Regierungsverordnung Nr. 51 / 2000 Coll.

Verordnung der Regierung über Maßnahmen und staatliche Beteiligung an der Schaffung von Bedingungen für die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Zucker- und Zuckererzeugung und zur Stabilisierung des Zuckermarktes

Gültig Verordnung In Kraft seit 14.03.2000
Textfassungen: 14.03.2000
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 21. Februar 2000
zur Festlegung von Maßnahmen und des Anteils des Staates an den Bedingungen für die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Zucker- und Zuckererzeugung und zur Stabilisierung des Zuckermarktes
Die Regierung bestellt die Umsetzung von § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg. über Landwirtschaft:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Beteiligung des Staates an der Schaffung von Bedingungen für die Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Zucker- und Zuckererzeugung und die Stabilisierung des Zuckermarktes in der Tschechischen Republik.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung:
a) das Wirtschaftsjahr des am 1. August 2000 beginnenden und am 30. September 2001 endenden Zeitraums;
b) im Wirtschaftsjahr in der Tschechischen Republik erzeugte Zuckerrüben;
c) Zuckerrohr oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose und andere Zucker, 1)
d) Inlandskontingent Gesamtvolumen von 380 000 Tonnen Zucker, der aus Zuckerrüben in der Tschechischen Republik zum Zwecke der Zirkulation in der Tschechischen Republik hergestellt wird,
e) eine Ausfuhrquote von 95 000 Tonnen Zucker aus Zuckerrüben für die Ausfuhr im Wirtschaftsjahr;
f) der strategische Zuckerproduzent des Zuckerproduzenten, der in den letzten 5 Jahren durchschnittlich mindestens 10 000 Tonnen Zucker pro Jahr in Produktionsanlagen in der Tschechischen Republik produziert und vermarktet hat,
g) durch ein individuelles Kontingent der Zuckermengen aus Zuckerrüben in der Tschechischen Republik für das Wirtschaftsjahr, das von jedem der strategischen Zuckererzeuger in Anhang 1 Nummer 1 dieser Verordnung bestimmt wird, unter Berücksichtigung ihres Anteils an der Gesamtproduktion, der Zuckerausfuhr und des in der Tschechischen Republik in den letzten 5 Jahren in Verkehr gebrachten Zuckervolumens; die Einzelquote besteht aus zwei Teilen und besteht aus einem Anteil an der Inlandsquote und einem Anteil an der Ausfuhrquote;
(h) eine spezifische, für das Wirtschaftsjahr für nicht-strategische Zuckererzeuger zum Zwecke der Zuckerumsetzung für das Weinjahr in der Tschechischen Republik für das Wirtschaftsjahr festgesetzte individuelle Quote, die aus zwei Teilen besteht und aus einem Anteil der inländischen Quote und einem Anteil der Ausfuhrquote besteht.
Spezifisches individuelles Kontingent und Finanzreserve
§ 3
Spezifische Einzelquote
(1) Ein Zuckerhersteller, der kein strategischer Zuckerproduzent ist, kann spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Landwirtschaftsministerium (nachstehend „das Ministerium“) auffordern, das Volumen der spezifischen Einzelquote (nachstehend „der Antrag“ genannt) zu bestimmen; ein spezifisches Einzelkontingent darf nicht mehr als die in Anhang Nr. 1 Nummer 2 dieser Verordnung genannte Menge festgesetzt werden.
(2) Der Antrag enthält die Angaben in Anhang Nr. 2 und eine Ehrenerklärung, deren Muster in Anhang Nr. 3 dieser Verordnung aufgeführt ist.
(3) Dem Antrag sind ferner Nachweise beizufügen, die die in der Tschechischen Republik erzeugte und vermarktete Zuckermenge und die in den vorangegangenen 5 Kalenderjahren erzeugte und ausgeführte Zuckermenge bescheinigten.
(4) Anträge von Antragstellern, deren Zuckererzeugung in den vorausgegangenen 5 Kalenderjahren kein Volumen von mindestens 1 000 Tonnen pro Kalenderjahr erreicht hat oder Anträge mit Daten, die Zweifel aufkommen, die nicht entfernt werden konnten, sind nicht zu berücksichtigen.
