Dekret Nr. 44 / 2010 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 29/2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen reproduktiven Stoffen
Gültig
In Kraft seit 17.02.2010
44.
ERKLÄRUNG
vom 5. Februar 2010
zur Änderung des Erlasses Nr. 29 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen reproduktiven Stoffen
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 39 des Gesetzes Nr. 149 / 2003 Slg., über die Umwälzung von forstlichen reproduktiven Stoffen und künstlichen Kreuzungen vor, die für die Walderneuerung und Aufforstung bestimmt sind, sowie über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über den Handel mit forstlichen reproduktiven Stoffen) ("Gesetz") vor.
Verordnung Nr. 29/2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen reproduktiven Stoffen, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 (10), einschließlich Fußnote 4, lautet:
"(10) Reproduktionsmaterial darf nur dann in Umlauf gebracht werden, wenn es keine Schadorganismen aufweist (4). Reproduktive Stoffe, die mit Schadorganismen infiziert werden (4), die außergewöhnlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen unterliegen, sind nachweislich von der weiteren Verwendung ausgeschlossen.
4) Gesetz Nr. 326/2004 Slg., über Pflanzengesundheit und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
2. Im zweiten Satz von Artikel 2 Absatz 2 und im zweiten Satz von Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte "der Code des Herkunftsgebiets und der Code der Anzahl des Höhenbandes " durch die Worte ersetzt" der fünfstellige Code, wenn der Charakter 9 an erster Stelle ist und die anderen vier Stellen aus der Seriennummer des neu geschaffenen Abschnitts bestehen, der von der vom Ministerium zugelassenen Person zugewiesen wird".
3. In Artikel 2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Sind die Bedingungen gemäß § 5 Absatz 4 des Gesetzes erfüllt, so ist es zulässig, Abschnitte innerhalb der Kategorie des ermittelten Fortpflanzungsmaterials oder innerhalb der Kategorie des ausgewählten Fortpflanzungsmaterials, die aus einer einzigen anerkannten Einheit unterschiedlicher Dauerjahre stammen, zu kombinieren, die die betreffenden Dauerjahre und den Anteil an Fortpflanzungsmaterial pro Jahr angeben."
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
4. In Absatz 3 (2) wird "14 " durch" 14a" ersetzt.
5. In Artikel 3 Absatz 3 wird der erste Satz gestrichen.
6. In Artikel 5 Absatz 5 werden die Worte "Teil B der Warenverkehrsbescheinigung (begleitende Etiketten) " durch die Worte" ersetzt. Beide Teile der Bewegungsbescheinigung'.
7. In Artikel 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Hat ein Lieferant Anspruch auf Ausstellung von Pflanzenpässen nach einem anderen Recht (4), so dient das Begleitblatt und das Begleitetikett als Pflanzenpass (5) für die in dieser Verordnung vorgesehenen Gattungen oder Holzarten.
5a) Artikel 15 des Gesetzes Nr. 215/2008 Slg. über Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in der geänderten Fassung.
8. Im ersten Satz von Ziffer 13 (2) wird das Wort "Erneuerung " durch" Umriss ersetzt".
9. In Artikel 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Code der Genbasisbezeichnung ist von der zugelassenen Person zuzuordnen."
10. in Paragraph 14 (1) (a), die Worte ", Geburtsdatum, Geburtsnummer, wo zugewiesen, Ort und Bezirk der Geburt", werden nach den Worten "Name und Nachname" eingefügt.
11. Artikel 14 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe f durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe g wird gestrichen.
12. In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f werden die Worte, das Geburtsdatum, die Geburtsnummer, der Ort und der Bezirk der Geburt nach dem Wort "Nachname" eingefügt.
13. In Absatz 14 (2) wird die Komma am Ende von Buchstabe h durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe i wird gestrichen.
14. In Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c und Absatz 5 Buchstabe b wird "15. November" durch "30. November" ersetzt.
15. In Artikel 15 Absatz 6 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Jeder Abschnitt des reproduktiven Materials, der vor dem 30. November des Kalenderjahres gehalten oder vor dem 30. November des Kalenderjahres in Umlauf gebracht wird, wird vom für die Person verantwortlichen Lieferanten bis zum 15. Dezember dieses Kalenderjahres erfasst."
16. Anhang 2 erhält folgende Fassung:
"Anhang Nr. 2 zu Dekret Nr. 29 / 2004 Coll.
