Gesetz Nr. 47 / 2020

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 200/1994 Slg. über die Vermessung und Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit seiner Einführung in der geänderten Fassung, Gesetz Nr. 183 / 2006 Slg., über die Verrechnungs- und Bauvorschriften (Baugesetz), in der geänderten Fassung, und andere verwandte Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2024
47.
DIE RECHT
vom 29. Januar 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 200/1994 Slg. über die Vermessung und Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze über die Umsetzung in der geänderten Fassung, Gesetz Nr. 183 / 2006 Slg., über das Zeoning und den Bau (Baugesetz), in der geänderten Fassung, und anderer verwandter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Geometriegesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 200/1994 Slg., über die Geometrie, und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze zu seiner Umsetzung, geändert durch Gesetz Nr. 120 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 186 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 319 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 413 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 444 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2008 Slg. Slg., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Buchstabe m:
"(m) eine digitale technische Karte einer Datenbankdatei, die Daten über die Verkehrs- und technische Infrastruktur sowie ausgewählte natürliche, bauliche und technische Objekte und Geräte enthält, die ihren tatsächlichen Status und die Daten über Projekte anzeigen und beschreiben, um Änderungen an der Verkehrs- und technischen Infrastruktur vorzunehmen."
2. in Absatz 4 (1) (l):
"(l) die Einrichtung digitaler technischer Karten und die Erstellung von Belegen für ihr Management (3)."
3. Nach Abschnitt 4a werden folgende Abschnitte 4b bis 4d eingefügt, einschließlich der Überschriften und Fußnoten 13 und 14:
„§ 4b
Digitale technische Karte der Region
(1) Die digitale technische Karte wird für das Gebiet der Region beibehalten. Der Verwalter der digitalen technischen Karte der Region ist die Regionale Behörde der Delegation.
(2) Die digitale technische Karte der Region ist eine Informationsquelle, die hauptsächlich für die Raumplanung, Vorbereitung, Platzierung, Genehmigung und Durchführung von Gebäuden, Bereitstellung von Umweltinformationen im Rahmen des Datenschutzgesetzes für Umweltinformationen und physikalische Infrastruktur gemäß dem Gesetz über Maßnahmen zur Senkung der Kosten für die Einführung von elektronischen Hochgeschwindigkeitskommunikationsnetzen verwendet wird.
(3) Die digitale technische Karte der Region hat einen öffentlichen und nichtöffentlichen Teil. In der Umsetzungsgesetzgebung wird festgelegt, welche Daten der digitalen technischen Karte der Region öffentlich und nicht öffentlich sind.
(4) Der Inhalt der digitalen technischen Karte der Region besteht aus Daten über:
a) die Art, Lage, den Verlauf und die Merkmale der Transport- und technischen Infrastrukturobjekte und -ausrüstung, einschließlich der Daten über ihre Schutz- und Sicherheitszonen und die Daten über die Projekte zur Änderung der Verkehrs- und technischen Infrastruktur im Gebiet;
b) Ort, Verlauf und Merkmale der ausgewählten Gebäude und technischen Objekte und Ausrüstungen sowie der ausgewählten natürlichen Objekte auf, unterhalb oder oberhalb des Bodens, die die Grundrisse des Territoriums charakterisieren.
(5) Die in Absatz 4 genannten Daten umfassen Daten über Eigentümer, Verwalter, Betreiber und Herausgeber von Objekten und Geräten. Die ausführliche Definition des Inhalts der digitalen technischen Karte der Region, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Verwaltung von Daten über Eigentümer, Verwalter, Betreiber und Redakteure gemäß dem ersten Satz und einschließlich der Definition von Objekten, Ausrüstungen und Projekten gemäß Absatz 4 ist in Durchführungsvorschriften festgelegt.
(6) Die für die staatliche Verteidigung, die interne Ordnung und die Sicherheit relevanten Daten werden in der digitalen technischen Karte der Region in einer mit der zuständigen Behörde des Staates vereinbarten Weise aufbewahrt.
(7) Der Editor schreibt die Daten in der digitalen technischen Karte der Region. Der Herausgeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der aufgezeichneten Daten13) innerhalb der Merkmale der in der Durchführungsverordnung festgelegten Genauigkeit verantwortlich. Der in Absatz 4 Buchstabe a genannte Datenredakteur ist Eigentümer der technischen und Verkehrsinfrastruktur; der Betreiber oder Manager der technischen und Verkehrsinfrastruktur kann diese Verpflichtung erfüllen. Der in Absatz 4 Buchstabe b genannte Dateneditor ist der Administrator der digitalen technischen Karte der Region. Der Herausgeber kann auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung sicherstellen, dass seine redaktionellen Aufgaben durch eine andere Person erfüllt werden; dies gilt unbeschadet der Verantwortung des Herausgebers unter dem zweiten Satz.
