Gesetz Nr. 47 / 2016 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 585 / 2004 Slg., über die Verteidigungspflichten und seine Versicherung (Defense Act), geändert, und andere verwandte Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.07.2016
47.
DIE RECHT
vom 13. Januar 2016
zur Änderung des Gesetzes Nr. 585/2004 Slg., über die Verteidigungspflichten und ihre Versicherung (Defense-Gesetz), in der geänderten Fassung und in anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Verteidigungsgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 585 / 2004 Slg., über die Verteidigungspflichten und ihre Versicherung (Defense Act), geändert durch Gesetz Nr. 112 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 318 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 375 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 320 / 2015 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 (2) lautet wie folgt:
"(2) Ein militärischer Aktivdienst außerhalb eines Gefahrenzustandes oder außerhalb eines Kriegsstaates ist der Dienst eines Berufssoldats in einer Dienstbeziehung nach dem Berufssoldatgesetz, die Vorbereitung eines Soldaten, um die Aufgaben der Streitkräfte oder den Dienst eines Betriebssoldats zu erfüllen."
2. Absatz 1 (4) lautet wie folgt:
"(4) Ein Bürger wird am Tag des Erwerbs der Rechtskraft zum Soldat, um über die Fähigkeit des Bürgers zu entscheiden, einen militärischen aktiven Dienst durchzuführen."
3. In Artikel 1 werden die Absätze 5 bis 8 angefügt:
"(5) Ein Soldat, der einen militärischen aktiven Dienst gemäß Absatz 2 oder 3 ausübt, ist ein Soldat im aktiven Dienst.
(6) Der Soldat ist verpflichtet, die Militärpflicht rechtzeitig zu übernehmen und zu erfüllen.
(7) Zur Aufhebung der Streitkräfte ist ein Vortrieb der Streitkräfte (nachfolgend als "Vorstand" bezeichnet) ein aktiver Vorschuss nach § 5.
(8) Ein Soldat, der keine militärische Tätigkeit ausübt und eine militärische Pflicht hat, ist ein Soldat in Reserve. Ein Soldat in Reserve soll die Streitkräfte nach den Bedürfnissen der Streitkräfte abschließen.
Artikel 4 Absätze 2 und 3 einschließlich der Positionen:
„§ 2
Errichtung einer Verteidigungspflicht
(1) Eine gesetzliche Verpflichtung entsteht für einen Bürger ab dem Zeitpunkt, zu dem er das 18. Lebensjahr erreicht.
(2) Eine Person über 18 Jahren, die die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik erworben hat, ist ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft professionell verpflichtet.
§ 3
Freiwillige Übernahme einer militärischen Verpflichtung
(1) Ein Bürger, der gemäß Artikel 7 keine militärische Verpflichtung hat, oder ein Ausländer kann freiwillig eine militärische Verpflichtung übernehmen, nicht früher als der Tag, an dem er das Alter von 18 Jahren erreicht, aber nicht später als das Datum von 60 Jahren, nach einem schriftlichen Antrag des zuständigen regionalen Militärkommandos. Ein Bürger oder ein Fremder muss in der Anmeldung zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Verwaltungsverfahrens die Geburtsnummer oder das Geburtsdatum angeben, wenn ihm die Geburtsnummer nicht zugewiesen wurde.
(2) Die freiwillige Übernahme einer militärischen Verpflichtung unterliegt einer Entscheidung über die Fähigkeit eines Bürgers, einen in einem Abgabeverfahren ausgestellten aktiven Militärdienst und die Notwendigkeit, die Streitkräfte zu ergänzen.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über einen Bürger gelten sinngemäß für einen Ausländer, der freiwillig eine militärische Verpflichtung übernommen hat, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist. Wenn das Gesetz verlangt, dass der Bürger seine Geburtsnummer erhält, so muss der Alien sein Geburtsdatum angeben, wenn ihm die Geburtsnummer nicht zugewiesen wurde.
5. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "oder Soldat in der obligatorischen Reserve " gestrichen und die Worte" Name, Nachname, Geburtsnummer und Anschrift des Wohnorts" durch die Worte " außer den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens die Geburtsnummer " ersetzt.
