Dekret Nr. 48 / 2023 Coll.

Anordnung zur Festlegung der von den Besatzungsmitgliedern des Schiffes durchgeführten Tätigkeiten und zur Festlegung der Einzelheiten der Überprüfung der Zuständigkeit der Personen, die Schiffe, deren Betrieb und andere Tätigkeiten in der Binnenschifffahrt betreiben

Gültig In Kraft seit 01.03.2023
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 22. Februar 2023
zur Festlegung der von den Besatzungsmitgliedern des Schiffes durchgeführten Tätigkeiten und zur Festlegung der Einzelheiten der Überprüfung der Zuständigkeit der Personen, die Schiffe, deren Betrieb und andere Tätigkeiten in der Binnenschifffahrt betreiben
Gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Slg., auf Binnenschifffahrt, geändert durch Gesetz Nr. 372 / 2022 Slg., ("das Gesetz"), sieht das Verkehrsministerium die Durchführung von § 24 (4), § 24e (6), § 24g (3), § 24h (9), § 24l (6), § 24o (5), § 24q (5), § 24q (4), § 24s (4), § 26f (5) und § 26f Abs.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht vor
a) Tätigkeiten von Besatzungsmitgliedern eines Schiffes;
b) die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand des theoretischen Wissenstests sind, sowie die praktische Prüfung der einzelnen Funktionen des Besatzungsmitglieds des Schiffes, der Verlauf solcher Tests und die Methode ihrer Bewertung;
c) die Fähigkeiten, die Gegenstand der Prüfung der praktischen Fähigkeiten sind, die erforderlich sind, um ein mit Radar arbeitendes Schiff, den Ablauf der Prüfung und die Methode seiner Bewertung durchzuführen;
d) Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Prüfung theoretischer Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten für die einzelnen Funktionen eines Schiffsbesatzungsmitglieds oder eines Führers eines Schiffes unterliegen, das mittels eines Radars oder eines Schiffes betrieben wird, das die Bewegung einer druckbeaufschlagten Zusammenstellung von Schiffen mit einer Fläche von mindestens 7 000 m2, der Verlauf dieser Untersuchung und deren Bewertung vorsieht;
e) die Fähigkeiten, die Gegenstand der Prüfung der praktischen Fähigkeiten sind, die für die Durchführung des Fluggastverkehrsexperten oder die Tätigkeiten des verflüssigten Erdgasexperten und deren Prüfung, die Durchführung und die Prüfung sowie die Art und Weise, in der sie beurteilt werden, erforderlich sind;
f) die Kenntnisse, die Gegenstand der Prüfung der theoretischen Kenntnisse sind, die für den Betrieb der schwimmenden Maschine und ihrer Prüfung, des Verlaufs dieser Prüfung und dieser Prüfung und deren Bewertung erforderlich sind;
(g) Kenntnisse, die Gegenstand einer Prüfung der theoretischen Kenntnisse sind, die erforderlich sind, um ein kleines Schiff oder ein Schiff in Küstengewässern zu führen, den Verlauf dieser Untersuchung und die Methode seiner Bewertung;
h) Kenntnisse, die Gegenstand der Prüfung des theoretischen Wissens sind, das für die Durchführung eines kleinen oder Freizeitschiffes, die Durchführung dieser Prüfung und die Methode ihrer Bewertung erforderlich ist;
(i) die Fähigkeiten, die Gegenstand der Prüfung der praktischen Fähigkeiten sind, die für die Durchführung des Klein- oder Freizeitschiffs erforderlich sind, den Verlauf der Prüfung und die Methode ihrer Bewertung, den Inhalt der Aufzeichnung des Kurses und das Ergebnis der Prüfung und das Modell der Bescheinigung seiner erfolgreichen Zusammensetzung;
(j) Fähigkeiten, die Gegenstand einer Prüfung sind, in deren Verlauf die Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die für die Durchführung eines kleinen oder Freizeitschiffs erforderlich sind, sowie der Verlauf dieser Prüfung und die Methode ihrer Bewertung gezeigt werden;
(k) theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten, deren Erwerb durch Ausbildung für ein Besatzungsmitglied oder für die Ausübung der Tätigkeiten eines Personenverkehrsexperten gewährleistet werden muss, sowie die Art und Weise und den Verlauf dieser Ausbildung;
— eine detaillierte Aufschlüsselung der Daten, die in den Plan für die Ausbildung eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes oder für die Durchführung der Tätigkeiten eines Fluggastverkehrsexperten einzubeziehen sind;
(m) Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand einer Prüfung sind, die die Zuständigkeit für die Durchführung einer Ausbildung eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes oder die Durchführung der Tätigkeiten eines Fluggastverkehrsexperten und die Durchführung der Abschlussprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Art und Weise, in der sie beurteilt wird, beweist;
— den Umfang der für die Ausbildung eines Schiffsbesatzungsmitglieds oder für die Durchführung der Tätigkeiten eines Fluggastverkehrsexperten erforderlichen finanziellen Kapazität;
— die Bedingungen der technischen Kompetenz des Simulators, das Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung des Simulators und dessen Umfang und Einzelheiten des Protokolls über das Ergebnis der technischen Prüfung des Simulators;
p) die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses, der eingerichtet wurde, die technische Prüfung des Simulators und die Art und Weise durchzuführen, in der er durchgeführt wird;
b) die Bedingungen für die Ernennung des Prüfkommissars zur Durchführung der unter den Buchstaben b bis j und m genannten Prüfungen und Prüfungen;
(r) technische Parameter und Geräte des Schiffes, die Folgendes ermöglichen:
1. Überprüfung und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten des Kapitäns des Schiffes;
2. Überprüfung der praktischen Fähigkeiten, die zur Durchführung eines Radarschiffs erforderlich sind;
3. die Durchführung der Ausbildung, die für ein Besatzungsmitglied eines Schiffes oder für die Durchführung eines Fluggastverkehrsexperten bestimmt ist;
4. Prüfung der Kompetenz zur Durchführung der Ausbildung eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes oder zur Durchführung der Tätigkeiten eines Fluggastverkehrsexperten und Abschlussprüfungen;
5. Überprüfung der praktischen Fähigkeiten, die für die Durchführung eines kleinen oder Freizeitschiffs erforderlich sind;
6. Prüfung der Kompetenz zur Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die für die Durchführung eines kleinen oder Freizeitschiffs erforderlich sind;
(s) die Organisation und Ausstattung von Räumlichkeiten, die die Überprüfung und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten ermöglichen, die für die Leistung des Fluggastverkehrsexperten und des verflüssigten Erdgasexperten erforderlich sind; und
(t) das Modell der Lizenz des Besatzungsmitglieds, der Servicebücher, der Führerschein des Fahrers, der Führerschein des Kleinschiffs und der Führerschein des internationalen Freizeitschiffs.
