Beschluß des Präsidiums des Slowakischen Nationalrates Nr. 5 / 1967 Coll.

Verordnung des Präsidiums des Slowakischen Nationalrates über die Einrichtung des Nationalparks Pienin

Gültig In Kraft seit 01.01.1967
5.
Verordnung
Präsidium des Slowakischen Nationalrats
vom 16. Januar 1967
über die Einrichtung des Nationalparks Pienin
Das Präsidium des Slowakischen Nationalrats gemäß § 10 Abs. 1 Slowakischen Nationalratsgesetz Nr. 1 / 1955 SNR über die Staatskonservierung von Naturaufträgen:
§ 1
Nationalpark Pienin
(1) Das Gebiet von Pienin im Bezirk Poprad im Sinne des Anhangs der vorliegenden Verordnung umfasst den Nationalpark Pienin (im Folgenden „Nationalpark“).
(2) Die Mission des Nationalparks ist es, seine Natur durch seine kulturwissenschaftliche, aquatische, gesundheitliche und touristische Bedeutung mit natürlichem Reichtum und Landschaftsschönheit zu bewahren, zu erneuern, zu schützen und zu verbessern.
§ 2
Nationalparkgebiet
(1) Das Gebiet des Nationalparks befindet sich in den Katalogen der Gemeinden Lesnica, Veľký Lipník, Haligovka, Lechnica und Rotes Kloster. Der Nationalpark ist 2125 ha.
(2) Der Nationalpark umfasst:
a) Staatliches Naturschutzgebiet "Pieniny - Prielom Dunajca".
b) Geschützte natürliche Schöpfung "Haligov Felsen."
(c) Geschützte natürliche Schöpfung "Prielom des Waldes Brook - Duck."
Ihre Gesamtfläche beträgt 472,79 ha.
(3) Die Definition von Schutzgebieten und Kreationen, die Teil eines Nationalparks sind, ist im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
§ 3
Schutzzone
(1) Für den Nationalpark in der Grafschaft Poprad ist eine Schutzzone definiert.
(2) Die Schutzzone umfasst:
a) Geschützte natürliche Kreation der "Lake Lakes".
b) Geschützte natürliche Schöpfung "Jarabin Prielom".
c) Geschützte natürliche Schöpfung "Travertine Jazierko Krater."
Ihre Gesamtfläche beträgt 54,16 ha.
(3) Die Definition der Schutzzone und der geschützten Schöpfung, die Teil der Schutzzone bilden, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
Schutz und Sicherheit des Nationalparks und seiner Schutzzone
§ 4
(1) Der Nationalpark muss günstige Bedingungen für die Erhaltung und Schaffung der natürlichen Umwelt schaffen und die höchste Kohärenz der kulturellen und wirtschaftlichen Interessen gewährleisten. Es ist daher nicht erlaubt, die natürliche Umgebung des Nationalparks zu beschädigen, insbesondere die gesamte Natur der Landschaft, Vegetation und Fauna.
(2) Planung, Bau, landwirtschaftliche und andere Wirtschaftstätigkeiten, Tourismus, Erholung und jede andere Tätigkeit dürfen nur im Gebiet des Nationalparks gemäß seiner Mission und Bedürfnissen gemäß genehmigten Raumplänen durchgeführt werden; *) nach den in diesen Plänen enthaltenen Grundsätzen müssen die Forstaktivitäten im Gebiet des Nationalparks durchgeführt werden. Die landwirtschaftliche Produktion wird entsprechend der Spezialisierung dieses Gebietes entwickelt.
(3) In der Schutzzone werden die wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten, die die biologischen und ästhetischen Werte des Nationalparks bedrohen, nach genehmigten Raumplänen geregelt.
§ 5
(1) Die Entwicklung des Nationalparks erfolgt in erster Linie durch nationale Ausschüsse, die in seinem Hoheitsgebiet tätig sind.
(2) Der Schutz der natürlichen Werte des Nationalparks ist die Verantwortung für jeden Besucher des Nationalparks sowie der in seinem Hoheitsgebiet tätigen Organisationen und Arbeitnehmer.
(3) Die Behörden und Organisationen, die das Gebiet des Nationalparks für ihre Tätigkeiten nutzen, sorgen insbesondere für die Organisation und den Betrieb ihrer Einrichtungen, die Entwicklung und den Schutz dieses Gebietes.