(8) Werden die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Daten geändert, so tritt der Herausgeber unverzüglich die Änderung der digitalen technischen Karte der Region durch die in Artikel 4d Absatz 3 Buchstabe b genannte einzige Schnittstelle ein. Ändern sich die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Daten, so nimmt der Herausgeber die Änderung unverzüglich nach Übermittlung der Unterlagen für seine Registrierung auf.
(9) Nach Abschluss der Konstruktion, die das Objekt oder die Ausrüstung gemäß Absatz 4 Buchstabe b erstellt, geändert oder zerstört wird, übermittelt der Bau14 dem Verwalter der digitalen technischen Karte der Region über die in § 4d (3) Buchstabe b genannte einheitliche Schnittstelle die Daten zu diesem Objekt oder zur Anlage. Sie ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der übermittelten Daten verantwortlich.
(10) Die Daten über die digitale technische Karte der Region sind in Form und unter den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen vorzulegen. Die Daten aus dem öffentlichen Teil werden jedem zur Verfügung gestellt. Daten aus dem nichtöffentlichen Teil sind vorzulegen:
a) Behörden, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich sind;
b) Eigentümer, Manager und Betreiber von Verkehrs- und technischen Infrastrukturen, soweit dies erforderlich ist, um den Betrieb, die Wartung, die Wiederherstellung und die Entwicklung dieser Infrastruktur zu gewährleisten; und
c) Personen, die unter andere Rechtsvorschriften fallen.
§ 4c
Digitale technische Karte der Gemeinde
(1) Eine digitale technische Karte kann auch für das Gebiet der Gemeinde beibehalten werden. Der Manager der digitalen technischen Karte der Gemeinde ist die Gemeinde in ihrer eigenen Kompetenz.
(2) Die digitale technische Karte der Gemeinde kann Daten enthalten
a) gemäß Artikel 4b Absatz 4; diese Daten werden aus der digitalen technischen Karte der Region in die digitale technische Karte der Gemeinde aufgenommen;
b) andere Einrichtungen und Gegenstände, die nicht von der digitalen technischen Karte der Region erfasst werden, sofern dies für die Erfüllung der Zuständigkeiten der Gemeinde von Bedeutung ist; die Dokumentation für die Verwaltung dieser Daten erfolgt durch die eigenen Tätigkeiten der Gemeinde.
(3) Die Absätze 4b (3) und (10) gelten entsprechend für die digitale technische Karte der Gemeinde.
(4) Die Vereinbarung über die Erhaltung der für die Staatsverteidigung, die interne Ordnung und die Sicherheit in der digitalen technischen Karte der Region relevanten Daten ist auch auf digitalen technischen Karten von Kommunen im Gebiet der betreffenden Region bindend.
§ 4d
Karte der öffentlichen Verwaltung
(1) Die digitale öffentliche Verwaltung Karte besteht aus einer Verbindung zwischen der Katasterkarte, dem Orthophotomax und der digitalen technischen Karte der Regionen.
(2) Das Informationssystem der digitalen öffentlichen Verwaltung Karte ist das Informationssystem der öffentlichen Verwaltung. Dieses Informationssystem wird vom tschechischen Vermessungs- und Katasteramt verwaltet.
(3) Das Informationssystem der digitalen öffentlichen Verwaltung Karte sieht insbesondere vor:
a) eine einheitliche Schnittstelle für die Darstellung der Katasterkarte, der Orthophotomax- und der digitalen technischen Karten von Regionen; die regionalen Behörden stellen hierfür die erforderlichen Synergien bereit;
b) eine gemeinsame Schnittstelle für die Übermittlung von Daten zur Aktualisierung der digitalen technischen Karte von Regionen und zum Eintritt in die digitale technische Karte von Regionen;
c) eine Liste von Eigentümern, Betreibern und Managern technischer Infrastruktur, einschließlich Einzelheiten des Gebiets, in dem sie ihre Verpflichtungen nach dem zweiten Baurecht, § 161 (1), und Eigentümern, Betreibern und Verwaltern von Verkehrsinfrastrukturen erfüllen, einschließlich Einzelheiten des Gebiets, in dem sie tätig sind;
d) eine Liste von Redakteuren digitaler technischer Karten von Regionen und Personen, die ihre redaktionellen Aufgaben als Redakteur ausführen, einschließlich des Umfangs ihrer redaktionellen Berechtigung.
