Verordnung Nr. 51/1996

Dekret des tschechischen Bergbauamtes über die Bedingungen der Lagerung, des Besitzes und des Umgangs mit schwarzem Jagdpulver, staubfrei, Streichhölzer und Munition

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.03.1996
ANHANG
Ordnung
Tschechische Bergbauamt
vom 27. Februar 1996
bei Bedingungen für die Lagerung, den Besitz und die Handhabung von schwarzem Jagdpulver, staubfrei, Streichhölzer und Munition
Gemäß § 86 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 288/1995 Slg. über Waffen und Munition (Firearms Act) sieht die tschechische Bergbaubehörde vor:
§ 1
Gegenstand
Die Verordnung enthält Bedingungen für die Lagerung, den Besitz und die Handhabung von Schwarzjagdpulver ("Schwarzstaub"), Staub und Streichhölzer, Bedingungen für die Lagerung und Lagerung von Munition (1) sowie ihre größten zulässigen Mengen, die von Unternehmern (2) im Bereich der Waffen und Munition gespeichert und aufbewahrt werden.
§ 2
Grundkonzepte
Im Sinne dieses Erlasses:
(a) schwarzes Munitionspulver, das in Munition oder als Füller zum Brennen einer Waffe verwendet wird, die zur Verwendung von schwarzem Pulver bestimmt ist;
b) pulverfreie Munition, die in Munition verwendet wird, um aus einer Waffe gefeuert zu werden, die für die Verwendung pulverfrei ausgelegt ist;
c) ein Matchstick-Metall-Gehäuse, das einen als Zündmittel in der Munition für Handpistolen oder als Zündmittel für Sicherungen vorgesehenen Zünd- oder Inkendiärstoff enthält;
d) Stoffe der Klasse 1 aus festen oder flüssigen Sprengstoffen, die bei einer Explosion zu einer Schädigung von Gesundheit, Leben und Eigentum führen können;
e) Waren der Klasse 1, die einen oder mehrere Sprengstoffe enthalten;
f) den Einzelhandelsraum der Räumlichkeiten des Unternehmers für den Kundenservice;
(g) benachbarte Räumlichkeiten in den Räumlichkeiten des Unternehmers für den Besitz von Schwarzstaub, staubfreiem Pulver, Streichhölzern und Munition zum Verkauf in den Räumlichkeiten des Betriebs;
h) Lagerung von Schwarzpulver, staubfrei, Streichhölzern und Munition über die zulässige Höchstmenge, die durch diese Verordnung genehmigt wurde;
c) durch getrennte Lagerung von Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 in einem separaten Raum;
— gemeinsame Lagerung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 in einem Kompartiment;
(j) eine Massenexplosionsexplosion, die sich nach lokaler Initiierung fast sofort und praktisch auf die volle Menge des Sprengstoffs ausbreitet.
§ 3
Stoffe und Waren der Klasse 1, Unterklassen und Toleranzgruppen
(1) Im Sinne dieses Erlasses sind schwarzes Pulver, freier Staub, Streichhölzer und Munition als Stoffe und Waren der Klasse 1 einzustufen. Die Aufteilung der Stoffe und Gegenstände in Unterklassen und Gruppen der Toleranz ist in Anhang 1 angegeben, der Teil dieses Erlasses ist.
(2) Einstufungscodes und Identifikationsnummern werden den Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 durch Unterklassen und Toleranzgruppen zugeordnet. Beispiele für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 nach Klassifikationscode und Kennnummer sind in Anhang 2 aufgeführt, der Teil dieses Erlasses ist.
§ 4
Bedingungen für die Lagerung, Lagerung und Handhabung von Schwarzstaub, staubfrei, Streichhölzer und Munition
(1) Der Verkauf von schwarzem Pulver, staubfrei, Streichhölzern und Munition ist nur in dafür zugelassenen Räumlichkeiten im Rahmen einer Sonderregelung gestattet. 3)
(2) Die größten zulässigen Mengen von Stoffen und Gegenständen, die in Verkaufsräumen und benachbarten Räumlichkeiten in Wohn- und Nichtwohngebäuden gehalten werden, sind in Anhang 3 aufgeführt, der Teil dieses Erlasses ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind so zu halten, dass eine Explosion oder ein Feuer das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet.
