Verordnung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 5 / 1978

Verordnung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik zur Abschaffung der Privatpraxis von Ärzten und Zahnärzten

Gültig In Kraft seit 01.04.1978
Inhalt
5.
Ordnung
Gesundheitsministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik
vom 5. Januar 1978
über die Abschaffung der Privatpraxis von Ärzten und Zahnärzten
Das Gesundheitsministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik sieht gemäß § 70 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 20 / 1966 Slg., über die Versorgung der Gesundheit des Volkes vor:
§ 1
Die Zulassungen für die Bereitstellung bestimmter vorbeugender Behandlungen in der Privatpraxis von Ärzten und Zahnärzten, die in einigen Fällen außergewöhnlich gehalten wurden, verfallen am 1. April 1978.
§ 2
Sie werden gestrichen:
(a) Verordnung Nr. 129 / 1958 der Ú. l., über private Praktizierende und Zahnärzte,
(b) Erlass Nr. 24 / 1969 des Orakels. MZ ČSR, zu Leistungsraten in privaten medizinischen und zahnärztlichen Büros. 1)
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft.
Minister:
Prof. MUDr. Prohlo, CSc.
1) Die Ausgabe der Erlöse wurde in Höhe von 46 / 1969 Coll angekündigt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 5 / 1978 Slg. über die Abschaffung der Privatpraxis von Ärzten und Zahnärzten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.01.1978
In Kraft seit01.04.1978
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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