Gesetz Nr. 48 / 2013 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über die Hochschulbildung und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Gesetz über die Hochschulbildung), geändert und Gesetz Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialhilfe, geändert

Gültig In Kraft seit 01.04.2013
ANHANG
DIE RECHT
vom 30. Januar 2013
zur Änderung des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulbildung und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Act on Higher Education), geändert, und Gesetz Nr. 117/1995 Slg., über staatliche Sozialhilfe, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Hochschulgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 111 / 1998 Coll., Gesetz Nr. 362 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 365 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 121 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 436 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 473 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 562 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 16
1. In Absatz 21 Absatz 1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt, einschließlich der Fußnote 11a:
„f) geeignete Maßnahmen für die Untersuchung der Eltern zu treffen, solange ihr Mutterschafts- oder Elternurlaub andernfalls (11a) (nachfolgend als anerkannte Elternzeit bezeichnet) dauern würde;
11a) § 195 bis 198 des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, geändert.
Die Buchstaben f und g werden als Buchstaben g und h umnumeriert.
2. Absatz 54, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 54
Nichterfüllung
(1) Die Studie im Studienprogramm kann unter den in den Studien- und Prüfungsregeln festgelegten Bedingungen wiederholt unterbrochen werden. Die Studien- und Prüfungsregeln bestimmen die maximale Gesamtdauer der Unterbrechung.
(2) Ein Student hat das Recht, seine Studien jederzeit im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt oder Elternschaft während des gesamten anerkannten Zeitraums zu beenden.
(3) Die Dauer der Aussetzung für einen anerkannten Zeitraum der Elternschaft wird nicht auf die Gesamtdauer der Unterbrechung gemäß Absatz 1 oder die durch interne Vorschriften vorgesehene Höchstdauer der Studie gezählt.
(4) Zum Zeitpunkt des Abschlusses ist eine Person kein Student. Der Zeitraum, für den die Studie unterbrochen wurde, gibt der Person das Recht auf Wiedereinschreibung. Die Universität legt die Bedingungen fest, unter denen eine Person sich vor Ablauf der Frist, für die die Studie ausgesetzt ist, zu einem anerkannten Zeitpunkt der Elternschaft erneut anmelden kann.
3. Der folgende Abschnitt 54a wird nach Abschnitt 54 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 15b:
„§ 54a
Besondere Bestimmungen zum Studiengang
Im Rahmen der Kinderbetreuung hat ein Student oder ein Student Anspruch auf eine Verlängerung der Fristen für die Erfüllung seiner Aufgaben, sowie die Bedingungen für das Verfahren bis zum nächsten Semester, Jahr oder Block, die insbesondere aus den Studien- und Prüfungsregeln resultieren, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es sonst dauern würde, Mutterschaftsurlaub (15b) zu erarbeiten, sofern er / sie die Studien zu diesem Zeitpunkt nicht unterbricht.
15b) § 195, 197 und 198 des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, geändert.
4. In Paragraph 58 wird der Satz "Aber die anerkannte Elternzeit wird zunächst von der nach diesem Absatz berechneten Gesamtstudienzeit am Ende von Absatz 3 abgezogen."

ČÁST DRUHÁ

Änderung des staatlichen Sozialhilfegesetzes
Čl. II
Gesetz Nr. 100 / 2006, Gesetz Nr. 100 / 2006, Gesetz Nr. 100 / 2006, Gesetz Nr. 100 / 2006, Gesetz Nr. 91 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 54 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 54 / 2004 Coll.
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"d) die Dauer der Aussetzung an einer Universität, für die Mutterschaft oder Elternurlaub sonst 10c betragen würde.
10c) § 195 bis 198 des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, geändert.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. III
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Deutschland
Klaus v. r.
Nausea v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 48 / 2013 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 111 / 1998 Slg., über die Hochschulbildung und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Gesetz über die Hochschulbildung), geändert, und Gesetz Nr. 117 / 1995 Slg., über staatliche Sozialhilfe, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.03.2013
In Kraft seit01.04.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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