Parameter des Pflanzgutes normaler kommerzieller Qualität
| Semenáčky | Sazenice | Poloodrostky | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Číselný znak | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | ||||||||||
| Rozpětí výšky nadzemní části (cm) | 10-14 | 15-25 | 26-50 | 51-80 | 15-25 | 26-35 | 36-50 | 51-70 | 51-80 | 81-120 | ||||||||||
| Tloušťka a) | Max. věk | Tloušťka a) | Max. věk | Tloušťka a) | Max. věk | Tloušťka a) | Max. věk | Tloušťka a) | Max věk b) | Tloušťka a) | Max. věk b) | Tloušťka a) | Max. věk b) | Tloušťka a) | Max. věk b) | Tloušťka a) | Max. věk b) | Tloušťka a) | Max. věk b) | |
| Borovice černá | 3 | 2 | - | - | - | - | - | - | 4 | 2 | 5 | 3 | 6 | 4 | 8 | 4 | - | - | ||
| Borovice kleč | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 4 | - | 5 | - | - | - | - | - | - | ||
| Borovice lesní | 3 | 2 | 4 | 2 | - | - | - | - | 4 | 3 | 5 | 3 | 6 | 3 | 7 | 4 | - | - | ||
| Douglaska tisolistá | - | - | 3 c) | 2 | - | - | - | - | - | - | 4 | 3 | 5 | 3 | 7 | 4 | - | - | ||
| Jedle bělokorá | - | - | - | - | - | - | - | - | 5 | 5 | 6 | 6 | 7 | 6 | 8 | 7 | - | - | ||
| Jedle obrovská | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 6 | 4 | 7 | 5 | 8 | 5 | - | - | ||
| Modřín opadavý | - | - | 3 | 1 | 4 | 2 | - | - | - | - | 4 | 3 | 5 | 3 | 6 | 4 | 7 | 4 | 8 | 5 |
| Smrk ztepilý f) | - | - | 4 c) | 2 | - | - | - | - | - | - | 5 e) | 5 | 6 | 5 | 7 | 5 | 8 | 5 | 10 | 5 |
| Buk lesní, habr obecný, duby | - | - | - | - | 5 d) | 2 | - | - | 4 | 2 | 5 | 4 | 6 | 4 | 7 | 4 | 9 | 5 | 11 | 6 |
| Lípy | - | - | - | - | 6 | 2 | - | - | - | - | 7 | 3 | 8 | 4 | 9 | 4 | 10 | 5 | 11 | 6 |
| Javory, jasany, jilmy | - | - | - | - | 4 | 2 | - | - | 4 | 2 | 5 | 4 | 6 | 4 | 7 | 4 | 9 | 5 | 10 | 6 |
| Olše, břízy, jeřáby | - | - | - | - | 3 | 2 | 4 | 3 | - | - | 4 | 2 | 5 | 3 | 6 | 3 | 7 | 3 | 10 | 4 |
| POZNÁMKY: Výška nadzemní části - U semenáčků a sazenic o minimální výšce 10 cm, resp. 15 cm (číselný znak 1, 2 a 5) je tolerance výšky nadzemní části až o 5 cm povolena pouze směrem nahoru s výjimkou borovice lesní a borovice černé, kde se připouští tolerance výšky nadzemní části také směrem dolů, a to až o 3 cm. U všech ostatních rozpětí výšky nadzemní části je povolena tolerance směrem nahoru i dolů až o 5 cm. Tloušťka kořenového krčku - U všech rozpětí výšek nadzemní části při splnění ostatních parametrů kvality, určených pro dané výškové rozpětí, je u nejmenší tloušťky kořenového krčku povolena 10 % tolerance směrem dolů s výjimkou krytokořenných semenáčků z výsevů do pěstebních obalů, pěstovaných po dobu maximálně jednoho roku (s vyloučením nepřípustných vad dle Přílohy č. 5), u nichž je povolena tolerance nejmenší tloušťky kořenového krčku směrem dolů až o 1 mm. Obojí uvedené tolerance nejsou povoleny v případech, kdy je minimální tloušťka kořenového krčku stanovena na 3 mm. | ||||||||||||||||||||
| ODKAZY A JEJICH SPECIFIKACE: a) nejmenší tloušťka kořenového krčku v mm b) při pěstování sadebního materiálu z 8. a 9. lesního vegetačního stupně lze zvýšit maximální věk o 1 rok c) pouze krytokořenné semenáčky, prostokořenné semenáčky se nepřipouští d) při výšce nadzemní části do 35 cm se u prostokořenných semenáčků připouští tloušťka kořenového krčku 4 mm e) u krytokořenných sazenic smrku ztepilého z výsevů do pěstebních obalů, pěstovaných po dobu maximálně dva roky (s vyloučením nepřípustných vad dle Přílohy č. 5), se připouští nejmenší tloušťka kořenového krčku 4 mm bez další tolerance směrem dolů f) Vzhledem ke geneticky podmíněné růstové variabilitě je u sazenic smrku ztepilého původem z 8. lesního vegetačního stupně hlavním kritériem výsadbyschopnosti tloušťka kořenového krčku při dodržení ostatních parametrů kvality. U všech rozpětí výšek nadzemní části sazenic se připouští tolerance 10 cm nahoru i dolů.“. | ||||||||||||||||||||
17. In Anhang 3 wird der Text "2: 1" ersetzt durch" 1: 1" für Eichen-, Buche-, Ahorn- und Aschebäume mit einer Höhe von 15 - 35 cm.