§ 2
Tätigkeiten der Schiffsbesatzungsmitglieder
(Paragraph 24 (4) des Gesetzes)
(1) Der Kapitän des Schiffes führt an Bord Aktivitäten durch, die aus der Bewirtschaftung des Schiffes im Laufe seiner Wasserstraßenbewegung bestehen, insbesondere:
a) Bestellungen an Besatzungsmitglieder des Schiffes in ihrer Tätigkeit;
b) Planung, Verwaltung und sicheres Manövrieren des Schiffes, einschließlich der Ansprache von Notsituationen gemäß den Vorschriften für die Navigation und die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter;
c) Gewährleistung des sicheren Transports von Fahrgästen, einschließlich der Unterstützung von Behinderten und der Materialbeladung im Hinblick auf die Stabilität des Schiffes;
d) Inspektion des sicheren Betriebs und der Wartung von Maschinen, elektrischen und elektronischen Geräten an Bord;
e) die Organisation der Ausbildung an Bord, die Kommunikation mit Besatzung und Fahrgästen sicherzustellen; und
f) Sicherheit und Gesundheit, Personen- und Umweltschutz.
(2) Der Steuermann führt an Bord Aktivitäten aus dem Betrieb von Lenk- und Funkgeräten durch.
(3) Ein qualifizierter Seemann führt an Bord von Tätigkeiten aus:
a) Betriebsmaschinen, ausgenommen Arbeitsgeräte auf einer schwimmenden Maschine;
b) die Steuer unter Aufsicht des Kapitäns des Schiffes;
c) den Betrieb von elektrischen und elektronischen Geräten, einschließlich Reparatur;
d) die Bereitstellung einer betrieblichen Wartung des Antriebssatzes; und
e) die Steuerung des Lenk- und Signalsystems.
(4) Der Reeder führt an Bord von Betrieben, die sich insbesondere auf den Betrieb von Bordausrüstungen und die Verankerungsmechanismen des Schiffes beziehen, einschließlich des Betriebs des Ruders unter der Aufsicht des Skippers.
(5) Der Seeleute und der Hilfsschiffer tragen an Bord Tätigkeiten, die hauptsächlich aus dem Personen- und Güterverkehr, dem Be- und Entladen von Gütern, der Reinigung und dem Waschen von Schiffen und der Wartung von Bordmaschinen und -geräten an Bord bestehen.
(6) Der Ingenieur führt an Bord Tätigkeiten aus dem Betrieb von Arbeitsgeräten an einer schwimmenden Maschine durch, überprüft den Betrieb der schwimmenden Maschine und der darauf befindlichen Arbeitsgeräte und hält Aufzeichnungen über den Betrieb, den Betrieb und die Leistung der Tätigkeit und die Reparatur der schwimmenden Maschine und der darauf befindlichen Arbeitsgeräte; der Betrieb einer schwimmenden Maschine ist nicht die Führung einer schwimmenden Maschine beim Bewegen auf einer Wasserstraße, die nicht mit der Leistung ihrer Arbeit verbunden ist.
§ 3
Prüfung der theoretischen Kenntnisse und der praktischen Fähigkeiten, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die volle Zulassung zur Ausübung der Aufgaben eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes ist
(Paragraph 24e (6) des Gesetzes)
(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand eines theoretischen Wissenstests sind, und eine praktische Qualifikationsprüfung für die einzelnen Funktionen eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes, dessen erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Vollgenehmigung für die Ausübung der Aufgaben eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes ist, sind in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Gewährung einer vollständigen Zulassung als Führer des Schiffes ist, besteht aus einer Prüfung und einer mündlichen Prüfung. Für die Bearbeitung der Prüfung müssen die Antragsteller für die Prüfung (nachstehend „Kandidaten“ genannt) 55 Minuten betragen. Der Test enthält 50 Testfragen, die durch Zufallsauswahl aus einer Reihe von insgesamt 889 Testfragen mit 3 Antworten kompiliert wurden, von denen eine korrekt ist. Die Fragen umfassen alle in Anhang 1 Teil I dieses Erlasses aufgeführten thematischen Wissensfelder; es ist für die erfolgreiche Durchführung der Prüfung erforderlich, dass der Kandidat mindestens 40 Fragen korrekt beantwortet. Die mündliche Prüfung besteht aus 4 Fragen zu 20 Prüfblättern, die aus den in Anhang 1 Teil I dieses Erlasses aufgeführten thematischen Wissensbereichen ausgewählt sind. Die Auswahl eines bestimmten Prüfblatts erfolgt durch Zufallsauswahl. Um den Test erfolgreich zu führen, ist es wichtig, dass der Kandidat alle 4 Fragen auf der Testliste korrekt beantwortet.