Verwaltung des nationalen Eigentums
§ 6
(1) Der Nationalpark wird verwaltet und die Aufgaben der Staatskonservierung der Natur werden von der Verwaltung des Nationalparks Pienin (nachfolgend "Administration" genannt) mit Sitz im Roten Kloster durchgeführt. Die Verwaltung ist eine vom Slowakischen Nationalrat verwaltete Organisation.
(2) Die Aufgaben der Verwaltung werden insbesondere den Schutz und die Verbesserung des Nationalparks gewährleisten. Alle Fragen zum Schutz und zur Entwicklung des Nationalparks müssen mit der Verwaltung erörtert werden, insbesondere die Koordinierung der wirtschaftlichen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen in ihrem Hoheitsgebiet; zu diesem Zweck werden sie zu jeder Anhörung über den Nationalpark eingeladen. Die zuständige Behörde kann erst nach Anhörung der Verwaltung entscheiden.
§ 7
Für grundlegende Fragen des Schutzes und der Entwicklung des Nationalparks legt der SNR-Kommissar für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem SNR-Kommissar für Landwirtschaft und nach den Bemerkungen des Östlichen Regionalen Nationalkomitees eine beratende, initiative und koordinierende Einrichtung ein; seine Mitglieder werden von den Vertretern der Verwaltungsorgane des Slowakischen Nationalrats ernannt, Vertreter der nationalen Ausschüsse und Organisationen, die im Bereich des Nationalparks tätig sind, wissenschaftliche Institutionen und soziale Organisationen.
Schlussbestimmungen
§ 8
Die Zentralregierung und Aufsicht in Fragen des nationalen Naturschutzes im Nationalpark wird vom SNR-Kommissar für Bildung und Kultur durchgeführt, der auch seine vielseitige Entwicklung überwachen und überwachen und bei der Erfüllung seiner Mission unterstützen wird.
§ 9
Einzelheiten zum Schutz und zur Nutzung des Nationalparks und seiner Schutzzone, der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Beirats und der Organisation der Verwaltung werden von der Kommission des Slowakischen Nationalrats für Bildung und Kultur zusammen mit der Kommission des Slowakischen Nationalrats für Landwirtschaft festgelegt.
§ 10
Die Karte des Nationalparks mit den umschlossenen Schutzgebieten mit einem Anhang mit den einschlägigen Unterlagen ist in den Staatslisten des Naturschutzes am Slowakischen Kultur- und Naturschutzinstitut in Bratislava und am Regionalen Zentrum für staatliche Kultur und Naturschutz in Prešov gespeichert.
§ 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Poverty v. r.

Anhang
das Präsidium des Slowakischen Nationalrates zu bestellen
vom 16. Januar 1967
über die Einrichtung des Nationalparks Pienin.
1. Definition des Nationalparks.
Der Nationalpark Pienin liegt zwischen 49 ° 22 '30', 49 ° 25 '00 "N und 20 ° 25' 00" und 20 ° 31 '00 "E.
Die Grenze ist auf der Karte M 1: 25 000 (M-34 89-D-d Haligovka, M-34-90-C-c Veľký Lipník) gezeichnet.
Die Grenzlinie beginnt an den Ufern von Dunajce im Dorf Red Káštor am Grenzstein II / 105, fährt in Richtung Nord-Ost-Stream des Flusses Dunajce (Staatsgrenze), in Richtung des Flusses zum Grenzstein II / 94, weiter Richtung Ost-Staatsgrenze über die Kufen von 704,4 (Kače), 741,8 (Šafranovka), 760,1, 844,6 (Rab Das Gebiet des Nationalparks ist 2125 ha und befindet sich in den kadastralen Gebieten der Gemeinden: Lesnica, Veľký Lipník, Haligovka, Lechnica und das Rote Kloster.
