Regierungsverordnung Nr. 51 / 1994 Coll.
Verordnung der Regierung über die Rechte von Personen, die nach den bisherigen Vorschriften und bestimmten an der justiziellen Rehabilitation beteiligten Personen zurückgenommen oder gekürzt worden sind
Gültig
In Kraft seit 21.03.1994
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 9. Februar 1994
über die Ansprüche von Personen, die ihre Rente nach früheren Regeln und bestimmten Personen, die an der justiziellen Rehabilitation beteiligt sind, entzogen oder gekürzt worden sind
Die Regierung bestellt gemäß § 8 des Gesetzes Nr. 198/1993 Slg. über die Illegalität und den Widerstand des kommunistischen Regimes:
(1) Die Renten von Personen, denen eine Rente nach dem Gesetz Nr. 40 / 1958 Slg., über die Rentenregelung bestimmter verurteilter Personen gemäß Artikel III und IV des Gesetzes Nr. 41 / 1958 Slg., über bestimmte soziale Sicherheit Änderungen, oder nach dem Regierungsdekret Nr. 120 / 1964 Slg., über die Rentenregelung bestimmter Personen, und die Renten dieser Personen, die aus dieser Ruhe- oder ermäßigten Rente berechnet worden wären, wurden, werden.
(2) Rentenbeträge, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aufgrund des Rückzugs oder der Kürzung nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht gezahlt wurden, werden in einem Pauschalbetrag an Personen gezahlt, die zurückgezogen oder abgebaut wurden; die vor 1971 nicht gezahlten Beträge werden um 300% erhöht und die nach 1970 nicht gezahlten Beträge um 100 % erhöht.
(1) Personen, die zwischen dem 25. Februar 1948 und dem 17. November 1989 gesetzlich verurteilt oder inhaftiert sind und daher in die justizielle Rehabilitation eingebunden sind und die nach dem Gesetz über die justizielle Rehabilitation (1) nicht nur eine Rentenzulage gezahlt haben oder mit einem ermäßigten Satz gezahlt werden, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr den höchsten in der Sonderregelung festgelegten Altersrentensatz überschritten haben, (2) gehört eine einmalige Rentenzulage.
(2) Der Betrag der einmaligen Pensionszulage wird als ein Vielfaches des monatlichen Betrags der Zulage für die aus dem in Absatz 1 genannten Grund und dem Koeffizienten 156 nicht gezahlte Rente festgesetzt.
(3) Einmaliger Pensionszuschlag wird nur einmal gewährt. Die Pensionszulage (Absatz 1), die die Grundlage für die Bestimmung des Betrags der einmaligen Pensionszulage war, wird nicht in Anspruch genommen.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Anspruch auf eine einmalige Altersrente für eine Witwe oder Waisenkinder, die zu den Überlebenden von Personen gehört, die zwischen dem 25. Februar 1948 und dem 17. November 1989 endgültig verurteilt oder inhaftiert wurden und daher an einer gerichtlichen Rehabilitation beteiligt sind.
(1) Die Beträge der in Artikel 1 vorgesehenen Rente und die in Artikel 2 vorgesehene einmalige Rentenzulage werden auf Antrag des Begünstigten gewährt.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden Beschlüsse über die Beträge der in Absatz 1 genannten Rente und die in Absatz 2 genannte einmalige Altersrente sowie über ihre Bestimmung über die Sozialversicherung getroffen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Doc. Ing. Klaus CSc. v. r.
Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Vodice
1) Artikel 25 des Gesetzes Nr. 119 / 1990 Slg., über die gerichtliche Rehabilitation, geändert durch Gesetz Nr. 47 / 1991 Slg.
2) § 24 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 100/1988 Slg. über die soziale Sicherheit.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Erlass der Regierung Nr. 51/1994 Slg. über die Rechte von Personen, die nach den bisherigen Vorschriften und bestimmten an der justiziellen Rehabilitation beteiligten Personen zurückgenommen oder reduziert wurden |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 21.03.1994 |
|---|---|
| In Kraft seit | 21.03.1994 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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