(4) Detaillierte Definitionen des Inhalts der in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Listen sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
(5) Gibt es eine Änderung der in den Listen gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d enthaltenen Daten, so teilt die Person, deren Daten sich auf die Änderung beziehen, dem Verwalter des digitalen öffentlichen Dienstes Karteninformationssystems unverzüglich über die in Absatz 3 Buchstabe b genannte einzige Schnittstelle mit.
13) § 27 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert.
14) Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert. "
4. In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte "für die Verwaltung einer digitalen technischen Karte" zu Beginn des Buchstabens b eingefügt.
5. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "und Ermittlungen" nach dem Wort "fokus" eingefügt.
6. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "für die Verwaltung einer digitalen technischen Karte" nach dem Wort "Hintergrund" eingefügt.
7. in § 20 (1) (i):
"(i) den Inhalt der digitalen technischen Karte der in Artikel 4b Absatz 4 genannten Region, einschließlich einer vereinfachten Methode der Datenverwaltung, die unterhalb der erforderlichen Vollständigkeit liegt, der Verteilung der Daten in die Öffentlichkeit und die Nichtöffentlichkeit, der Merkmale der Genauigkeit und der Struktur der digitalen technischen Karte der Region;"
8. In Artikel 20 werden am Ende von Absatz 1 folgende Buchstaben j bis m angefügt:
"(j) das Austauschformat der digitalen technischen Karte der Region;
(k) die Formen und Bedingungen für die Bereitstellung von Daten aus der digitalen technischen Karte der Region;
(l) die Daten, die der Bauherr auf die digitale technische Karte der Region überträgt, wenn das Objekt oder die Ausrüstung erzeugt, verändert oder zerstört wird und deren Struktur;
m) den ausführlichen Inhalt der in Artikel 4d Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Listen;
9. Absatz 20 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Kommunen können zum Zwecke der Aufrechterhaltung der digitalen technischen Karte der Gemeinde den Inhalt der digitalen technischen Karte der Gemeinde zusätzlich zum Inhalt der digitalen technischen Karte der Region durch ein allgemein verbindliches Dekret vorsehen."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die Regionalbehörde stellt die digitale technische Karte der Region bis zum 30. Juni 2024 zur Verfügung. Auf Ersuchen der Regionalen Behörde übermitteln Kommunen und Eigentümer oder Betreiber oder Verwalter von Verkehrs- und technischen Infrastrukturen die erforderlichen Synergien, insbesondere von ihnen, mit Daten über die in der digitalen technischen Karte der Region enthaltenen Objekte und Ausrüstungen. Zur Durchführung der im zweiten Satz genannten Anrufe kann die Regionalbehörde die von der Region schriftlich niedergelassene Person genehmigen. Die Eigentümer der Transport- und technischen Infrastruktur sind für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der übermittelten Daten im Rahmen der Merkmale der von der Durchführungsverordnung gemäß § 20 Abs. 1 Buchstabe i des Gesetzes Nr. 200/1994 Slg. festgelegten Genauigkeit verantwortlich. Erzielen die übermittelten Daten nicht die erforderliche Vollständigkeit, so werden sie bis zur Ergänzung vereinfacht gehalten. Detaillierte Angaben zur vereinfachten Methode der Datenverwaltung der digitalen technischen Karte der Region sind in den Durchführungsvorschriften nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes Nr. 200/1994 Slg., die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam sind, festgelegt. Änderungen der Daten gemäß Artikel 4b Absatz 4 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 200/1994 S., die ab dem 1. Juli 2024, der von der Übermittlung der Daten bis zum 30. Juni 2024 stattfand, erfolgen, werden vom Herausgeber nach dem Verfahren des Artikels 4b Absatz 7 des Gesetzes Nr. 200/1994 Slg. vom 1. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 registriert. Änderungen der in Artikel 4b Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 200/1994 Slg. vom 1. Juli 2024 genannten Daten, die von der Übermittlung der Daten bis zum 30. Juni 2024 aufgrund der Tätigkeit des Eigentümers, Betreibers oder Verwalters der Verkehrs- und technischen Infrastruktur stattgefunden haben, werden von diesen Personen gemäß dem Verfahren des Artikels 4b Absatz 9 des Gesetzes Nr. 2024 als Verwalter der digitalen technischen Karte der Region mitgeteilt.
2. Werden die vom 30. Juni 2024 erzeugten Daten über die Verkehrs- und technische Infrastruktur nach dem 30. Juni 2024 der digitalen technischen Karte hinzugefügt, so wird diese entsprechend dem vierten Satz von Nummer 1 entsprechend behandelt.