2. Definition von Schutzgebieten und Kreationen, die Teil des Nationalparks sind:
(a) das Staatliche Naturreservat "Pieniny - Prielom Dunajca", kat. das Gebiet von Z. Monastor, Lesnica, der Grafschaft Poprad; die Stände gehören zum "Pienina Protection District", mit Sitz im Roten Kloster. Es handelt sich um 61 a-e, g, h, i, j, k, l, 62 a-d, 65 c, d, 66 a-d, 67 a-e, 68a, unren Bereichen: 41, 42, 54, 56, 57, 61, 90, 91. Gesamtfläche 362.47 ha.
b) Geschützte natürliche Schöpfung von "Haligov Felsen", kat. Gebiet von Haligov, Bezirk Poprad. Das Schutzgebiet besteht aus Stammnummern 299, 300, 306 (Teil), 308, 309 (Teil), 511. Gesamtfläche 80.79 ha.
(c) Geschützte natürliche Kreation - "Prielom Forestry Brook - Kače", kat. Gebiet von Lesnica, Poprad Bezirk, geschütztes Gebiet besteht aus Stammnummern: 1049 / 1, 1403 (teil), 1410, 1411 / 5, 1411 / 6, 1515 (teil). Gesamtfläche 29,53 ha.
Die Grenze der geschützten Gebiete, die Teil des Nationalparks sind, ist auf der Karte der Waldbewirtschaftung von Podolinec (Stand vom 1.1.1963) gezeichnet.
3. Definition der Schutzzone.
Die Grenze der Schutzzone des Nationalparks Pienin ist auf Karten von 1: 50 000, M-34-89-C Osturňa, M-34-89-D Spišská Stará Ves, M-34-90-C Jarabina, M-34- 101A Javorina, M-34- 101-B Spišská Belá, M-34- 102A gezeichnet Stará ubovňa.
Die Grenzlinie der Nationalparkschutzzone basiert auf dem Ausgangspunkt vom Kontakt zwischen der Grenze des Tatra Nationalparks und der Staatsgrenze am Stand 1011 (Brija vrch). Es geht weiter in Richtung der nordöstlichen Staatsgrenze durch die Ellen: 929 (Cross Hill), 914, 986, 856 (Malorówka), 607, 873, 798 in das Dorf Lysá nad Dunajcom, weiter in Richtung des östlichen Flusses der Donau in Richtung des Flusses entlang der Mündung des Waldbaches. Es geht weiter in Richtung der östlichen Staatsgrenze über die Ellen von 704,4, 741,6 (Šafranovka), 774,9, 846 (Rabštyn), 901 (Šľachtovský vrch), 891, 935 (Na vrchu), 955 (Vrchlička), 862, 937, 931, 1024,5 (Heliašovka), 852, 871, 612 auf der Straße Sie setzt sich im Südwesten des Poprad-Flusses fort, gegen den Fluss zur Straßenbrücke am Stand 597 in Spišské Belej und fährt in der westlichen Grenze der TANAP-Schutzzone nach der Kreuzung in Tatranská Kotlina, weiter in der Nordwestgrenze des Tatran-Nationalparks bis zum Ausgangspunkt am Stand 1011 (Brija vrch).
4. Folgende geschützte Kreationen sind in der Schutzzone vorhanden:
(a) Geschützte natürliche Kreation der "Lake Lakes" - kat. Gebiet des Sees, Bezirk Poprad, Teilariff Nummer 1429, 50 m breite Wald um den See auf Grundstück 1379 (Teil). Gesamtfläche 48,58 ha.
(b) Geschützte natürliche Schöpfung von "Jarabinský prielom" in kat. úz. Jarabina, Grafschaft Poprad, Stammnummern 4922, 5025 / 3, 5040 (Teil), 5394 / 5 (Teil), 7714 (Teil). Gesamtfläche 5,55 ha.
(c) Geschützte natürliche Schöpfung "Travertine Jazierko Krater", kat. Gebiet Vyné Ružbachy, Poprad Bezirk, Paketnummer 366. Gesamtfläche 284 m2.
Geschützte Kreationen, die Teil der Schutzzone sind kodiert auf nationalen Karten 1: 5000 (Single Soil Record Map), auf Cadastral Maps 1: 2880, 1: 1440.
*) Gesetz Nr. 84 / 1958 Coll., über Territorial Planning.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungBeschluss des Präsidiums des Slowakischen Nationalrats Nr. 5 / 1967 Coll. über die Einrichtung des Nationalparks Pienin
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Verkündungsdatum15.02.1967
In Kraft seit01.01.1967
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