6. Absatz 4 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Bedingungen für den Beruf eines Bürgers im Dienst eines Berufssoldaten sind:
a) die Fähigkeit eines Bürgers, eine militärische Tätigkeit auszuüben;
b) die Notwendigkeit von Streitkräften;
c) die schriftliche Zustimmung des Bürgers, innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstes des gewerblichen Soldaten, wie sie von den Streitkräften verlangt wird, unter eine aktive Reserve zu stellen; und
d) die Einhaltung der im Gesetz über die gewerblichen Soldaten festgelegten Bedingungen;
7. In Artikel 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Fähigkeit eines Bürgers, einen aktiven Militärdienst durchzuführen, wird vom Regionalen Militärkommando auf der Grundlage einer medizinischen Beurteilung der medizinischen Eignung für einen militärischen aktiven Dienst durch einen militärischen Gesundheitsdienstleister entschieden. Dieser Beschluss gilt als in einem Abgabeverfahren erlassene Entscheidung."
8. In Ziffer 5 Absatz 1 werden die Worte "oder Soldat in der obligatorischen Reserve " gestrichen; die Worte" Tag nach dem Datum" durch die Worte "erste von allen "und die Worte" zuerst von allen" und die Worte "erste von allen, Name, Nachname, Geburtsnummer und Adresse des Wohnsitzes "soll durch die Worte ersetzt werden", zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Verwaltungsverfahrens, auch die Geburtsverwaltungsnummer und die Anschrift für die Dienststelle.
9. In Ziffer 5 (2) werden die Worte "oder ein Soldat in der obligatorischen Reserve " gestrichen; die Worte" der Abschluss einer Vereinbarung über die Aufnahme in einen aktiven Vorschuss" durch die Worte "die Einhaltung der Bedingungen des Reservedienstgesetzes "und der Nummer" 2" ersetzt durch "3".
10.Paragraph 5 (3) lautet wie folgt:
"(3) Er wird einen Soldaten auf dem Gebiet des Militärkommandos unter aktiver Reserve durch Beschluss über einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren platzieren."
11. In Artikel 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Regionale Militärkommando kann, falls erforderlich, einen ex-professionellen Soldaten in aktive Reserve stellen, spätestens 2 Jahre nach Beendigung seiner Pflicht als professioneller Soldat."
12. Der folgende Abschnitt 5a wird nach Abschnitt 5 eingefügt:
„§ 5a
(1) Ein Bürger außerhalb eines Gefahrenzustandes oder außerhalb eines Kriegsstaates kann die Erfüllung einer militärischen Verpflichtung freiwillig übernehmen, wenn er an einer militärischen Übung teilnehmen möchte. Eine schriftliche Anfrage kann nicht vor dem Datum, an dem sie das Alter von 18 Jahren erreicht, an das zuständige regionale Militärkommando gestellt werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens gibt der Bürger auch die Geburtsnummer und die Dienstadresse im Rahmen des Verwaltungsauftrags an.
(2) Die Teilnahme an militärischer Ausbildung ist die medizinische Fitness des Bürgers und die Notwendigkeit bewaffneter Kräfte. Entscheidungen über die Fähigkeit eines Bürgers, einen aktiven Militärdienst durchzuführen, werden entsprechend Absatz 4 (3) getroffen. Ein Bürger, der entschlossen ist, in der Lage zu sein, eine Militärpflicht auszuüben, ist verpflichtet, auf der Grundlage der in Absatz 12 (6) festgelegten Bedingungen eine militärische Übung durchzuführen.
(3) Ein Soldat wird aufgefordert, sich in militärische Ausbildung zu engagieren, wenn
a) die kriminelle Integrität festgestellt wird; zwecks Beweis der kriminellen Integrität eines Soldaten ersucht das Regionale Militärkommando gemäß dem Strafregistergesetz eine Aufzeichnung des Strafregisters; ein Antrag auf einen Auszug aus dem Strafregister und ein Auszug aus dem Strafregister werden in elektronischer Form übermittelt, so dass ein Fernzugriff möglich ist;
b) nicht unterstützt, fördert oder sympathisiert mit einer Bewegung, die demonstrativ auf die Unterdrückung der Rechte und Freiheiten des Menschen gerichtet ist, oder einen nationalen, religiösen oder rassischen Hass oder Hass gegen eine andere Gruppe von Personen erklärt."
13. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "Versicherer" durch "Berechtigung der Rechtsstaatlichkeit" ersetzt.
14. In Absatz 6 wird der Punkt durch ein Semikolon am Ende von Absatz 1 ersetzt, und der letzte Teil der Bestimmung wird hinzugefügt, was lautet: "Ein Soldat, der sich weigert, einen Notdienst zu leisten, hat keine Verteidigungspflicht."
15. In Ziffer 6 Absatz 2 werden die Worte "die Anschrift des ständigen Wohnsitzes des Soldaten" durch die Worte "die Anschrift des Wohnsitzes des Soldaten und die Anschrift des Dienstes gemäß den Verwaltungsregeln ersetzt; die Unterschrift auf der Erklärung muss offiziell beglaubigt werden ".
16. In Artikel 6 Absatz 3 wird das Wort "gerechtfertigt" gestrichen; nach dem Wort "Erklärung" werden die Worte "vorübergehender" ersetzt durch das Wort "Bedienung", das Wort "bevollmächtigter" wird gestrichen; und am Ende des Absatzes wird der Satz "Regionalisches Militärkommando die Informationen über die Verweigerung zur Ausführung eines außerordentlichen Dienstes in die militärische Reserve der auf dem Soldaten gespeicherten Informationen eingeben".
17. In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte "vorherverkauft" durch die Worte "zit" ersetzt, nachdem die Worte "wer" eingefügt werden sollen, die Worte "vorüberverkauft", nachdem die Worte "subjekt" eingefügt werden sollen, die Worte "Staat oder Kriegszustand" und die Worte "Sondergesetzgebung.3) durch die Worte "Gesetz zur Verteidigung der Tschechischen Republik" ersetzt werden.
Fußnote 3 wird gestrichen.
18. Der Gruppentitel oberhalb der Bezeichnung § 7 wird gestrichen.
19.
„§ 7
Kündigung einer Verteidigungspflicht
Die verbindliche Verpflichtung entfällt.
a) das Datum, an dem die Entscheidung, mit der ein Bürger nicht in der Lage ist, einen aktiven Militärdienst zu führen, endgültig wird;
b) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, zu der die Unfähigkeit des Bürgers durch das Urteil des Gerichts eingeschränkt wurde, endgültig wurde;
c) das Datum, an dem der Bürger die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik eingestellt hat; Diese Bestimmung gilt nicht für Aliens,
d) an einen Soldat in Reserve zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung vom zuständigen regionalen Militärkommando erhalten wurde, an das er sich weigerte, aus Gewissensgründen oder Religion einen außergewöhnlichen Dienst zu leisten; oder
e) das Datum, an dem der Soldat das Alter von 60 Jahren erreicht hat, es sei denn, es gelten folgende Ausnahmen:
1. ein Soldat im Alter von 60 Jahren, der einen Notdienst durchführt, hat eine militärische Verpflichtung bis zu seiner Freilassung vom Notdienst;
2. ein professioneller Soldat über 60 Jahre verfügt über eine militärische Verpflichtung bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Dienst nach dem Berufssoldatengesetz; oder
3. ein aktiver Reservesoldat über 60 Jahre hat eine Schutzpflicht bis zum Tag der Entfernung aus der aktiven Reserve. "
20. Absatz 8 wird gestrichen, einschließlich des Gruppentitels über dem Titel.
21. In Absatz 9 (2) wird das Wort "vollständig" gestrichen.
22. In Artikel 9 Absatz 4 wird das Wort "gelistet" durch "gegründet" ersetzt und nach dem Wort "Anhang" die Worte "Nr. 1" eingefügt.
23.
„§ 12
Vorbereitung eines Soldaten in Reserve, um die Aufgaben der Streitkräfte zu erfüllen
(1) Die Vorbereitung eines Soldaten in Reserve, um die Aufgaben der Streitkräfte auszuführen, ist seine militärische Ausbildung in Form von militärischen Übungen. Der Lauf der militärischen Übungen kann in integrierte Blöcke zerlegt werden.
(2) Militärausbildung
a) regelmäßige militärische Übungen, die die Vorbereitung eines aktiven Soldaten sind, oder
b) freiwillige militärische Ausbildung, die die freiwillige Ausbildung eines Soldaten in Reserve ist.
(3) Ein aktiver Reservesoldat führt regelmäßige militärische Übungen im ersten Jahr seiner Aufnahme in einen aktiven Vorschuss von bis zu 12 Wochen Gesamtdauer und in den folgenden Jahren für eine Gesamtdauer von bis zu 4 Wochen in einem Kalenderjahr unter Berücksichtigung seiner geplanten Klassifizierung, Ausbildungsniveau und Ausbildung.
(4) Ein aktiver Reservesoldat führt regelmäßige militärische Übungen mit einer Gesamtdauer von bis zu 12 Wochen in Vorbereitung auf den operativen Einsatz durch.
(5) Ein ehemaliger professioneller Soldat, der in einer aktiven Reserve untergebracht ist, führt regelmäßige militärische Übungen mit einer Gesamtdauer von bis zu 3 Wochen in einem Kalenderjahr nach den Erfordernissen der Verteidigung des Staates unter Berücksichtigung des Niveaus seiner Ausbildung und Ausbildung durch.
(6) Ein Ersatzsoldat kann das Regionale Militärkommando bitten, eine freiwillige militärische Übung zu verfolgen. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens gibt der Antrag auch die Geburtsnummer an. Freiwillige Militärübungen werden in einem Kalenderjahr in einer Gesamtlänge bis zu 12 Wochen durchgeführt. Der Antrag wird vom Regionalen Militärkommando nach den Erfordernissen der Verteidigung des Staates entschieden. Wird der Antrag eines Soldaten auf freiwillige militärische Ausbildung erteilt, so wird er spätestens 2 Jahre nach dem Antragsdatum einberufen. Die Vorschläge eines im Antrag auf Feststellung der Dauer der militärischen Übung genannten Unterstützersoldaten werden bei der Entscheidung auf Antrag nicht berücksichtigt.
24. Der folgende Abschnitt 12a wird nach Abschnitt 12 eingefügt:
„§ 12a
Betriebsdienst
(1) Ein aktiver Reservesoldat ist in einer operativen Kapazität nach den Bedürfnissen der Streitkräfte bis zu 7 Monate in einem Kalenderjahr tätig.
a) im Gebiet der Tschechischen Republik oder
b) außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, sofern ein solcher Dienst eine nachweisbare Zustimmung erteilt.
(2) Ein Reservesoldat kann in einem operativen Einsatz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik für eine Gesamtdauer von bis zu 30 Tagen in einem Kalenderjahr angerufen werden, wenn Rettungsarbeiten in Naturkatastrophen oder in anderen ernsten Situationen erforderlich sind, die das Leben, die Gesundheit, die Umwelt oder bedeutende Immobilienwerte gefährden."
25. In Abschnitt 13 werden die Worte "für außergewöhnliche militärische Übungen und die Aufnahme ihrer Leistung " durch die Worte" für den operativen Gebrauch ersetzt".
26. in Absatz 13 (1):
"(1) Das Regionale Militärkommando ruft zur militärischen Ausbildung oder zum Dienst bei der operativen Bereitstellung eines Soldaten in Reserve mit einem Anrufauftrag auf. Die Bestellung wird als Postsendung mindestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der militärischen Ausbildung oder in der operativen Verwendung an ihre eigenen Hände geliefert. Um bei der operativen Bereitstellung in Betrieb zu treten, um Rettungsarbeiten zu sichern oder in anderen ernsten Situationen, die das Leben, die Gesundheit, die Umwelt oder den erheblichen Immobilienwert gefährden, oder um Aufgaben aus den internationalen rechtlichen Verpflichtungen der Tschechischen Republik zu erfüllen, kann ein Soldat früher aufgerufen werden."
27. In § 13 Abs. 2 werden die Worte "außergewöhnliche militärische Ausbildung" durch die Worte "Betriebsdienste" ersetzt, nach den Worten "erteilen", werden die Worte "militärisches Buch oder Militärkarte" eingefügt, und nach den Worten "medizinische Karte", die Worte "die Karte des Versicherten tragen".