3. Das tschechische Vermessungs- und Kadastralamt des operationellen Informationssystems der digitalen Karte der öffentlichen Verwaltung teilweise gemäß § 4d (3) c) Gesetz Nr. 200 / 1994 Slg., ab 1. Juli 2024, bis 30. Juni 2023. Auf Einladung des tschechischen Büros für Vermessung und Kataster werden Eigentümer, Betreiber und Manager von Verkehrs- und technischen Infrastrukturen die notwendigen Daten liefern. Änderungen der Daten gemäß Artikel 4d Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 200/1994 S., die ab dem 1. Juli 2024, der von der Übermittlung der Daten bis zum 30. Juni 2023 stattfand, vorgenommen wurden, werden von den Personen, deren Daten sich auf die Änderung des Administrators des digitalen öffentlichen Karteninformationssystems beziehen, unverzüglich nach erfolgter Änderung mitgeteilt.
4. Das tschechische Vermessungs- und Kadastralamt des operationellen Informationssystems der digitalen Karte der öffentlichen Verwaltung, teilweise gemäß § 4d (3) (a), (b) und (d) des Gesetzes Nr. 200/1994, ab 1. Juli 2024, bis 30. Juni 2024. Auf Einladung des tschechischen Büros für Vermessung und Kataster werden Eigentümer, Betreiber und Manager von Verkehrs- und technischen Infrastrukturen die notwendigen Daten liefern. Änderungen der in Artikel 4d Absatz 3 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 200 / 1994 Slg. genannten Daten, die ab dem 1. Juli 2024, der von der Übermittlung der Daten bis zum 30. Juni 2024 stattfand, vorgenommen wurden, werden von den Personen mitgeteilt, deren Daten sich auf die Änderung des Administrators des digitalen öffentlichen Dienstekarteninformationssystems ohne Verzögerung nach der Änderung beziehen.
5. Die von den Kommunen gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 200/1994 Slg. erteilten Bestellungen, die vor dem 1. Juli 2024 wirksam sind, werden am 30. Juni 2024 nicht mehr angewendet.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Grundregistergesetzes
Čl. V
In Artikel 36 des Gesetzes Nr. 111 / 2009 Slg., in den Grundregistern, die Worte "erstellt durch die Verbindung zwischen der Katasterkarte, dem Orthophotomax und, falls erforderlich, die technischen Karten der Gemeinde oder der Stadt, wenn gespeichert " werden gelöscht.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der autorisierten Architekten und die Ausübung des Berufs der zugelassenen Ingenieure und Techniker im Bau
Čl. VI
Gesetz Nr. 360 / 1992 Slg., über die Ausübung der Berufe der autorisierten Architekten und die Ausübung der Berufe der autorisierten Ingenieure und Techniker im Bau tätig, geändert durch Gesetz Nr. 164 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 275 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 224 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 189 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 153 / 2011 Sl., Nr.
1. Absatz 13 (3) lautet:
"(3) Das Dokument über die Ausübung der Tätigkeit des Bevollmächtigten ist:
a) die Unterschrift und den Stempel der Tschechischen Republik (6) im Namen einer autorisierten Person die Nummer, unter der sie in die Liste der zugelassenen Personen eingetragen wird, die von der Kammer und dem markierten Feld gehalten werden, oder die Spezialisierung ihrer Genehmigung,
b) mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift auf der Grundlage einer qualifizierten Bescheinigung, die den Namen der ermächtigten Person enthält, die Nummer, unter der sie in die Liste der zugelassenen Personen eingetragen wird, die von der Kammer, dem Zweig oder gegebenenfalls der Spezialisierung, der Kammerbezeichnung und einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel gehalten werden.
2. In Artikel 13 Absatz 4 werden die Worte "dieser Stempel" durch die Worte "Artikel 13 Absatz 3" ersetzt.

ČÁST PÁTÁ

BEHANDLUNGEN
Čl. VII
Dekret Nr. 233 / 2010 Coll., auf dem Grundgehalt der technischen Karte der Gemeinde, wird gelöscht.

ČÁST ŠESTÁ

FINANZIERUNG
Čl. VIII
Dieses Gesetz gilt am 1. Juli 2024, mit Ausnahme von Artikel I (7) und (8), Artikel II, Artikel III Absätze 5 bis 7, 12, (16), (17), (20), (22) bis (25) und (27) und Artikel IV, die am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung und mit Ausnahme der Bestimmungen von Teil Vier, die am 1. Januar 2022 wirksam werden, wirksam werden.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 47 / 2020 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 200 / 1994 Slg., über Geometrie, und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit seiner Umsetzung, geändert, Gesetz Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.02.2020
In Kraft seit01.07.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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