18. In Anhang 4 wird "50 + " durch" 100 +" ersetzt.
19.
"Anhang Nr. 7 zu Dekret Nr. 29 / 2004 Coll.
Formel zur Alterskennzeichnung und zum Anbau von Pflanzgut
Die Kultivierungsmethode ist grafisch markiert, wobei die erste Zahl die Anzahl der Wachstumsperioden vor dem Training, Schneiden oder Einarbeiten in die Verpackung angibt, die zweite Zahl die Anzahl der Wachstumsperioden nach diesem Eingriff angibt (beide innerhalb von 0,5 Jahren). Die Summe der Zahlen in der Formel gibt die Kultivierungsdauer im Kindergarten an, mit Ausnahme von Topolschneidern, bei denen der obige Teil geschnitten wurde.
Grafiksymbole:
+ mit Schulung oder Aufnahme in Verpackung gekennzeichnet ist;
- das Schneiden der Wurzeln ist markiert;
f Anbau in einem künstlichen Gehäuse (Folien, Gewächshaus, Pergament);
für den Anbau in Verpackungen (überdachtes Pflanzgut);
p natürliche Verjüngung;
vom Rösten;
r Sägeholz;
t Topolschneider;
Pfropfung (Pfropfung oder Impfung);
e (in vitro).
Beispiele für die Bezeichnung von Pflanzgut:
Beispiel 1
0,5-0,5 ist eine einjährige Sämlinge, die in unbedecktem Mineralboden angebaut wird; das Wurzelsystem wurde während der Wachstumssaison geschnitten
Beispiel 2
f1 + k1 ist ein zweijähriges Saatgut; die einjährige Sämlinge, die in einem künstlichen Gehäuse angebaut wurde, wurde in ein Paket umgewandelt, in dem die Pflanze 1 Jahr lang angebaut wurde
Beispiel 3
r1 + k1 ist ein zweijähriger kryogener Sämling, der durch vegetatives Schneiden gewonnen wird; ein Jahr der gewürzten Pflanze wurde in ein Paket transplantiert, in dem es für 1 Jahr angebaut wurde
Beispiel 4
fk1 + 2-1 + k1 ist ein fünfjähriger überdachter Wurzelstock; einjähriger bedeckter Saatgut, der in einem künstlichen Gehäuse gewachsen ist, wurde nach zwei Jahren durch ein Wurzelsystem zerkleinert, nach drei Jahren wurde die Pflanze aufgenommen und in eine Verpackung eingepflanzt, in der sie 1 Jahr lang angebaut wurde.
Beispiel 5
2 + 0 ist eine 2-jährige Sämlinge, die in exponiertem Mineralboden angebaut wird
Beispiel 6
p + 0 ist ein Saatgut, das aus der natürlichen Verjüngung gewonnen wird (Alter ist nicht angegeben)
Beispiel 7
t1 + 2 ist die räumliche Sämung von Pappeln, die durch Schneiden mit einem einzigen Jahr über dem Boden (nach dem ersten Jahresschnitt) und einem zweijährigen unterirdischen Teil gewonnen wird
Beispiel 8
p + z1 ist die Sämlinge; die Sämlinge, die von der natürlichen Jugend aufgenommen wurde, für 1 Jahr (Alter nicht angegeben)
Beispiel 9
p + 2 ist die Sämlinge; Seed aus der natürlichen Verjüngung aufgenommen wurde für zwei Jahre ausgebildet (Alter nicht angegeben)
Beispiel 10
f1 + 0 ist ein 1-jähriges Sämling, das in einem künstlichen Gehäuse gewachsen ist.