28. In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte "die Ausübung der militärischen Ausbildung oder des Dienstes im Einsatz "nach den Worten" in die Militärabteilung eingefügt".
29. In Ziffer 13 (4) werden die Worte "außergewöhnliche militärische Ausbildung" durch die Worte "Betriebsdienst" ersetzt.
30. Absatz 13 (5) lautet:
"(5) Ein aktiver Reservesoldat, der einen aktiven Militärdienst durchführt, wird auf der Grundlage einer Entscheidung der Dienststelle in operativer Funktion an den Dienst übertragen."
Die Fußnote 5 wird gestrichen, einschließlich der Fußnotenverweise.
31. In Abschnitt 14 werden die Worte "außergewöhnliche militärische Ausbildung" durch die Worte "Betriebsdienste" ersetzt.
32. in Absatz 14 (1):
"(1) Ein Soldat wird von der Ausübung der militärischen Ausbildung oder der Pflicht bei der operativen Bereitstellung freigelassen
(a) nach Durchführung einer militärischen Übung oder eines Dienstes beim Einsatz einer bestimmten Länge;
b) für die ein Militärarzt eine Krankheit oder einen Unfall findet, für den ein Soldat nicht in der Lage ist, in einer Betriebskapazität auszuüben oder zu arbeiten;
c) das Datum, an dem er in Gewahrsam genommen wurde;
d) an dem Tag, an dem der Satz von Hausarrest erzwungen wird, der Satz von Inhaftierung, die Durchführung von Sicherheitshaftung oder Verfassungsschutz; oder
e) nach Entlastung des Dienstes nach dem Reservedienstgesetz;
33. In § 14 Abs. 2 werden die Worte "außergewöhnliche militärische Ausbildung" durch die Worte "Betriebsdienste" ersetzt und die Worte "Dienstbehörde" durch die Worte "anwendbar".
34. In § 14 Abs. 3 werden die Worte "außergewöhnliche militärische Ausbildung" durch die Worte "Betriebsdienste" ersetzt.
35. Der folgende Abschnitt 14a wird nach Abschnitt 14 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnoten 13 und 14:
„§ 14a
Verteidigung der militärischen Ausbildung
(1) Ein Soldat in Reserve, der aus gravierenden Gründen die Leistung seiner / ihrer beruflichen, Dienst-, Geschäfts- oder Studienpflichten nicht unterbrechen kann, oder, wenn eine besondere Berücksichtigung erforderlich ist, für seine schriftliche Anfrage zur Verschiebung der Ausübung von militärischen Übungen gewährt werden kann.
(2) Die in Absatz 25 genannten Gründe und insbesondere
(a) Tod, schwere Krankheit oder schwere Verletzung einer Person in der Nähe von 13),
b) außergewöhnliche Ereignisse (14), die einen Soldat in Reserve oder eine Person in der Nähe der 13 betreffen, oder
c) ein weiteres ernstes Ereignis, das die vorübergehende Anwesenheit eines Soldaten in Reserve oder die Möglichkeit einer solchen Veranstaltung erfordert.
(3) Vor Beginn der militärischen Ausbildung wird dem zuständigen regionalen Militärkommando ein begründeter Antrag auf Verschiebung der militärischen Ausbildung gestellt.
(4) Die Verschiebung der militärischen Ausbildung wird vom regionalen Militärkommando beschlossen.
(5) Werden die Gründe, aus denen die Verschiebung einer militärischen Übung genehmigt wurde, weggelassen, ist die Verschiebung der militärischen Übung nicht mehr zulässig.
(6) Am Tag des Ablaufs des Zeitraums, für den die Entscheidung über die Genehmigung einer Abweisung erteilt wurde, wird für die Ausübung der militärischen Ausbildung eine neue Besatzung eines Soldaten im Voraus beschlossen.
13) § 22 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 89 / 2012 Slg., Zivilgesetzbuch.
14) Zum Beispiel, §§ 39 und 57 des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Slg., zur Krankenversicherung, geändert, Gesetz Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
36. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte "auf einer außergewöhnlichen militärischen Übung oder" durch die Worte "ein Soldat, der eine operative Pflicht erfüllt oder der ist" ersetzt.
