der Last;
c) Zuverlässigkeit der Stromversorgung;
d) die Art der Reaktivität der Ausrüstung des Anmelders auf dem Übertragungs- oder Vertriebssystem;
e) geplante Entwicklung des Systems;
f) die Reihenfolge der eingereichten Anträge und
(g) die damit verbundenen Stromgrenzen an das vom ÜNB festgelegte Stromsystem.
(2) Der ÜNB oder der Verteilernetzbetreiber ersuchen den Antragsteller spätestens 15 Tage nach Eingang des Antrags, die übermittelten Daten in dem erforderlichen Umfang zu ergänzen und eine angemessene Frist festzulegen. Gleichzeitig weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antrag nicht geprüft wird, ob die beantragten Daten nicht ausgefüllt werden.
(3) Wurde der Antragsteller aufgefordert, die gemäß Absatz 2 übermittelten Daten zu ergänzen und hat der Antragsteller dies nicht getan, so bewertet der ÜNB- oder Vertriebsnetzbetreiber den Antrag nicht. Sie übermittelt dies dem Antragsteller unverzüglich.
(4) Sind die im Energiegesetz genannten Gründe, für die der Übertragungsnetz- oder Verteilernetzbetreiber nicht angeschlossen werden kann (3), nicht vorgesehen, so legt der Verteilernetzbetreiber dem Anmelder innerhalb von 30 Tagen oder bei einer Anlage, die mit einem Spannungspegel von hoher oder sehr hoher Spannung innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung eines vollständigen Verbindungsantrags oder ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Studie der Anwendbarkeit, eines Entwurfs eines Verbindungsvertrags oder eines Entwurfs eines zukünftigen Verbindungsvertrags verbunden ist. Bei einer Anlage, die mit einem Übertragungssystem verbunden ist, beträgt die Frist für die Einreichung eines Entwurfs einer Verbindungsvereinbarung oder eines Vertrags 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags auf Anschluss oder des Datums der Übermittlung der Studie an die Verbindung, wenn die Studie beantragt wurde, zu verarbeiten. Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber hat im Entwurf eines Vertrags-Zukunfts- oder Verbindungsvertrags eine Frist für die Annahme des Entwurfsvertrags von 30 Tagen festzulegen, wenn die Verbindung des Geräts mit dem Niederspannungsspannungsspannungs-Spannungspegel oder 60 Tage, wenn die Verbindung mit dem Hochspannungs-Spannungs-Spannungspegel betroffen ist.
(5) Kann die Installation des Anmelders aus Gründen, die durch das Energiegesetz (3) festgelegt sind, nicht verbunden werden, so unterrichtet der Betreiber des Übertragungsnetzes oder des Verteilernetzes den Anmelder innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrags auf Anschluss oder ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Anwendbarkeitsstudie schriftlich, wenn die Bearbeitung der Anwendbarkeitsstudie beantragt wurde. Gleichzeitig hat der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber die besonderen Gründe anzugeben, aus denen die Anlage des Anmelders nicht verbunden werden kann. Kann die Installation des Anmelders jedoch unter anderen Bedingungen und aus dem Inhalt des Antrags oder aus den Umständen, unter denen der Antrag gestellt wurde, verbunden werden, so kann davon ausgegangen werden, dass der Anmelder sich für diesen Zusammenhang interessiert, so teilt der ÜNB oder der Vertriebsnetzbetreiber dem Anmelder diese Tatsache schriftlich mit, einschließlich der Gründe, aus denen die Anlage nicht unter den erforderlichen Bedingungen verbunden werden kann, und legt dem Antragsteller einen Vertragsentwurf gemäß Absatz 4 vor.
(6) Der künftige Verbindungsvertrag wird in der Regel geschlossen, wenn die Verbindung der Ausrüstung des Anmelders bautechnische Maßnahmen im Übertragungssystem oder Verteilersystem erfordert, deren Umsetzung eine Entscheidung über den Standort der Bau- oder Gebietsgenehmigung nach dem Baurecht erfordert.