(3) Der theoretische Wissenstest, dessen erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Vollbewilligung zur Erfüllung der Aufgaben von Steuermann und Seeleute ist, besteht aus einer Prüfung, für die der Kandidat 45 Minuten zu verarbeiten hat. Der Test enthält 40 Testfragen, die durch Zufallsauswahl aus einer Reihe von insgesamt 190 Testfragen mit 3 Antwortoptionen kompiliert wurden, von denen eine korrekt ist. Die Fragen umfassen alle in Anhang 1 Teil II dieses Erlasses aufgeführten Themenfelder des Wissens. Um den Test erfolgreich zu führen, ist es notwendig, dass der Kandidat mindestens 32 Fragen korrekt beantwortet.
(4) Die Prüfung der praktischen Fähigkeiten, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die volle Zulassung für die Erfüllung der Aufgaben des Skippers ist, besteht in der Überprüfung der Fähigkeit, eine Reise zu planen und durchzuführen. Hat die interessierte Partei eine theoretische Wissensprüfung nicht bestanden, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Vollbewilligung ist, die Pflichten von Steuermann und Seeleuten zu erfüllen oder die Ausbildung eines Besatzungsmitglieds auf betrieblicher Ebene nicht erhalten hat, so muss die Prüfung der praktischen Fähigkeiten auch die Überprüfung der Fähigkeit umfassen, die Navigation, den Betrieb des Schiffes, die Beförderung der Fracht und deren Bereitstellung und den Transport von Personen, Maschinen und Elektronik, die Wartung und die Reparatur der Kommunikation des Schiffes und der Personen und der Sicherheit und der Schiffs
(5) Der Teil des praktischen Qualifikationstests, dessen erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die vollständige Zulassung für die Leistung der Funktion des Skippers in Bezug auf die Planung einer Reise ist, besteht aus einer Überprüfung der Fähigkeiten im Rahmen der in Anhang 2 Teil I und II aufgeführten Themen. Der Test überprüft die Fähigkeiten in 10 Themen aus jeder Kategorie, die durch Zufallsauswahl erstellt werden. Der Kandidat kann maximal 10 Punkte in jedem Thema erreichen. Um den Test erfolgreich durchzuführen, ist es erforderlich, dass der Kandidat mindestens 7 Punkte für Kategorie I zu jedem untersuchten Thema und für Kategorie II mindestens insgesamt 60 Punkte erreicht.
(6) Der Teil des praktischen Qualifikationstests, dessen erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Gewährung einer vollständigen Zulassung für die Erfüllung der Aufgaben des Skippers ist, die sich auf das Verhalten einer Reise beziehen, besteht aus einer Überprüfung der Fähigkeiten im Rahmen der in Anhang 2 Teil II dieses Erlasses genannten Themen. Die Prüfung muss die Fähigkeiten in allen Fächern überprüfen. Der Kandidat kann maximal 10 Punkte in jedem Thema erreichen. Um den Test erfolgreich durchzuführen, ist es notwendig, dass der Kandidat mindestens 7 Punkte zu jedem getesteten Thema erreicht.
(7) Der Teil des praktischen Qualifikationstests, dessen erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Gewährung einer vollständigen Zulassung ist, als Führer eines Schiffes in Bezug auf die in Absatz 4 zweiter Satz genannten Fähigkeiten zu fungieren, besteht aus einer Überprüfung der Fähigkeiten im Rahmen der in Anhang 2 Teil III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Themen. Der Test überprüft die Fähigkeiten in 20 Themen der Kategorie I und 8 Themen der Kategorie II, die durch zufällige Auswahl erstellt werden. Der Kandidat kann maximal 10 Punkte in jedem Thema erreichen. Um den Test erfolgreich durchzuführen, ist es erforderlich, dass der Kandidat mindestens 7 Punkte für Kategorie I zu jedem untersuchten Thema und für Kategorie II mindestens insgesamt 40 Punkte erreicht.
§ 4
Theoretische Wissensprüfung und praktische Fähigkeiten Prüfung, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Gewährung einer eingeschränkten Zulassung zur Erfüllung der Aufgaben eines Besatzungsmitglieds ist
(Paragraph 24e (6) des Gesetzes)
(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand eines theoretischen Wissenstests sind, und eine praktische Qualifikationsprüfung für die einzelnen Funktionen eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes, dessen erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Gewährung einer eingeschränkten Zulassung zur Ausübung der Aufgaben eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes ist, sind in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Erteilung einer eingeschränkten Zulassung für die Leistung des Skippers eines Schiffes ist, besteht aus einer Prüfung und einer mündlichen Prüfung. Die Teilnehmer haben 45 Minuten, um den Test zu bearbeiten. Der Test enthält 40 Testfragen, die durch Zufallsauswahl aus einer Menge von insgesamt 735 Testfragen mit 3 Antwortoptionen kompiliert wurden, von denen eine korrekt ist. Die Fragen umfassen alle in Anhang 3 Teil I dieses Erlasses aufgeführten Themenfelder des Wissens. Um den Test erfolgreich zu führen, ist es notwendig, dass der Kandidat mindestens 32 Fragen korrekt beantwortet. Die mündliche Prüfung besteht aus drei Fragen, die aus den in Anhang 3 Teil I dieses Erlasses aufgeführten thematischen Wissensbereichen ausgewählt wurden; es ist für die erfolgreiche Durchführung der Prüfung erforderlich, dass die Bewerber auf alle 3 Fragen korrekt reagieren.