(4) Stoffe und Waren der Klasse 1 werden verkauft und nur von
(a) in der Originalverpackung des Herstellers,
b) trocken und so, daß ihre Temperatur 40 °C nicht überschreitet;
(c) getrennt von brennbaren und leicht brennbaren Gegenständen.
(5) Bedingungen für den Besitz von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1:
a) Stoffe und Gegenstände der Toleranzgruppe "S" außerhalb der Spiele können zusammengehalten werden;
b) schwarzer Staub, freier Staub und Streichhölzer müssen bei Verstauung in einem Raum separat in separaten Schränken oder Schachteln gelagert werden.
(6) Es ist verboten, offene Brände, heiße Objekte und Raucher in Vertrieb und angrenzenden Bereichen zu verwenden. Diese Räume müssen mit Feuerlöschern und Brandschutzeinrichtungen gemäß den besonderen Vorschriften ausgestattet sein.4)
(7) Der Zugang zu den angrenzenden Räumlichkeiten ist nur den Mitarbeitern des Lagers und den Aufsichtsbehörden für einen Zeitraum streng erforderlich. 5)
(8) Die in Absatz 1 genannten Stoffe und Gegenstände sind in Verkäufen und benachbarten Räumlichkeiten gegen Missbrauch, Verlust und Diebstahl durch die Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere angemessener Gebäudeänderungen und technischer Sicherheiten nach besonderen Regeln, zu sichern. 6)
(9) Die Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen gelten für Schwarzpulver, Freistaub und Streichhölzer in Mengen, die die in Anhang 3 genannten Höchstmengen überschreiten, die Teil dieses Erlasses sind.
§ 5
(1) Inhaber einer Gruppe B oder C8-Feuerwaffenlizenz sind berechtigt, 8) für ihre eigene Nutzung nur Sport- oder Jagdnabe 9) mit Zentralfeuer zu übernehmen.
(2) Bei Überladung von Kugeln ist das Arbeiten mit Staub und Streichhölzern nur in geschlossenen Räumen zulässig.
(3) Bei Überladungen:
(a) die Verwendung von offenen Feuern, heißen Gegenständen und Rauchen verboten;
b) die Anweisungen der Hersteller von einzelnen Kartuschenteilen zu beachten sind;
c) nur zugelassen, Instrumente und Geräte unter technischen Bedingungen zu verwenden, die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und Sicherheit von Betrieben gemäß den Anweisungen des Herstellers oder Importeurs gewährleisten.
(4) Eine mechanisch beschädigte Kartusche kann nicht zur weiteren Befüllung verwendet werden.
(5) Gegensätze und Staub sind in der Verpackung des Herstellers separat in Schränken oder Behältern (10) an trockener Stelle bei Temperaturen unter 40 °C gelagert.