37. In Artikel 15 Absatz 2 werden nach den Worten "im Regionalen Militärkommando" die Worte "öffentlich" eingefügt; die Worte "öffentlich" werden durch die Worte "mobilisieren" ersetzt, und die Worte "im Regionalen Militärkommando oder durch einen Mobilisierungsruf" werden durch die Worte "gemäß Artikel 23 Absatz 3" ersetzt.
38. In Artikel 15 Absatz 3 wird das Wort "ausgehändigt" durch "ausgegeben" ersetzt, das Wort "ausgehändigt" durch "ausgehändigt" wird, die Worte "öffentliche " ersetzt" in der Mobilisierung" und die Worte "oder in der Mobilisierung" gestrichen.
39. in Absatz 16 Absatz 2 wird das Wort "Anforderung" zu Beginn des Buchstabens a eingefügt.
40. Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c:
"(c) das Inkrafttreten eines Satzes von Hausarrest, die Ausführung eines Satzes von Inhaftierung, die Durchführung einer Sicherheitshaftung oder Verfassungsschutzbehandlung, oder"
41. In Artikel 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ein schwangerer Soldat wird innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Notifizierung und Nachweis der Schwangerschaft an die Dienststelle entlassen."
42. In § 17 Abs. 2 Buchstabe a wird das Wort "Ministerium" durch die Worte "Ministerium der Verteidigung" ersetzt, nach den Worten "Intelligenzdienste der Tschechischen Republik", die Worte "Zech Nationalbank" und das Wort "Selbstregierung" durch "lokale Behörden" ersetzt.
43.Paragraph 17 (3) lautet wie folgt:
"(3) Ein Antrag auf Befreiung von außergewöhnlicher Leistung wird von einem Selbständigen, einem Arbeitgeber für sein Personal oder einer Behörde der örtlichen Behörde nach Anhörung des Arbeitgebers des Reservesoldaten gestellt. Der Antrag kann vor der Erklärung eines Notstands, eines Bedrohungszustands oder eines Kriegszustands mit dem Regionalen Militärkommando nach dem Standort des Soldaten in Reserve gestellt werden. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass sein Mitarbeiter ein Militärdokument einreichen oder über seine Fähigkeit, einen aktiven Militärdienst durchzuführen, entscheiden, um die für die Einreichung der Bewerbung erforderlichen Daten zu ermitteln und eine Aufzeichnung dieser Daten zu halten. Der Mitarbeiter muss diese Anforderung erfüllen. Es besteht kein rechtliches Recht auf Entlastung des außerordentlichen Dienstes."
44. In Absatz 17 (6) wird der letzte Satz gestrichen.
45. Die Überschrift von Teil Fünf lautet: "RECURRENCE PROCEDURE".
46. Absatz 18, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 18
Inhalt der Wasserwirtschaft
(1) Im Falle eines Abgabeverfahrens wird die Fähigkeit des Bürgers, eine militärische Tätigkeit auszuüben, beschlossen.
(2) Die Regierung legt in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Streitkräfte die Zahl der Bürger fest, die nach ihrem Geburtsjahr oder ihrer beruflichen Qualifikation ein Abgabeverfahren durchlaufen müssen, und das Datum des Beginns des Rücknahmeverfahrens.
(3) Das Regionale Militärkommando, in einem Staat oder Kriegsstaat, wird den Bürger auffordern, die Verwaltung auf der Grundlage einer Regierungsordnung durchzuführen."
47. In Artikel 19 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Das Regionale Militärkommando liefert dem als Teilnehmer bezeichneten Bürger nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 18 Absatz 2 einen Fragebogen zum Zwecke des Verfahrens zur Gewinnung grundlegender Informationen über den Bürger."
Die Absätze 1 bis 5 werden in den Absätzen 2 bis 6 umnummeriert.
48. Im ersten Satz von § 19 Abs. 2 werden die Worte "für ihn durch das zuständige Regionale Militärkommando " ersetzt durch die Worte" gemäß Absatz 1', die Worte "medical7 "shallen durch die Worte" Medizin oder praktische Medizin für Kinder und Jugendliche" ersetzt, das Wort "Lieferung "soll durch das Wort ersetzt werden", die Worte "im Regionalen Militärkommando "soll" hinzugefügt werden.