(3) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Gewährung einer eingeschränkten Zulassung zur Ausübung der Aufgaben eines Seeleutes ist, besteht aus einer Prüfung, für die die interessierte Partei 35 Minuten hat. Der Test enthält 30 Testfragen, die durch Zufallsauswahl aus einer Reihe von insgesamt 148 Testfragen mit 3 Antworten kompiliert wurden, von denen eine korrekt ist. Die Fragen umfassen alle in Anhang 3 Teil II dieses Erlasses aufgeführten Themenfelder des Wissens. Für die erfolgreiche Durchführung des Tests ist es erforderlich, dass die Kandidaten mindestens 24 Fragen korrekt beantworten.
(4) Die Prüfung der praktischen Fähigkeiten, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Bedingung für die Erteilung einer eingeschränkten Zulassung für die Leistung eines Kapitäns eines anderen Schiffes als eines Schiffes ohne eigene Maschinen oder mit eigener Motorleistung bis zu 4 kW ist, besteht aus einer Überprüfung der Fähigkeiten in der Reichweite von 10 Themen, die in den thematischen Rubriken der Navigation und Vorschriften, der Navigationsanweisung und der Besatzungsarbeit gemäß Anhang 3 Teil I dieser Verordnung enthalten sind. Die Prüfung muss die Fähigkeiten in allen genannten thematischen Schaltungen überprüfen. Die Einhaltung jedes Themas wird um 1 Punkt bewertet. Für einen erfolgreichen Test müssen mindestens 8 von 10 Punkten erreicht werden.
(5) Die Prüfung der praktischen Fähigkeiten, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Gewährung einer eingeschränkten Zulassung für die Leistung eines Führers eines Schiffes ohne eigene Maschinen oder mit einer Leistung von bis zu 4 kW ist, besteht aus einer Überprüfung der Fähigkeiten in den Bereichen 13 Themen, die in den thematischen Rubriken der Navigation und Vorschriften, der Navigationsanweisung und der Gestaltung der in Anhang 3 Teil I dieser Verordnung aufgeführten Schiffe enthalten sind. Die Prüfung muss die Fähigkeiten in allen genannten thematischen Schaltungen überprüfen. Die Einhaltung jedes Themas wird um 1 Punkt bewertet. Für einen erfolgreichen Test müssen mindestens 10 von 13 Punkten erreicht werden.
§ 5
Prüfung der praktischen Fähigkeiten, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die spezifische Zulassung eines von Radar betriebenen Schiffes ist
(K § 24h (9) des Gesetzes)
(1) Die Fähigkeiten, die Gegenstand einer praktischen Prüfung sind, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für die Durchführung des Führers eines Radarfahrzeugs ist, sind in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Prüfung der praktischen Fähigkeiten, deren erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für die Durchführung des Führers eines Radarfahrzeugs ist, besteht aus einer Prüfung der Fähigkeiten im Rahmen der in Anhang 5 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Themen. Die Prüfung muss die Fähigkeiten in jeder der 16 Themen der Kategorie I und mindestens einer der zufälligen Themen der Kategorie II überprüfen. Der Kandidat kann maximal 10 Punkte in jedem Thema erreichen. Um den Test erfolgreich durchzuführen, ist es notwendig, dass der Kandidat mindestens 7 Punkte zu jedem getesteten Thema erreicht.
§ 6
Prüfung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten des Inhabers eines Zertifikats der Europäischen Union über die Qualifikation eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes oder eines Schiffsbesatzungslizenzs
(Paragraph 24l (6) des Gesetzes)
(1) Artikel 4
(2) Für die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Prüfung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten des Inhabers der Bescheinigung des Besatzungsmitglieds des Schiffes unterliegen, für die Durchführung dieser Prüfung und deren Beurteilung gilt Abschnitt 4 entsprechend.
(3) Für die Fähigkeiten, die der Prüfung der praktischen Fähigkeiten des Inhabers der Qualifikationsbescheinigung der Europäischen Union als Führer eines Radarfahrzeugs oder einer Masterlizenz eines Radarfahrzeugs unterliegen, für die Durchführung dieser Prüfung und deren Bewertung gilt Artikel 5 entsprechend.
(4) Kenntnisse, die der Prüfung der theoretischen Kenntnisse des Inhabers unterliegen
a) die Bescheinigung der Europäischen Union über die Qualifikation als Kapitän eines Schiffes, das die Verbringung einer druckbeaufschlagten Zusammenstellung von Schiffen mit einer Fläche von mindestens 7 000 m2 für die Durchführung dieser Prüfung und deren Beurteilung gewährleistet,
b) ein Führerschein, der die Verbringung einer druckbeaufschlagten Schiffsbaugruppe mit einer Fläche von mindestens 7 000 m2 für die Durchführung dieser Prüfung und ihre Bewertung gewährleistet, gilt entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 1 bis 3.