(7) Sind für die Bewertung des Verbindungsantrags oder eines 110 kV-Netzes Messungen erforderlich, so wird der in Absatz 4 oder 5 genannte Zeitraum um höchstens 30 Tage verlängert. Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet den Antragsteller über die Notwendigkeit, den Betrieb des Netzes zu messen oder zu überprüfen und die Fristverlängerung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Verbindungsantrags zu verlängern.
(8) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber schlägt die Verbindung der Anlage so vor, dass die technische Durchführung der Verbindung der Anlage auf der geplanten Entwicklung des Systems beruht, wobei das Interesse des Anmelders an der Minimierung der Kosten für die Verbindung des Fernleitungs- oder Verteilernetzes zu berücksichtigen ist.
(9) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber behält die angeforderte Leistung oder Leistung ab der Vorlage des Vertragsentwurfs gemäß Absatz 4 vor.
(10) Nimmt der Anmelder innerhalb von 30 Tagen für den Anschluss an einen Niederspannungsspannungsspannungs-Spannungspegel oder innerhalb von 60 Tagen für den Anschluss an einen Hochspannungs-Spannungspegel und höher keinen Entwurfsvertrag an, so wird die Leistungsreservierung oder Leistungsreservierung eingestellt.
Kurzfristige Verbindung zum Verteilersystem
(1) Kurzfristige Verbindung bedeutet die Verbindung einer provisorischen Anlage nach dem tschechischen technischen Standard (4) mit einem Festzeitverteilungssystem.
(2) Bei kurzfristiger Verbindung stellt der Antragsteller für jeden Probenahme- oder Transferpunkt einen Antrag auf kurzfristige Verbindung zum Verteilersystem getrennt vor. Die Einzelheiten des Antrags des Antragstellers auf kurzfristige Verbindung sind in Anhang 5 dieses Erlasses aufgeführt.
(3) Die Absätze 4 bis 5 und 7 gelten sinngemäß für kurzfristige Verbindungen. Vorzugsweise ist der Ort der Verbindung so zu bestimmen, dass die Kosten des angeschlossenen Verteilernetzbetreibers vermieden werden.
(4) Verursacht der Verteilernetzbetreiber die Kosten für die kurzfristige Verbindung der Ausrüstung des Antragstellers, so zahlt der Antragsteller für die kurzfristige Verbindung mit dem Verteilersystem die Kosten, die mit der Verbindung verbunden sind, einschließlich der Kosten für die vollständige Einstellung der Verbindungsstelle am Ende der Entnahme. Der Anteil der beihilfefähigen Kosten gemäß Absatz 10a wird nicht zurückerstattet.
(5) Bei Beendigung des Verbindungsvertrages wird die Vorbehalte der Macht eingestellt; Absatz 7 (7) bis (9) gilt nicht.
(6) Ist aufgrund der kurzfristigen Verbindung zum Verteilsystem eine Erhöhung der reservierten Leistung an den Übertragungsstellen zwischen dem Verteilsystem, an dem die kurzfristige Verbindung stattgefunden hat, und einem anderen Verteilsystem erforderlich, so ist das Verfahren nach Absatz 4 zu verfolgen.
Verbindung der Ausrüstung des Anmelders mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem
(1) Die Verbindung der Ausrüstung des Anmelders mit dem Übertragungs- oder Verteilersystem erfolgt im Rahmen des Verbindungsvertrags.
(2) Ein Vertrag zur Verbindung eines Anmelders kann mehrere Probenahme- oder Transferstellen umfassen, sofern jeder von ihnen im Vertrag gesondert angegeben ist.
(3) Der Antragsteller zahlt einen Vorschuss für den Anteil der in Anhang 6 dieser Verordnung genannten erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 50 % des Wertes des Anteils der erstattungsfähigen Kosten, jedoch nicht mehr als 50 000 000 CZK. Der Antragsteller zahlt innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss des Verbindungsvertrags oder des künftigen Verbindungsvertrags einen Vorschuss für den Anteil der beihilfefähigen Kosten.