(6) Halter einer Waffe, die mit schwarzem Pulver gefeuert werden soll, müssen in den Verpackungen des Herstellers getrennt in Schränken oder Behältern an trockenen Stellen bei Temperaturen unter 40 °C Übereinstimmungen und Schwarzstaub speichern.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Bartoš v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 51/1996
Verteilung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1
1. Látky a předměty třídy 1 jsou
a) výbušné látky
b) předměty s výbušnou látkou
2. Látky a předměty třídy 1 se dělí do těchto podtříd:
a) Podtřída 1.1 - látky a předměty schopné hromadného výbuchu
b) Podtřída 1.2 - látky a předměty ohrožující v případě výbuchu okolí rozletem, neschopné hromadného výbuchu
c) Podtřída 1.3 - látky a předměty nebezpečné požárem vykazující buď malé nebezpečí tlaku vzduchu, nebo malé nebezpečí rozletu či obojí, bez nebezpečí hromadného výbuchu
d) Podtřída 1.4 - látky a předměty vykazující v případě zážehu nebo vznícení jen malé nebezpečí výbuchu; účinky jsou převážně omezeny na jednotlivé obaly bez rozletu; oheň působící zevně nemůže vyvolat současný výbuch téměř celého obsahu obalu
e) Podtřída 1.5 - velmi málo citlivé látky, schopné hromadného výbuchu, tak necitlivé, že pravděpodobnost jejich iniciace nebo přechodu hoření v detonaci je při běžných podmínkách zacházení s nimi velmi nízká; nesmějí vybuchovat při zkoušce v ohni
3. Látky a předměty třídy 1 se dělí do těchto skupin snášenlivosti:
Skupina snášenlivosti A:Třaskavina
Skupina snášenlivosti B:Předmět obsahující třaskavinu (zápalka, roznětka)
Skupina snášenlivosti C:Hnací nebo jiná deflagrační výbušná látka nebo předmět obsahující takovou výbušnou náplň
Skupina snášenlivosti D:Detonující výbušná látka nebo černý prach nebo předmět obsahující detonující výbušnou látku, vždy bez zápalky a výmetné náplně
Skupina snášenlivosti S:Látka nebo předmět, který je balen nebo konstruován tak, že každý nezamýšlený nebezpečný účinek zůstane omezen na jeden obal, pokud nebyl obal požárem poškozen. Účinky tlaku vzduchu na okolí musí být omezeny na takovou míru, že nebude omezeno nebo znemožněno zdolání požáru v bezprostřední blízkosti obalu

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 51/1996
Beispiele für Stoffe und Waren der Klasse 1 nach Klassifikationscode und Kennnummer
Klassifizierungscode 1.1 D, ID Nr. UN 0027
Schwarzstaub
Staub oder Mehlgemisch aus Kohle, Kaliumnitrat und Schwefel, als Füller zum Brennen historischer Waffen und ihrer Replik verwendet.
Verpackung à 0,5 kg / 1 Verpackung oder à 1 kg / 1 Verpackung.
- Usuvit LC
Einstufungscode 1.3 C, ID Nr. UN 0161
Staub frei
Schnellbrennende Kleinkornspülung auf Basis von Nitrocellulose (sogenannte Einzelkomponente) oder Nitroglycerin und Nitrocellulose (sogenannte Doppelkomponente). Die Form des Staubkorns kann Plateau, Zylinder oder Kugel sein. Die Form, Porosität und Zusammensetzung des Staubkorns bestimmt die Staubverbrennungsgeschwindigkeit und seinen Einsatzbereich für einzelne Nabenstrukturen.
Verpackung à 0,5 kg / 1 Verpackung oder à 1 kg / 1 Verpackung.
- D-032, Genauigkeit Nr. 2 VihtaVuori N 310 (z.B. für 9 mm Luger)
- S 015, Accurate SOLO 1000, VihtaVuori N 318 (z.B. für einige Arten von Sportgewehr-Hub)
Klassifizierungscode 1.4 B, ID Nr. UN 0378
Klassifizierungscode 1.4 S, ID Nr. UN 0044
Passt für Patronen
Waren in Form eines Metallbechers, der eine geringe Menge an Funkenzündungsladungen enthält; sie werden als Zündmittel für Sicherungen verwendet. Ihr Aufbau (Einleitungskraft, Bodenkraft usw.) bestimmt ihren Anwendungsbereich für einzelne Nabenstrukturen. Je nach Verpackungsmethode kann der Hersteller diese in den oben genannten zwei Klassen klassifizieren:
- Spiel für Schusswaffenladung (W 209)
- für Revolver und Kugelpatronen (4,4 Boxer, 5,5 Berdan)
- Kampf gegen Schlagwaffen (4,0; 4,7)
Klassifizierungscode 1.4 S, ID Nr. UN 0012
Kugeln für Waffen mit inerter Rakete
Patronen für kleine Kaliberhandgunen
- Pistolenladung (9 mm Luger)
- Revolverladung (.38 Spc.)