20.
"Anhang Nr. 10 zum Dekret Nr. 29 / 2004 Coll.
"
21. Anhang Nr. 11a wird gestrichen.
22. Die Anhänge 12 bis 14 sind wie folgt zu lesen:
"Anhang Nr. 12 zum Dekret Nr. 29/2004 Coll.
Příloha č. 13
Anhang Nr. 13 des Erlasses Nr. 29/2004
Příloha č. 14
Anhang Nr. 14 des Erlasses Nr. 29/2004 Slg.
"
23. Nach Anhang 14a wird folgender Anhang 14a eingefügt:
"Anhang Nr. 14a zum Erlass Nr. 29/2004 Coll.
"
24. Die Anhänge Nr. 16 bis 18 sind zu lesen:
"Anhang Nr. 16 zu Dekret Nr. 29 / 2004 Coll.
Příloha č. 17
Anhang Nr. 17 des Erlasses Nr. 29/2004 Slg.
Příloha č. 18
Anhang Nr. 18 des Erlasses Nr. 29/2004 Slg.
"
25. In Anhang 19 werden die Nummern 6 und 7 angefügt:
6. Klasse der phenotypischen Klasse C
Die Grade der phenotypischen Klasse C zeigen durchschnittliche wirtschaftliche Werte und einen weniger befriedigenden Gesundheitszustand. Bei den in Abschnitt 3 Absatz 2 des Gesetzes aufgeführten Bäumen dürfen Samen nicht aus den Kulturen dieser Kategorie geerntet werden (aber natürlich wiedergewonnen werden), andere Bäume werden gesammelt, wenn sie als eine ausgewiesene Quelle anerkannt werden.
7. Objekte der phenotypischen Klasse D
Grade der phenotypischen Klasse D sind genetisch und wirtschaftlich unangemessen (niedrige durchschnittliche ökonomische Werte), oder Kulturen mit deutlich beeinträchtigtem Gesundheitszustand oder signifikant beeinträchtigter Stabilität. Das Saatgut darf nicht geerntet und die natürliche Erneuerung darf nicht möglich sein; diese Kulturen müssen schrittweise wiederhergestellt und durch gentechnisch wertvollere Kulturen ersetzt werden.
26. In Anhang Nr. 20 Nummer 4 werden die Worte "der Wert des Zeichens: gemäß Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 83 / 1996 Coll. - der dreistellige Charakter" durch "die maximal dreistellige, von der Verantwortlichen zugewiesene Person" ersetzt.
27. in Anhang 20 (9):
"9.) Identifizierung anerkannter Einheiten, die sich auf der Genbasis befinden (Labelwerte: G = Genbasissymbol, 999-1 = fünfstelliger Code, der vom Delegierten zugewiesen wird).
28. Anhang Nr. 21 lautet wie folgt:
"Anhang Nr. 21 zum Erlass Nr. 29 / 2004 Coll.
"
29. In Anhang Nr. 22 wird folgende Nummer 6 angefügt:
'6. Spezies Reinheit:
Bei eng verwandten Holzarten (z.B. Sommer- und Wintereichen) wird die Artenreinheit (Vertretung einzelner Arten auf der Kultur) bewertet.
30.
"Anhang Nr. 24 zu Dekret Nr. 29 / 2004 Coll.
"
31. In Anhang 25 wird der Abschnitt "Anhang zum Antrag auf Anerkennung der Quelle ausgewählter Reproduktionsmaterialien ", einschließlich Erläuterungen, gestrichen.
32. Anhang Nr. 26 lautet wie folgt:
"Anhang Nr. 26 zum Erlass Nr. 29 / 2004 Coll.
Anforderungen an die Anerkennung von Quellen für die Herstellung von qualifiziertem Reproduktionsmaterial
1. Siehe Sätze
(1) Dokumentation (Ortierung des Sets, Holzart, Qualität der Startpersonen - Ortets, Ziel-, Querschnittsplan- und Standortdiagramm, Komponenten und Daten zu deren Herkunft, Isolation, Stationsbedingungen) und jede Änderung dieser Parameter muss von der zugelassenen Person genehmigt und registriert werden.