(4) Versäumt der Antragsteller einen Vorschuss auf den Anteil der in Absatz 3 genannten förderfähigen Kosten oder innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist, die der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber aus diesem Grund vorsehen, so wird der Verbindungsvertrag oder zukünftiger Vertrag über den Anschluss, die Reservierung der Leistung oder die Vorbehalt der Leistung durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses beendet.
(5) Erfordert die Verbindung der Geräte des Anmelders nicht die Durchführung bautechnischer Maßnahmen im Übertragungs- oder Verteilersystem, so vereinbaren der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber und der Anmelder das Datum des Anschlusses des Solarkraftwerks so, dass das Kraftwerk spätestens 180 Tage nach Abschluss des Anschlussvertrags im Falle eines Solarkraftwerks mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrags geschlossen wird.
(6) Zeigt der Anmelder innerhalb der in Absatz 5 genannten Fristen, dass trotz aller unternommenen Anstrengungen innerhalb der vereinbarten Frist aus Gründen, die unabhängig von seinem Willen entstehen oder existieren, keine Verlängerung der Verbindungszeit stattgefunden hat, so teilt der ÜNB oder der Verteilernetzbetreiber dem Anmelder eine Verlängerung der Verbindungszeit der erforderlichen Zeit zu.
(7) Wird vor dem Messgerät eine Wertminderung des Hauptstromschalters auf einen Wert vereinbart, der niedriger ist als der der reservierten Leistungseingabe des Gerätes des Clients für mehr als 24 Monate, so wird der Wert der reservierten Leistungseingabe auf diesen Wert reduziert.
(8) Wird für 60 Monate ab dem Datum der letzten Änderung der reservierten Leistung keine gebuchte Kapazität von mindestens 90% der reservierten Leistung ausgehandelt, so wird der Wert der reservierten Leistung auf den Wert reduziert, der durch die höchste vereinbarte Größe der reservierten Kapazität innerhalb von 60 Monaten nach der letzten Änderung der reservierten Leistung gegeben ist.
(9) Bei Beendigung des Stromübertragungs- oder -verteilungsvertrags hält die Stromreserve für die bestehende Verbindungsstelle 60 Monate ab Vertragsabschluss. Ist der Stromübertragungs- oder -Verteilungsvertrag nicht innerhalb von 60 Monaten nach dem im Verbindungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt abgeschlossen, so wird die Reserve der Leistung für die Probenahmestelle oder die Verbindungsstelle eingestellt.
Kosten für die Verbindung des Übertragungs- oder Verteilersystems und die Bereitstellung der erforderlichen Leistung oder Leistung
(1) Bezahlt der Anmelder nach dieser Bestellung die mit der Verbindung verbundenen Kosten und die vollständige Bereitstellung der erforderlichen Leistung oder Leistung, so können nur die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Kosten in die vom Anmelder getragenen Kosten einbezogen werden.
(2) Die mit der Verbindung verbundenen Kosten und die Bereitstellung der erforderlichen Leistung oder Leistung umfassen die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau oder der Änderung des Übertragungssystems oder des Verteilersystems entstehenden zwingend erforderlichen, legitimen Kosten, die durch den Antrag des Anmelders auf den Standort und die Art und Weise, in der seine Ausrüstung verbunden ist, ausgelöst wurden. Der Erwerb, der Bau oder die Änderung eines Übertragungssystems oder eines Verteilersystems ist soweit erforderlich, angemessen für den Wert der von der Anmelderin geforderten Leistung oder Leistung sowie für die Lage und Verbindung seiner Ausrüstung vorzusehen.
(3) Die Kosten für den Erwerb von Projektdokumenten, geodätischen Orientierungen, Materialbelastungen und sonstigen unmittelbar damit verbundenen Investitionskosten und -kosten für den Bau, die Änderung oder den Erwerb eines Übertragungssystems oder Verteilersystems sind in die Kosten für die Verbindung und die Bereitstellung der erforderlichen Inputs oder Leistung einzubeziehen.
