Regierungsverordnung Nr. 50 / 1994 Coll.

Regierungsverordnung zur Entschädigung für Einkommensverluste nach Invalidität oder Invalidität

Gültig In Kraft seit 21.03.1994
50
Regierungsverordnung
vom 2. Februar 1994
über die Anpassung der Entschädigung für Einkommensverluste nach Invalidität oder Invalidität
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 447 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches:
§ 1
(1) Schadensersatz nach Beendigung der Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität (nachfolgend als "Gewinnverlustausgleich" bezeichnet) aufgrund des Zivilrechts, für das der Anspruch vor dem 1. Januar 1993 erworben wurde, wird durch Erhöhung des durchschnittlichen Nettoeinkommens, das auf die Berechnung des Einkommensverlustes anwendbar ist oder gegebenenfalls nach den bisherigen Regeln erhöht wird, durch
a) 18,5% für das zweite Halbjahr 1991;
b) 5 % für das erste Halbjahr 1992;
c) 20 % für das zweite Halbjahr 1992;
d) 10 % für das erste Halbjahr 1993.
(2) Wird während des Halbjahres ein Schadensersatzanspruch erhoben, so wird der durchschnittliche Nettogewinn für die Berechnung des Einkommensverlustes für dieses Halbjahr nicht erhöht.
(3) Die Anpassung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Verletzten, auch wenn nach dem 31. Dezember 1980 die Entschädigung für den Verdienstverlust nicht an seinem Platz war, weil die Rechtsvorschriften über die die Berechnung begrenzenden Beträge und die Gewährung solcher Erstattungen sie nicht zulassen.
§ 2
1. In Gesetz Nr. 160/1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 589/1992 Slg., über Sozialversicherung und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10/1993 Slg., und einige andere Gesetze.
(2) Die Anpassung der Entschädigung für den Verlust des Einkommens gemäß Abschnitt 1 berücksichtigt nicht die Erhöhung der Invaliditäts- oder Teilunfähigkeitsrente gemäß den Sozialversicherungsregeln.
§ 3
Ab dem 1. Januar 1994 ist die Entschädigung für den nach § 1 bereinigten Einkommensverlust fällig.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Doc. Ing. Klaus CSc. v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident:
Juli. Kalvoda v. r.
1) Erlass der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 128 / 1992 Slg., über die Anpassung der Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Arbeit oder Invalidität.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 50/1994 Slg., Anpassung des Einkommensverlustes nach Beendigung der Erwerbsunfähigkeit oder Behinderung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.03.1994
In Kraft seit21.03.1994
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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