Gesetz Nr. 46 / 2016 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 219 / 1999 Slg., über die Streitkräfte der Tschechischen Republik, geändert

Gültig In Kraft seit 01.07.2016
ANHANG
DIE RECHT
vom 13. Januar 2016
zur Änderung des Gesetzes Nr. 219/1999 Slg. über die Streitkräfte der Tschechischen Republik, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 219 / 1999 Coll., über die Streitkräfte der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 352 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 320 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 253 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 413 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 546 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 274 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 41 / 2009 Coll. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte "und Ministerien" nach den Worten "die Bedürfnisse der Streitkräfte" eingefügt.
2. Absatz 2 (4) wird gestrichen.
Die Absätze 5 bis 13 werden in den Absätzen 4 bis 12 umnummeriert.
3. In Absatz 2 (10) werden die Worte "militärischer Rettungsdienst" gestrichen.
4. In Artikel 2 werden die Absätze 13 und 14 angefügt:
"(13) Betriebsbereitstellungsmittel:
a) die Verwendung von Streitkräften bei der Verteidigung der Tschechischen Republik gegen äußere Übergriffe oder in anderen ernsten Situationen, die das Leben, die Gesundheit, die wesentlichen Vermögenswerte oder die Umwelt gefährden; oder
b) die Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte in einem Umfeld bewaffneter Konflikte oder in einer durch Kampfhandlung bedrohten Umwelt.
(14) Unter einer Task-Gruppe wird eine vorübergehende Gruppierung von militärischen Einheiten, militärischen Einrichtungen, Einheiten, Teilen oder einzelnen Soldaten im aktiven Dienst unter dem Befehl eines benannten Befehlshabers verstanden, der für den operativen Einsatz konzipiert ist, eine bestimmte Operation durchzuführen oder eine bestimmte Aufgabe auszuführen, und die keine ständige Organisationsstruktur aufweist. Der Befehlshaber hat den Status einer Dienststelle in Bezug auf die Soldaten der Task Force.
5. Der folgende Abschnitt 3a wird nach Abschnitt 3 einschließlich Titel und Fußnote 24 eingefügt:
„§ 3a
Militärischer Eid
Soldat 24) nimmt einen militärischen Eid, der lautet:
"Ich, ein Soldat, mir meiner bürgerlichen und patriotischen Pflichten bewusst, erkläre feierlich, dass ich der Tschechischen Republik treu sein werde.
Ich werde ein Soldat sein, der mutig und diszipliniert ist, ich werde die Aufgabe der Streitkräfte ausführen und ich werde den Gesetzen und Militärvorschriften folgen. Ich werde lernen, militärische Technologie und Waffen zu kontrollieren, bereiten, die Tschechische Republik zu verteidigen und sie gegen äußere Angriffe zu verteidigen.
Um mein Land zu verteidigen, bin ich bereit, mein Leben auf die Linie zu setzen.
Ich schwöre. "
24) Absatz 1 (4) des Gesetzes Nr. 585/2004 Slg. über die Verteidigungspflicht und ihre Bestimmung (das Verteidigungsgesetz), geändert.
6. In Artikel 4 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Organisation politischer Treffen und Wahlkampagnen ist in militärischen Gebäuden und bei der Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte außerhalb militärischer Gebäude verboten."
7. In Artikel 5 Buchstaben c und d wird die Komma nach den Worten "militärische Dienste" durch "und" ersetzt und militärische Rettungsdienste "gelöscht".
8. Der folgende Abschnitt 6a wird nach Abschnitt 6 eingefügt:
„§ 6a
Mitglied der Streitkräfte, die zur Durchführung von zivilen Verteidigungsaufgaben ernannt werden
Die Regierung legt mit einer Verordnung gemäß Artikel 67 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Übereinkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Opfern von internationalen bewaffneten Konflikten, Militärdiensten, Militäreinrichtungen oder Teilen davon oder einer Kategorie von Mitgliedern der Streitkräfte die in Artikel 61 dieses Protokolls genannten zivilen Verteidigungsaufgaben wahr."
9. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b wird die Komma nach den Worten "militärische Dienste" durch "und" ersetzt und militärische Rettungsdienste "gelöscht".
10. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) schafft Bedingungen für die Mitglieder der Streitkräfte, eine nationale Sportrepräsentation auszuüben."