(4) Die mit der Verbindung verbundenen Kosten und die Bereitstellung der angeforderten Leistung dürfen keine Kosten im Zusammenhang mit der Akquisition, dem Bau oder der Änderung des Übertragungssystems oder des Verteilersystems umfassen, die in ihrem Umfang die erforderliche Leistungsaufnahme oder Leistung des Anmelders und den Standort und die Verbindung seiner Ausrüstung übersteigen.
(5) Der Aufbau und die Modifizierung des Übertragungssystems ist vom Verbindungspunkt der Anlage des Anmelders zum nächsten Punkt im Übertragungssystem definiert, wenn die erforderliche reservierte Leistung oder Leistung nach der erforderlichen Anpassung im System zur Verfügung steht oder wäre.
(6) Der Aufbau und die Modifizierung des Verteilungssystems wird vom Verbindungspunkt des Gerätes des Anmelders zum nächsten Punkt des Verteilungssystems auf dem gleichen Spannungsniveau definiert, wenn die benötigte reservierte Leistung oder Leistung nach den erforderlichen Anpassungen im System zur Verfügung steht.
Anteil der beihilfefähigen Kosten durch den Antragsteller für den Anschluss an das Übertragungssystem oder das Verteilersystem
(1) Der Anteil der beihilfefähigen Kosten des Antragstellers wird als Produkt des in Anhang 6 dieser Verordnung genannten spezifischen Anteils und des Antragstellers der beantragten reservierten Leistung oder Leistung berechnet.
(2) Bei Anschluss einer Stromerzeugungseinrichtung an ein Übertragungs- oder Verteilersystem wird die Versorgungsleitung vom Anmelder vollständig an die Verbindungsstelle erstattet.
(3) Sind die Macht und die Macht eines Antragstellers gleichzeitig an einem Verbindungspunkt reserviert, so wird der Anteil der beihilfefähigen Kosten für die Reserveleistung und die Reserveleistung gesondert bestimmt. Der Antragsteller zahlt einen höheren Anteil der beiden vereinbarten Kosten.
Rückschaltung von Übertragungs- oder Verteilersystemen
Befestigt der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber eine Forderungsanlage des Kunden, an die die Stromversorgung aufgrund der nicht autorisierten Erfassung, Übertragung oder Verteilung von Strom eingeschränkt oder unterbrochen wurde, so zahlt der Kunde einen Teil der beihilfefähigen Kosten von
a) CZK 1.500 bei Verbindung mit Niederspannungsspannung,
b) CZK 3.500 wenn an Hochspannungsspannung oder höher angeschlossen.
Besondere Anforderungen des Anmelders für den Anschluss an das Übertragungs- oder Verteilersystem
(1) Erfordert der Anmelder eine Verbindung über die Standardverbindung der Anlage oder verlangt eine bestimmte Art des Aufbaus oder der technischen Verbindung des Übertragungssystems oder des Verteilersystems, so trägt der Anmelder die bei der Durchführung der Superstandard-Verbindung oder der spezifischen Konstruktion oder technischen Gestaltung der Verbindung in vollem Umfang entstehenden Kosten.
(2) Niederspannungsreserveleistung kann nur dann innerhalb eines oder mehrerer benachbarter Immobilien übertragen werden, wenn dies technisch möglich ist und die Ausführung der reservierten Stromübertragung keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Erfassung, Konstruktion oder Modifikation des Verteilersystems mit sich bringt. Ebenso ist die Übertragung der reservierten Leistung bei hohen oder sehr hohen Spannungspegeln innerhalb eines einzigen Knotenbereichs des betreffenden Spannungspegels durchzuführen.