(2) Die relevanten Klone werden für ihre außergewöhnlichen Eigenschaften ausgewählt, wobei insbesondere die Kriterien zu beachten sind:
a) Alter und Entwicklungsstadium: Die Pflanzen müssen aus Bäumen bestehen, deren Alter und Entwicklungsstadium die Verwendung von Auswahlkriterien ermöglichen.
b) Anpassungsfähigkeit: Es muss klar sein, dass die Ernte an Umweltbedingungen im Herkunftsgebiet angepasst wird.
c) Gesundheitszustand und Widerstand: Bäume in den Kulturen dürfen nicht durch Schadorganismen verunreinigt werden und müssen gegen widrige Lebens- und Klimabedingungen am Ort des Auftretens beständig sein, außer für Schäden durch Umweltverschmutzung.
d) Produktionsvolumen: Für die Anerkennung ausgewählter Kulturen muss das Volumen der Holzproduktion im Normalfall höher sein als der für vergleichbare ökologische und wirtschaftliche Bedingungen geltende Mittelwert.
e) Qualität des Holzes: In einigen Fällen kann es sich um ein wesentliches Auswahlkriterium handeln.
f) Form und Lebensraum: Bäume in den Kulturen müssen besonders gute morphologische Eigenschaften aufweisen, insbesondere die Direktheit und Zirkling des Stammes, die gute Form und Größe der Zweige und die gute Fähigkeit der natürlichen Verzweigung. Außerdem sollten Gabelbart und spiralförmig angebaute Stämme in geringem Maße auftreten.
(3) Die betreffenden Klone oder Familien müssen nach einem von der Bevollmächtigten genehmigten Plan gepflanzt und so erstellt worden sein, dass jede Komponente der Klone identifiziert wird.
(4) Die pädagogischen Interventionen in Feldfrüchten werden zusammen mit den ihnen angewandten und von der Bevollmächtigten registrierten Auswahlkriterien beschrieben.
(5) Die Saatgutsätze sollten verwaltet und das reproduktive Material so geerntet werden, dass das Ziel des Saatgutsatzes erreicht wird. Bei Saatgutsätzen, die zur Herstellung von künstlichen Kreuzbrauen bestimmt sind, wird der Anteil der Kreuzbrauen an dem Reproduktionsmaterial durch Analyse nachgewiesen.
2. Familie Eltern
(1) Familienangehörige werden für ihre außergewöhnlichen Merkmale, insbesondere die in Nummer 1 Absatz 2 genannten Kriterien, oder für ihre kombinierte Kapazität gewählt.
(2) Das Ziel, der Interbreeding-Plan, das Bestäubungsverfahren, die Komponenten, die Isolierung, die Lage und jede Änderung dieser Parameter müssen von der Bevollmächtigten genehmigt und registriert werden.
(3) Die Identität, Anzahl und der Anteil der Eltern in der Mischung muss von der Bevollmächtigten genehmigt und registriert werden.
(4) Bei Eltern einer Familie, die zur Herstellung von künstlichen Kreuzbrauen bestimmt ist, sollte der Anteil der Kreuzbrauen an reproduktivem Material durch Analyse nachgewiesen werden.
3. Klone
(1) Für ihre außergewöhnlichen Eigenschaften werden für die Herstellung von Klonen verwendete Ortets ausgewählt, insbesondere die in Nummer 1 (2) genannten Kriterien.
(2) Die Klone müssen auf der Grundlage der von der Bevollmächtigten genehmigten und registrierten Marken identifizierbar sein.
(3) Die Qualität der Klone wird anhand von Erfahrungen ermittelt oder durch lang anhaltende Experimente nachgewiesen.
(4) Die Anerkennung von Klonen durch einen Mitgliedstaat beschränkt sich auf die maximale Anzahl von Jahren oder auf die maximale Anzahl von vegetativen Nachkommen (Rabatt).
4. Clone Mischungen
(1) Klone müssen den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 von Nummer 3 entsprechen.
(2) Die Identität, Anzahl und Anteile der in der Mischung enthaltenen Klone, die Auswahlmethode und die anfänglichen Klone müssen von der Bevollmächtigten genehmigt und registriert werden. Jede Mischung von Klonen muss eine ausreichende genetische Vielfalt zeigen.
(3) Die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat beschränkt sich auf die Höchstzahl von Jahren oder auf die Höchstzahl der vegetativen Nachkommen (Rabatt).
33.
"Anhang Nr. 27b zum Erlass Nr. 29/2004 Coll.
"
34.
"Anhang Nr. 31 zum Erlass Nr. 29/2004 Coll.
"
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Shebesta v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 44 / 2010 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 29 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen Reproduktionsmaterial |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 17.02.2010 |
|---|---|
| In Kraft seit | 17.02.2010 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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