- Bullet-Ladung (7 x 64)
- Bullet Shell (Super Black Star 12 x 70, Skeet 28 Super 12 x 70)
- Single Bullet Bullet (S-Ball Plastik 12 x 67,5)
- Kleinkaliberladung (.22 LR Club)
- Flobert-Aufladung (4 mm Flobert SB)
Klassifizierungscode 1.4 S, ID Nr. UN 0014
Bullets für Waffen, Schulung
Patronen für kleine Handfeuerwaffen, Trainingsfeuerwaffen
- Startladung (6 mm START)
- Schlachtladung (9 mm JAT)
Klassifizierungscode 1.4 S, ID Nr. UN 0323
Container für technische Anwendungen
Waren, die mechanische Effekte durch Gasentzündungsabgaben verursachen sollen - enthalten keine Kugel
- Patrone für Expansionsvorrichtung (6,8 / 11 M)
- Gehäuse für Flash Ball (12 x 23.5)
Klassifizierungscode 1.4 S, ID Nr. UN 0055
- gebrannte Hüllen

Příloha č. 3

Anhang 3 des Erlasses Nr. 51/1996
Höchstzulässige Mengen an Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, die in Wohn- und Wohngebäuden (kg) verkauft werden sollen
Látky a předměty
třídy 1
Bytové budovyNebytové budovy
prodejní prostorpřilehlý prostorprodejní prostorpřilehlý prostor
1.1 D černý prachnepřipouští se3 (netto)nepřipouští se25 (netto)
1.3 C bezdýmný prachnepřipouští se10 (netto)nepřipouští se25 (netto)
1.4 B zápalkynepřipouští se5 (brutto)nepřipouští se10 (brutto)
1.4 S zápalkynepřipouští se20 (brutto)nepřipouští se50 (brutto)
1.4 S náboje, nábojky, zápalkované nábojnice3 (netto)*)25 (netto)*)25 (netto)*)150 (netto)*)
*) bezogen auf die Gesamtmasse des freien Staubes in Patronen.
1) § 4 a) des Gesetzes Nr. 288 / 1995 Slg., auf Waffen und Munition (Firearms Act).
2) § 5 (f) Gesetz Nr. 288 / 1995 Slg.
3) Zum Beispiel Artikel 17 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert durch Gesetz Nr. 286 / 1995 Slg.
4) § 6b (a) Gesetz Nr. 133 / 1985 Slg., Brandschutz, geändert durch Gesetz Nr. 203 / 1994 Slg. (Vollversion Nr. 91 / 1995 Slg.). Erlass des Innenministeriums Nr. 21 / 1996 Coll., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes des Nationalen Rates zum Schutz des Urheberrechts.
5) § 67 des Gesetzes Nr. 288 / 1995 Slg.
6) § 13 des Erlasses des Innenministeriums Nr. 50 / 1996 Slg. über die Durchführung bestimmter Bestimmungen des Waffengesetzes.
7) § 29 des ČNR-Gesetzes Nr. 61 / 1988 Slg. über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung in der durch das ČNR-Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg. geänderten Fassung.
8) §§ 31 und 32 des Gesetzes Nr. 288/1995
9) § 4 b) Gesetz Nr. 288 / 1995 Slg.
10) § 13 Abs. 2 des Erlasses des Innenministeriums Nr. 50 / 1996 Slg.
11) § 42 Abs. 4 des Erlasses Nr. 83 / 1976 Slg., zu allgemeinen technischen Vorschriften für den Bau, geändert durch den Erlass Nr. 376 / 1992 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungOrdnung des tschechischen Bergbauamtes Nr. 51 / 1996 Coll., unter Bedingungen der Lagerung, des Besitzes und des Handlings von schwarzem Jagdpulver, staubfrei, Streichhölzer und Munition
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.03.1996
In Kraft seit01.03.1996
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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