§ 7
Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die für die Durchführung der Tätigkeiten des Fluggastverkehrsexperten erforderlich sind und sie überprüfen
(K § 24o (5) und § 24s (6) des Gesetzes)
(1) Die Fähigkeiten, die Gegenstand der Prüfung der praktischen Fähigkeiten sind, die für die Leistung des Fluggastverkehrsexperten erforderlich sind, sind in Anhang 6 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Die Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die zur Durchführung der Tätigkeiten des Fluggastverkehrsexperten erforderlich sind, besteht in der Prüfung der Fähigkeiten im Rahmen der in Anhang 7 dieses Erlasses aufgeführten Themen. Der Test überprüft die Fähigkeiten in 9 von 12 Themen, die durch zufällige Auswahl aus Kategorie I, 7 von 8 Themen, die durch zufällige Auswahl aus Kategorie II und aus beiden Themen der Kategorie III zusammengestellt werden. Der Kandidat kann maximal 10 Punkte in jedem Thema erreichen. Um den Test erfolgreich durchlaufen zu können, ist es erforderlich, dass der Kandidat mindestens 7 Punkte in jedem der in den Kategorien I und III geprüften Probanden erreicht, zusammen mit mindestens 45 Punkten in der Kategorie II.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Fähigkeiten, die der Prüfung der praktischen Fähigkeiten unterliegen, die zur Durchführung der Arbeit des Fluggastverkehrsexperten und der Durchführung dieser Prüfung und ihrer Bewertung erforderlich sind.
§ 8
Prüfung und Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die für die Durchführung der Tätigkeiten des verflüssigten Erdgasexperten erforderlich sind
(K § 24q (5) und § 24s (6) des Gesetzes)
(1) Die Fähigkeiten, die Gegenstand einer Prüfung der praktischen Fähigkeiten sind, die für die Durchführung der Tätigkeiten des verflüssigten Erdgasexperten erforderlich sind, sind in Anhang 8 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Die Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die für die Durchführung der Tätigkeiten des verflüssigten Erdgasexperten erforderlich sind, besteht in der Prüfung der Fähigkeiten im Rahmen der in Anhang 9 dieses Erlasses aufgeführten Themen. Der Test überprüft die Fähigkeiten in 9 von 11 Themen, die durch zufällige Auswahl aus Kategorie I und 5 von 7 Themen zusammengestellt werden, die durch zufällige Auswahl aus Kategorie II zusammengestellt werden. Der Kandidat kann maximal 10 Punkte in jedem Thema erreichen. Um den Test erfolgreich durchlaufen zu können, ist es erforderlich, dass der Kandidat in jedem der in der Kategorie I geprüften Themen mindestens 7 Punkte und gleichzeitig insgesamt 30 Punkte in der Kategorie II erreicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Fähigkeiten, die der Prüfung der praktischen Fähigkeiten unterliegen, die für die Durchführung der Tätigkeiten des verflüssigten Erdgasexperten und für die Durchführung dieser Prüfung und deren Bewertung erforderlich sind.
§ 9
Prüfung der theoretischen Kenntnisse, die für den Betrieb der schwimmenden Maschine und deren Prüfung erforderlich sind
(§ 24u (6) und § 24x (6) des Gesetzes)
(1) Die Kenntnisse, die Gegenstand einer Prüfung der theoretischen Kenntnisse sind, die für den Betrieb einer schwimmenden Maschine erforderlich sind, sind in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse, die für den Betrieb einer schwimmenden Maschine benötigt werden, besteht aus der Berechnung mittels eines Tests. Die Teilnehmer haben 50 Minuten, um den Test zu bearbeiten. Der Test enthält 40 Testfragen, die durch Zufallsauswahl aus einem Satz von insgesamt 177 Testfragen mit 3 Antwortoptionen zusammengestellt wurden, von denen einer korrekt ist. Die Fragen umfassen alle in Anhang 10 dieses Erlasses aufgeführten thematischen Wissensbereiche; es ist für die erfolgreiche Durchführung der Prüfung erforderlich, dass die Kandidaten mindestens 32 Fragen korrekt beantworten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kenntnisse, die der Prüfung des theoretischen Wissens unterliegen, das für den Betrieb der schwimmenden Maschine und für die Durchführung dieser Prüfung und deren Bewertung erforderlich ist.
§ 10
Prüfung der theoretischen Kenntnisse, die erforderlich sind, um ein kleines Schiff oder ein Schiff in den Küstengewässern zu führen, Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um ein kleines oder Erholungsschiff zu führen und Prüfung der theoretischen Kenntnisse, die erforderlich sind, um ein kleines oder Erholungsschiff zu führen
(Artikel 26d (4), 26e (4) und 26i (6) des Gesetzes)
(1) Die Kenntnisse, die Gegenstand einer Prüfung der theoretischen Kenntnisse sind, die erforderlich sind, um ein kleines Schiff oder ein Schiff in Küstengewässern zu führen, und die Fähigkeiten, die Gegenstand einer Prüfung der praktischen Fähigkeiten sind, die für die Durchführung eines kleinen oder Freizeitschiffes erforderlich sind, sind in Anhang 11 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Kenntnisse, die Gegenstand der Prüfung der theoretischen Kenntnisse sind, die für die Durchführung eines kleinen oder Freizeitschiffes erforderlich sind, sind in Anhang 11 dieses Erlasses aufgeführt.
(3) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse, die erforderlich sind, um ein kleines Schiff zu führen, das kein Segelschiff ist, besteht aus Computertechniken in Form eines Tests. Die Teilnehmer haben 30 Minuten, um den Test zu bearbeiten. Der Test enthält 35 Testfragen, die durch Zufallsauswahl aus einer Menge von insgesamt 411 Testfragen mit 3 Antwortoptionen kompiliert wurden, von denen eine korrekt ist. Die Fragen umfassen alle in Anhang 11 dieses Erlasses aufgeführten Themenfelder des Wissens. Für die erfolgreiche Durchführung des Tests ist es unerlässlich, dass der Kandidat mindestens 30 Fragen korrekt beantwortet.