11. in Absatz 7 (3):
"(3) Ein Teil des Ministeriums ist das Generalstab der Armee der Tschechischen Republik, das den Befehl der Armee gewährleistet und im Umfang ihrer Zuständigkeit an der Erfüllung von Aufgaben beteiligt ist, die vom Ministerium durch besondere Rechtsvorschriften festgelegt werden. Der Leiter des Generalstabs der Armee der Tschechischen Republik ist der Chef des Generalstabs der Armee der Tschechischen Republik (" Generalstabschef").
12. In Artikel 7 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:
"(5) Auf Vorschlag des Ministers sieht die Regierung die Systemisierung des Generalstabs der Armee der Tschechischen Republik für das betreffende Kalenderjahr in folgendem Maße vor:
a) die Zahl der nach Rang klassifizierten systematischen Standorte von Soldaten;
b) die Zahl der systematischen Posten von nicht-senior-Bediensteten, die nach Klassen klassifiziert sind;
c) die Zahl der systematischen Posten von hochrangigen Mitarbeitern in der Beschäftigung, die nach Klassen klassifiziert sind;
d) die Höhe der Mittel für die Gehälter der Soldaten; und
e) die Höhe der Mittel für die Bediensteten in der Beschäftigung.
(6) Wird die Systemisierung des Generalstabs der Armee der Tschechischen Republik bis zum 31. Dezember nicht genehmigt, so gilt die derzeitige Systemisierung für das folgende Kalenderjahr.
(7) Die Organisationsstruktur des Generalstabs der Armee der Tschechischen Republik wird vom Minister auf der Grundlage eines Vorschlags des Generalstabschefs gemäß der von der Regierung genehmigten Systemisierung des Generalstabs der Armee der Tschechischen Republik genehmigt."
13. In Ziffer 10 (2) werden die Worte "professionell" durch die Worte "aktive Pflicht" ersetzt.
14. In Ziffer 13 wird die Komma nach den Worten "militärische Dienste" durch eine "und die Worte "und militärische Rettungsdienste" gelöscht.
15. in Paragraph 14 (1) (k), "Schutz" wird durch "Verteidigung" ersetzt.
16. In Artikel 15 wird die Komma nach den Worten "Territorial Authority " durch" oder " ersetzt" und die Worte" oder militärische Rettungsdienste" gelöscht.
17. In Artikel 16 Absatz 1 wird das Wort "erforderlich" durch "erforderlichen" 25 ersetzt;
Anmerkung 25:
"25) § 20 ff. Gesetz Nr. 239 / 2000 Slg., über das Integrierte Rettungssystem und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert."
18. In Ziffer 18 werden die Worte "Personen, Feuer" durch die Worte "Personen oder Feuer" ersetzt, die Worte "oder militärische Rettungsdienste" gelöscht und die Worte" sofort "nach den Worten "die Verwendung militärischer Ausrüstung" eingefügt.
19. Absatz 19 wird gestrichen, einschließlich Titel und Fußnote 11a.
20. In Abschnitt 21 heißt es: "Wenn die Gefahr einer Verspätung besteht und die Kräfte und Mittel, Flugzeuge für den medizinischen Rettungsdienst zu sichern, nicht ausreichen, so wird das Militär "durch die Worte ersetzt" Die Armee wird teilnehmen."
21. Nach Abschnitt 22 wird folgender Abschnitt 22a eingefügt, der den Titel enthält:
„§ 22a
Freie Nutzung des Streitkräftefahrzeugs
(1) Der Stabschef und sein Vertreter sind berechtigt, das Fahrzeug der Streitkräfte kostenlos für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder im Zusammenhang mit ihm oder für den persönlichen Gebrauch zu nutzen.
(2) Die Dienststelle kann, soweit gerechtfertigt, einen Soldat in der aktiven Pflicht genehmigen, ein Fahrzeug der Streitkräfte zu benutzen, um in Verbindung mit der Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte nach und vom Dienstort zu reisen."
22. in § 24a (1) (g):
"g) Mitglieder des Sicherheitskorps der Tschechischen Republik und Materialausrüstung, um den Betrieb der Sicherheitskorps der Tschechischen Republik zu gewährleisten, um mit Not- oder Krisensituationen umzugehen, um das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Bürger der Tschechischen Republik oder die Erfüllung von Aufgaben der Mitglieder der Sicherheitskorps der Tschechischen Republik und im Schutz der Interessen der Tschechischen Republik im Ausland zu schützen."