Fußnote 7 wird gestrichen.
49. In Artikel 19 Absatz 3 werden die Worte "Akademischer Titel", "Name", nach den Wörtern "Namen", "Geburtsnummer", die Worte "Geburtsort", die Worte "persönlich" gestrichen, die Worte "Rückseite", die Worte "Anschrift für Dienst nach der administrativen Ordnung", und die Worte "Geschwister" durch die Worte "Geschwister" ersetzt.
50. Artikel 20 Absätze 1 und 2:
"(1) Die Beschwerdekammer wird nach dem in Absatz 18 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren eingerichtet. Der Sitz der Kommission ist der Sitz des Regionalen Militärkommandos. Der räumliche Geltungsbereich des Abgangspunktes ist gleich dem der jeweiligen regionalen Militärzentrale.
(2) Die Beschwerdekammer ist vier Mitglieder. Der Präsident ist der Direktor des Regionalen Militärkommandos oder ein benannter Vertreter des Regionalen Militärkommandos. Die Mitglieder der Beschwerdekammer sind ein Vertreter des Gemeindeamts der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, die vom Bürgermeister oder der für die Ausübung seiner Behörde verantwortlichen Person und zwei Zivilärzte bezeichnet wird.
51. In Absatz 20 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Direktor des Regionalen Militärkommandos bestellt die Mitglieder der Beschwerdekammer."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
52. Im zweiten Satz von § 21 Abs. 1 wird das Wort "ausgegeben" durch das abgegebene Wort ersetzt" und die Worte "nicht später als 30 Tage vor dem Widerrufsverfahren " am Ende des Satzes hinzugefügt.
53. In § 21 Abs. 5 wird der vierte Satz durch den Satz "Die Entscheidung kann an die höhere Kommission gerichtet werden."
54. In Artikel 21 Absatz 6 wird der letzte Satz gestrichen.
55. In Artikel 21 Absatz 7 werden die Worte "nach Anhörung des Gesundheitsministeriums durch Durchführungsvorschriften geändert" durch die Worte "im Dekret" ersetzt.
56. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 21a eingefügt:
„§ 21a
Höhere Eingangskommission
(1) Die höhere Rekrutierungskommission ist das oberste Verwaltungsorgan der Kommission und der regionalen Militärzentrale in den in Abschnitt 4 (3) vorgesehenen Verfahren.
(2) Eine höhere Kommission wird mit dem Ministerium eingerichtet. Mindestens drei Mitglieder werden von der höheren Kommission ernannt. Ein Mitglied des höheren Vorstands ist ein Militärarzt und eine Person mit einem Hochschulabschluss in einem Masterstudiengang. Die höhere Kommission wird vom Ministerium ernannt.
(3) Absatz 90 Absatz 1 Buchstabe b der Verwaltungsverordnung gilt nicht für Verfahren vor einer höheren Kommission.
(4) Der Bürger gilt für eine Verlängerung des Verfahrens, in dem die Beschwerdekammer oder die Beschwerdekammer über eine höhere Kommission entschieden hat. Die zuständige Behörde entscheidet über die Wiederaufnahme dieses Verfahrens und die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die höhere Kommission."
57. Am Ende des § 22 werden die Worte "und 3" hinzugefügt.
58. Der folgende Abschnitt 22a wird nach Abschnitt 22 eingefügt:
„§ 22a
Auswahl der Streitkräfte
Nachdem der Notstand erklärt worden ist, kann das Ministerium eine selektive Ergänzung zu den benannten Militärdiensten durch den Beruf der benannten Truppen im Voraus für außerordentlichen Dienst, wie von den Streitkräften gefordert, bestellen.
59. Absatz 23, einschließlich des Titels, lautet:

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ZitierungGesetz Nr. 47 / 2016 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 585 / 2004 Slg., über die Verteidigungspflichten und seine Versicherung (Defense-Gesetz), in der geänderten Fassung, und andere verwandte Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.02.2016
In Kraft seit01.07.2016
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