(4) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse, die erforderlich sind, um ein kleines Segelschiff zu führen, besteht aus Computertechniken mittels einer Prüfung. Er hat 10 Minuten, um den Test zu bearbeiten. Der Test enthält 14 Testfragen, die durch Zufallsauswahl aus einer Menge von insgesamt 170 Testfragen mit 3 Antwortoptionen kompiliert wurden, von denen eine korrekt ist. Die Fragen umfassen alle in Anhang 11 dieses Erlasses aufgeführten Themenfelder des Wissens. Für die erfolgreiche Durchführung des Tests ist es unerlässlich, dass der Kandidat mindestens 11 Fragen korrekt beantwortet.
(5) Die Prüfung besteht aus dem theoretischen Wissen, das erforderlich ist, um das Schiff in Küstengewässern mittels eines Computertests zu führen. Die Teilnehmer haben 25 Minuten, um den Test zu bearbeiten. Der Test enthält 28 Testfragen, die durch Zufallsauswahl aus einer Menge von insgesamt 215 Testfragen mit 3 Antworten kompiliert wurden, von denen eine korrekt ist. Die Fragen umfassen alle in Anhang 11 dieses Erlasses aufgeführten Themenfelder des Wissens. Für die erfolgreiche Durchführung des Tests ist es erforderlich, dass die Kandidaten mindestens 24 Fragen korrekt beantworten.
(6) Die Prüfung besteht aus den praktischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um ein kleines Schiff oder Freizeitfahrzeug durch eine Qualifikationsprüfung in dem Umfang aller in Anhang 11 dieser Verordnung aufgeführten Themen zu leiten. Für den Nachweis von Fähigkeiten in jedem Thema erhält der Bewerber 1 Punkt. Der Antragsteller kann maximal 14 Punkte erreichen, wenn es darum geht, die Fähigkeiten zu beweisen, die erforderlich sind, um ein kleines Schiff ohne eigene Maschinen oder mit eigenen Maschinen ohne eigene Strombegrenzung zu führen, 16 Punkte, wenn es darum geht, die Fähigkeiten zu beweisen, die erforderlich sind, um ein kleines Schiff mit einem Segel ohne Limit auf dem gesamten Segelbereich zu führen, oder 17 Punkte, wenn es darum geht, die Fähigkeiten zu beweisen, die erforderlich sind, um ein Freizeitschiff anderes als ein kleines zu führen. Um den Test erfolgreich zu führen, ist es notwendig, dass der Kandidat mindestens:
a) 13 Punkte, wenn es darum geht, die praktischen Fähigkeiten zu überprüfen, die erforderlich sind, um ein kleines Schiff ohne eigene Maschinen oder mit eigener Motorleistung ohne Strombegrenzung zu führen;
b) 15 Punkte, wenn es darum geht, die praktischen Fähigkeiten zu überprüfen, die erforderlich sind, um ein kleines Segelschiff zu führen, ohne den gesamten Segelbereich zu begrenzen; oder
c) 16 Punkte, wenn es darum geht, die praktischen Fähigkeiten zu überprüfen, die für die Durchführung eines nichtkleinen Freizeitschiffs erforderlich sind.
§ 11
Inhalt der Aufzeichnung des Kurses und Ergebnisse der Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die für die Durchführung eines kleinen Schiffes oder Freizeitfahrzeugs und eines Modellzeugnisses seiner erfolgreichen Zusammensetzung erforderlich sind
(Paragraph 26e (4) des Gesetzes)
(1) Die Aufzeichnung des Kurses und der Ergebnisse der Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die für die Verwaltung eines kleinen Schiffes oder Freizeitfahrzeuges erforderlich sind, umfasst:
a) Einzelheiten der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Person:
1. den Namen und gegebenenfalls die Namen und Vornamen, die Anschrift des Wohnsitzes und das Geburtsdatum bei einer natürlichen Person; oder
2. die Handelsfirma, den Namen oder den Namen oder gegebenenfalls die Namen und Vornamen, die Anschrift des Sitzes und die Identifikationsnummer der Person, sofern sie dem Eigentümer im Falle einer juristischen oder kommerziellen natürlichen Person zugewiesen ist,
b) Name und gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Bewerbers;
c) den Anwendungsbereich der Genehmigung zur Durchführung des von ihm beantragten Klein- oder Freizeitschiffs;
d) eine Liste der Fähigkeiten, die während des Tests überprüft wurden, und eine Angabe, ob der Bewerber sie kontrolliert;
e) einen Hinweis darauf, ob der Bewerber bei der Prüfung erfolgreich ist oder nicht;
f) Ort und Datum der Prüfung und
g) die Unterschrift der natürlichen Person, die für die Durchführung der Prüfung oder gegebenenfalls des Vertreters der juristischen Person verantwortlich ist.
(2) Die Musterbescheinigung für den erfolgreichen Abschluss der Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die für die Durchführung eines kleinen Schiffes oder Freizeitfahrzeugs erforderlich sind, ist in Anhang 12 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 12
Testen Sie die Kompetenz, um den Test der praktischen Fähigkeiten durchzuführen, die erforderlich sind, um ein kleines oder Erholungsschiff zu führen
(K § 26f Abs. 5 des Gesetzes)
(1) Die Fähigkeiten, die Gegenstand einer Prüfung sind, die die Zuständigkeit für die Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die für die Durchführung eines kleinen oder Freizeitschiffs erforderlich sind, beweist, sind in Anhang 13 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Prüfung, die die Zuständigkeit für die Prüfung der praktischen Fähigkeiten, die für die Durchführung eines Klein- oder Freizeitschiffs erforderlich sind, beweist, besteht aus einer Prüfung der Fähigkeiten im Umfang aller thematischen Rubriken und Themen, die in Anhang 13 dieser Verordnung festgelegt sind. Für den Nachweis von Fähigkeiten in jedem Thema erhält der Bewerber 1 Punkt. Der Antragsteller kann maximal 14 Punkte erreichen, wenn es eine Kompetenzdemonstration ist, die Prüfung der praktischen Fähigkeiten durchzuführen, die erforderlich sind, um ein kleines Schiff ohne selbstfahrend oder selbstfahrend zu führen, 16 Punkte, wenn es eine Kompetenzdemonstration ist, die Prüfung der praktischen Fähigkeiten durchzuführen, die erforderlich sind, um ein kleines Handwerk mit einem Segel ohne Einschränkung des gesamten Bereichs des Segels zu führen, oder 17 Punkte, wenn es eine Kompetenzdemonstration ist, um die Prüfung der praktischen Fähigkeiten durchzuführen, die erforderlich ist, um eine Prüfung der praktischen Fähigkeiten erforderlich ist, um als die erforderlich ist, um eine Übung zu führen, um die praktische Fähigkeiten erforderlich ist, um. Es ist für eine erfolgreiche Prüfung erforderlich, dem Bewerber eine maximale Anzahl von Punkten zu geben.