23. In § 29 Abs. 2 werden die Worte "militärische Rettungsdienste" gestrichen.
24. In Artikel 31 Absatz 3 wird das Wort "Schutz 1)" durch das Wort "Verteidigungen 1) ersetzt.
25. In Ziffer 31 (4) werden die Worte "sogar Soldaten außerhalb der aktiven Pflicht und anderer Personen" durch die Worte "Soldaten in Reserve und auch Personen" ersetzt.
26. in Absatz 32 (2):
"(2) Das Ministerium bestimmt durch Dekret:
a) die Arten und Kategorien von Militärfahrzeugen und militärischen Arbeitsmaschinen und die Methode zur Genehmigung ihrer technischen Kompetenz;
b) Bedingungen für die Anerkennung von Typgenehmigungsbescheinigungen für von einem anderen Staat ausgestellte Militärfahrzeuge;
c) technische Bedingungen, Konstruktion und Gestaltung von Militärfahrzeugen und eventuelle Ausnahmen;
d) die Bedingungen für die technische Inkompetenz und das Verbot des Betriebs von Militärfahrzeugen; und
e) zusätzliche Ausrüstung und Ausrüstung für militärische Fahrzeuge;
27. in § 32a Absatz 2 wird "Missionen" durch "Betriebe" ersetzt;
28. In Artikel 32a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Wenn die regelmäßige technische Inspektion und Messung der Emissionen eines Fahrzeugs der Streitkräfte, die in einem ausländischen Betrieb eingesetzt werden, während oder während eines ausländischen Betriebs abläuft, gilt sie als abgelaufen am letzten Tag des sechsten Monats nach dem Datum der Rücksendung des Fahrzeugs aus dem ausländischen Betrieb."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
29. In Ziffer 34 (6) werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation" gestrichen.
30. In Ziffer 40 (4) werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation" gestrichen.
31. Die Überschrift von § 42 lautet: "Die Verwendung von militärischen Waffen bei der Ausübung von Ordnungs-, Wach-, Begleit- und Aufsichtsdiensten außerhalb von Kampfsituationen."
32. In § 42 Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmungen werden die Worte "im aktiven Dienst "nach dem Wort eingefügt" Soldat" und die Worte "oder besondere Mittel gemäß § 42a Abs. 2 " am Ende des Textes des Einleitungsteils der Bestimmungen hinzugefügt.
33. In Artikel 42 Absätze 3 und 7 werden die Worte "im aktiven Dienst" nach den Worten "soldier" eingefügt.
34. In Artikel 42 Absätze 4 und 5 werden die Worte "im aktiven Dienst" nach den Worten "Soldier" eingefügt.
35. In Artikel 42a Absätze 1 und 3 werden die Worte "professionell" durch die Worte "aktive Pflicht" ersetzt.
36. In Artikel 44 Absatz 3 werden nach den Worten "Daten" die Worte "Zugfahrer, Trainer, Prüfkommissare des Bräutigams" eingefügt.
37. Die Worte "A SERVICES" werden am Ende des Titels des Teils 10 hinzugefügt.
38. Nach Teil 10 wird folgender Teil 11 eingefügt:

„ČÁST JEDENÁCTÁ

RISIKO
§ 44b
Ein Beamter, der gemäß § 10 an der Sicherheit der Aufgaben der Streitkräfte im Ausland beteiligt ist und auf einer Geschäftsreise zu einem Ort, an dem ausländische Operationen durchgeführt werden, entrichtet wird, ist Anspruch auf eine Risikozulage von 700 bis 3.500 CZK pro Tag. Die Höhe des Beitrags wird vom Minister für eine bestimmte ausländische Tätigkeit in Abhängigkeit von der Höhe des Risikos, der Intensität und der Dauer der Operation festgelegt.
Teil 11 wird als Teil 12 umnummeriert.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Ein militärischer Eid, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begangen wurde, gilt als militärischer Eid, der gemäß dem Gesetz Nr. 219 / 1999 Slg. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgeführt wird.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 46 / 2016 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 219 / 1999 Slg., über die Streitkräfte der Tschechischen Republik, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.02.2016
In Kraft seit01.07.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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