Verordnung Nr. 45/1979 Slg.
Erlass des Bundesministeriums für Technische und Investitionsentwicklung zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 83 / 1976 Slg., zu allgemeinen technischen Anforderungen für den Bau
Gültig
In Kraft seit 01.05.1979
45.
Ordnung
Bundesministerium für Technische und Investitionsentwicklung
vom 16. März 1979
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 83 / 1976 Slg., zu allgemeinen technischen Vorschriften für den Bau
Das Bundesministerium für Technische und Investitionsentwicklung sieht gemäß § 143 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg. über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act) vor:
Erlass des Bundesministeriums für Technische und Investitionsentwicklung Nr. 83 / 1976 Slg., zu allgemeinen technischen Anforderungen für den Bau, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Die Aufbauten, Modifikationen und Instandhaltungsarbeiten an den Gebäuden werden nach diesem Erlass durchgeführt."
Artikel 2 Absatz 4 Absatz 6 lautet wie folgt:
"(6) Bauland kann eingezäunt oder eingezäunt werden, wenn es insbesondere aus Gründen der Sicherheit, des Schutzes des Eigentums, der Besonderheit des Baus oder der allgemeinen Anordnung wünschenswert ist, wenn der Bau in das Gebiet aufgenommen wird."
3. Absatz 44 lautet wie folgt:
(1) Wenn die Familienhäuser einen Freiraum zwischen ihnen bilden, muss der Abstand zwischen ihnen 10 m betragen, darf aber nicht weniger als 7 m betragen.
(2) Der Abstand zwischen Familienhäusern, die Freiraum bilden, darf nicht weniger als 3 m von den gemeinsamen Grenzen des Landes entfernt sein. Wenn die Abmessungen des Baugrundstücks es für ein effizientes Layout unmöglich machen würde, ein Familienhaus zu bauen, kann die Baustelle in Ausnahmefällen ihren Abstand von der gemeinsamen Begrenzung des Grundstücks auf 2 m reduzieren.
(3) Bei besonders beengten Gebietsverhältnissen, bei denen die in Absatz 1 genannten Abstände nicht eingehalten werden können, kann die Baustelle den Abstand zwischen den Familienhäusern auf bis zu 4 m reduzieren, wenn in keinem der gegenüberliegenden Teile der Wände Fenster vorhanden sind. In diesen Fällen müssen die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Entfernungen von Familienhäusern von den gemeinsamen Landgrenzen nicht gelten.
(4) Die Abstände sind auf der kürzesten Verbindung zwischen den Außenflächen der Umfangswände oder von den Außenkanten der Eingänge, Balkone, Logbücher, Terrassen, von den Grenzen des Landes usw. zu messen.
4. In Paragraph 45 (1) werden die Worte "Garagen und "und die Worte" kleine gelöscht.
5. In § 45 Abs. 2 werden die Worte "Garagen und Änderung " gestrichen.
6. Artikel 45 Absatz 4 lautet wie folgt:
"(4) Die Bestimmungen von Absatz 44 gelten nicht für Gebäude, die auf dem Baugrund von Familienhäusern gemäß Absatz 1 untergebracht sind."
7. Artikel 53 Absatz 7 lautet wie folgt:
"(7) Nur kleine Gebäude, die die Umwelt nicht wesentlich beeinflussen und die komplementäre Funktion von Ferienhäusern in der Landschaft erfüllen oder ihren Freizeitzweck entsprechend ergänzen, können auf dem Baugrund von Ferienhäusern in der Landschaft nur liegen, wenn die Bereitstellung einer solchen Funktion im Gebäude unangemessen ist. Garagen für Personenkraftwagen dürfen nur als in Ferienkabinen integriert errichtet werden.
8. In Absatz 56 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Nur solche Gebäude, die die Umwelt nicht wesentlich beeinflussen und die komplementäre Funktion von Ferienhäusern erfüllen oder ihren Freizeitzweck entsprechend ergänzen, können nur auf dem Baugrund von Ferienhäusern liegen, wenn aus bautechnischen Gründen eine solche Funktion nicht direkt in Ferienhäusern zur Verfügung gestellt werden kann."
9. Absatz 56 (3) wird Absatz 4.
10.
(1) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 bis (4) gelten für die Änderung des Baus von Ferienhäusern und für die Platzierung von Gebäuden, die eine zusätzliche Funktion für Ferienhäuser ausüben.
(2) Der ursprüngliche Charakter der Konstruktion ist während der Modifikationen zu erhalten. '
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1979 in Kraft.
Minister:
Ing.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 45 / 1979 Slg., Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 83 / 1976 Slg., zu allgemeinen technischen Vorschriften für den Bau |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 28.04.1979 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.05.1979 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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