(3) Erfordert ein Antragsteller die zu verbindende Anlage auf einem anderen Spannungspegel als dem, an den die Anlage angeschlossen ist, und die ersuchte Verbindungsänderung ist nicht durch eine Änderung der technischen Bedingungen der Verbindung erforderlich, so trägt der Antragsteller die Kosten der beihilfefähigen Kosten, die mit der vollständigen Änderung verbunden sind. In diesem Fall wird ein Anteil der erstattungsfähigen Kosten gemäß Abschnitt 10 nicht bis zum Betrag der ursprünglichen reservierten Leistung oder Leistung erstattet. Absatz 7 Absätze 7 bis 9 gilt nicht.
Elektrischer Anschluss für die Stromversorgung
(1) Die Länge der elektrischen Verbindung ist die Länge der kürzesten Bauweise und technisch machbar Weg der Verbindung in den Grundplan zwischen dem Ausgangspunkt von der Verteileranlage und der Haupthaussicherung oder Haupthauskabelbox projiziert.
(2) Ein vertikaler Teil der elektrischen Verbindung darf nicht gezählt werden.
(3) Um zu beurteilen, ob sich eine elektrische Verbindung nach dem Baugesetz (5) in oder außerhalb des Baugebiets befindet, ist der Standort der angeschlossenen Immobilie von entscheidender Bedeutung.
Bedingungen für die Stromversorgung bei Ausfall der Probenahme- und Messeinrichtungen und bei Verweigerung des Zugangs zu den Messeinrichtungen
(2) Wird der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber aufgrund eines Ausfalls in der Bedarfsanlage oder eines Ausfalls, der durch den Endkunden auf dem Messgerät verursacht wird, das Übertragungs- oder Verteilersystem auf der Grundlage einer Mitteilung des Endkunden über die Entfernung oder Verteilung von Strom auf der Bedarfsanlage innerhalb einer durch die spezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Frist wiederherstellen (7). Die Kosten für die Wiederherstellung der Stromübertragung oder -verteilung werden vom Endkunden getragen.
Übergangsbestimmungen
Erfordert der Antragsteller auf der Grundlage einer Stellungnahme des nach geltendem Recht erteilten Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreibers eine Verbindungsvereinbarung, so bewertet der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber die innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags erteilte Stellungnahme vor Abschluss des Verbindungsvertrags neu, so dass er diesem Erlass entspricht. Bei der Ermittlung des Anteils des Antragstellers an den Kosten, die mit der Verbindung verbunden sind, und der Bereitstellung der erforderlichen Leistung oder Leistung wird nach den Rechtsvorschriften für den Antragsteller günstiger behandelt. Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber legt dem Antragsteller gleichzeitig einen Entwurf einer Verbindungsvereinbarung vor, wie die Stellungnahme überprüft wurde. Die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der Stellungnahme nach den geltenden Rechtsvorschriften wird um den Zeitraum verlängert, in dem die Stellungnahme gemäß dem vorhergehenden Satz neu bewertet wurde.
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Dekret Nr. 297 / 2001 Slg., zur Festlegung der Bedingungen für den Anschluss und die Lieferung von Strom an geschützte Kunden.
2. Dekret Nr. 18 / 2002 Coll., über die Bedingungen für die Verbindung und den Transport von Strom im Stromsystem.
3. Dekret Nr. 300 / 2003 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 18 / 2002 Coll., über die Bedingungen für den Anschluss und den Transport von Strom im Stromsystem.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Fiøt v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 51 / 2006 Coll.
Formulare Antrag auf Anschluss des Kraftwerks an das Übertragungssystem oder Verteilersystem
1. Unternehmen (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
2. Angaben zur Registrierung im Handelsregister (gefertigt durch den Anmelder - im Handelsregister eingetragener Unternehmer).
3. Name oder Nachname (vervollständigt durch den Antragsteller nicht im Handelsregister eingetragen).
4. Geburtsdatum (erreicht vom Antragsteller - natürliche Person).
5. Ort aufgeschlüsselt: Staat, Landkreis, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer (vollständig vom Antragsteller - juristische Person).
Geschäftsort: Staat, Bezirk, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer (gefertigt durch den Antragsteller - natürliche Person Unternehmen).