§ 13
Kenntnisse und Fähigkeiten, deren Erwerb durch Ausbildung für ein Besatzungsmitglied eines Schiffes oder für die Ausübung der Tätigkeiten eines Fluggastverkehrsexperten und der Art und Weise und des Verlaufs dieser Ausbildung gewährleistet werden muss
(Paragraph 25 (9) des Gesetzes)
(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, deren Erwerb durch die Ausbildung des Skippers gewährleistet werden muss, sind in Anhang Nr. 1 Teil I dieses Beschlusses aufgeführt.
(2) Kenntnisse und Fähigkeiten, deren Erwerb durch Ausbildung für den Steuermann, den qualifizierten Seemann und den Seeleuten gewährleistet werden muss, sind in Anhang 1 Teil II aufgeführt.
(3) Die Qualifikationen, deren Erwerb durch Ausbildung zur Durchführung der Tätigkeiten eines Fluggastverkehrsexperten gewährleistet werden muss, sind in Anhang 6 dieses Erlasses aufgeführt.
(4) Die Ausbildung kann entweder voreingestellt oder distanziert durchgeführt werden.
(5) Der Ausbildungsgang muss dem Ausbildungsplan entsprechen.
§ 14
Detaillierte Aufschlüsselung der in den Plan aufzunehmenden Daten zur Ausbildung eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes oder zur Durchführung der Tätigkeiten eines Fluggastverkehrsexperten
(Paragraph 25 (9) des Gesetzes)
(1) Der Plan zur Ausbildung eines Besatzungsmitglieds oder zur Durchführung eines Fluggastverkehrsexperten ist so festzulegen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die einzelnen Funktionen eines Besatzungsmitglieds oder für die Leistung des Fluggastverkehrsexperten erreicht werden.
(2) Der Plan umfasst:
a) Name, Name oder Name, Namen und Nachnamen, Anschrift des Sitzes und, falls zugewiesen, die Kennnummer der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlichen Person;
b) die Definition des vom Auszubildenden zu erwerbenden Fachwissens und der Fähigkeiten, einschließlich der Anzahl der Stunden, die dem Erhalt dieser Kenntnisse gewidmet sind;
c) Dauer der Ausbildung;
d) Identifizierung der Mindest- und Höchstzahl der an der Ausbildung beteiligten Personen;
e) Kriterien für die Bewertung des erfolgreichen Abschlusses von Unterricht und Ausbildung;
f) den Ausbildungsgang und die Art und Weise, in der die Aufzeichnung gehalten wird, mit dem Ausbildungsgang;
g) ein Modell für die endgültige Beurteilung der an der Ausbildung beteiligten Personen;
(h) Definition von Lehrmaterialien, Hilfsmitteln und anderen Geräten, die zur Durchführung der Ausbildung verwendet werden;
— die Art der durchzuführenden Ausbildung und
(j) eine Vorausschätzung der Kosten für die Durchführung der Ausbildung.
§ 15
Prüfung der Kompetenz zur Durchführung der Ausbildung eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes oder zur Durchführung der Tätigkeiten eines Fluggastverkehrsexperten und zur Durchführung der endgültigen Prüfung, des Verhaltens dieses Tests und seiner Bewertungsmethode
(K § 25a Abs. 5 des Gesetzes)
(1) Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand einer Prüfung sind, die die Zuständigkeit für die Durchführung der Ausbildung eines Besatzungsmitglieds oder die Durchführung der Tätigkeiten eines Fluggastverkehrsexperten und die Durchführung der endgültigen Prüfung belegen, sind in den Anhängen 1 und 6 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Der theoretische Wissenstest, der durch die Kompetenz zur Durchführung der Ausbildung eines Besatzungsmitglieds und zur Durchführung der endgültigen Prüfung nachgewiesen wird, wird in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt, die aus 10 Fragen besteht, die aus den in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten thematischen Wissensbereichen ausgewählt sind. Für eine erfolgreiche Prüfung ist es wichtig, dass die Kandidaten auf alle 10 Fragen richtig reagieren.
(3) Eine praktische Qualifikationsprüfung, die die Zuständigkeit für die Ausbildung eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes unter Beweis stellt und eine endgültige Prüfung durchführt, ist in Form einer Qualifikationsprüfung im Rahmen der in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Themen durchzuführen. Der Test überprüft die Fähigkeiten in 10 Themen. Der Kandidat kann maximal 10 Punkte in jedem Thema erreichen. Um den Test erfolgreich durchzuführen, ist es notwendig, dass der Kandidat mindestens 7 Punkte zu jedem getesteten Thema erreicht.