(5) Die besondere Einzelquote wird vom Ministerium so festgesetzt, dass die Summe der spezifischen Einzelquoten die Gesamtmenge des Zuckers gemäß Anhang 1 Nummer 2 dieser Verordnung nicht übersteigt.
(6) Das Ministerium legt den Inhaber der spezifischen Einzelquote das Zuckervolumen fest, so dass der inländische Teil der spezifischen Einzelquote das Gesamtvolumen von 19 000 Tonnen Zucker nicht überschreitet und der Ausfuhrteil der spezifischen Einzelquote das Gesamtvolumen von 4 750 Tonnen Zucker nicht überschreitet.
(7) Absatz 4 gilt sinngemäß.
§ 4
Finanzreserve des Inhabers einer individuellen Quote
(1) Der Inhaber einer individuellen Quote wird eine Finanzreserve von 1,950 CZK je Tonne Zucker erzeugen und im Wirtschaftsjahr zur Unterstützung der Zuckerausfuhren im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Ausfuhrquote verwenden.
(2) Zuckerausfuhren in die Slowakische Republik gelten nicht als Ausfuhren nach Absatz 1.
§ 5
Mindest- und Höchstpreis
Der Mindestpreis für Zucker, der Mindestpreis für Zucker und der Höchstpreis für Zucker werden auf Vorschlag des Finanzministeriums im Price Journal2 spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung festgesetzt und für das Wirtschaftsjahr angemeldet.
Maßnahmen zur Gewährleistung der Zucker- und Zuckererzeugung und zur Stabilisierung des Zuckermarktes
§ 6
(1) Der Staat trägt dazu bei, die Produktion von Zucker und Zucker zu gewährleisten und den Zuckermarkt durch Maßnahmen zu stabilisieren, die er in Verbindung mit Zuckererzeugern und Zuckererzeugern, insbesondere durch Marktforschung, durch die Schaffung von Exportmöglichkeiten für Inlandszuckererzeuger, durch kompetente Beratung von Zuckererzeugern, strategischen Zuckererzeugern und anderen Zuckererzeugern im Falle von Naturkatastrophen oder Unfällen, oder durch Unterstützung des Kaufs fester Mindestzuckermengen (Abschnitt 8).
(2) Der Anteil des Staates an den Maßnahmen zur Gewährleistung der Zucker- und Zuckererzeugung sowie der Stabilisierung des Zuckermarktes gemäß Absatz 1 unterliegt der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Produktionsverfahren, der Maßnahmen und Bedingungen, die von den Zuckererzeugern und Zuckererzeugern festgelegt werden.
§ 7
Bereitstellung von Gutachten, Forschung auf dem Zuckermarkt und Erkennung von Exportoptionen
(1) Das Ministerium gibt fachkundige Ratschläge und Informationen über die Zucker- und Zuckererzeugung, und die Informationen, die erforderlich sind, um die Stabilisierung des Zuckermarktes im Wirtschaftsjahr für Zuckererzeuger und Zuckererzeuger in Zusammenarbeit mit anderen Regierungsbehörden zu gewährleisten, führt eine Erhebung über den Zuckermarkt durch und veröffentlicht es im Landwirtschaftsb Bulletin.
(2) Das Ministerium überwacht und bewertet in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten die Exportmöglichkeiten der inländischen Zuckerproduzenten und veröffentlicht diese Ergebnisse monatlich im Ministerium für Landwirtschaft.
§ 8
Unterstützung bei der Gewährleistung des Zuckerkaufs
(1) Das Ministerium wird in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der materiellen Reserven des Staates für das Wirtschaftsjahr Hilfe leisten, um den Erwerb von Zucker, der in der Tschechischen Republik erzeugt wird, bis zu 10% der betreffenden Quote durch strategische Zuckererzeuger und die Zuckererzeuger zu gewährleisten, die eine bestimmte individuelle Quote erhalten haben. Voraussetzung dafür ist, dass diese Erzeuger nicht in der Lage sind, das Inverkehrbringen des erzeugten, kontingentierten Zuckervolumens in der Tschechischen Republik zu gewährleisten oder die Ausfuhr von Zucker, der in der Tschechischen Republik im Rahmen der betreffenden Quote erzeugt wird, insbesondere im Falle unvorhergesehener und unwiederbringlicher Hemmnisse zu gewährleisten.