6. Name und Nachname der Person, die die gesetzliche Behörde ist, oder aller Personen, die Mitglied der gesetzlichen Behörde sind (vollständig vom Antragsteller - juristische Person).
7. Adresse des Aufenthaltsortes nach unten: Staat, Region, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer (vollständig vom Antragsteller - natürliche Person nicht beschäftigt).
8. Verbindung - Telefon, E-Mail.
9. Adresse für die Lieferung.
10. Informationen über das Datenfeld, wenn es eingerichtet wurde.
11. Identifikationsnummer, falls zugeordnet.
12. Steueridentifikationsnummer, falls zugeordnet.
1. Der Standort des Elektrizitätswerks - Region, Gemeinde, Kadastralgebiet, Teilungsnummern des Grundstücks, auf dem sich das Elektrizitätswerk befindet, beschreibende Nummer und gegebenenfalls Registriernummer.
2. Art der Elektrizitätsanlage.
3. Der Charakter der Stromerzeugung.
4. Erforderliches Datum der Verbindung.
5. Grunddaten zur Stromerzeugung:
5.1. Einbindung des Kraftwerks in das Übertragungssystem oder Verteilersystem (Spannungsniveau, geschätzter Anschlussort, einpoliges System, territoriale Varianten einzelner Verbindungen),
5.2. Beschreibung des Kraftwerks [Gesamte installierte Leistung des Kraftwerks, verfügbare Leistung des Kraftwerks, Leistung einzelner Blöcke, elektrisches Diagramm von Blöcken, Typ von Block (Kohle, Gas, Wasser, andere), Art der Quelle (Spitze, Basis), erzeugte Energie pro Jahr, Nennleistungsfaktor, geschätzte Blocksicherheit],
5.3. Beschreibung des Blocktransformators (Typ, installierte Leistung, Nennspannung, Kurzspannung, Wicklungsanschluss, Umwandlung, Reichweite der Windungen, Kurzverlust und Leerverlust, Kurzschlusswiderstand usw.),
5.4. eine Beschreibung des Generators (Typ, installierte Leistung sowohl sichtbar als auch aktiv, Nennspannung, Anschluss, Typ des Treibers, Schalters, dynamische Konstanten wie Ersatzreaktanzen, Zeitkonstanten, Trägheitskonstanten),
5.5. eine Beschreibung des tatsächlichen Verbrauchs (gesamt installierter Leistungseingang, Nennspannung, Leistungsfaktor, Strom).
6. Erforderliche Zuverlässigkeit der Leistung.
Der Antragsteller erklärt und bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Richtigkeit aller oben genannten Daten.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 51 / 2006 Coll.
Anwendungen für Anschlussgeräteverteilungssysteme K Übertragungssystem oder Verteilersystem
1. Unternehmen (vollständig vom Antragsteller - Unternehmer im Handelsregister eingetragen).
2. Angaben zur Registrierung im Handelsregister (gefertigt durch den Anmelder - im Handelsregister eingetragener Unternehmer).
3. Name oder Nachname (vervollständigt durch den Antragsteller nicht im Handelsregister eingetragen).
4. Aufgegliederte Lage: Staat, Landkreis, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer oder Registrierungsnummer (vollständig vom Antragsteller - juristische Person).
Geschäftsort: Staat, Bezirk, Gemeinde mit Postleitzahl, Straße und beschreibende Nummer, oder Registrierungsnummer (gefertigt durch den Antragsteller - natürliche Person Unternehmen).
5. Name und Nachname der Person, die die gesetzliche Behörde ist, oder aller Personen, die Mitglied der gesetzlichen Behörde sind (von der Anmelderin abgeschlossen - juristische Person).
6. Verbindung - Telefon, E-Mail.
7. Adresse für die Lieferung.
8. Informationen über das Datenfeld, wenn es eingerichtet wurde.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 51 / 2006 Coll., über die Bedingungen der Verbindung zum Elektrizitätssystem |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 28.02.2006 |
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| In Kraft seit | 01.03.2006 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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