Verordnung des Verteidigungsministeriums Nr. 5 / 2001 Coll.
Erlass des Verteidigungsministeriums zur Festlegung der Anforderungen des Katalogisierungsklausels, Musterformulare von Anträgen, Mitteilungen und Erhebungen im Zusammenhang mit der Katalogisierung und Musterbescheinigung für die Verarbeitung des Produktkatalogdatendesigns
Gültig
In Kraft seit 01.04.2001
5.
ERKLÄRUNG
Verteidigungsministerium
vom 12. Dezember 2000
zur Festlegung der Formalitäten für die Katalogisierungsklausel, der Modelle für Antragsformulare, Mitteilungen und Erhebungen im Zusammenhang mit der Katalogisierung und dem Muster des Kompetenzzertifikats zur Bearbeitung des Entwurfs von Produktkatalogisierungsdaten
Das Verteidigungsministerium sieht gemäß § 16 des Gesetzes Nr. 309 / 2000 Coll., über die Standardisierung der Verteidigung, Katalogisierung und staatliche Überprüfung der Qualität von Produkten und Dienstleistungen vor, die die staatliche Verteidigung und Änderung des Handelsgesetzes gewährleisten sollen:
Anforderungen der Katalogklausel
(1) Katalogklausel für ein noch nicht katalogisiertes Produkt enthält:
a) den Handelsnamen, die Identifikationsnummer und die Steuerkennzeichnungsnummer, das Sitzamt oder den Geschäftsort;
b) Name des Produkts, dessen Referenznummer; die Produkt-Referenznummer ist die vom Hersteller zugewiesene Nummer, die das Produkt von anderen Produkten eindeutig identifiziert und unterscheidet (z.B. Zeichennummer, Kennzeichnung technischer Bedingungen, Identifikationsnummer vom Herstellerkatalog usw.),
c) eine Anforderung für die Vorlage eines Produktkatalog-Datenvorschlags, eines Produktkatalogs von Komponenten und Zubehör, dessen Produkt besteht und für den eine Katalogisierung erforderlich ist (nachstehend als Produktkatalogisierungsdatenvorschlag bezeichnet);
d) Ermittlung der Verfügbarkeit der Produktdokumentation;
e) die Anforderung, die Änderungen der Produktdokumentation, die zur Änderung der eingereichten Produktkatalogisierungsdaten führen, unverzüglich mitzuteilen;
f) die Anforderung, über Änderungen der in Buchstabe a genannten Herstellerdaten und den Verlust ihrer Produktionsfähigkeit zu informieren.
Modelle für Anwendungen, Benachrichtigungen, Zertifikate und Umfragen
In den Anhängen 1 bis 8 sind Muster für Anträge, Anmeldungen, Bescheinigungen und Erhebungen über die Katalogisierung aufgeführt.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
Minister:
RNDr. Vetchý, CSc. v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Gesetzes Nr. 5/2001
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 5/2001
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Gesetzes Nr. 5 / 2001 Slg.
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Gesetzes Nr. 5 / 2001 Slg.
Příloha č. 5
Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 5/2001
Příloha č. 6
Anhang Nr. 6 des Erlasses Nr. 5/2001
Příloha č. 7
Anhang Nr. 7 des Erlasses Nr. 5/2001
Příloha č. 8
Anhang Nr. 8 des Erlasses Nr. 5/2001
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Verteidigungsministeriums Nr. 5 / 2001 Slg. zur Festlegung der Anforderungen der Katalogklausel, der Muster von Antragsformularen, Mitteilungen und Erhebungen im Zusammenhang mit der Katalogisierung und dem Muster des Kompetenzzertifikats zur Bearbeitung des Produktkatalogdatendesigns |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 10.01.2001 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.2001 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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