(2) Der Kauf durch das Ministerium des vereinbarten Zuckervolumens erfolgt zu einem Mindestpreis.
Schlussbestimmungen
§ 9
Bereitstellung von Informationen
Inhaber von Einzelquoten und besonderen Einzelquoten übermitteln dem Ministerium Daten über die Erzeugung, die Bestände, den Verkauf und die Ausfuhr von Zucker bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats für jeden Kalendermonat.
§ 10
Quotenüberschreitung
In der Tschechischen Republik oder in Ländern, in denen die Einfuhr von Zucker aus der Tschechischen Republik nicht gestattet ist oder durch einen internationalen Vertrag, der die Tschechische Republik bindet, beschränkt ist, dürfen Zucker, der über ein individuelles Kontingent oder besonderes individuelles Kontingent hinausgeht, nicht vermarktet werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die Ausfuhr von überschüssigem Zucker aus der Tschechischen Republik in andere Länder.
§ 11
Der Staat gilt nicht für Zuckererzeuger oder Zuckererzeuger, die die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllen, um die Erzeugung von Zucker und Zucker zu gewährleisten und den Zuckermarkt zu stabilisieren (Abschnitte 6 bis 8).
§ 12
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Zeman v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Regierungsdekrets Nr. 51 / 2000 Coll.
1. Einzelquoten für strategische Zuckererzeuger im Wirtschaftsjahr
Strategičtí výrobci cukru
Název dle zápisu v obchodním rejstříku
Sídlo Podíl na tuzemské kvótě cukru v tunách Podíl na vývozní kvótě cukru v tunách
Cukrovar a rafinerie cukru Dobrovice TTD a.s. Palackého 1, 294 41 Dobrovice 80 828 20 207
Pražská cukerní společnost TTD, a.s. Palackého 1, 294 41 Dobrovice 47 038 11 760
Cukrovar České Meziříčí, a.s. ul. Osvobození, 517 71 České Meziříčí, okres Rychnov nad Kněžnou 27 002 6 751
CUKRSPOL PRAHA-MODŘANY, a.s. V tůních 8, 120 00 Praha 2 64 655 16 164
Hanácké cukrovary, a.s. Masarykova tř., 798 27 Němčíce nad Hanou 26 606 6 651
Cukrovar Kojetín, a.s. 752 01 Kojetín 20 758 5 189
Cukrovar Hrušovany nad Jevišovkou, a.s. Cukrovarská ul. 657, 671 61 Hrušovany nad Jevišovkou, 76 207 19 052
Cukrovar Vrbátky a.s. 798 13 Vrbátky č. p. 65, okres Prostějov 17 906 4 476
2. Die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Zuckermenge für spezifische Einzelquoten................... 23 750 t.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 51/2000
Antrag auf ein bestimmtes individuelles Kontingent

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Regierungsdekrets Nr. 51 / 2000 Coll.
Muster der Ehrenerklärung bei der Antragstellung auf eine bestimmte individuelle Quote

1) Rubrik 1701 des Anhangs der Regierungsverordnung Nr. 318 / 1999 Slg., zur Festlegung des Zollsatzes und zur Festsetzung der Einfuhrzollsätze für Waren mit Ursprung in Entwicklungs- und am wenigsten entwickelten Ländern und der Bedingungen für ihre Anwendung (Tarifsatz).
2) Artikel 5 des Gesetzes Nr. 526 / 1990 Slg., zu Preisen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 51/2000 Slg. der Regierung zur Festlegung der Maßnahmen und des Anteils des Staates an der Schaffung der Bedingungen für die Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Zucker- und Zuckererzeugung und die Stabilisierung des Zuckermarktes
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.03.2000
In Kraft seit14.03.2000
In Kraft bis-
Status Gültig
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