(4) Absatz 7 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäß für eine praktische Qualifikationsprüfung, bei der die Kompetenz zur Durchführung der Ausbildung für die Leistung des Fahrgastverkehrsberufs und für die Durchführung der Abschlussprüfung nachgewiesen wird.
§ 16
Finanzielle Kapazitäten, die zur Durchführung der Ausbildung eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes oder zur Durchführung der Tätigkeiten eines Fluggastverkehrsexperten erforderlich sind
(Paragraph 25 (9) des Gesetzes)
Die Person, die ein Mandat für die Ausbildung eines Besatzungsmitglieds oder für die Durchführung eines Fluggastverkehrsexperten ersucht, muss einen finanziellen Betrag haben, der einer Vorausschätzung der im Ausbildungsplan angegebenen Ausbildungskosten entspricht, jedoch nicht weniger als 100.000 CZK.
§ 17
Bedingungen der technischen Kompetenz des Simulators, Verfahren zur technischen Prüfung des Simulators und dessen Umfang und Einzelheiten des Protokolls über das Ergebnis der technischen Prüfung des Simulators
(K § 25b Abs. 7 des Gesetzes)
(1) Die Bedingungen der technischen Kompetenz des Simulators und des Verfahrens zur Durchführung der technischen Inspektion des Simulators und seines Geltungsbereichs sind in Anhang 14 dieses Erlasses festgelegt.
(2) Das Protokoll über das Ergebnis der technischen Prüfung des Simulators enthält:
a) Einzelheiten des Antragstellers zur Genehmigung der technischen Kompetenz des Simulators,
1. den Namen und gegebenenfalls die Namen und Vornamen, die Anschrift des Wohnsitzes und das Geburtsdatum bei einer natürlichen Person; oder
2. die Handelsfirma, den Namen oder den Namen oder gegebenenfalls die Namen und Vornamen, die Anschrift des Sitzes und die Identifikationsnummer der Person, sofern sie dem Eigentümer im Falle einer juristischen oder kommerziellen natürlichen Person zugewiesen ist,
b) das Datum des Antrags auf Genehmigung der technischen Kompetenz des Simulators;
c) Datum und Uhrzeit der technischen Inspektion des Simulators;
d) die Zusammensetzung der Sachverständigentafel, die die technische Prüfung des Simulators durchführt;
e) ein Hinweis darauf, ob die technische Kompetenz des Simulators gefordert wurde, die praktischen Fähigkeiten des Kapitäns des Schiffes oder die praktischen Fähigkeiten zu überprüfen, die für die Durchführung eines Schiffes mit Radar erforderlich sind;
f) eine Aufzeichnung des Ergebnisses der Überprüfung über die Einhaltung der Anforderungen für jede in Anhang 14 dieser Verordnung aufgeführte Position; und
g) eine Schlussfolgerung darüber, ob der Simulator technisch kompetent ist.
§ 18
Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses zur Durchführung der technischen Prüfung des Simulators und der Art seiner Tätigkeit
(K § 25b Abs. 7 des Gesetzes)
(1) Der Sachverständigenausschuss, der die technische Prüfung des Simulators durchführt, ist drei Mitglieder. Die Mitglieder werden von Sachverständigen auf dem Gebiet der Schiffstechnik und -navigation ernannt, von denen mindestens 1 Mitarbeiter ist.
(2) Der Sachverständigenausschuss, der die technische Prüfung des Simulators durchführt, ist in Anwesenheit aller seiner Mitglieder quorum und nimmt seine Entschließungen mit Mehrheit der Stimmen an, mit Ausnahme einer Entschließung, ob der Simulator technisch kompetent ist oder nicht, die einstimmig angenommen werden muss. Kein Mitglied des Sachverständigenausschusses, der die technische Prüfung des Simulators durchführt, ist berechtigt, sich zu enthalten.
§ 19
Ernennungsbedingungen des Prüfkommissars zur Durchführung von Tests und Überprüfungen
(Artikel 24e (6), 24h (9), 24l (6), 24o (5), 24q (5), 24s (6), 24u (6), 24x (6), 26d (4) und 26f (5) des Gesetzes)
(1) Der Prüfungskommissar für den theoretischen Wissenstest und die Prüfung der praktischen Fähigkeiten eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes, dessen erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Vollgenehmigung für die Erfüllung der Aufgaben eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes ist, sowie die Prüfung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten des Inhabers des Zeugnisses der Qualifikation eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes kann nur von einer natürlichen Person ernannt werden, die
a) das Alter von 30 Jahren erreicht hat;
b) mindestens eine Sekundarstufe mit Abschlussprüfung abgeschlossen haben, und
c) eine gültige Qualifikationsbescheinigung der Europäischen Union als Kapitän des Schiffes.
(2) Ein Pilot-in-Command für einen theoretischen Wissenstest und ein Pilot-in-Command der praktischen Fähigkeiten eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes, dessen erfolgreiche Zusammensetzung eine Voraussetzung für die Gewährung einer eingeschränkten Zulassung ist, die Aufgaben eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes zu erfüllen und die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten des Inhabers eines Besatzungsmitglieds zu überprüfen, kann nur von einer natürlichen Person ernannt werden, die
a) das Alter von 30 Jahren erreicht hat;

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 48 / 2023 Slg., zur Festlegung der Tätigkeiten der Schiffsbesatzungsmitglieder und zur Festlegung von Einzelheiten über die Prüfung der fachlichen Kompetenz von Personen zur Führung von Schiffen, deren Betrieb und andere Tätigkeiten in der Binnenschifffahrt
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.02.2023
In Kraft seit01.03.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

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20.12.2023
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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