Regierungsverordnung Nr. 46 / 2005 Coll.

Regierungsdekret zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 416 / 2002 Slg., zur Festlegung des Betrags der Abgabe und der Art, wie sie an die Quelle radioaktiver Abfälle auf ein Nuklearkonto und die jährliche Höhe des Beitrags an die Kommunen und die Regeln für ihre Bestimmung gezahlt wird

Gültig In Kraft seit 01.02.2005
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 12. Januar 2005
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 416/2002 Slg. über die Höhe der Abgabe und die Art der Zahlung an die Quelle radioaktiver Abfälle auf ein nukleares Konto und den jährlichen Betrag des Beitrags an die Kommunen und die Regeln für ihre Bestimmung
Die Regierung bestellt hiermit gemäß Artikel 27 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 18 / 1997 Slg., über die friedliche Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlung (Atomgesetz) sowie über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 13 / 2002 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 416 / 2002 Slg., die Festsetzung der Höhe der Abgabe und die Art und Weise, in der sie dem Erzeuger radioaktiver Abfälle auf das Nuklearkonto und die jährliche Höhe des Beitrags und die Regeln für seine Bestimmung an die Kommunen gezahlt wird, wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 4 Absatz 1 wird der Betrag "CZK 1 000 000 000 " ersetzt durch" CZK 1 500 000".
2. In Absatz 4 Absatz 3 können die Worte "im Jahr 2003 und der Antrag auf dieses Jahr von der Gemeinde der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung "im Jahr 2005 durch" übermittelt werden.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Ein Antrag auf einen Beitrag des Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 416 / 2002 Slg., die Bestimmung der Höhe der Abgabe und der Art, wie sie dem Hersteller von radioaktiven Abfällen auf das nukleare Konto gezahlt wird, und die jährliche Höhe des Beitrags und die Bereitstellung dieser Abgabe an die Kommunen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses kann von der Gemeinde dem Radioaktiven Abfallspeichersystem innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Erlasses übermittelt werden. Der so eingereichte Antrag ersetzt den gemäß § 4 Abs. 2 des Erlasses Nr. 416 / 2002 Slg. gestellten Antrag, der die Höhe der Abgabe festlegt und die Art, wie sie dem Hersteller radioaktiver Abfälle auf das Kernbuch und die jährliche Höhe des Beitrags und die Regeln für seine Bestimmung gezahlt wird, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses durch die Regierung.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Ministerpräsident:
JUDr.
Minister für Industrie und Handel:
v. Ing. Jahn v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 46 / 2005 Slg., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 416 / 2002 Slg., zur Festlegung der Höhe der Abgabe und der Art, in der sie an die Quelle radioaktiver Abfälle auf das Nuklearkonto und den jährlichen Betrag des Beitrags an die Kommunen und die Regeln für ihre Bestimmung gezahlt wird
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.01.2005
In Kraft seit01.02.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf