Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 50 / 1998 Coll.

Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation über nachweisbare Verluste im öffentlichen Personenverkehr

Gültig In Kraft seit 01.04.1998
50
ERKLÄRUNG
Ministerium für Verkehr und Kommunikation
vom 13. März 1998
zu einem nachweisbaren Verlust des öffentlichen regelmäßigen Personenverkehrs
Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation sieht gemäß § 19b Abs. 5 des Gesetzes Nr. 111 / 1994 Slg., auf dem Straßenverkehr, geändert durch Gesetz Nr. 304 / 1997 Slg.:
§ 1
Bewiesener Verlust im öffentlichen Personenverkehr
Der demonstrierbare Verlust im öffentlichen Personenverkehr (nachfolgend als "demonstrable loss" bezeichnet) ist der Unterschied zwischen der Summe der wirtschaftlich gerechtfertigten Kosten (1) und dem bereinigten angemessenen Gewinn und zwischen den erzielten Verkäufen und Einnahmen. Die Berechnung umfasst entweder einzelne Verbindungen, Leitungen oder eine Reihe von Linien öffentlicher regelmäßiger Personenverkehrsdienste, die durch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betrieben werden. 2)
angemessener Gewinn und Berechnung des bereinigten angemessenen Gewinns
§ 2
(1) Der angemessene Gewinn ist:
(a) einen Betrag, der nach Steuern und nach einer Mindestzuweisung an Zwangsgelder 1 / 8 des Bussepreises (Paragraph 3 (2)) nicht überschreitet, der in der Regel für öffentliche regelmäßige Personenbeförderungsdienste genutzt wird, indem er die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllt (im Folgenden „öffentliche regelmäßige Personenbeförderungsleistungen“), abzüglich des Betrags der tatsächlichen Abschreibung solcher Busse; und
b) den Betrag, der für Investitionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der öffentlichen Personenbeförderung ausgegeben wird, sofern die zuständige Verkehrsbehörde für die Zwecke ihrer Aufnahme in die Berechnung des nachweisbaren Verlusts ihre Zustimmung gegeben hat. 3)
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung, ausgedrückt in "normalerweise" wird erfüllt, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Personenverkehr mehr als 80% der Gesamtkilometerzahl befährt.
(3) Investitionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der öffentlichen Linienverkehrsdienste sind Investitionen in:
a) technische Betriebsgrundlage;
b) Personeninformations- und Clearingsysteme;
c) Geräte für Bushaltestellen, Bushaltestellen und Haltestellen;
d) technische Einrichtungen für das Verkehrsmanagement, wenn sie Eigentümer des Luftfahrtunternehmens sind.
§ 3
(1) Aus einem angemessenen Gewinn wird der Träger die vom Staatshaushalt gewährte Subvention für den Erwerb von neu produzierten Bussen, die Subvention aus regionalen oder kommunalen Haushalten für den Erwerb von neu produzierten Bussen abziehen.
(2) Für die Berechnung eines angemessenen Gewinns hat der Träger den vom Ministerium für Verkehr und Kommunikation für jede Art von Bus im Voraus für das Kalenderjahr angemeldeten Preis zu verwenden.
(3) Der resultierende Betrag ist ein bereinigter angemessener Gewinn für die Anwendung eines nachweisbaren Verlusts nach § 1.
§ 4
Dokument zur Berechnung des nachweisbaren Verlusts
(1) Der Luftfahrtunternehmer berechnet den nachweisbaren Verlust für den vorangegangenen Zeitraum und die Berechnung des nachweisbaren Verlustes wird durch die Berechnung und den Nachweis der "Kost- und Verkaufsrechnung der Verkehrstätigkeit" (nachstehend als Dokument bezeichnet) der zuständigen Behörde unterstützt.
(2) Die Berechnung und das Dokument werden von der Beförderungsbehörde für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Zahlung des nachweisbaren Verlusts an den Beförderer aufbewahrt.
(3) Das Muster des Dokuments ist im Anhang dieser Bestellung aufgeführt.
§ 5
Vorläufige Expertenschätzung der nachweisbaren Verluste
(1) Die Berechnung des vorläufigen Sachverständigenvoranschlags des demonstrierbaren Verlusts, den der Beförderer vorlegt, erfolgt vom Beförderer selbst auf der Grundlage seiner eigenen Ergebnisse aus dem Betrieb der geplanten öffentlichen Personenbeförderung im vorausgegangenen Kalenderjahr oder für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr für den Zeitraum, in dem er tätig ist.
(2) Hat ein Luftfahrtunternehmen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums keine öffentlichen Linienverkehrsdienste betrieben, so wendet er andere ihm zur Berechnung der vorläufigen Sachverständigenschätzung zur Verfügung stehende Daten an.
(3) Absatz 1 bis 4 dieses Erlasses gilt sinngemäß, einschließlich der Berechnung und des Dokuments.
§ 6
Durchführung der staatlichen professionellen Überwachung im Straßenverkehr über die Finanzierung von Verkehrsdiensten
(1) Die Person, die für die Ausübung der staatlichen Berufsaufsicht im Straßenverkehr zuständig ist (nachfolgend "Überwachung") im Rahmen seiner Genehmigung (4), prüft:
(a) Kosteneingänge, insbesondere die Aufgliederung von Überleitungen;
b) Aufzeichnungen über die Verkäufe von Fluggästen;
c) die Effizienz des Fahrgastkontrollsystems;
d) die Methode zur Aufzeichnung anderer Dokumente, die vom Träger zur Berechnung des nachweisbaren Verlusts verwendet werden, und zur Berechnung der vorläufigen Sachverständigenschätzung des nachweisbaren Verlusts.
(2) Bei der Durchführung der Aufsicht erfolgt die für die Durchführung verantwortliche Person nach den allgemeinen Vorschriften über die staatliche Kontrolle. 5)
Übergangsbestimmungen
§ 7
Die Berechnung des vor dem Geltungsbeginn dieses Erlasses vereinbarten oder beschlossenen nachweisbaren Verlusts der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfolgt im Kalenderjahr 1998 gemäß der geltenden Verordnung (6) und unter den Bedingungen, die in der einschlägigen Entscheidung der Verkehrsbehörde oder unter den im betreffenden Vertrag festgelegten Bedingungen festgelegt sind.
§ 8
Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Minister:
Prof. Ing. Moos, CSc.

Anhang zum Erlass Nr. 50/1998 Slg.
Kosten- und Einnahmenrechnung aus Verkehrstätigkeiten

1) Absatz 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung FMF, MF ČR und MF SR Nr. 580 / 1990 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 526 / 1990 Slg., zu Preisen.
2) Artikel 19 des Gesetzes Nr. 111 / 1994 Slg., auf dem Straßenverkehr, geändert durch Gesetz Nr. 304 / 1997 Slg.
3) Absatz 2 (10) des Gesetzes Nr. 111/1994
4) § 34 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 111/1994
5) Gesetz Nr. 552 / 1991 Slg., zur Staatskontrolle, geändert durch Gesetz Nr. 166 / 1993 Slg.
6) § 19 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 111/1994 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 50 / 1998 Slg., über einen nachweisbaren Verlust im öffentlichen Personenverkehr
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Verkündungsdatum27.03.1998
In Kraft seit01.04.1998
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